Sachsen

Abgeordnetengesetz

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Quellenkennung: 9477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2000 Nr. 10, S. 326 Fsn-Nr.: 110-3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

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ein Beamtenverhältnis zurück, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden. (3) § 31 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Bundeslandes, den Deutschen Bundestag oder das Europäische Parlament gewählte Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit.44 § 36 Angestellte des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (1) 1Die §§ 30 bis 35 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln. (2) 1§ 17 Abs. 3, §§ 30 bis 32, § 34 und § 35 Abs. 1 bis 3 gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist. 2§ 17 Abs. 3, § 30 Abs. 1 sowie §§ 31, 32 und 34 gelten auch für Richterinnen und Richter, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, Absatz 1 Satz 2, § 17 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 1, §§ 31, 32, 34 und 35 Abs. 1 bis 3 gelten für die in § 29 Abs. 3 Genannten sinngemäß, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören, sofern das Beschäftigungsverhältnis kraft Gesetzes mit dem Mandat in dem anderen Land unvereinbar ist.45 2. Abschnitt  Abgeordnete mit einem mit dem Mandat vereinbaren Amt § 37 Freistellung, Höchstbezüge (1) 1In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 30 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag 1. die Arbeitszeit bis auf 30 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder 2. ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren. 2Wird Beamtinnen oder Beamten nach Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, sind § 32 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. (2) In den Landtag gewählte Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 erhalten höchstens 50 Prozent der von ihnen zu beanspruchenden Dienstbezüge.46 § 38 Ausscheiden aus dem Parlament Wird Beamtinnen beziehungsweise Beamten die Arbeitszeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ermäßigt und haben sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 16 erworben, gilt § 17 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Dienstzeit in vollem Umfang ruhegehaltsfähig ist.47 § 39 Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes (1) 1§ 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. 2Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend. (2) 1Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. 2In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden. Vierter Teil Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten § 40 Übergangsregelungen zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes (1) 1Die Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag an die derzeitigen und künftigen ehemaligen Mitglieder des Landtages sowie deren Hinterbliebenen richten sich nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung mit Ausnahme des § 18, sofern die jeweils erforderlichen Mindestzeiträume bis zum Ende der 4. Wahlperiode des Sächsischen Landtages erfüllt sind. 2Für die Altersversorgung der Mitglieder des Landtages der 2. bis 4. Wahlperiode, bei denen dies nicht der Fall ist, gilt § 13 in der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) geltenden Fassung fort. 3Für Ansprüche nach Satz 2 betragen die Steigerungssätze für jedes Jahr der Mitgliedschaft bis zum Ende der 4. Wahlperiode 4,375 vom Hundert und in der 5. Wahlperiode 3,5 vom Hundert. 4§ 21 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. (2) Ab der ersten nach dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes folgenden Anpassung der Grundentschädigung wird der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende Bemessungssatz, sofern dieser größer als 70 vom Hundert ist, anlässlich jeder weiteren Erhöhung der Grundentschädigung jeweils um 0,5 vom Hundert bis zum Erreichen von 70 vom Hundert gekürzt.48 § 41 Übergangsregelungen zum Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2015/2016 (Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 – HBG 2015/2016) (1) § 14b Absatz 2 gilt für die Mitglieder des Landtages, die in der 5. Wahlperiode erstmals dem Landtag angehörten, mit der Maßgabe, dass der Steigerungssatz für jedes Jahr der Mitgliedschaft in der 5. Wahlperiode 3,0 vom Hundert beträgt. (2) 1Mitglieder des Landtages, für die in der 6. Wahlperiode Anspruch auf Vorsorgebeitrag nach § 13 Absatz 1, § 14a besteht, erhalten auf Antrag eine Versorgung nach § 13 Absatz 2, §§ 14b bis 19. 2Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2015 beim Präsidenten zu stellen. 3Der Anspruch nach Satz 1 besteht ab dem Ersten des auf die Antragstellung folgenden Monats und kann gegen Erstattung bereits ausgezahlter Vorsorgebeiträge rückwirkend für den Zeitraum bis zum Beginn der 6. 4Wahlperiode geltend gemacht werden.49 § 42 Altersentschädigung in besonderen Fällen 1Ein Mitglied des Landtages, das vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Landtag gewählt worden ist oder in der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes laufenden Wahlperiode in den Landtag eintritt, erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, sobald es das 53. Lebensjahr vollendet und dem Landtag drei Jahre angehört hat. 2Die Altersentschädigung beträgt 25 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft im Landtag bis zum 13. Jahr um fünf vom Hundert. 3§ 12 Abs. 1 Satz 4 und die §§ 15, 17, 23 und 27 finden entsprechende Anwendung. 4Die §§ 16 und 19 gelten mit der Maßgabe, dass ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet. 5§ 40 findet Anwendung.50 § 43 Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes Bis zum In-Kraft-Treten von Beihilfevorschriften für Landesbeamte werden die Beihilfevorschriften für Bundesbeamte sinngemäß angewendet. § 44 Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung (1) Die Mitglieder des Landtages dürfen, auch nach Beendigung des Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2) 1Die Genehmigung erteilt die Präsidentin oder der Präsident. 2Sind Stellen außerhalb des Landtages an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.51 § 44a (aufgehoben)52 § 45 Übergangsregelungen zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (1) Für am 25. Januar 2008 bereits ausgeschiedene Mitglieder des Sächsischen Landtages wird, soweit für sie zu diesem Zeitpunkt bereits nach den §§ 40 und 42 ein Anspruch auf Altersentschädigung besteht, die Zeit der Wahrnehmung der Ämter nach § 5 Abs. 3 bei der Berechnung der Altersentschädigung in dem Zeitraum vom Tage des Inkrafttretens des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) bis einschließlich des auf den Tag der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes folgenden Monats nach den Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), berechnet. (2) 1Die Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter bis einschließlich der 4. 2Wahlperiode wird abweichend von § 14b bei der Berechnung der Altersentschädigung nach dem bis zum 30. November 2007 geltenden Recht berücksichtigt.53 § 45a Übergangsregelungen zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (1) 1Das Versorgungswerk der Mitglieder des Sächsischen Landtages, das aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) errichtet wurde, wird mit dem Tage des Inkrafttretens des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) aufgelöst. 2Der Freistaat Sachsen tritt zu diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes ein. 3Die Kosten der Abwicklung des Versorgungswerkes trägt der Freistaat Sachsen. (2) 1Die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes erhalten rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag einen Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1, § 14a. 2Mitgliedern, die sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, wird für den Zeitraum ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag bis zum 31. Dezember 2009 ein Betrag in Höhe des entsprechenden Höchstbeitrages für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung ausgezahlt, soweit sie nicht eine Leistung nach Satz 1 erhalten. (3) 1Anstelle des Anspruchs nach Absatz 2 erhalten die Mitglieder des aufgelösten Versorgungswerkes sowie deren Hinterbliebene auf Antrag rückwirkend ab dem Beginn ihrer Mitgliedschaft im Landtag eine Versorgung nach den § 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen. (4) 1Mitglieder des Landtages, die § 40 oder § 42 unterfallen und die jeweilige Höchstversorgung noch nicht erlangt haben, können anstelle einer Altersversorgung nach § 40 oder § 42 eine solche nach § 13 Abs. 1, § 14a beantragen. 2Der Antrag ist bis zum 31. März 2011 beim Präsidenten zu stellen. 3Der Anspruch auf Zahlung des Vorsorgebeitrags nach Maßgabe des § 14a besteht frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung. (5) 1Beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Übergangsgeld nach § 40 und einer auf dem Vorsorgebeitrag nach § 13 Abs. 1 beruhenden Altersversorgung darf der Betrag des Übergangsgeldes nach § 12 Abs. 1 nicht überschritten werden. 2Das Übergangsgeld wird in Höhe des übersteigenden Betrages gekürzt. 3Rentenbeträge, die auf darüber hinausgehenden eigenen Beitragszahlungen beruhen, bleiben unberücksichtigt.54 § 45b Übergangsregelung zum Fünfzehnten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (1) Für Mitglieder, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 14. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 702) am 1. Juni 2021 dem Landtag angehört haben, ist § 14 b Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Berechnung der Altersentschädigung nach § 14 b Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 gilt für Mitglieder des Landtages ab Beginn der 7. Wahlperiode, wobei die Bemessung anteilig ab der 7. Wahlperiode erfolgt.55 § 46 Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen. § 47 In-Kraft-Treten Anlage I Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigung, Arbeitgeber Persönliche Erklärung 1. Waren Sie offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter   a) des Ministeriums für Staatssicherheit   b) des Amtes für Nationale Sicherheit? Wenn ja:     – welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich)?     – von welcher Dauer war die Tätigkeit? 2. Ich bin damit einverstanden, dass diese von mir abgegebene Erklärung zur Überprüfung der unter Ziffer 1 gemachten Angaben bei dem Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die personenbezogenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR verwendet wird. 3. Anschriften der letzten 10 Jahre: Hiermit versichere ich, dass die Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.   Ort, Datum                                                        Unterschrift 1 § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 2 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 3 § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 4 § 4a eingefügt durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 5 § 4b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 6 § 4c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 7 § 4d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 8 § 4e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 9 § 5 Anpassung der monatlichen Grundentschädigung ab 1. April 2023: 6 505,23 Euro; siehe Bekanntmachung vom 12. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 320) ab 1. April 2024: 6 954, 09 Euro; siehe Bekanntmachung vom 12. März 2024 (SächsGVBl. S. 386) ab 1. April 2025: 7 315, 70 Euro; siehe Bekanntmachung vom 3. März 2025 (SächsGVBl. S. 114) 10 § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 11 § 6 Absatz 2, § 8 Absatz 1 und 3 Anpassung der Pauschalen ab 1. April 2022: siehe Bekanntmachung vom 26. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 148) ab 1. April 2023: siehe Bekanntmachung vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 106), ab 1. April 2024: siehe Bekanntmachung vom 12. März 2024 (SächsGVBl. S. 386) ab 1. April 2025: siehe Bekanntmachung vom 3. März 2025 (SächsGVBl. S. 114) ab 1. April 2026: siehe Bekanntmachung vom 5. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 83) 12 § 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 13 § 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) und durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) 14 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 15 § 9 aufgehoben durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 135) 16 § 10 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) 17 § 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2), durch Artikel 12 § 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 18 § 11a eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 19 § 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 20 § 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 21 § 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) 22 § 14a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 23 § 14b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), geändert durch Gesetz vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 158), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 24 § 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 25 § 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 26 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 27 § 18 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262) 28 § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 29 § 19a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) 30 § 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 31 § 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 32 § 22 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 33 § 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 262), durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 34 § 24 aufgehoben durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) 35 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334), durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 359) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 36 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) 37 § 27a geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (SächsGVBl. S. 518) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) 38 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 39 § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 40 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 41 § 32 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 42 § 33 neugefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 43 § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 44 § 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 45 § 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 46 § 37 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 702) 47 § 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 334) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.