Sachsen

Sächsisches Sparkassengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3844. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333 Fsn-Nr.: 62-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass 1. eine neue Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht, oder 2. eine Sparkasse von einer bestehenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht. 2Bei Verbundsparkassen ist die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe für den Vereinigungsbeschluss nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Nr. 12 zuständig. (2) 1Bei der Vereinigung von Sparkassen ist insbesondere die Trägerschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu regeln. 2Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. 3§ 13 gilt für die aufnehmende Sparkasse entsprechend. (3) 1Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde zu erteilen. (4) 1Ist die Vereinigung von Sparkassen aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde den beteiligten Landkreisen, den Kreisfreien Städten, den aus diesen gebildeten Zweckverbänden oder der Finanzgruppe die Vereinigung empfehlen und für den Abschluss der Vereinbarung eine Frist setzen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kommunalaufsichtsbehörde. (5) 1Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Vereinigung durch Rechtsverordnung herbeizuführen. 2Die beteiligten Landkreise, die Kreisfreien Städte, die aus diesen gebildeten Zweckverbände oder die Finanzgruppe sowie der Ostdeutsche Sparkassenverband sind vorher zu hören. (6) Für Amtshandlungen, die bei der Vereinigung von Sparkassen nach den Absätzen 1, 4 und 5 notwendig werden, werden Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben.19 § 29 Auflösung (1) 1Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. 2Der Ostdeutsche Sparkassenverband ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören. (2) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen. (3) 1Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. 2Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen. (4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt bei der Auflösung von Sparkassen an den Träger.20 Abschnitt 5 Aufsicht § 30 Aufsichtsbehörden (1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Freistaates Sachsen. (2) 1Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. 2Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt. § 31 Rechtsaufsicht (1) 1Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). 2Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Sparkassenaufsichtsbehörde der Einrichtungen des Ostdeutschen Sparkassenverbands oder Dritter bedienen, deren Kosten die Sparkasse trägt. (2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Sparkasse betreten sowie Berichte und Akten anfordern. (3) 1Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. 2Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (4) 1Erfüllt die Sparkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde anstelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen. (5) 1Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Sparkasse es erfordert und die Maßnahmen der Sparkassenaufsichtsbehörde nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ausreichen, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Sparkasse auf Kosten der Sparkasse wahrnimmt. 2Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Sparkasse.21 Abschnitt 6 Durchführungsbestimmungen § 32 Durchführungsbestimmungen (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch Rechtsverordnung für die Sparkassen Bestimmungen zu treffen über 1. die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen; 2. die Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; Entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Union; 3. die Zuständigkeit des Vorstands und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft; 4. die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen; 5. das Verfahren, Sparbücher für kraftlos zu erklären; 6. die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen. (2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann die zur Durchführung dieses Gesetzes und der zu ihm erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.22 Teil 2 Landesbank Sachsen Girozentrale Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 33 (aufgehoben)23 § 34 (aufgehoben) § 35 (aufgehoben) § 36 (aufgehoben) § 37 (aufgehoben) § 38 (aufgehoben) Abschnitt 2 Organisation der Sachsen LB § 39 (aufgehoben) § 40 (aufgehoben) § 41 (aufgehoben) § 42 (aufgehoben) § 43 (aufgehoben) Abschnitt 3 Jahresabschluss, Fusion § 44 (aufgehoben) § 45 (aufgehoben) Abschnitt 4 Sonstige Vorschriften § 46 (aufgehoben) § 47 (aufgehoben)24 § 48 (aufgehoben)25 Teil 3 Sachsen-Finanzgruppe Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 49 Name, Rechtsform, Träger, Sitz, Satzung (1) 1Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Träger sind die am Stammkapital beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) 1Die Finanzgruppe hat ihren Sitz in Leipzig. 2Sie kann ihren Sitz durch Satzung ändern. 3Ein durch Satzung bestimmter Sitz der Finanzgruppe muss im Gebiet ihrer Träger liegen. (3) 1Im Rahmen dieses Gesetzes sind die weiteren Rechtsverhältnisse der Finanzgruppe durch Satzung zu regeln. 2Die Satzung und ihre Änderungen sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen.26 § 50 Wesen, Aufgabe (1) 1Die Finanzgruppe ist Träger der nach Maßgabe dieses Gesetzes auf sie übertragenen Verbundsparkassen. 2Sie betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen. 3Die Finanzgruppe kann sich an Unternehmen beteiligen, die insbesondere Finanzdienstleistungen anbieten oder unterstützen. (2) 1Die Finanzgruppe hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit zwischen den Verbundsparkassen im Interesse ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres öffentlichen Auftrages unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände von Kreditinstituten zu stärken. 2Hierbei hat sie der besonderen Bedeutung des regionalen Sparkassenwesens Rechnung zu tragen und zu gewährleisten, dass regionale und wirtschaftliche Besonderheiten Berücksichtigung finden. 3Zu diesem Zweck nimmt sie Aufgaben wahr, die der Ausübung von Anteilseignerfunktionen bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gleichgesetzt werden können. 4Die Finanzgruppe soll sich bei ihrer Aufgabenerfüllung Dritter, insbesondere des Ostdeutschen Sparkassenverbandes, bedienen. (3) Die Geschäfte der Finanzgruppe sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.27 § 51 Kooperationen zwischen Finanzgruppe und Kreditinstituten 1Sparkassen mit kommunalem Träger sind auch berechtigt, an fachlichen Kooperationen der Finanzgruppe und ihrer Institute, insbesondere an den Arbeitsgemeinschaften der Finanzgruppe und den Kompetenzcentern der Verbundsparkassen gegen eine angemessene Gegenleistung teilzunehmen. 2Das Nähere ist vertraglich zu regeln.28 § 52 Haftung (1) 1Die Finanzgruppe haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 2Die Haftung ihrer Anteilseigner ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt. (2) Die Anteilseigner unterstützen die Finanzgruppe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Finanzgruppe gegen die Anteilseigner oder eine sonstige Verpflichtung der Anteilseigner, der Finanzgruppe Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.29 § 53 Stammkapital, Anteilseigner, Rücklagen (1) 1Die Finanzgruppe hat ein Stammkapital. 2Am Stammkapital können nach Maßgabe dieses Gesetzes Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen, von ihnen gebildete Sparkassenzweckverbände sowie die Finanzgruppe selbst beteiligt werden. 3Am Stammkapital können sich auch andere Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Dritte) bis zu insgesamt 49 Prozent des Stammkapitals beteiligen. (2) 1Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligung am Stammkapital bestimmt die Satzung der Finanzgruppe. 2Weitere Einzelheiten werden durch die Satzung und durch Verträge zwischen der Finanzgruppe und den Anteilseignern geregelt. 3Die Satzung kann auch nähere Bestimmungen zu Rücklagen treffen. (3) 1Jeder Anteilseigner ist berechtigt, an der Durchführung von Kapitalerhöhungen entsprechend seiner Beteiligung am bisherigen Stammkapital teilzunehmen. 2Erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eines Anteilseigners, können sich die übrigen Anteilseigner an der Durchführung der Kapitalerhöhung durch Zahlung eines entsprechenden Barbetrags beteiligen. 3Soweit Anteilseigner an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, wächst ihr Recht auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung den übrigen Anteilseignern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligungen zu. 4Soweit die übrigen Anteilseigner ein ihnen nach Satz 3 zuwachsendes Recht nicht ausüben, können die Anteilseigner im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilnehmen; für die Anwachsung der Teilnahmerechte gilt Satz 3 entsprechend. 5Die jeweils Anwachsungsberechtigten können unter sich abweichende Anwachsungsverhältnisse vereinbaren. 6Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.30 Abschnitt 2 Organisation der Finanzgruppe § 54 Organe Die Organe der Finanzgruppe sind die Anteilseignerversammlung und der Vorstand. Unterabschnitt 1 Anteilseignerversammlung § 55 Zusammensetzung (1) 1Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 53 am Stammkapital Beteiligten. 2Die Gewichtung der Stimmen der Vertreter der Anteilseigner (Mitglieder) bemisst sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. 3Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen. (2) Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 500 EUR entspricht einer Stimme. (3) Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten. (4) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. 2Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden. (5) 1Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.31 § 56 Aufgaben (1) Die Anteilseignerversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstands. (2) Die Anteilseignerversammlung beschließt über 1. die für die Verbundsparkassen geltenden eigentümergeprägten Oberziele und die allgemeinen Richtlinien unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände der Kreditinstitute sowie unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften sowie in vertraglichen Regelungen enthaltenen besonderen Bestimmungen; die eigentümergeprägten Oberziele haben im Wesentlichen eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen unter Beachtung des öffentlichen Auftrags eine ausreichende Vorsorge für Risiken des Bankgeschäfts und die Erwirtschaftung von disponiblen Mitteln zum Gegenstand; 2. den Erlass und die Änderung der Satzung, soweit sich aus Nummer 2a nicht etwas anderes ergibt; 2a. die Fälle des Erlasses und der Änderung der Satzung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 6; 3. den Erlass und die Änderung der Satzungen der Verbundsparkassen auf Grund einer ebenfalls zu beschließenden Mustersatzung; 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts; 5. die Verwendung des Jahresüberschusses der Finanzgruppe und der Verbundsparkassen; 6. die Bestellung und Beauftragung von Abschlussprüfern bei der Finanzgruppe; 7. die Bestellung und Beauftragung von Prüfern in besonderen Fällen bei der Finanzgruppe und den Verbundsparkassen; 8. die Entlastung des Vorstands der Finanzgruppe und die Erteilung des Einvernehmens über die Entlastung des Vorstands der Verbundsparkassen sowie die Entlastung des Verwaltungsrats der Verbundsparkassen; 9. Maßnahmen zur Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals; 10. die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen; 11. die Auflösung einer Verbundsparkasse auf Vorschlag des bisherigen Trägers der betroffenen Sparkasse; 12. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Verbundsparkassen auf Vorschlag der bisherigen Träger der betroffenen Sparkassen; 13. den Abschluss von Verträgen gemäß § 53 Abs. 2 und §§ 61 bis 64; 14. die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über den Abschluss und die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse; 15. die Fälle einer Verweisung nach § 8 Abs. 7 Satz 5 und 7; 16. die Aufnahme von Eigenmitteln im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen; 17. eine Beteiligung Dritter bis zu insgesamt 49 Prozent am Stammkapital der Finanzgruppe; nach einer formwechselnden Umwandlung in eine Gesellschaft des privaten Rechts haben die Anteilseigner nach § 53 Abs. 1 Satz 2 insgesamt zumindest 51 Prozent des gezeichneten Kapitals zu halten; die in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsregelungen zur Gewährträgerhaftung gelten für die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts begründeten Verbindlichkeiten fort; eine formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts bedarf der Zulassung durch Landesgesetz; 18. eine Auflösung der Finanzgruppe; 19. die Einrichtung eines Koordinationsausschusses, der aus den Vorstandsvorsitzenden der Verbundsparkassen und dem Vorstand der Finanzgruppe gebildet wird; das Nähere, insbesondere seine Aufgaben, werden in der Satzung geregelt; 20. den Erwerb und die Einziehung eigener Stammkapitalanteile durch die Finanzgruppe. (3) 1Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 11, 12, 16 und 17 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 2a, 18 und 20 bedürfen der Einstimmigkeit der nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 und 2 insgesamt vorhandenen Stimmen. 3Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (4) 1Die Anteilseignerversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands 1. über die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Planung der Finanzgruppe, 2. über den Abschluss von Verträgen über die Überlassung von sonstigem Kapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3; in den Verträgen mit den Verbundsparkassen sind die Einflussrechte der Finanzgruppe auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken und 3. über die Bedingungen des Anstellungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands der Verbundsparkassen. 2Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) 1Die Satzung der Finanzgruppe kann der Anteilseignerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen. 2Die Anteilseignerversammlung kann im Falle der Beteiligung Dritter im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Quoren mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abweichend regeln.32 Unterabschnitt 2 Vorstand § 57 Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. (2) 1Die Vorstandsmitglieder werden von der Anteilseignerversammlung bestellt und abberufen. 2Eine Wiederbestellung ist möglich. 3Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt und angestellt. (4) 1Der Vorstand leitet die Finanzgruppe in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Finanzgruppe und führt ihre Geschäfte. 3Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Anteilseignerversammlung zugewiesen sind. 4Er hat insbesondere die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen vorzubereiten. 5Er hat die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz gegenüber den Verbundsparkassen und Tochtergesellschaften unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen durchzusetzen und zu überwachen. (5) Der Vorstand entscheidet im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4, 6 und 7. (6) 1Im Falle der Auflösung der Finanzgruppe leitet der Vorstand der Finanzgruppe zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein. 2Ausgenommen von der Liquidation ist eine Veräußerung der Verbundsparkassen. 3Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Finanzgruppe geht auf die verbliebenen Anteilseigner entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital der Finanzgruppe über. (7) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. (8) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. (9) Für die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Vorstandsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstandsmitglieder entsprechend.33 § 58 Berichtspflicht (1) Der Vorstand hat der Anteilseignerversammlung regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über 1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung; 2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Finanzgruppe; 3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Finanzgruppe von besonderer Bedeutung sein können. (2) Der Vorstand legt der Finanzgruppe rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Planung für dieses Geschäftsjahr vor. (3) 1Dem Vorsitzenden der Anteilseignerversammlung ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. 2Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder der Anteilseignerversammlung über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Anteilseignerversammlung, deren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden über Angelegenheiten der Finanzgruppe Auskunft zu erteilen. Abschnitt 3 Geschäftsjahr, Jahresabschluss § 59 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 60 Jahresabschluss (1) Für die Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht und der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht der Anteilseignerversammlung mit einer Stellungnahme des Vorstands vorzulegen. (3) 1Die Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen auf der Grundlage eines angemessenen Verteilungsmaßstabs. 2Die Einzelheiten regelt die Satzung. 3Als angemessen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere anzusehen 1. eine Ausschüttung an die Anteilseigner entsprechend den Jahresergebnissen der von den Anteilseignern jeweils übertragenen Verbundsparkassen; 2. eine Ausschüttung im Verhältnis der Anteile am Stammkapital. 4Ausschüttungen finden bei der Ermittlung der Finanzausgleichsmasse und der Steuerkraftmesszahl nach dem Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 60), in der jeweiligen geltenden Fassung, keine Berücksichtigung.34 Abschnitt 4 Übertragung der Trägerschaft35 § 61 Übertragung der Trägerschaft an sächsischen Sparkassen (1) Die Landkreise, die Kreisfreien Städte und die von ihnen gebildeten Sparkassenzweckverbände können nach Maßgabe dieses Gesetzes und unter Beachtung der sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften die Trägerschaft an ihren Sparkassen durch Vereinbarung mit der Finanzgruppe auf diese übertragen. (2) 1Soweit sich aus diesem Gesetz eine Haftung des jeweiligen kommunalen Trägers für Verbindlichkeiten der Verbundsparkasse ergibt, haftet dieser fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.