Sachsen

Sächsisches Sparkassengesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3844. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333 Fsn-Nr.: 62-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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r die zum Zeitpunkt der Übertragung der Trägerschaft begründeten Verbindlichkeiten (Altverbindlichkeiten) neben der Finanzgruppe fort. 2Dies gilt entsprechend auch für die vor der Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Finanzgruppe erfolgten Übertragungen. 3Im Innenverhältnis zwischen der Finanzgruppe und dem jeweiligen kommunalen Träger haftet für Altverbindlichkeiten allein die Finanzgruppe. (3) 1Für die Übertragung der Trägerschaft bei Zweckverbandssparkassen ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder notwendig. 2§ 26 Abs. 2 SächsKomZG gilt entsprechend.36 § 62 (aufgehoben)37 § 63 Gegenleistung 1Die übertragenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Finanzgruppe einigen sich auf eine angemessene Gegenleistung der Finanzgruppe. 2Das Nähere ist in Verträgen zu regeln. 3In den Verträgen ist sicherzustellen, dass für alle Übertragungen ein geeignetes einheitliches Verfahren angewandt wird. § 64 Rückübertragung (1) 1Die Anteilseigner sind berechtigt, aus der Finanzgruppe durch Kündigung auszuscheiden. 2Bei einer Rückübertragung der Trägerschaft einer Verbundsparkasse, deren früherer kommunaler Träger ein Sparkassenzweckverband ist, kann die Kündigung nur gemeinsam durch alle in diesem Sparkassenzweckverband mitgliedschaftlich organisierten Anteilseigner erfolgen. 3Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Finanzgruppe zu erklären; sie ist nur mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächsten Kalenderjahres zulässig. 4Die Finanzgruppe und die ausscheidenswilligen Anteilseigner können sich auf eine kürzere Frist verständigen. (2) 1Die Einzelheiten der Abwicklung einer Rückübertragung der Trägerschaft an den Verbundsparkassen, die angemessenen Gegenleistungen sowie die sonstigen Bedingungen sind nach Maßgabe etwaiger Vorgaben in der Satzung der Finanzgruppe in Verträgen zu regeln. 2Insbesondere ist eine Vereinbarung über die Übernahme des den Verbundsparkassen nach § 3 Abs. 4 überlassenen sonstigen Kapitals bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Finanzgruppe zu treffen. (3) Die Finanzgruppe ist mit dem Wirksamwerden des Austritts des letzten Anteilseigners aufgelöst.38 Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften § 65 Schweigepflicht 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften sowie die Anteilseigner der Finanzgruppe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. 2Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. 3Die Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 4Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung. § 66 Rechtsaufsicht (1) 1Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. 2Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen. (2) 1Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzgruppe den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen (Rechtsaufsicht). 2Bei der Durchführung der Aufsicht kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen, deren Kosten die Finanzgruppe trägt. (3) 1Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 betreffend den Erlass einer Mustersatzung. 2Für die Vereinbarungen zur Übertragung der Trägerschaften an Sparkassen auf die Finanzgruppe nach § 61 ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 SächsGemO erforderlich. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Finanzgruppe unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Finanzgruppe betreten sowie Berichte und Akten anfordern. 2Sie ist berechtigt, an den Sitzungen der Anteilseignerversammlung und deren Ausschüsse teilzunehmen. (5) 1Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Finanzgruppe zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. 2Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Finanzgruppe, die das Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (6) 1Erfüllt die Finanzgruppe die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 5 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Finanzgruppe anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 2Kommt die Finanzgruppe der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Finanzgruppe das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen. (7) 1Wenn und solange der ordnungsgemäße Geschäftsgang der Finanzgruppe es erfordert und die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen 4 bis 6 nicht ausreichen, kann die Aufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Finanzgruppe auf Kosten der Finanzgruppe wahrnimmt. 2Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Finanzgruppe.39 Teil 4 Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005 § 67 Haftung für bestehende Verbindlichkeiten ab dem 19. Juli 2005 (1) 1Die Träger der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. (2) Die Träger im Sinne des Absatzes 1 werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des Instituts nicht befriedigt werden können. (3) Verpflichtungen der Finanzgruppe, der Sparkassen und der Sachsen LB auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder durch eine Mitgliedschaft im Beteiligungsverband sächsischer Sparkassen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne der Absätze 1 und 2 im gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. (4) Mehrere Träger im Sinne des Absatzes 1 haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen oder einem anderen festgelegten Maßstab. (5) 1An die Stelle des Beteiligungsverbandes sächsischer Sparkassen treten nach seiner Auflösung als Haftungsschuldner im Sinne der Absätze 1 bis 3 dessen Mitglieder am 18. Juli 2005. 2Absatz 4 gilt entsprechend.40 § 68 Haftungsbeschränkung 1Ansprüche des Freistaates Sachsen gegen die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen zum Ausgleich für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR beschränken sich auf die Höhe des Teils des Kaufpreises für die Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft (Sachsen LB), der der Finanzgruppe nach Tilgung aufgenommener Kredite für den Erwerb von Anteilen an der Sachsen LB und nach Ausgleich der ihr im Zusammenhang mit der Sachsen LB entstandenen Kosten verblieben ist. 2Im Übrigen werden die Finanzgruppe und die sächsischen Kommunen von der Haftung für die vom Freistaat Sachsen übernommenen Garantien in Höhe von 2 750 000 000 EUR freigestellt.41 § 69 Übergangsbestimmungen (1) 1§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 sowie Abs. 3 bis 5 sind erstmals zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats anzuwenden. 2Ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) bereits amtierender Verwaltungsrat bleibt für die Dauer seiner allgemeinen Wahlperiode im Amt. 3Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vorzeitig aus, so richtet sich die Wahl eines Ersatzmitglieds nach den Vorschriften in der am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) geltenden Fassung. (2) § 9 Abs. 2, §§ 22 und 23 in der am 29. Juni 2012 geltenden Fassung sind für den Vertreter der Finanzgruppe bis zur nächsten Wahl des Verwaltungsrats weiter anzuwenden.42 0 Überschrift geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303), durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 884), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 2 § 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 3 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 4 § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 5 § 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 6 § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 7 § 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 8 § 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 9 § 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 10 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) 11 § 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 12 § 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 13 § 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 14 § 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 15 § 22 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) 16 § 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 17 § 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 18 § 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 19 § 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 20 § 29 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 21 § 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 22 § 32 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 23 § 33 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 24 §§ 34 bis 47 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) 25 § 48 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 26 § 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 27 § 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 28 § 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 29 § 52 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347) 30 § 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 31 § 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 32 § 56 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303), durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 33 § 57 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) 34 § 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 35 Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 36 § 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 37 § 62 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 38 § 64 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 39 § 66 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 40 § 67 Absatz 5 angefügt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 41 § 68 eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 884) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) 42 § 69 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.