Sachsen

Sächsisches Sparkassengesetz

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Quellenkennung: 3844. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2002 Nr. 14, S. 333 Fsn-Nr.: 62-9 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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r verhindert sind, nimmt das an Lebensjahren älteste nicht verhinderte weitere Mitglied des Verwaltungsrats die Aufgaben des Vorsitzenden wahr.8 § 11 Weitere Mitglieder, Vertreter der Finanzgruppe, Beschäftigte (1) 1Bei Sparkassen mit kommunalem Träger wählt das Hauptorgan für die Dauer seiner Wahlperiode, die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 2. 2Wählbar sind sachkundige Bürger. 3Bis zu zwei Drittel von ihnen können dem Hauptorgan angehören; die übrigen Mitglieder müssen für das Hauptorgan, bei Zweckverbandssparkassen für den jeweiligen Stadtrat oder Kreistag, wählbar sein. 4Das Hauptorgan bestimmt vor jeder Neuwahl die Zahl der aus seiner Mitte zu wählenden Mitglieder. 5Für die Gruppe der dem Hauptorgan angehörenden weiteren Mitglieder und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder wird jeweils nach der für den Träger geltenden Wahlordnung ein Stellvertreter in für jede Gruppe getrennten Wahlverfahren gewählt. 6Diese werden zu allen Sitzungen eingeladen; sie können sowohl für die Gruppe der weiteren als auch der übrigen weiteren Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen. 7Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wählt das Hauptorgan einen Nachfolger. 8Bei Zweckverbandssparkassen kann abweichend von § 47 Abs. 2, § 5 Abs. 3 SächsKomZG, § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Sparkassenzweckverbands eine Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats ohne Zweckverbandsversammlung durch eine schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden, wenn zuvor von den Zweckverbandsmitgliedern Stimmbindungen an die Mitglieder der Zweckverbandsversammlungen erteilt wurden und alle Zweckverbandsmitglieder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind. (2) Bei den Verbundsparkassen ist maßgeblicher Träger im Sinne des Absatzes 1 der frühere kommunale Träger. (3) Der Vertreter der Finanzgruppe nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird vom Vorstand der Finanzgruppe entsandt und abberufen. (4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 werden von den Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. 2Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sind nicht wahlberechtigt. 3Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. 4Für die Amtszeit gelten Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. (5) 1Für die Gruppe der Beschäftigten wird ein Stellvertreter gewählt. 2Gewählt ist der Bewerber um einen Sitz im Verwaltungsrat, auf den nach den gewählten Beschäftigten die meisten Stimmen entfallen. 3Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, rücken die Bewerber nach, die bei der Wahl zum Verwaltungsrat nach den gewählten Mitgliedern oder nach den Stellvertretern die meisten Stimmen erhalten haben. (6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Stimmabgabe, Feststellung des Wahlergebnisses und das weitere Wahlverfahren sowie das Nachrücken von Ersatzmitgliedern durch Rechtsverordnung zu regeln.9 § 12 Hinderungsgründe (1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Beschäftigte des kommunalen Trägers oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 Nr. 4; § 10 bleibt unberührt; 1a. Personen, die in derselben Sparkasse Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstands oder Beschäftigte der Sparkasse im Sinne des § 19 Absatz 7 Satz 1 sind; 2. Beschäftigte der Steuerverwaltung; 3. Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Geschäftsführer, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln, sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der Kreditinstitute, bei denen der Freistaat Sachsen, die Finanzgruppe oder ein Sparkassen- und Giroverband beteiligt ist; 4. Personen, die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens bestraft wurden und diese Strafe im Führungszeugnis gemäß § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist; 5. Personen, wenn über deren Vermögen oder über das Vermögen eines von ihnen als Geschäftsführer oder Vorstand vertretenen Unternehmens in den letzten zehn Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt wurde oder sie in diesem Zeitraum die eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben sowie 6. Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint. (2) 1Ein Mitglied scheidet aus dem Verwaltungsrat aus, wenn 1. ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit eintritt; 2. es bei seiner Wahl nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Mitglied des Hauptorgans des Trägers, bei Zweckverbandssparkassen Mitglied des jeweiligen Stadtrats oder Kreistags war und diese Mitgliedschaft endet oder 3. das Beschäftigtenverhältnis zwischen der Sparkasse und einem Mitglied nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 während der Amtszeit beendet wird oder das Mitglied dauerhaft von seiner Arbeitspflicht befreit wird. 2Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen. (3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.10 § 13 Tätigkeitsdauer Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zum Zusammentreten des neugewählten Verwaltungsrats weiter aus. § 14 Rechtsstellung (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuüben und die Interessen der Sparkasse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. 2Der Vorsitzende des Verwaltungsrats verpflichtet sie in der ersten Sitzung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 3Er selbst wird durch das a. Lebensjahren älteste Mitglied des Verwaltungsrats verpflichtet. (3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden. (4) Auf Antrag des Verwaltungsrats können Mitglieder, die gegen ihre Pflichten verstoßen, durch die Sparkassenaufsichtsbehörde aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen werden. (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung; andere Zuwendungen dürfen nicht gewährt werden. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbands Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, in denen unter Berücksichtigung der Betriebsgröße der Sparkassen Obergrenzen festgesetzt werden. (6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen am Überschuss nicht beteiligt werden. 2Bei Geschäften mit der Sparkasse dürfen Vergünstigungen nur wegen der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat nicht eingeräumt werden. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats entsprechend.11 § 15 Beanstandungen 1Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrats, die das Recht verletzen, zu beanstanden. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. 3Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats unverzüglich die Entscheidung der Sparkassenaufsichtsbehörde herbeizuführen. 4Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. § 16 Zusammensetzung des Kreditausschusses (1) 1Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und mindestens zwei, höchstens jedoch der Hälfte der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats als weitere Mitglieder des Kreditausschusses. 2Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der weiteren Mitglieder des Kreditausschusses. 3Er wählt ferner einen oder unter Festlegung ihrer Reihenfolge zwei Stellvertreter für die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses; sie sind zu allen Sitzungen des Kreditausschusses einzuladen und nehmen an ihnen beratend teil. (2) 1Die weiteren Mitglieder des Kreditausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Amtszeit im Verwaltungsrat gewählt. 2Sie können abberufen werden. 3Scheidet ein weiteres Mitglied oder ein Stellvertreter aus, wird ein Nachfolger gewählt. 4Beschäftigte der Sparkasse können nicht zu Mitgliedern oder Stellvertretern von Mitgliedern des Kreditausschusses gewählt werden. (3) Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wählt der Kreditausschuss aus seiner Mitte zwei Stellvertreter und bestimmt ihre Reihenfolge. (4) 1Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nehmen an den Sitzungen des Kreditausschusses beratend teil. 2Der Vorsitzende des Kreditausschusses kann sie auf ihren Antrag im Einzelfall von der Teilnahmepflicht entbinden. § 17 Aufgaben des Kreditausschusses (1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie über die Zustimmung zur Gewährung von Organkrediten im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen. (2) 1Der Kreditausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, jedoch nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Der Kreditausschuss stimmt offen ab. 3§ 9 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 10 Abs. 4 sowie § 15 gelten entsprechend.12 Unterabschnitt 2 Vorstand § 18 Aufgaben (1) 1Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. 3Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat oder dem Hauptorgan, bei den Verbundsparkassen weder dem Verwaltungsrat noch der Finanzgruppe zugewiesen sind. (2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. (3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als Urkunden einer öffentlichen Behörde. (4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. § 19 Zusammensetzung, Bestellung (1) 1Der Vorstand besteht aus mehreren ordentlichen Mitgliedern (Mitglieder des Vorstands). 2Daneben können auch stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellt werden, die nach Maßgabe der Bestellung an den Sitzungen des Vorstands nur beratend teilnehmen und im Fall der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern deren Aufgabe wahrnehmen. 3Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach Satz 2 darf höchstens die der Mitglieder des Vorstands betragen. (2) 1Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2Personen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 dem Verwaltungsrat nicht angehören dürfen, können nicht bestellt werden. (3) 1Beschlüsse über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstands bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats. 2Mitglieder des Vorstands und stellvertretende Mitglieder des Vorstands werden zeitlich begrenzt, höchstens für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wobei die Bestellung grundsätzlich nicht über das 67. Lebensjahr hinausgehen darf. 3Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden. 4Unberührt bleibt die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 3 bei Verbundsparkassen. (4) Eine beabsichtigte Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist der Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich mit den üblichen Unterlagen anzuzeigen. (5) 1Der Verwaltungsrat hat ein Mitglied des Vorstands abzuberufen und sein Anstellungsverhältnis zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. 2Für die Abberufung und Kündigung von Mitgliedern des Vorstands bei Verbundsparkassen gilt § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4. 3Für die Abberufung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern nach Absatz 1 Satz 2 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann anstelle des Verwaltungsrats die Abberufung vornehmen, wenn der Verwaltungsrat einer dahingehenden Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nachkommt. (6) Der Vorsitzende des Vorstands verteilt die Geschäfte im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung. (7) 1Im Falle ihrer Verhinderung werden die Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht durch stellvertretende Mitglieder vertreten werden, durch Beschäftigte vertreten, die vom Verwaltungsrat für bestimmte Zeit mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestellt werden. 2Die Absätze 2, 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.13 § 20 Anstellungsverhältnis (1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden durch Anstellungsvertrag für die Dauer ihrer Bestellung angestellt. 2Der Anstellungsvertrag kann eine vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds vorsehen, die frühestens nach Ablauf des Monats zulässig ist, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet. 3Der Ostdeutsche Sparkassenverband kann mit Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde für Sparkassen mit kommunalem Träger Empfehlungen für den Inhalt des Anstellungsvertrags erlassen. 4Soll von solchen Empfehlungen abgewichen werden, ist der beabsichtigte Anstellungsvertrag rechtzeitig dem Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband und der Sparkassenaufsichtsbehörde vorzulegen. 5Ohne eine solche rechtzeitige Vorlage kann kein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. (2) 1Die Mitglieder des Vorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Sie sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich. (3) Mitglieder des Vorstands, die ihre Pflichten verletzen, sind der Sparkasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. (4) 1Für stellvertretende Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und für Beschäftigte als Vertreter nach § 19 Abs. 7 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 2Im Übrigen bestimmt die Geschäftsanweisung für den Vorstand das Nähere, insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und der Beschäftigten als Vertreter nach § 19 Abs. 7.14 § 21 Berichtspflicht (1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über 1. die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung; 2. den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse; 3. Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können. (2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahrs eine genehmigungspflichtige Unternehmensplanung für dieses Geschäftsjahr vor. (3) 1Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. 2Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats über diese Berichte spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten. (4) Der Verwaltungsrat und bei Verbundsparkassen zusätzlich der Vorstand der Finanzgruppe kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen. (5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unterabschnitt 3 Vorschriften zum Ausschluss von der Mitwirkung und zur Schweigepflicht § 22 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Sparkassenorgane sowie der Ausschüsse der Sparkasse darf bei Angelegenheiten weder anwesend sein, noch beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Betreffende 1. persönlich haftender Gesellschafter, Kommanditist, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, Geschäftsführer, Leiter, Angestellter, Arbeiter oder Handelsvertreter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass er von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden ist; 2. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Kreditausschusses das Gremium selbst, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrats.15 § 23 Schweigepflicht 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Organe sowie der Ausschüsse der Sparkasse haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geheimnisse Stillschweigen zu bewahren. 2Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt, soweit rechtlich zulässig, nicht im Verhältnis der Verbundsparkassen zur Finanzgruppe. 4Diese Verpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.16 Unterabschnitt 4 Beschäftigte der Sparkasse § 24 Vorstand, Angestellte, Arbeiter (1) Die Mitglieder des Vorstands und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands nach § 19 Abs. 1 Satz 2 sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Angestellten und Arbeiter sind Beschäftigte der Sparkasse. (2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie die Entlassung der Angestellten und Arbeiter. (3) 1Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand. (4) § 23 gilt für die bei der Sparkasse tätigen Angestellten und Arbeiter entsprechend. Abschnitt 3 Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses § 25 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 26 Jahresabschluss, Entlastung (1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht vor. (2) 1Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht der Sparkasse wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft (Jahresabschlussprüfung). 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen. 3Die Kosten der Prüfung trägt die Sparkasse. (3) 1Nach Beendigung der Jahresabschlussprüfung legt die Prüfungseinrichtung den Prüfungsbericht unverzüglich dem Vorstand, dem Verwaltungsrat, der Sparkassenaufsichtsbehörde und bei den Verbundsparkassen zusätzlich dem Vorstand der Finanzgruppe vor. 2Hiernach stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts; die Sparkassenaufsichtsbehörde kann zulassen, dass in begründeten Ausnahmefällen die Feststellung des Jahresabschlusses vor der Vorlage des Prüfungsberichts erfolgen kann. 3Der Verwaltungsrat beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger ferner über die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen erfolgt der Beschluss über die Entlastung des Vorstands im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe. 4Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat und alle wesentlichen Prüfungsfeststellungen erledigt sind. 5Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. 6Er wird mit dem Lagebericht und der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Träger vorgelegt. (4) 1Hat die Sparkasse einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, sind diese nach Prüfung durch die Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassenverbands dem Verwaltungsrat zur Kenntnis vorzulegen. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Über die Entlastung des Verwaltungsrats beschließt bei den Sparkassen mit kommunalem Träger das Hauptorgan und bei den Verbundsparkassen die Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe.17 § 27 Jahresüberschuss (1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkasse sind von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss 35 Prozent mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen (Vorwegzuführung); mit Zustimmung des Verwaltungsrats können bis zu weiteren 65 Prozent vorweg zugeführt werden. (2) Bei Verbundsparkassen entscheidet die Finanzgruppe über die Verwendung des festgestellten Jahresüberschusses. (3) Bei einer Sparkasse mit kommunalem Träger kann dessen Hauptorgan nach Anhörung des Verwaltungsrats und nach Feststellung des Jahresabschlusses über eine Abführung des nach Absatz 1 verbleibenden Jahresüberschusses an den Träger oder bei Zweckverbandssparkassen nach dem in der Satzung des Zweckverbands bestimmten Verhältnis an die Träger beschließen. (4) 1Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Grenzen für eine Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen. 2Die Grenzen sind nach dem Verhältnis zwischen dem Kernkapitel im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen und den Risikoaktiva zum Bilanzstichtag auszurichten. (5) Der nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.18 Abschnitt 4 Vereinigung und Auflösung von Sparkassen § 28 Vereinigung (1) 1Sparkassen können durch Beschluss der Hauptorgane nach

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.