Sachsen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

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Quellenkennung: 21010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783 Fsn-Nr.: 710-1.26/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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ftlichen und dem mündlichen Prüfungsteil. 2Die Schülerin oder der Schüler bestimmt in der Jahrgangsstufe 13 das dritte, vierte und fünfte Abiturprüfungsfach aus dem Pflichtbereich. 3Die Wahl erfolgt schriftlich: 1. für das Prüfungsfach P3 spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 und 2. für die Prüfungsfächer P4 und P5 spätestens am Ende der ersten Schulwoche des Kurshalbjahres 13/II. (2) 1Die Abiturprüfung findet im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 statt. 2Die Prüfungstermine und die Dauer des Abiturprüfungsverfahrens werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (3) Aus den Fächern Deutsch, Mathematik und dem Fach, das der gewählten Fremdsprache entspricht, sind zwei Fächer verbindliche Prüfungsfächer. (4) 1In Abhängigkeit von der Wahl des Prüfungsfaches P1 ist Deutsch oder Mathematik oder anstelle von Mathematik das Fach Physik Prüfungsfach P3. 2Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik und die Fächer des Wahlbereichs können nicht mündliches Prüfungsfach sein. (5) 1Die Wahl der Prüfungsfächer P4 und P5 setzt voraus, dass mit den fünf Prüfungsfächern insgesamt die drei Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt werden und in dem gewählten Prüfungsfach insgesamt vier Grundkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 belegt worden sind. 2In der Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen kann das Fach Wirtschaftslehre/Recht, Biologie, Chemie, Informatik, Kunst, Musik oder Literatur jeweils nur Prüfungsfach P5 sein. 3Mit Ausnahme des Faches Wirtschaftslehre/Recht gilt Satz 2 für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entsprechend.3 § 43 Besondere Lernleistung (1) 1An die Stelle der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach P5 können die Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung einbringen, deren Umfang dem Inhalt eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen soll. 2Bei der Wahl der Prüfungsfächer ist zu berücksichtigen, dass die übrigen Prüfungsfächer weiterhin alle drei Aufgabenfelder abdecken müssen. 3Das Einbringen einer besonderen Lernleistung muss die Schülerin oder der Schüler der Oberstufenberaterin oder dem Oberstufenberater spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts der Jahrgangsstufe 13 schriftlich mitteilen. 4Die Wahl einer Lernleistung als Ersatz für das Prüfungsfach ist unwiderruflich. 5Besondere Lernleistungen sind insbesondere: 1. eine Jahresarbeit, 2. die Bearbeitung einer aus einem Projekt oder Praktikum abgeleiteten Problemstellung oder 3. die Bearbeitung einer Aufgabenstellung a) aus einem vom Bund oder den Ländern geförderten Leistungswettbewerb oder b) aus einem internationalen Leistungswettbewerb. (2) 1Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu erbringen und in einem Kolloquium von 45 Minuten Dauer zu verteidigen. 2Eine besondere Lernleistung über Inhalte, die bereits Gegenstand von Leistungsnachweisen waren, ist unzulässig. 3Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufe 12 können als Zuhörende am Kolloquium teilnehmen. (3) 1Bei Arbeiten, an denen mehrere Prüflinge beteiligt waren, ist die individuelle Prüfungsleistung zu bewerten. 2Im Fall einer Gruppenarbeit dauert das Kolloquium 45 Minuten für jeden Prüfling. (4) 1§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 46 Absatz 2 Satz 3 sowie § 48 Absatz 3 und 4 Satz 1 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Lehrkraft, die die besondere Lernleistung betreut hat, an die Stelle der Kursfachlehrkraft tritt. 2In den Fachausschuss für das Kolloquium kann in Abhängigkeit vom Thema der besonderen Lernleistung zusätzlich eine weitere Fachlehrkraft mit Stimmrecht berufen werden. 3In diesem Fall hat die protokollführende Lehrkraft kein Stimmrecht. 4Können sich die Mitglieder des Fachausschusses nicht auf eine Note einigen, legt sein vorsitzendes Mitglied im Rahmen der Notenvorschläge die Note für das Kolloquium fest. (5) Für die Dokumentation gilt § 48 Absatz 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Erstkorrektur an die Stelle der Kursfachlehrkraft die Lehrkraft tritt, die die besondere Lernleitung betreut hat. (6) 1Wird bei der schriftlichen Prüfungsleistung eine Täuschungshandlung festgestellt, wird die besondere Lernleistung einschließlich des Kolloquiums mit 0 Punkten bewertet. 2§ 55 gilt entsprechend. (7) Für das Kolloquium gelten § 47 Absatz 3 und 4, § 50 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 54 und 55 entsprechend. (8) 1Bei der Bewertung der besonderen Lernleistung zählt die schriftliche Prüfungsleistung zweifach und das Ergebnis des Kolloquiums einfach. 2Enthält die besondere Lernleistung fachpraktische Anteile, werden diese im Umfang ihres Anteils und ihrer Bedeutung an den gesamten Leistungsanforderungen der besonderen Lernleistung der schriftlichen Leistung zugeordnet und bewertet. 3Für die Ermittlung der Gesamtpunkzahl der besonderen Lernleistung gilt Anlage 2.4 § 44 Zulassung zur Abiturprüfung (1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. (2) 1Zugelassen wird, wer die Jahrgangsstufe 13 besucht und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 1. die erforderlichen Kurse gemäß den §§ 38 und 39 belegt und die Kurse gemäß § 41 Absatz 2 und 3 eingebracht hat sowie 2. die für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife erforderliche Mindestpunktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht hat oder unter Einschluss der Ergebnisse im Kurshalbjahr 13/II noch erreichen kann. 2Es dürfen höchstens acht eingebrachte Kurse mit weniger als 5 Punkten in einfacher Wertung abgeschlossen werden. 3Die Leistungskurse werden doppelt gezählt. (3) Jede zugelassene Schülerin und jeder zugelassene Schüler nimmt an der Abiturprüfung teil. (4) Die Teilnahme an der zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 51 Absatz 1 und 2 ist nur möglich, wenn auf Grund der bis dahin erbrachten Leistungen die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife rechnerisch noch erreicht werden kann. Abschnitt 4 Abiturprüfung Unterabschnitt 1 Abiturprüfungsverfahren § 45 Prüfungsausschuss (1) 1Zur Durchführung der Abiturprüfung wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Mitglieder des Prüfungsausschusses sind 1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin oder der Schulleiter eines anderen Beruflichen Gymnasiums nach Beauftragung durch die Schulaufsichtsbehörde, 2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die Schulleiterin, der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, 3. die Lehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung unterrichtet haben. (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei Bedarf weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen als Fachprüferin oder Fachprüfer in den Prüfungsausschuss berufen. (3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Bildung der Fachausschüsse, 2. die Entscheidung über eine beantragte zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 51 Absatz 2 Satz 1, 3. die Prüfungsaufsicht, 4. die Feststellung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse sowie die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife, 5. die Festlegung von Maßnahmen bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung sowie 6. die Herbeiführung einer Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde in Ausnahmesituationen, insbesondere bei einer Gefährdung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung verantwortlich. (5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. 2Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung über die Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (6) Kommt ein Ausschluss von der Prüfertätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet. (7) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (8) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss des Prüfungs- oder Fachausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen Beschluss beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. (9) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das vom vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. § 46 Fachausschüsse (1) 1Für jedes Abiturprüfungsfach werden an den Beruflichen Gymnasien ein oder bei Bedarf mehrere Fachausschüsse gebildet. 2Der Fachausschuss entscheidet über die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung auf der Grundlage der von der Kursfachlehrkraft unterbreiteten Aufgabenvorschläge und führt die mündliche Prüfung durch. (2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. 2Es bestimmt dessen Mitglieder und die jeweiligen Vertretungen. 3Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. 4Die Mitglieder des Fachausschusses sollen die Lehrbefähigung für das Prüfungsfach haben. 5Die Kursfachlehrkraft soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben. (3) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Die protokollführende Lehrkraft hat das Stimmrecht außer im Fall von § 43 Absatz 4 Satz 3.5 § 47 Belehrungen und Protokoll (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abiturprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. (2) Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf. (3) 1Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigungen und Einverständnisse gemäß § 50 Absatz 5 Satz 2, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung und die erteilte Punktzahl enthalten. 3Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. 4Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. 5Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1Vor Beginn der Abiturprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. 2Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 3Die Fragestellung und die Antworten sind im Protokoll zu vermerken. § 48 Abiturprüfungsfächer (1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden landeseinheitlich gestellt. (2) 1Gegenstand der Abiturprüfung sind: 1. das Leistungskursfach P1 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten, 2. das Leistungskursfach P2 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 240 bis 300 Minuten, 3. das Grundkursfach P3 schriftlich, mit einer Bearbeitungsdauer von 180 bis 240 Minuten, 4. das Grundkursfach P4 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten und 5. das Grundkursfach P5 mündlich, mit einer Prüfungsdauer von 30 Minuten. 2Stehen dem Prüfling mehrere Prüfungsaufgaben zur Auswahl, verlängert sich die Bearbeitungsdauer in diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. 3Die Bearbeitungszeit verlängert sich um weitere 15 Minuten, wenn die Prüfungsaufgabe fachpraktische Anteile enthält. 4Die Festlegungen zur Bearbeitungsdauer und zur Aufgabenauswahl in einem Prüfungsfach trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift, die den Schülern zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 bekannt gegeben wird. (3) 1Die Kursfachlehrkraft ist mit der Erstkorrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befasst. 2Die vom Prüfungsausschuss mit der Zweitkorrektur beauftragte Lehrkraft korrigiert die Prüfungsarbeit im Anschluss. (4) 1Weichen die Korrekturergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur um bis zu 3 Punkte voneinander ab, wird die Prüfungsnote als arithmetisches Mittel aus den beiden Korrekturergebnissen gebildet. 2Ergibt dies keine volle Punktzahl, ist ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle des arithmetischen Mittels auf eine volle Punktzahl aufzurunden. (5) 1Der Prüfungsausschuss beauftragt eine Lehrkraft mit einer Drittkorrektur der Prüfungsarbeit, wenn die Abweichung der Korrekturergebnisse aus der Erst- und Zweitkorrektur mehr als 3 Punkte beträgt oder die Prüfungsleistung im Rahmen der vorangegangenen Korrekturen einmal mit 0 Punkten bewertet worden ist. 2Die mit der Drittkorrektur befasste Lehrkraft setzt die endgültige Punktzahl im Rahmen der Bewertungen aus der Erst- und Zweitkorrektur fest. § 49 Abiturprüfung im Fach Englisch (1) 1Hat der Prüfling Englisch als Leistungskurs belegt, besteht die Abiturprüfung in diesem Fach abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. 2Gegenstand der Prüfung ist eine Prüfungsaufgabe zur mündlichen Sprachkompetenz. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für den praktischen Prüfungsteil fest. 4Die Prüfungszeit für beide Prüfungsteile darf die Gesamtprüfungszeit gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten. (2) 1Der schriftliche Prüfungsteil dauert 240 bis 270 Minuten. 2Die §§ 45, 47 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 48 und 53 gelten entsprechend. (3) 1Für die Durchführung des praktischen Prüfungsteils gelten die §§ 46, 47 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 50 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechend. 2Der praktische Prüfungsteil wird als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt. 3Die Prüfungsdauer beträgt bei zwei Prüflingen insgesamt 20 Minuten und bei drei Prüflingen insgesamt 25 Minuten. (4) Nach Abschluss des praktischen Prüfungsteils bewertet der Fachausschuss die Leistung jedes Prüflings und legt hierfür die Prüfungsnote fest. (5) 1Das Prüfungsergebnis setzt sich aus der jeweiligen Bewertung für den schriftlichen Prüfungsteil und den praktischen Prüfungsteil zusammen. 2Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil in der Regel höher zu gewichten. 3In Abhängigkeit von der Aufgabenstellung legt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, in welchem Verhältnis die Bewertungen für den schriftlichen und den praktischen Prüfungsteil in die Prüfungsnote einfließen. § 50 Mündlicher Abiturprüfungsteil (1) 1Der mündliche Teil der Abiturprüfung mit den mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfolgt im Anschluss an den schriftlichen Abiturprüfungsteil. 2Jeder Prüfling wird in dem von ihm gewählten Fach von einem Fachausschuss geprüft. (2) Der Prüfungsplan für die mündlichen Prüfungen wird den Prüflingen in der Regel mindestens zwei Schultage vor Beginn dieser Prüfungen bekannt gegeben. (3) 1Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie besteht zu etwa gleichen Teilen aus dem Vortrag des Prüflings und einem Prüfungsgespräch. 3Die Prüfungsaufgaben für den Vortrag werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. 4Er kann sich auf die Prüfung 20 Minuten, bei praktischen oder experimentellen Prüfungsanteilen 30 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und seine in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen während der Prüfung benutzen. (4) Der Fachausschuss setzt im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis fest und teilt dies dem Prüfling unverzüglich mit. (5) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden und bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auch andere Personen teilnehmen. 2Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings. § 51 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) 1In den Abiturprüfungsfächern P1 bis P5, einschließlich der besonderen Lernleistung, finden nach Maßgabe von Absatz 2 zusätzliche mündliche Prüfungen statt. 2Wird ein Prüfling in einem Fach zusätzlich mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis aus Anlage 2. 3Das Gesamtprüfungsergebnis wird aus dem Prüfungsergebnis für das jeweilige Prüfungsfach mit zweifacher Gewichtung und dem Prüfungsergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit einfacher Gewichtung gebildet. (2) 1Eine zusätzliche mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach mit 0 Punkten bewertet wurde, der Prüfungsausschuss eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegt oder der Prüfling diese Prüfung beantragt. 2Der Prüfungsausschuss legt eine zusätzliche mündliche Prüfung dann fest, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung von dem arithmetischen Mittel der vier Kurshalbjahresergebnisse aus den Kurshalbjahren 12/1 bis 13/II um mindestens 6 Punkte abweicht. (3) Beantragt der Prüfling eine zusätzliche mündliche Prüfung, ist dieser Antrag spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse schriftlich und unwiderruflich beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. (4) Die Voraussetzungen für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß Absatz 2 sind den Prüflingen mit der Bekanntgabe der Abiturprüfungsergebnisse mitzuteilen. (5) § 50 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. § 52 Abiturprüfungsergebnis 1In der Abiturprüfung geht die Summe der Punkte aus den fünf Abiturprüfungsfächern jeweils in vierfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Bei nichtganzzahligen Werten in einem Prüfungsfach wird nach der Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet. 3Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle wird aufgerundet. 4Wurde eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, tritt deren Ergebnis an die Stelle der Prüfungsleistung im Prüfungsfach P5. 5In den fünf Abiturprüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 Punkte und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. 6Dabei sind in mindestens drei Abiturprüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen. § 53 Bekanntgabe der schriftlichen Abiturprüfungsergebnisse 1Die Ergebnisse des schriftlichen Abiturprüfungsteils sind den Prüflingen spätestens drei Schultage vor Beginn der zusätzlichen mündlichen Prüfung bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt zusammen mit der Ausgabe des Zeugnisses für das Kurshalbjahr 13/II. 3Gleichzeitig endet der Unterricht der Jahrgangsstufe 13. § 54 Prüfungsversäumnis und Nachprüfungen (1) 1Versäumt ein Prüfling die Abiturprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung aus wichtigem Grund, kann er die entsprechende Prüfung jeweils am Nachprüfungstermin nachholen. 2Wird auch dieser Nachprüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, kann die Abiturprüfung im folgenden Jahr nach Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 nachgeholt werden. 3Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 wird nicht auf die Verweildauer angerechnet. (2) 1Stellt der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern einen Härtefall fest, kann der Prüfling die entsprechende Prüfung ohne eine vollständige Wiederholung der Jahrgangsstufe 13 an einem weiteren Nachprüftermin ablegen. 2Von einem Härtefall ist auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände den Prüfling in besonderer und leistungsmindernder Weise während des Prüfungszeitraums belasten. 3Die den Härtefall begründenden Umstände sind unverzüglich nach deren Eintritt und zusammen mit der Antragstellung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nachzuweisen. (3) 1Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses durch Vorlage entsprechender Nachweise unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. 3Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. (4) 1Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abiturprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen. (5) 1Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis nicht vor, ist die versäumte Prüfung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten. (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. § 55 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) 1Während der Abiturprüfung gilt § 24 entsprechend. 2Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren. (2) 1Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit 0 Punkten zu bewerten. 2Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und praktischen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit 0 Punkten zu bewerten. (3) 1Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 2Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen. (4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abiturprüfung ausschließen. (5) 1Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (6) 1Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Abiturzeugnis des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (7) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abiturprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. § 56 Gesamtqualifikation und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (1) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung die Prüfungsergebnisse und die Gesamtqualifikation fest und entscheidet über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn 1. die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl gemäß § 41 Absatz 5 Satz 5 erreicht wurde, 2. die eingebrachten Kurse den Anforderungen gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechen sowie 3. in der Abiturprüfung die Voraussetzungen gemäß § 52 erfüllt sind und dabei kein Prüfungsfach einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.