Sachsen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

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Quellenkennung: 21010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783 Fsn-Nr.: 710-1.26/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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emäß § 51 Absatz 2 mit 0 Punkten bewertet worden ist. (3) Wird die allgemeine Hochschulreife dem Prüfling nicht zuerkannt, ist ihm dies unter Angabe der Gründe unverzüglich in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Unterabschnitt 2 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 § 57 Wiederholung in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (1) 1Sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 wiederholt wurde, ist die einmalige Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 möglich, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter beantragt wurde. 2Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen. 3Steht bereits am Ende der Jahrgangsstufe 12 fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung nicht erfüllt werden können, ist die Jahrgangsstufe 12 zu wiederholen, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist. (2) Steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest oder ist zu erwarten, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden können, sollen die Kurshalbjahre 12/II und 13/I einmal wiederholt werden, sofern nicht bereits die Klassenstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 wiederholt worden ist. (3) Ist eine Wiederholung ausgeschlossen und steht am Ende des Kurshalbjahres 13/I fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 Absatz 2 nicht erfüllt werden, gilt dies als Nichtzuerkennung der allgemeinen Hochschulreife. (4) Bei einer erstmaligen Nichtzulassung zur Abiturprüfung kann die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, sofern kein Fall des Absatzes 3 vorliegt. (5) Wer zweimal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde, hat die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden. § 58 Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung (1) 1Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach und die Grundkurse neu. 2Wird das Kurshalbjahr 12/II wiederholt, sind nur die Grundkurse neu zu wählen. 3Es besteht kein Anspruch darauf, dass die neu zu wählenden Kurse der bisherigen Kurswahl entsprechen. (2) Es werden nur die im Rahmen der Wiederholung erzielten Kurshalbjahresergebnisse für die Gesamtqualifikation berücksichtigt. (3) 1Können Kurse, die für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind, nicht belegt werden, hat sich die Schülerin oder der Schüler in diesem Kurs ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer Leistungsfeststellung zu unterziehen. 2Die Leistungsfeststellung umfasst den Unterrichtsstoff eines Kurshalbjahres und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 3Der schriftliche Teil kann in Abhängigkeit vom jeweiligen Kursfach auch praktische Aufgabenanteile enthalten. 4Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen Teil beträgt bei einem Grundkursfach 90 Minuten und bei einem Leistungskursfach 120 Minuten. 5Der mündliche Teil dauert jeweils 20 Minuten, nachdem sich die Schülerin oder der Schüler hierauf unter Aufsicht 15 Minuten vorbereiten konnte. 6Die in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen dürfen während des mündlichen Teils verwendet werden. 7Der mündliche Teil darf in der Aufgabenstellung keine Inhalte umfassen, die bereits Gegenstand des schriftlichen Teils waren. (4) 1Die Leistungsfeststellung erfolgt im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2Dabei wird der schriftliche Teil von einer Lehrkraft, die den Schüler während der Vorbereitung fachlich betreut und angeleitet hat, korrigiert und bewertet. 3Der mündliche Teil wird von der betreuenden Lehrkraft und einer weiteren Fachlehrkraft durchgeführt und bewertet. 4Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist das arithmetische Mittel aus der Punktzahl für den schriftlichen und den mündlichen Teil, wobei die Punktzahl für den schriftlichen Teil doppelt gewichtet wird. 5Können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht auf eine Punktzahl für den mündlichen Teil einigen, wird das arithmetische Mittel aus den von ihnen vorgeschlagenen Punktzahlen gebildet. 6Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle dieses Mittels wird aufgerundet, wenn die Punktzahl für den schriftlichen Teil höher ist als das arithmetische Mittel nach Satz 5. 7Die Gesamtnote der Leistungsfeststellung wird als Kurshalbjahresergebnis übernommen. Abschnitt 5 Schulfremdenprüfung § 59 Allgemeines (1) Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums gewesen zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen. (2) 1Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. 2§ 48 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Prüfungsfächer P1 bis P5 die Prüfungsfächer gemäß § 61 Absatz 2 und 3 treten. (3) 1Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. 2Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei Besuch eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums möglich wäre.6 § 60 Zulassung zur Schulfremdenprüfung (1) 1Zur Schulfremdenprüfung wird zugelassen, wer 1. bis zum 31. Juli des auf den Meldetermin folgenden Jahres das 19. Lebensjahr vollendet hat, 2. die Aufnahmevoraussetzungen für das Berufliche Gymnasium erfüllt, 3. die allgemeine Hochschulreife noch nicht erworben hat und 4. entweder eine als Berufliches Gymnasium staatlich genehmigte Ersatzschule besucht oder im Freistaat Sachsen seinen Hauptwohnsitz hat und nachweisen kann, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten entsprechen, welche an einem Beruflichen Gymnasium in öffentlicher Trägerschaft vermittelt werden. 2Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Satz 1 Nummer 3 erfüllt auch, wer bereits einmal zur Abiturprüfung nicht zugelassen wurde oder die Abiturprüfung einmal erfolglos absolviert hat. (2) 1Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung ist von der Bewerberin oder dem Bewerber bei der Schulaufsichtsbehörde bis zum 1. Dezember für die Schulfremdenprüfung im folgenden Kalenderjahr zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit lückenlosen Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit, soweit diese vorliegt, 2. eine Kopie des Personalausweises, 3. beglaubigte Kopien der Abschlusszeugnisse der zuvor besuchten Schulen, 4. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer Abiturprüfung teilgenommen hat, 5. eine Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 61 sowie 6. eine Erklärung über Art und Umfang der Prüfungsvorbereitung. 3Mit der Entscheidung über die Zulassung weist die Schulaufsichtsbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber ein Berufliches Gymnasium als Prüfungsort zu. § 61 Prüfungsfächer in der Schulfremdenprüfung (1) In dem fachrichtungsbestimmenden Fach des jeweiligen Beruflichen Gymnasiums und in den Fächern Mathematik und Deutsch, in den zwei Fremdsprachen, in Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einer Naturwissenschaft ist eine Prüfung jeweils verpflichtend. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst: 1. Deutsch, Englisch oder Mathematik als erstes Leistungskursfach, 2. das Fach des zweiten Leistungskurses gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3, 3. in Abhängigkeit von der Wahl des ersten Leistungskursfaches Deutsch oder Mathematik als drittes Prüfungsfach und 4. Physik. (3) 1Die mündliche Prüfung erfolgt in vier Fächern, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. 2Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, dass der schriftliche Abiturprüfungsteil nach § 62 Absatz 3 bestanden wurde. 3Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik können nicht mündliches Prüfungsfach sein.7 § 62 Bewertung und Gesamtqualifikation (1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemäß § 35 mit Punkten bewertet und mit den in Anlage 3 aufgeführten Faktoren in die Gesamtqualifikation eingebracht. (2) 1Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, errechnet sich, abweichend von Absatz 1, die in die Gesamtqualifikation einzubringende Punktzahl in diesem Prüfungsfach wie folgt: 1. Leistungskursfach: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 13, 2. Grundkursfach, schriftlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 9, 3. Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4. 2Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. 3Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet. (3) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Prüfungsfächer P1 bis P4 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer, darunter einem Leistungskursfach, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden. (4) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn keines der Fächer P5 bis P8 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfung mit 0 Punkten bewertet wurde, und wenn in mindestens zwei dieser Prüfungsfächer jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden. (5) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden wurden. § 63 Wiederholung der Schulfremdenprüfung 1Schulfremde, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt wurde, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel in der Schulfremdenprüfung des folgenden Schuljahres. Abschnitt 6 Zeugnisse § 64 Halbjahres- und Jahreszeugnis sowie Abgangszeugnisse (1) 1Halbjahres- und Jahreszeugnis dokumentieren den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers am Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. 2Jahreszeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. (2) In der Klassenstufe 11 erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Halbjahreszeugnis und am Ende der Klassenstufe 11 ein Jahreszeugnis. (3) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 erhalten die Schülerinnen und Schüler nach jedem Kurshalbjahr ein Halbjahreszeugnis über die in den Leistungs- und Grundkursen des Pflicht- und Wahlbereichs erbrachten Leistungen. (4) 1Die Teilnahme an zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen wird im Zeugnis vermerkt. 2Eine auf die Schule bezogene ehrenamtlich geleistete Tätigkeit ist auf Antrag der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers im Feld „Bemerkungen“ einzutragen. (5) 1Das Zeugnis unterschreibt die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine mit der Vertretung beauftragte Lehrkraft und die klassenleitende Lehrkraft. 2In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle der klassenleitenden Lehrkraft die Tutorin oder der Tutor. (6) 1Abgangszeugnisse bescheinigen, dass die Ausbildung ohne Abschluss absolviert wurde und das Schulverhältnis beendet ist. 2Sie enthalten eine Darstellung des bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands. (7) Die Zeugnisse müssen den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern entsprechen. § 65 Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (1) Das Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife enthält die Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie die Ergebnisse der Abiturprüfung und die erreichte Durchschnittsnote. (2) Die Noten der am Ende der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer werden zusätzlich in das Zeugnis aufgenommen, ohne dass diese in die Durchschnittsnote eingehen. (3) Bei durchgehender Belegung einer Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist für diese Fremdsprache im Feld „Bemerkungen“ die erreichte Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen8 einzutragen, sofern jeder Kurs in dieser Fremdsprache mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen worden ist. (4) Wurde eine Feststellungsprüfung gemäß § 6 erfolgreich absolviert, ist im Feld „Bemerkungen“ einzutragen, dass durch die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache die Belegverpflichtung in der zweiten Fremdsprache ersetzt wurde. § 66 Abschlusszeugnis in der Schulfremdenprüfung (1) Im Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde werden die Ergebnisse der acht Prüfungsfächer, die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote ausgewiesen. (2) Die Durchschnittsnote berechnet sich nach der Umrechnungstabelle gemäß Anlage 1. § 67 Abschlusszeugnis im doppelqualifizierenden Bildungsgang 1§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen. Teil 3 Doppelqualifizierender Bildungsgang § 68 Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife (1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist. (2) 1Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. 2§ 2 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen 1. Informations- und Kommunikationstechnologie, 2. Technikwissenschaft und 3. Wirtschaftswissenschaft. (4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4. § 69 Struktur und Dauer der Ausbildung (1) 1Die Ausbildung dauert abweichend von § 10 in der Regel vier Schuljahre. 2An die Klassenstufe 11 schließen sich die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Umfang von insgesamt drei Schuljahren an. 3Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil. (2) 1Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. 2Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen. (3) 1Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan. 2Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 4. § 70 Aufnahmevoraussetzungen und Ausbildungsbedingungen (1) Wer in den doppelqualifizierenden Bildungsgang aufgenommen werden möchte, teilt dies im Aufnahmeantrag mit. (2) 1In der Klassenstufe 11 haben die Schülerinnen und Schüler einen Berufsausbildungsvertrag in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einem Ausbildungsbetrieb nachzuweisen. 2Dieser Nachweis ist spätestens bis zum 31. Mai des laufenden Schuljahres zu erbringen. (3) 1Für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsvertrag endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach der Klassenstufe 11. 2Sie setzen ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fort. § 71 Beginn der betrieblichen Ausbildung Die betriebliche Ausbildung beginnt am 1. August des auf die Klassenstufe 11 folgenden Schuljahres. § 72 Urlaubsanspruch Schülerinnen und Schüler im doppelqualifizierenden Bildungsgang sind verpflichtet, ihren Urlaub innerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. § 73 Doppelqualifizierender Bildungsgang in der Qualifizierungsphase (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet bis zum 15. Juni des laufenden Schuljahres anhand der in Klassenstufe 11 befindlichen Schüler mit Berufsausbildungsvertrag über die Fortsetzung des doppelqualifizierenden Bildungsgangs in den Jahrgangsstufen 12 und 13. 2Dies setzt eine Mindestschülerzahl von 16 Schülerinnen und Schülern voraus. (2) 1Wird die Mindestschülerzahl nicht erreicht, endet der doppelqualifizierende Bildungsgang nach Abschluss der Klassenstufe 11. 2In diesem Fall haben die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortzuführen oder das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium zu beenden und die Ausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf fortzusetzen. § 74 Wiederholung und Ausscheiden aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang (1) 1Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im doppelqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. 2Die §§ 33 sowie 57 Absatz 1 , 2 und 4 finden keine Anwendung. (2) Aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang scheidet aus, wer 1. nicht von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde, 2. kein Berufsausbildungsverhältnis mehr nachweisen kann, weil dieses vorzeitig endete, oder 3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht erfüllt. (3) 1In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen. 2§ 13 Satz 2 Nummer 3 und 6 findet keine Anwendung. (4) 1Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, oder steht bereits in der Jahrgangsstufe 12 fest, dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht möglich ist, findet in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 § 57 Anwendung. 2Dabei kann die Verweildauer gemäß § 10 Satz 1 höchstens um zwei Schuljahre überschritten werden. § 75 Beleg- und Einbringungspflicht der Leistungs- und Grundkurse (1) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II zu belegen, sofern eines der Fächer gemäß Nummer 2 bis 4 nicht bereits als erstes Leistungskursfach belegt worden ist: 1. acht Leistungskurse im ersten und zweiten Leistungskursfach, 2. vier Grundkurse im Fach Deutsch, 3. vier Grundkurse im Fach Englisch, 4. vier Grundkurse im Fach Mathematik, 5. vier Grundkurse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde, 6. vier Grundkurse in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie, 7. vier Grundkurse im Fach Sport, 8. vier Grundkurse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und 9. insgesamt vier weitere Grundkurse mit einer Belegverpflichtung von a) vier Grundkursen in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder b) vier Grundkursen in einer weiteren Naturwissenschaft oder in den Fächern Kunst, Literatur, Musik. 2Es müssen insgesamt 38 Kurse belegt werden. (2) 1Folgende Kurse sind in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II in die Gesamtqualifikation einzubringen: 1. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in den vier Prüfungsfächern, soweit nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eingebracht, 2. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, Mathematik und Englisch, 3. zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B, 4. jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik, 5. zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik sowie 6. mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach. 2Insgesamt sind 34 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen. § 76 Abiturprüfung (1) Abweichend von § 48 Absatz 2 Satz 1 findet die Abiturprüfung in den Prüfungsfächern P1 bis P4 statt. (2) 1Unter den Prüfungsfächern müssen zwei der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik sein. 2Durch die Prüfungsfächer müssen alle Aufgabenfelder des Pflichtbereichs abgedeckt sein. 3Drittes Prüfungsfach ist Deutsch oder Mathematik. (3) 1In der Abiturprüfung bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Summe der Punkte in den Prüfungsfächern P1 bis P4 in fünffacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. 2Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 5 multipliziert. 3Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle auf eine ganzzahlige Punktzahl aufgerundet. 4In mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen. (4) 1Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 43 erbracht, wird deren Ergebnis als fünftes Prüfungsfach P5 gewertet. 2Die Summe der Punkte in den fünf Prüfungsfächern geht dabei in vierfacher Wertung in die Abiturprüfung ein. 3Jedes Prüfungsergebnis wird mit dem Faktor 4 multipliziert. 4Das Rechenergebnis wird ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle aufgerundet. 5In mindestens drei Prüfungsfächern, darunter in einem Leistungskursfach, sind mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung zu erbringen. (5) In den Prüfungsfächern müssen insgesamt mindestens 100 und können höchstens 300 Punkte erreicht werden. Teil 4 Schlussbestimmungen § 77 Übergangsregelung (1) 1Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 11 wiederholen. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.9 Anlage 1 (zu § 41 Absatz 6 Satz 1 und § 66 Absatz 2) Errechnung der Durchschnittsnote (N) aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation P Errechnung der Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote Punkte Durchschnittsnote 900-823 1,0 822-805 1,1 804-787 1,2 786-769 1,3 768-751 1,4 750-733 1,5 732-715 1,6 714-697 1,7 696-679 1,8 678-661 1,9 660-643 2,0 642-625 2,1 624-607 2,2 606-589 2,3 588-571 2,4 570-553 2,5 552-535 2,6 534-517 2,7 516-499 2,8 498-481 2,9 480-463 3,0 462-445 3,1 444-427 3,2 426-409 3,3 408-391 3,4 390-373 3,5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.