Sachsen

Schulordnung Berufliche Gymnasien

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Quellenkennung: 21010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 10, S. 783 Fsn-Nr.: 710-1.26/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Mai 2025

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senarbeiten mit zentralen Aufgabenstellungen dienen der Ermittlung des Ausbildungsstandes, haben eine Orientierungsfunktion für die weitere Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler und können die Notwendigkeit zusätzlicher pädagogischer Maßnahmen zur Sicherung des Ausbildungserfolgs aufzeigen. (3) 1In jedem Schulhalbjahr sind in den Fächern mit drei oder mehr Wochenstunden mindestens zwei Klassenarbeiten und ist in den Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden mindestens eine Klassenarbeit zu schreiben. 2Die Bearbeitungsdauer für jede Klassenarbeit beträgt in der Regel 90 Minuten. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler soll nicht mehr als drei Klassenarbeiten pro Woche und nicht mehr als eine Klassenarbeit pro Tag schreiben. § 18 Klausuren und Belegarbeit (1) 1In jedem Leistungskurs sind in den Kurshalbjahren 12/I, 12/II und 13/I jeweils mindestens zwei Klausuren, im Kurshalbjahr 13/II mindestens eine Klausur anzufertigen. 2Klausuren sind in der Regel eine Woche vorher anzukündigen. (2) In jedem Grundkurs ist in den Kurshalbjahren 12/I bis 13/II jeweils mindestens eine Klausur anzufertigen. (3) Für die Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 und 2 gilt § 17 Absatz 4 entsprechend. (4) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt bis zu 90 Minuten und im Fach Deutsch bis zu 180 Minuten. (5) Vor der Abiturprüfung kann in den schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur über die Dauer der in der Abiturprüfung vorgesehenen Bearbeitungszeit geschrieben werden. (6) 1Als zusätzlichen schriftlichen Leistungsnachweis erstellt jede Schülerin und jeder Schüler während eines Kurshalbjahres in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 eine Belegarbeit von höchstens zehn Seiten Umfang. 2Wurden dabei Hilfsmittel verwendet, sind diese nach Art und Umfang in der Belegarbeit anzugeben. 3Die Belegarbeit geht mit der Gewichtung einer Klausur in die Leistungsbewertung des entsprechenden Faches ein. § 19 Kurzkontrollen 1Kurzkontrollen sind schriftliche Leistungsnachweise von höchstens 40 Minuten Dauer zu Inhalten der gegenwärtig behandelten Lehrplaneinheit. 2Bei der zeitlichen Planung der Kurzkontrollen ist auf Klassenarbeiten und Klausuren Rücksicht zu nehmen. § 20 Mündliche und fachpraktische Leistungen (1) 1Mündliche Leistungen der Schülerin oder des Schülers werden über das Schuljahr verteilt erbracht. 2Sie sind zu bewerten und die jeweilige Bewertung ist zu dokumentieren. (2) Fachpraktische Leistungsnachweise sind insbesondere in den fachrichtungsbestimmenden Fächern, in den Fächern Kunst und Musik sowie im Zusammenhang mit Experimenten im naturwissenschaftlichen Unterricht zu erbringen. § 21 Komplexe Leistungsnachweise 1Komplexe Leistungsnachweise beinhalten eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen. 2Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile. § 22 Hausaufgaben 1Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler diese ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. 2Sie werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft. § 23 Bewertung im Fach Sport 1Im Fach Sport wird die Note für das Schul- oder Kurshalbjahr aus den im Bewertungszeitraum für den jeweiligen Lernbereich erteilten Einzelbewertungen gebildet. 2Dabei gehen die Einzelbewertungen mit der Gewichtung in das Schul- oder Kurshalbjahresergebnis ein, welche dem zeitlichen Umfang des jeweils unterrichteten Lernbereiches entspricht. § 24 Täuschungshandlung (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen. (2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. § 25 Versäumnis und Verweigerung eines Leistungsnachweises (1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler das Anfertigen eines Leistungsnachweises, wird der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. (2) 1Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft, der Tutorin oder dem Tutor (§ 30 Absatz 2) mitzuteilen. 2Diese entscheiden jeweils über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und können ein ärztliches Attest zum Nachweis der Erkrankung anfordern. (3) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird dieser unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet. (4) Wer durch sein Verhalten die Anfertigung eines Leistungsnachweises stört, wird von der weiteren Teilnahme hieran ausgeschlossen und der Leistungsnachweis wird unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ bewertet. § 26 Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise und Leistungsfeststellung (1) Liegt ein wichtiger Grund für einen versäumten Leistungsnachweis vor, entscheidet die Fachlehrkraft, ob und zu welchem Termin dieser Leistungsnachweis nachzuholen ist. (2) 1Kann die Leistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen längerer Fehlzeiten nicht hinreichend beurteilt werden und liegt für die Fehlzeiten ein wichtiger Grund vor, legt die unterrichtende Lehrkraft eine schriftliche Leistungsfeststellung in diesem Fach fest. 2Der Termin für die Leistungsfeststellung ist der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern mindestens eine Woche vorher unter Hinweis auf die thematischen Inhalte der Aufgabenstellung schriftlich anzukündigen. 3Es wird höchstens eine Leistungsfeststellung pro Fach im Schul- oder Kurshalbjahr durchgeführt. § 27 Nachteilsausgleich (1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung. (2) Das Berufliche Gymnasium legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern. (3) 1Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest. 2Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 4Dabei sind auch die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. § 28 Halbjahresnote, Jahresnote und Kurshalbjahresergebnisse (1) 1Aus den Leistungsnachweisen nach § 16 Absatz 2 ermittelt die Lehrkraft in Klassenstufe 11 die Halbjahres- und die Jahresnote. 2In den Jahrgangsstufen 12 und 13 tritt an die Stelle dieser Noten das Kurshalbjahresergebnis. (2) 1Unterrichten in einem Fach oder in einem Kurs mehrere Lehrkräfte, wird die Halbjahresnote, die Jahresnote oder das Kurshalbjahresergebnis jeweils von den unterrichtenden Lehrkräften einvernehmlich gebildet. 2Können sich die Lehrkräfte nicht einigen, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der vorgeschlagenen Noten. Teil 2 Gymnasiale Oberstufe und Abiturprüfung Abschnitt 1 Allgemeines § 29 Struktur und Organisation (1) 1Die Jahrgangsstufen 12 und 13 bilden eine pädagogische Einheit. 2Der Übergang von der Jahrgangsstufe 12 in die Jahrgangsstufe 13 erfolgt ohne Versetzung. (2) Grundkurse führen auf grundlegendem Anforderungsniveau in Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches ein. (3) 1Leistungskurse vermitteln eine vertiefte Ausbildung im fachübergreifenden Zusammenhang auf erhöhtem Anforderungsniveau. 2Die fachrichtungsbestimmenden Leistungskurse beinhalten eine berufsbezogene Schwerpunktsetzung. (4) Ein Grundkurs kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen durch ein zusätzliches Unterrichtsangebot, das dem Niveau eines Leistungskurses entspricht, als solcher geführt werden. § 30 Oberstufenberatung (1) In der Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler von einer Lehrkraft der Schule bei der Fächerbelegung sowie der Kurs- und Prüfungsfächerwahl beraten (Oberstufenberaterin oder Oberstufenberater). (2) 1Zusätzlich zur Oberstufenberatung werden die Schülerinnen und Schüler mit Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 von einer in dieser Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrkraft betreut (Tutorin oder Tutor). 2Die Tutorin oder der Tutor erfüllt die Aufgaben, die bei einem Unterricht im Klassenverband der klassenleitenden Lehrkraft obliegen. 3In Belangen der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Tutorin oder der Tutor mit beratender Stimme an Konferenzen teil. Unterabschnitt 1 Klassenstufe 11, Versetzung und Wiederholung § 31 Versetzung (1) In die Jahrgangsstufe 12 werden die Schülerinnen und Schüler versetzt, die in ihren Leistungen den Anforderungen entsprochen und in allen Fächern der Stundentafel mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 2 ausgleichen konnten. (2) 1Innerhalb der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte/Gemeinschaftskunde, Physik, Chemie, Biologie und zusätzlich in der Fachrichtung 1. Agrarwissenschaft im Fach Agrartechnik, 2. Biotechnologie im Fach Biotechnik, 3. Ernährungswissenschaft im Fach Ernährungslehre, 4. Gesundheit und Sozialwesen im Fach Gesundheit und Soziales, 5. Informations- und Kommunikationstechnologie im Fach Informatiksysteme, 6. Technikwissenschaft im Fach Technik und 7. Wirtschaftswissenschaft im Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ ausgeglichen werden. 2Innerhalb der Fächer, die nicht in Satz 1 genannt werden, kann die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Fach auch außerhalb dieser Fachgruppe ausgeglichen werden. 3Ein mehrmaliger Notenausgleich mit demselben Fach ist nicht zulässig. § 32 Versetzungsentscheidung (1) Die Entscheidung über die Versetzung von Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 trifft die Klassenkonferenz. (2) Im Jahreszeugnis ist die Entscheidung über die Versetzung oder die Nichtversetzung auszuweisen. § 33 Wiederholung der Klassenstufe 11 (1) 1Auf Antrag der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen der Eltern kann die Klassenstufe 11 einmal freiwillig wiederholt werden, sofern diese nicht bereits wiederholt worden ist. 2Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. 3Die freiwillige Wiederholung gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung. (2) Die freiwillige Wiederholung ist im Zeugnis zu vermerken. Unterabschnitt 2 Benotungssysteme § 34 Benotung in Klassenstufe 11 (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden mit folgenden Noten bewertet: 1. „sehr gut“ (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. „gut“ (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. „befriedigend“ (3), wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. „ausreichend“ (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. „mangelhaft“ (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und 6. „ungenügend“ (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Die Anforderungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte, den Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung. (3) Zeugnisse enthalten nur ganze Noten. § 35 Punktesystem in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (1) Die Bewertungen der Schülerleistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erfolgen auf der Grundlage von Punkten, die den Noten wie folgt zugeordnet sind: 1. „sehr gut“ entspricht 15, 14 oder 13 Punkten, 2. „gut“ entspricht 12, 11 oder 10 Punkten, 3. „befriedigend“ entspricht 9, 8 oder 7 Punkten, 4. „ausreichend“ entspricht 6, 5, oder 4 Punkten, 5. „mangelhaft“ entspricht 3 oder 2 Punkten oder 1 Punkt und 6. „ungenügend“ entspricht 0 Punkten. (2) Es dürfen nur ganze Punkte vergeben werden. Abschnitt 2 Unterrichtsangebot § 36 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder (1) 1Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. 2In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet. (2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen die gemäß den §§ 38 und 39 zu belegenden Kurse zu wählen sind, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt: 1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik, 2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht und 3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik. (3) Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet. (4) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen Grundkurse nach Maßgabe der jeweils geltenden Stundentafel. § 37 Kursangebot (1) Das Angebot an Leistungs- und Grundkursen richtet sich nach den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Voraussetzungen an der Schule. (2) Das Kursangebot des Pflicht- und Wahlbereichs der jeweiligen Fachrichtung sowie die Anzahl der Wochenstunden für die einzelnen Fächer ergeben sich aus der jeweiligen Stundentafel. (3) Nicht verbindlich zu belegende Fächer des Pflichtbereichs können als Wahlfächer belegt werden. § 38 Leistungskurse und Leistungskursfächer (1) 1Die Wahl der Leistungskurse erfolgt aus zwei Fächern des Pflichtbereichs. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch, Englisch oder Mathematik. 3Als zweites Leistungskursfach ist zu belegen: 1. für die Fachrichtung Agrarwissenschaft das Fach Agrartechnik mit Biologie, 2. für die Fachrichtung Biotechnologie das Fach Biotechnik, 3. für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Fach Ernährungslehre mit Chemie, 4. für die Fachrichtung Gesundheit und Sozialwesen das Fach Gesundheit und Soziales, 5. für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie das Fach Informatiksysteme, 6. für die Fachrichtung Technikwissenschaft das Fach Technik in einem der Schwerpunkte Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinenbautechnik oder Gestaltungs- und Medientechnik sowie 7. für die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft das Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen. (2) Insgesamt sind in den Jahrgangsstufen 12 und 13 acht Leistungskurse zu belegen. § 39 Grundkurse und Belegpflicht (1) 1Folgende Grundkursfächer sind belegungspflichtig, soweit diese nicht als Leistungskursfach belegt worden sind: 1. im Fach Deutsch die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13, 2. in einem der Fächer Kunst, Literatur oder Musik zwei Grundkurse, 3. im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13, 4. im Fach Mathematik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13, 5. in einer Naturwissenschaft die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 a) für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft und Biotechnologie jeweils Chemie oder Physik, b) für die Fachrichtung Ernährungswissenschaft Biologie oder Physik und c) für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie, Technikwissenschaft und Wirtschaftswissenschaft jeweils Biologie, Chemie oder Physik, 6. zur Erfüllung des Pflichtbereichs in den Fremdsprachen a) vier Grundkurse im Fach Englisch und vier Grundkurse in der neu begonnenen Fremdsprache auf dem Niveau B oder b) vier Grundkurse aus einer der beiden in der Sekundarstufe I begonnenen und fortgeführten Fremdsprachen und, sofern die Voraussetzungen für die zweite Fremdsprache auf dem Niveau A erfüllt sind, insgesamt vier weitere Grundkurse aa) für die Fachrichtung Informations- und Kommunikationstechnologie in einer weiteren Naturwissenschaft oder im Fach Wirtschaftslehre/Recht, bb) für alle weiteren Fachrichtungen in einer Naturwissenschaft oder im Fach Informatik oder cc) unabhängig von der Fachrichtung in den Fächern Kunst, Literatur, Musik oder in einer Fremdsprache, 7. zusätzlich a) in den Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 im Fach Wirtschaftslehre/Recht und b) in den Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft die zwei Grundkurse der Jahrgangsstufe 12 in einem Fach des Aufgabenfeldes III, 8. im Fach Sport die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie 9. im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik die vier Grundkurse der Jahrgangsstufen 12 und 13. 2Doppelbelegungen desselben Faches sind unzulässig. 3Es sind verpflichtend mindestens 32 Grundkurse zu belegen. (2) Die Belegpflicht in der Jahrgangsstufe 13 entfällt für eines der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 oder Nummer 6 genannten Fächer, wenn die Einbringung einer besonderen Lernleistung gemäß § 43 gewählt wurde, das nicht fortgeführte Grundkursfach kein Prüfungsfach ist und durch die besondere Lernleistung die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der Fremdsprache nicht gefährdet ist. (3) Erfolgt kein Unterricht im Fach Sport, sind diese Grundkurse ersatzweise durch Grundkurse in anderen Fächern zu belegen.2 § 40 Kurswahl (1) 1Aus dem Kursangebot für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach sowie die Grundkurse und bestimmen den Schwerpunkt. 2Die Leistungskurse und die Grundkurse, die Gegenstand der Abiturprüfung sind, sind während der Jahrgangsstufen 12 und 13 verpflichtend. 3In der Jahrgangsstufe 13 können mit Ausnahme der Fächer Kunst, Literatur und Musik nur solche Grundkurse gewählt werden, die bereits in Jahrgangsstufe 12 belegt wurden. 4Die Kurswahl in einem bestimmten Fach begründet keinen Anspruch auf Einrichtung dieses Kurses. (2) 1Das erste Leistungskursfach und die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 durchgängig zu belegenden Grundkurse sind spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 zu wählen. 2Die weiteren Grundkurse werden jeweils spätestens vier Wochen vor dem Ende des Unterrichts in der Klassenstufe 11 oder der Jahrgangsstufe 12 gewählt. 3Nach der Kurswahl legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Kurse fest. (3) 1In begründeten Ausnahmefällen ist ein Kurswechsel oder ein Austritt aus einem Kurs innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn zulässig. 2Die Genehmigung hierfür erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Schülerin oder des Schülers. Abschnitt 3 Gesamtqualifikation und Zulassung zur Abiturprüfung § 41 Einbringungspflicht und Gesamtqualifikation (1) Die Gesamtqualifikation für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife setzt sich zusammen aus den Kurshalbjahresergebnissen der Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie den Prüfungsergebnissen in der Abiturprüfung. (2) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 bringt jede Schülerin und jeder Schüler die Kurshalbjahresergebnisse der folgenden Kurse in die Gesamtqualifikation ein: 1. jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse der Jahrgangsstufen 12 und 13 in den fünf Abiturprüfungsfächern, 2. soweit nicht bereits nach Nummer 1 eingebracht a) bezogen auf die jeweilige Fachrichtung aa) für die Fachrichtungen Agrarwissenschaft, Biotechnologie, Ernährungswissenschaft, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Technikwissenschaft jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und bb) für die Fachrichtungen Gesundheit und Sozialwesen sowie Wirtschaftswissenschaft jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Geschichte/Gemeinschaftskunde und jeweils vier Kurshalbjahresergebnisse in einem der Fächer Biologie, Chemie oder Physik und b) unabhängig von der Fachrichtung zwei Kurshalbjahresergebnisse in der zweiten Fremdsprache, sofern die Voraussetzungen für die Erlangung der allgemeinen Hochschulreife mit dieser Fremdsprache auf dem Niveau B erfüllt werden, 3. zwei Kurshalbjahresergebnisse im Fach Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik und 4. mindestens ein Kurshalbjahresergebnis in jedem sonstigen belegten Grundkursfach. (3) 1Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers können ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 2 weitere Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Diese zusätzlichen Kurshalbjahresergebnisse sind spätestens zwei Schultage nach der Ausgabe der Zeugnisse für das zweite Kurshalbjahr der Jahrgangsstufe 13 einzubringen. 3Insgesamt sind 36 Kurshalbjahresergebnisse einzubringen. 4Es darf kein Kurshalbjahresergebnis mit 0 Punkten bewertet worden sein. (4) Die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 erreichte Punktzahl berechnet sich aus der Summe aller eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse, die mit dem Faktor 40 multipliziert und durch die Anzahl der eingebrachten Kurshalbjahresergebnisse dividiert wird. (5) 1In die Summe aller Kurshalbjahresergebnisse gehen die Kurshalbjahresergebnisse der Leistungskurse jeweils doppelt und die der Grundkurse jeweils einfach ein. 2Bei der Anzahl der Kurshalbjahresergebnisse werden die Leistungskurse doppelt gezählt. 3Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet. 4Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle der Punktzahl wird aufgerundet. 5In den Jahrgangsstufen 12 und 13 sind mindestens 200 von höchstens 600 Punkten zu erbringen. (6) 1Zur Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation werden die aus den Kurshalbjahresergebnissen in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ermittelte Punktzahl und die aus den Ergebnissen der Abiturprüfung ermittelte Punktzahl addiert und gemäß der Umrechnungstabelle in Anlage 1 in die Durchschnittsnote umgerechnet. 2Insgesamt sind mindestens 300 und höchstens 900 Punkte zu erreichen. § 42 Wahl der Abiturprüfungsfächer (1) 1Die Abiturprüfung besteht aus dem schri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.