Hamburg

Gesamtsynopse GarVOalt-GarVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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r Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO- halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO- Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über auf der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung Lüftungsanlagen bestätigt wird. technischer Anlagen bestätigt wird. (4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, (4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. ²Diese zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. ²Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m³ Garagennutzfläche abführen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im kann. ³Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden. Abluftanlage verlangt werden. (5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens (5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb 23 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. ²Jeder zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. ²Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. ³Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit angeschlossen werden dürfen. ³Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet. (6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und (6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. ²Die CO-Warnanlagen müssen so und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. ²Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem Kohlenmonoxid- beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die im Stand die Motoren abzustellen. ³Während dieses Zeitraumes müssen die Motoren abzustellen. ³Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden und die maschinelle Garagenausfahrten ständig offengehalten werden und die maschinelle Lüftungsanlage in Betrieb sein. 4Die CO-Warnanlagen müssen an eine Lüftungsanlage in Betrieb sein. 4Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein. (7) Automatische Garagen müssen abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nur (7) Automatische Garagen müssen abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nur Öffnungen zur wirksamen Rauchabführung haben. Öffnungen zur wirksamen Rauchableitung haben. § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 18 Feuerlöschanlagen § 17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung (1) 1In Mittel- und Großgaragen sind in Geschossen mit Stellplätzen, deren Fußböden im Mittel 1. entweder mehr als 4 m unter oder 2. mehr als 13 m über 24 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen vorzusehen. ²An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht mehr als 15 m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. ³Die Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einvernehmen mit der Feuerwehr festzulegen. (1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein in (2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein 1. geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf kraftbetriebenen 1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge angeordnet werden können, übereinander angeordnet werden können, 2. automatischen Garagen mit bis zu 20 Stellplätzen. 2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplätzen. (2) Automatische Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein (3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr 1. in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht, 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garagenstellplätzen. 2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen. (4) Geschlossene Großgaragen müssen für die erforderliche Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Stellplatz groß, von keinem Stellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und 25 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft-Zuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. (5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die 1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 16 Absatz 2 haben, 2. selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 16 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. § 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 19 Brandmeldeanlagen § 18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen (1) Geschlossene Großgaragen mit einer Nutzfläche von mehr als 2 500 m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbsttätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben. Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, (2) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. Brandmeldeanlagen erforderlich sind. (3) 1Sofern in Großgaragen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. ²In diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder erforderlich. (4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr in Geschossen von Großgarage, deren Fußboden 1. entweder mehr als 4 m unter oder 26 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) 2. mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Großgarage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. (5) Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen. § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) [Anm.: Sicherheitsstromversorgungsanlagen erstmals in der Verordnung § 19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen explizit beschrieben] Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernehmen, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. CO-Warnanlagen, 5. Brandmeldeanlagen, 6. Objektfunkanlagen und 7. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse. 27 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 20 Einbauten und technische Anlagen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) [Anm.: Einbauten und technische Anlagen erstmals in der Verordnung explizit § 20 Einbauten und technische Anlagen beschrieben] (1) 1Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. ²Dies gilt nicht für die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Garagen außerhalb von Fahrzeugen nicht zulässig. ³Der Einbau von Klima-, Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagennutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig. (2) 1Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern diese Verkehrsflächen und Stellplätze nicht einschränken und sie gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschädigungen geschützt werden. ²Satz 1 gilt nicht für Hoch- und Mittelspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen. § 21 Betriebsvorschriften für Garagen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Teil III Teil III Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften § 20 Betriebsvorschriften für Garagen § 21 Betriebsvorschriften für Garagen (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung (1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 16 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer nach § 15 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. ²Dies Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. gilt nicht für automatische Garagen. (Anm: wurde in § 21 (9) n.F. überführt) 28 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) (2) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von (2) 1In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von brennbaren Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. ²In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Stoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. ²Dies gilt nicht für Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, einen zusätzlichen Satz Reifen und für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. je Stellplatz wie beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kindersitze, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beeinträchtigt wird. ³In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur außerhalb von der Verkehrsflächen und Rettungswege abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss gewährleistet sein. (4) 1In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist das Rauchen und offenes Feuer nicht zulässig. ²Auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten „Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen. (5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen (7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 treffen die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Betreiberin bzw. den Betreiber. entfällt in GarVO neu GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 21 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen [Anm.: keine Übernahme des § 21 a.F. in die Neufassung] (1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden. 29 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) (2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, mit Ausnahme von § 2 Absatz 9 Satz 2 nur abgestellt werden, wenn 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt, 2. Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge in diesen Räumen n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.