Hamburg

Gesamtsynopse GarVOalt-GarVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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§ 11 Wände und Decken von Kleingaragen (1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne (1) 1Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. ²Für Kleingaragen in sonst anders Gebäuden gelten die Anforderungen des § 25 HBauO für diese Gebäude. genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen der §§ 27 und 31 HBauO für diese Gebäude. (2) 1Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen (2) 1Trennwände und Decken zwischen Kleingaragen und anderen Räumen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende Abschlüsse oder Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sein, haben, soweit sich aus § 27 Absatz 3 HBauO keine weitergehenden soweit sich aus § 29 Absatz 3 HBauO sowie § 31 Absätze 1 und 2 HBauO keine Anforderungen ergeben. ²§ 27 Absatz 6 HBauO bleibt unberührt. weitergehenden Anforderungen ergeben. ²Satz 1 gilt nicht für Trennwände Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt. zwischen 1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden, 2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben. (3) 1Als Gebäudeabschlusswand nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO (3) 1Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach § 30 Absatz 2 Satz 1 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Nummer 1 HBauO genügen Wände ohne Öffnungen, die feuerhemmend sind 16 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Baustoffen bestehen. ²Für offene Kleingaragen ist eine oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. ²Für offene Kleingaragen ist Gebäudeabschlusswand nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO nicht eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO erforderlich. nicht erforderlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche entsprechend. (4) § 10 Absatz 1 gilt nicht für Trennwände (4) Geschlossenen Kleingaragen dürfen mit anderen Kleingaragen sowie nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit anderen Gebäuden unmittelbar nur 1. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben, selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. 2. zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden. (Anm.: jetzt geregelt in § 12 (2) Satz 2 Nr. 1 u. 2 n.F.) § 12 Brandabschnitte GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 13 Rauchabschnitte, Brandabschnitte § 12 Brandabschnitte (1) 1Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen (1) 1Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte mit bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Nutzflächen Rauchabschnitts darf 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens 5.000 m², 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m², 2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2.500 m² 2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m² unterteilt sein. ²Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. automatische Feuerlöschanlagen haben. ²Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. (Anm: Regelung sinngemäß in § 7 Abs. 2 und 3 n.F. enthalten) 17 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) (2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit [Anm.: zum § 13 (2) a.F. siehe unter § 12 Abs. (3) n.F.] Rauchschutzabschlüssen versehen sein. ²Abweichend davon sind dicht- und selbstschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. ³Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 28 Absatz 3 (2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens 6.000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. unterteilt sein. (3) 1Öffnungen in den Wänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. ²Feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. ³Die Abschlüsse von Öffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (4) § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für Garagen. (4) § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für Garagen. § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 14 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen § 13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (1) Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern (1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur der Garagen dienen, dürfen verbunden sein den Benutzern der Garagen dienen, dürfen 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie feuerhemmenden, feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicherheitsschleusen) verbunden rauchdichten und selbstschließenden Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen sein; Abschlüsse von Öffnungen in Wänden müssen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder 18 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Treppenräumen genügen selbst- und dichtschließende Türen; abweichend a) zwischen Sicherheitsschleusen und Garage feuerhemmend, dicht- und davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, selbstschließend, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt, b) zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder notwendigen Treppenräumen rauchdicht und selbstschließend und 2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen. c) zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, 2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein; abweichend von Nummer 1 dürfen Sicherheitsschleusen direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt; der Abstand in der Sicherheitsschleuse von der Tür zur Garage bis zur Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum muss mindestens 3 m betragen. (2) 1Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage (2) 1Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Türen verbunden sein. ²Automatische Garagen dürfen selbstschließenden Abschlüssen verbunden sein. ²Automatische Garagen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen verbunden sein. Gebäuden nicht verbunden sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen 1. zu offenen Kleingaragen, 2. zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen, und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben. 19 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) (4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, (3) Öffnungen zu notwendigen Treppenräumen, die Garagengeschosse müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmende, rauchdichte und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. und selbstschließende Abschlüsse haben. § 14 Rettungswege GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 15 Rettungswege § 14 Rettungswege (1) 1Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei (1) 1Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 31 Absatz 1 HBauO haben. voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben, die unmittelbar ²In oberirdischen Mittel und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein oder über notwendige Treppenräume ins Freie führen. ²In oberirdischen Ausgang ins Freie in höchstens 10m Entfernung erreichbar ist. ³Der zweite Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. 4Bei oberirdischen Mittel- Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. ³Einer der Rettungswege und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der darf über Rampen führen. Absatz 2 Satz 1 bleibt davon unberührt. 4Bei Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Stellplätze im Mittel nicht erforderlich. mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, genügen notwendige Treppen im Sinne des § 34 HBauO als Rettungswege nach Satz 1. (2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben (2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein notwendiger Treppenraum wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine Treppe oder ein Ausgang ins Freie notwendige Treppe 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, m, 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m höchstens 35 m erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und Großgaragen gilt die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. ²Die Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze zu messen. 20 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) erreichbar sein. ²Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. (3) 1In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare (3) 1In Mittel- und Großgaragen muss durch dauerhafte und leicht Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. ²In Großgaragen müssen die zu erkennbare lang nachleuchtende Sicherheitszeichen auf die Ausgänge den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führende Wege hingewiesen werden. ²In Großgaragen müssen die Rettungswege auf dem auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein. den Wänden durch lang nachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. (4) Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (4) Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen. § 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 16 Beleuchtung § 15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung (1) 1In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische (1) 1In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. ²Sie muss so beschaffen sein, dass in Fahr- und Beleuchtung vorhanden sein. ²Sie muss so beschaffen sein, dass in Fahr- und Rettungswegen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux und an allen Rettungswegen eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux und an allen übrigen Stellen der Nutzfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 übrigen Stellen der Nutzfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux erreicht wird. ³Sie kann in zwei Stufen schaltbar sein, wobei in der ersten Lux erreicht wird. ³Sie kann in zwei Stufen schaltbar sein, wobei in der ersten Stufe an allen Stellen eine Beleuchtungsstärke von 1 Lux erreicht werden Stufe an allen Stellen eine Beleuchtungsstärke von 1 Lux erreicht werden muss. muss. (2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige (2) In geschlossenen Großgaragen muss eine Sicherheitsbeleuchtung zur Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Beleuchtung der Rettungswege und der Sicherheitszeichen vorhanden sein. Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. (3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräumen durch akkugepufferte 21 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Notleuchten vorzusehen, die mindestens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen. § 16 Lüftung GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 17 Lüftung § 16 Lüftung (1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle (1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen aufweisen. ²Die Verteilung und Größe der Zuluftöffnungen Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle muss so bemessen sein, dass sämtliche Teile der Garage ausreichend gelüftet Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. ²Bei nicht ausreichenden werden. ³Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein. Zuluftanlage vorhanden sein.4Die maschinellen Abluftanlagen von geschlossenen Großgaragen müssen für eine wirksame Rauchabführung im Brandfall geeignet sein. (2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und 2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. ²Die durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. ²Die Lüftungsöffnungen müssen Lüftungsöffnungen müssen 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je Stellplatz Garagenstellplatz haben, haben, 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, von höchstens 35 m einander gegenüberliegen, 3. unverschließbar sein und 3. unverschließbar sein und 4. so über die Garage verteilt sein, dass in sämtlichen Bereichen eine ständige 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gesichert Querlüftung gesichert ist. ist. Die Lüftungsschächte müssen Die Lüftungsschächte müssen 22 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1.500 cm² je Garagenstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen 1.500 cm² je Stellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 cm² je Garagenstellplatz Gesamtquerschnitt von mindestens 3.000 cm² je Stellplatz haben. haben. (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den (3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten Prüfsachverständigen Gutachten eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die der Fachrichtung Lüftungsanlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Prüfung technische

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.