Hamburg

Gesamtsynopse GarVOalt-GarVOneu - nichtamtliche Lesefasung

Behördliche Synopse

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von 2,30 m. ³Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m verlangt Fahrbahnen sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10 m werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. vorzusehen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. (4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. (5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein (5) 1Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. ²Der Gehweg muss mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich. ²Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden. (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 2 bis 5 (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. sinngemäß. § 4 Rampen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 5 Rampen § 4 Rampen (1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 vom (1) 1Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. Hundert (v.H.) geneigt sein. ²Bei gewendelten Rampen ist die Neigung in der geneigt sein, bei gewendelten Rampen ist die Neigung in der Mitte der Mitte der Fahrspur zu messen. ³Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Fahrspur zu messen. ²Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von 9 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Querneigung von mindestens 3 v.H. haben. 4Der Halbmesser des inneren mindestens 3 v. H. haben. ³Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes Fahrbahnrandes muss mindestens 5,0 m betragen. muss mindestens 5 m betragen. (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 (2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. v.H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge H. Neigung muss eine geringer geneigte Fläche mit höchstens 5 v. H. Neigung liegen. und von mindestens 3 m Länge liegen. (3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, (3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. ²An Rampen, die von Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. ²An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. (4) Für Rampen von offenen Stellplatzanlagen gelten die Absätze 1 bis 3 4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. sinngemäß. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen. (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen. § 5 Stellplätze und Fahrgassen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 6 Stellplätze und Fahrgassen § 5 Stellplätze und Fahrgassen (1) 1Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes (1) 1Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen muss mindestens betragen 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite, 1. 2,30 m, wenn keine Längsseite, 2. 2,40 m, wenn eine Längsseite, 2. 2,40 m, wenn eine Längsseite, 3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, 3. 2,50 m, wenn jede Längsseite des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind, durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist, 4. 3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist. 4. 3,50 m, wenn er als barrierefreier Stellplatz bestimmt ist. 10 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) ²Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m ²Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. ³Die Sätze 1 und 2 gelten die Fahrgasse hineinragen. nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. (2) 1Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von (2) 1Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind zu interpolieren: der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren: Anordnung der Erforderliche Fahrgassenbreite bei Stellplätze zur einer Stellplatzbreite von Anordnung der Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) Fahrgasse im Winkel Stellplätze Bei einer Stellplatzbreite von von zur Fahrgasse 2,30 m 2,40 m 2,50 m 2,30 m 2,40 m 2,50 m 90° 6,50 m 6,00 m 5,50 m 90 Grad 6,50 6,00 5,50 45° 3,50 m 3,25 m 3,00 m. bis 45 Grad 3,50 3,25 3,00 ²Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in ²Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m die Fahrgasse hineinragen. breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. (3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt (3) 1Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. ²Fahrgassen mit von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. ²Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein. Das gilt auch für offene Stellplatzanlagen. (4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen (4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn zulässig, wenn 11 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, 2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet 2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und werden und 3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. 3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. (5) 1Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen (5) 1Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für gilt nicht für 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen, 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen, 2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, 2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen, 3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. 3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. ²Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und ²Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. (6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Stellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. § 6 Lichte Höhe GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 7 Lichte Höhe § 6 Lichte Höhe 1 1 Mittel- und Großgaragen müssen in den zum Begehen bestimmten Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. ²Dies gilt nicht für lichte Höhe von mindestens 2 m haben. ²Dies gilt nicht für kraftbetriebene kraftbetriebene Hebebühnen. Hebebühnen. 12 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 § 7 Wände, Stützen, Decken, Dächer GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 8 Tragende Wände, Decken, Dächer § 7 Wände, Stützen, Decken, Dächer (1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein. sein. [Anm.: Anforderungen an Decken vormals in § 8 (2-6) a.F. verteilt geregelt] (2) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig sein. ²Öffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen desselben Brandabschnitts sind zulässig, soweit sich aus §§ 12 und 23 keine weiterführenden Anforderungen ergeben. (2) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so (3) 1Liegen Stellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend zu sein und 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, soweit sich aus den §§ 25 und nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus §§ 27 und 31 HBauO 29 HBauO keine weitergehenden Anforderungen ergeben, keine weitergehenden Anforderungen ergeben, 2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der 2. bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen Garagennutzung dienen [Anm.: jetzt geregelt im Abs. 3 Nr. 2 b n.F.], nur aus a) mit einer maximalen Tiefe von 70 m und einem Tragwerk, das den nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. Anforderungen der Technischen Baubestimmungen nach § 85a HBauO an eine robuste Tragkonstruktion entspricht oder b) in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, bei denen die Stellplätze unmittelbar an offenen Außenwänden angeordnet sind, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. ²Decken nach Satz 1 Nummer 2 dürfen zur Behinderung der Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Leitungsdurchführungen sind entsprechend A 2.2.1.8 der Technische Baubestimmungen vom 28. Februar 2025 (Amtl. Anz., S. 397, ...) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 4.2 Satz 1 Buchstaben a und b der Muster- 13 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Leitungsanlagen-Richtlinie in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geändert am 3. September 2020, in der jeweils geltenden Fassung auszuführen. (3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen (4) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dachstellplätzen, wenn das eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Stellplätzen Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder auf Dächern, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen. (4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen (5) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2 brauchen bei nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, als automatische Garage genutzt wird. wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird. (5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken. (6) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen (7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stützen sowie unter Decken und Dächern müssen 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren, 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren, 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile bestehen. volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt. (7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. [Anm.: entfällt; Anforderungen jetzt direkt in § 7 (1, 3 bis 7) n.F. enthalten] § 8 Außenwände GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 9 Außenwände § 8 Außenwände (1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren (1) 1Außenwände und Außenwandteile von Garagen müssen den Baustoffen bestehen. Anforderungen des § 28 HBauO entsprechen. ²§ 28 Absatz 5 HBauO gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagennutzung dienen und deren 14 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) Oberkante Fertigfußboden des höchstgelegenen Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen (2) Liegen Stellplätze mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, müssen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen dient. einschließlich Dämmstoffen und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. § 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 10 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore § 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore (1) 1Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen § (1) 1Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und anders genutzten 27 Absatz 3 Satz 1 HBauO entsprechen. ²Wände zwischen Mittel- oder Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein. vorhanden sein. ²Die Trennwände nach Satz 1 müssen in Mittel- und Großgaragen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses nach § 7 haben, jedoch mindestens feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, (2) 1In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Abtrennungen Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme (Anm.: und Tore zur räumlichen Abgrenzung von Stellplätzen und Abstellplätzen im jetzt geregelt in § 20 n.F.), aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. ²Diese dürfen wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach § 16 sowie die Rauchableitung nach § 17 nicht beeinträchtigen. § 10 Gebäudeabschlusswände GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 11 Gebäudeabschlusswände § 10 Gebäudeabschlusswände 15 Gesamtsynopse GarVO aktuell – GarVO neu Nichtamtliche Lesefassung Stand: 18.11.2025 GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) 1 Als Gebäudeabschlusswände nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO Gebäudeabschlusswände im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genügen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen HBauO sind in Mittel- und Großgaragen als Brandwände auszuführen. ²Bei feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen Wände der Garagennutzung dient. ohne Öffnungen, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient. § 11 Wände und Decken von Kleingaragen GarVO aktuell GarVO neu (ab 01.01.2026) § 12 Wände und Decken von Kleingaragen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.