Sachsen

StV MDR

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Quellenkennung: 19075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 397 Fsn-Nr.: 72-1V/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2021

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In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält. (4) 1Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. 2Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören. (5) Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. § 28 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Die Intendantin oder der Intendant bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates: 1. Abschluss und Kündigung von Anstellungsverträgen mit Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen, 2. Mitarbeiterstatute oder vergleichbare Regelungen, 3. Abschluss von Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen, 4. Einführung von Hörfunkwerbung, 5. Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern im Rahmen des § 4 Absatz 4 Satz 3, 6. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 7. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen, 8. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, soweit nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen, 9. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten, Bürgschaften und Garantien und 10. Übernahme von Verpflichtungen im Werte von mehr als zwei Millionen Euro außer bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen. (2) In den Fällen des Absatz 1 Nummer 4 und 5 beteiligt der Verwaltungsrat vor seiner Entscheidung den Rundfunkrat. § 29 Wirtschaftsführung (1) 1Der MDR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Erträge des MDR dürfen nur für solche Zwecke der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verwendet werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages notwendig sind, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. 3Die Wirtschaftsführung des MDR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung, dem Entwicklungsplan und dem jährlichen Wirtschaftsplan. (2) 1Mit der mehrjährigen Finanzplanung ist ein Entwicklungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, der die Vorstellungen des MDR für die strukturelle Entwicklung der Rundfunkanstalt sowie den Ausbau ihrer Einrichtungen, insbesondere für die Versorgung mit Angeboten nach § 4 Absatz 2 enthält. 2Die Investitionen in den Ländern sind getrennt auszuweisen. (3) Ist bis zum Schluss eines Geschäftsjahres der Wirtschaftsplan für das folgende Jahr nicht wirksam geworden, ist die Intendantin oder der Intendant bis zum Wirksamwerden ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind, um 1. den Betrieb des MDR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten, 2. die von den Organen des MDR beschlossenen Maßnahmen durchzuführen, 3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge vorgesehen sind, 4. rechtlich begründete Verpflichtungen des MDR zu erfüllen. (4) Der MDR soll die Ansprüche der Beschäftigten aus Versorgungszusagen durch Bildung von Rückstellungen in angemessenem Umfang sicherstellen. § 30 Jahresabschluss- und Geschäftsbericht (1) 1Die Intendantin oder der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss- und den Geschäftsbericht aufzustellen. 2Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des MDR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. 3In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind. (2) Der Geschäftsbericht des MDR hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten: 1. Angaben über die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und seiner Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, insbesondere auch für: a) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom MDR während des Geschäftsjahres dafür aufgewandten oder zurückgestellten Beträge, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen nach den Buchstaben a und b und d) Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang gewährt worden sind, 2. Angaben über die Höhe des Anspruchs der Mitglieder des Rundfunkrates und Verwaltungsrates auf Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Sitzungsgelder nach § 18 Absatz 4 sowie § 22 Absatz 4, 3. Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen, 4. Angaben über die Beauftragung Dritter im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1, und zwar sitzlandbezogen aufgeschlüsselt nach den auf die MDR-Hauptredaktionen entfallenden Auftragsvolumina, 5. Angaben über die Beauftragung von Personen mit Darstellung der Höhe der Gesamtvergütung sowie dazugehörigen Tätigkeiten, bei denen das Auftragsvolumen von 150 000 Euro im Jahr überschritten wird. (3) 1Der Jahresabschluss ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. 2Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (4) Jahresabschluss, Prüfungsbericht und Geschäftsbericht werden den Regierungen und Rechnungshöfen der Länder übermittelt. (5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der MDR eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht. § 31 Finanzordnung (1) Die Finanzordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. (2) Die Finanzordnung hat von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. 1Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Der Wirtschaftsplan enthält Aussagen zu der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfes, der zur Erfüllung der Aufgaben des MDR voraussichtlich notwendig ist. 2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt die Intendantin oder den Intendanten, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. 3. Im Wirtschaftsplan ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe die Intendantin oder der Intendant Kredite aufnehmen darf. § 32 Finanzkontrolle (1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Wirtschaftsführung des MDR gemeinsam. (2) 1Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der MDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. 2Der MDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in die Gesellschaftsverträge oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. (3) Für die Mitteilung der Prüfungsergebnisse der Rechnungshöfe gelten die Bestimmungen des § 37 MStV. (4) Auf Ersuchen eines Landtages oder der Regierung eines Landes können sich die Rechnungshöfe gemeinsam gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des MDR von Bedeutung sind. (5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen der Länder über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie ihrem Wesen nach auf die Rechtsstellung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt anwendbar sind. § 33 Kommerzielle Tätigkeiten, Beteiligungen an Unternehmen (1) Für kommerzielle Tätigkeiten des MDR und seine Beteiligungen an Unternehmen gelten neben den nachfolgenden Bestimmungen die §§ 40 bis 44 MStV. (2) Die Intendantin oder der Intendant, die Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates sowie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des MDR dürfen an Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein. (3) Der MDR hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von Unternehmen, an denen der MDR unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht ihrerseits an anderen Unternehmen dieser Art beteiligt sind. § 34 Rechtsaufsicht (1) 1Die Regierungen der Länder führen die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages und der allgemeinen Rechtsvorschriften. 2Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr; der Wechsel, beginnend am 1. Juli 2021, erfolgt in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 3Die jeweils aufsichtsführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um ein Einvernehmen. (2) Die aufsichtsführende Regierung ist berechtigt, die Anstalt durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des MDR hinzuweisen, die diesen Staatsvertrag oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und das Organ aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. (3) 1Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer von der aufsichtsführenden Regierung zu setzenden angemessenen Frist behoben, weist diese den MDR an, im Einzelnen festgelegte Maßnahmen auf Kosten des MDR durchzuführen. 2In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen. (4) Die Rechtsaufsicht gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten kann erst ausgeübt werden, wenn der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat die ihnen zustehende Aufsicht nicht in angemessener Frist wahrnehmen. § 35 Personalvertretung (1) Für den MDR sind das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und die dazu geltenden Rechtsverordnungen nach Maßgabe der für die Rundfunkanstalt des Bundesrechts geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, soweit sich aus Absatz 3 nichts anderes ergibt. (2) In den Fällen des § 71 Absatz 1 Satz 4 BPersVG ist die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes oder eine von ihm Beauftragte oder ein von ihm Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt Vorsitzende oder Vorsitzender der Einigungsstelle. (3) 1Die Intendantin oder der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die beim MDR beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Intendantin oder dem Intendanten. 3Näheres regelt ein Statut der Intendantin oder des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt. § 36 Geltung von Datenschutzvorschriften Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den MDR die Vorschriften des Freistaates Sachsen über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden. § 37 Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, Medienprivileg (1) 1Soweit der MDR personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 4Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L127 vom 23.05.2018, S. 2) außer den Kapiteln I, VIII, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 Anwendung. 5Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zu den in Satz 1 genannten Stellen gehörenden Hilfs- und Beteiligungsunternehmen. 7Der MDR kann sich einen Verhaltenskodex geben, der in einem transparenten Verfahren erlassen und veröffentlicht wird. 8Den betroffenen Personen stehen nur die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte zu. (2) Führt die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person der Einsenderin oder des Einsenders oder der Gewährträgerin oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. 3Die betroffene Person kann die unverzügliche Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten im Datensatz oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. 4Die weitere Speicherung der personenbezogenen Daten ist rechtmäßig, wenn dies für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. § 38 Ernennung der Rundfunkbeauftragten oder des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR und der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten des MDR (1) 1Der MDR ernennt eine Rundfunkbeauftragte oder einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz beim MDR (Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder Rundfunkdatenschutzbeauftragter), der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 ist. 2Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. 3Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. 4Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. 5Das Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des MDR und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. 6Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) 1Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. 2Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. 3Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann ihres oder seines Amtes nur enthoben werden, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. 4Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates; die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. (4) Die Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des MDR nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird von der Intendantin oder von dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt. § 39 Unabhängigkeit der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. 3Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht sie oder er nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) 1Die Dienststelle der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Rundfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. 2Der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 3Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des MDR auszuweisen und der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres oder seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl ihrer Mitarbeiterinnen oder seiner Mitarbeiter frei. 2Sie unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung. § 40 Aufgaben und Befugnisse der Rundfunkdatenschutzbeauftragen oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten (1) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des MStV, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des MDR und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Absatz 3 Satz 1 MStV. 2Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend der Artikel 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informanten zu wahren. 4Sie oder er kann gegenüber dem MDR keine Geldbußen verhängen. (2) 1Stellt die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2Gleichzeitig unterrichtet sie oder er den Verwaltungsrat. 3Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (3) 1Die von der Intendantin oder von dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der Rundfunkdatenschutzdatenschutzbeauftragten oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. 2Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber der Rundfunkdatenschutzbeauftragten oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu. (4) 1Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des MDR den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über ihre oder seine Tätigkeit. 2Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des MDR ausreichend ist. (5) Jeder hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den MDR oder seinen Beteiligungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. (6) Die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während ihrer oder seiner Dienstzeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren. § 41 Gleichstellung und Chancengleichheit (1) 1Der MDR hat durch Dienstvereinbarung die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern im MDR im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes zu fördern. 2Frauen führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im MDR in der weiblichen Form. (2) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern vor. § 42 Gültigkeit und Kündigung (1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst. (2) Nach einer Kündigung oder Auflösung des MDR durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung. (3) 1Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein von den Ländern einstimmig bestimmtes Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. 2Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) 1Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes, ernennen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen gemeinsam ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. 2Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. § 43 Übergangsbestimmung (1) 1Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rundfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf der laufenden Amtsperioden von Rundfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt. 2Bisherige Amtsperioden der Mitglieder des Rundfunkrates bzw. des Verwaltungsrates werden als eine Amtsperiode angerechnet. (2) § 23 Absatz 4 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zum 1. Juni 2021 geschlossen worden sind. § 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.1 2Gleichzeitig tr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.