Sachsen

StV MDR

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Quellenkennung: 19075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 397 Fsn-Nr.: 72-1V/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2021

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mtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 16 Zusammensetzung des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus: 1. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Landesregierungen, 2. je drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landtage, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Landtages gewählt werden, 3 . einem Mitglied der evangelischen Kirchen, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 4. einem Mitglied der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 5. einem Mitglied der katholischen Kirche, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, 6. einem Mitglied der Diözesan-Caritasverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 7. einem Mitglied der jüdischen Kultusgemeinden, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 8. sechs Mitgliedern der Arbeitnehmerverbände, und zwar je zwei Mitglieder aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 9. zwei Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen-Anhalt und Thüringen, aus Sachsen und Thüringen sowie aus Sachsen und Sachsen-Anhalt, 10. drei Mitgliedern der Handwerksverbände, und zwar je ein Mitglied aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 11. zwei Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände, im amtsperiodenweisen Wechsel aus Sachsen und Sachsen-Anhalt, aus Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie aus Sachsen und Thüringen, 12. einem Mitglied der Industrie und Handelskammern, und zwar aus Sachsen, 13. einem Mitglied der Bauernverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, 14. einem Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 15. einem Mitglied der Jugendverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 16. einem Mitglied der Frauenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen, 17. einem Mitglied der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V., und zwar aus Sachsen, 18. einer Angehörigen oder Angehörigen des sorbischen Volkes, und zwar aus Sachsen, 19. einem Mitglied der Verbände von Menschen mit Behinderungen, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt, 20. einem Mitglied der Kulturverbände, und zwar aus Sachsen, 21. einem Mitglied der Natur-, Umwelt- und Klimaschutzverbände und zwar aus Thüringen, 22. einem Mitglied der LSBTTIQ-Verbände, und zwar aus Sachsen-Anhalt, 23. einem Mitglied der Migrantenverbände, im Wechsel nach jeder zweiten Amtsperiode aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, 24. je einem Mitglied acht weiterer gesellschaftlich bedeutsamer Organisationen und Gruppen, von denen die gesetzgebende Körperschaft des Freistaates Sachsen vier und die des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Freistaates Thüringen je zwei bestimmen, und zwar insbesondere auch aus dem Bereich der Familienverbände sowie aus Wissenschaft und Forschung. (2) 1Weitere gesellschaftlich bedeutsame Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 Nummer 24 können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bei dem Landtag des Landes, in dessen Gebiet sie wirken, um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. 2Die gesetzgebende Körperschaft des jeweiligen Landes bestimmt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder für jeweils eine Amtsperiode des Rundfunkrates, welcher der Organisationen oder Gruppen, die sich beworben haben, ein Sitz zusteht. 3Der jeweilige Landtag informiert die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates und die betroffenen Organisationen und Gruppen über den jeweils gefassten Beschluss. (3) 1Die Organisationen und Gruppen, denen nach Absatz 1 Sitze im Rundfunkrat zustehen, entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. 2Dabei sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. 3Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen. 4Die Organisationen und Gruppen unterrichten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates über ihre Entscheidung. 5Diese oder dieser stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest. 6Die entsendungsberechtigten Stellen haben auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des amtierenden Rundfunkrates alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. 7Sind mehrere Verbände zur Entsendung berechtigt und kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, bestimmt der Rundfunkrat mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den zur Entsendung berechtigten Verband. (4) 1Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. 2Scheidet ein Mitglied des Rundfunkrates vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Bestimmungen zu bestimmen. § 17 Aufgaben des Rundfunkrates (1) 1Der Rundfunkrat wacht darüber, dass der MDR seinen staatsvertraglichen Auftrag erfüllt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. 2Er vertritt die Interessen der Allgemeinheit und trägt dabei der Vielfalt der Meinungen Rechnung. (2) 1Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze (§§ 6 und 8) und hierzu erlassener Richtlinien und berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Angelegenheiten der Angebote. 2Er kann feststellen, dass einzelne Angebote gegen diese Grundsätze verstoßen und die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. 3Soweit die Angebote nach § 4 Absatz 2 Satz 1 von der Direktorin oder von dem Direktor des Landesfunkhauses verantwortet werden, treten die Mitglieder des Rundfunkrates des jeweiligen Landes an die Stelle des Rundfunkrates. (3) 1Der Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten für die Berufung einer Landesfunkhausdirektorin oder eines Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung des Rundfunkrates. 2Die Berufung erfolgt auf Zeit und darf nicht gegen das Votum der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates, in deren Land das Funkhaus liegt, erfolgen. (4) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Satzung im Benehmen mit dem Verwaltungsrat, 2. Beschlussfassung über Richtlinien der Angebotsgestaltung, 3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten, 4. Zustimmung zur Berufung der Direktorinnen oder Direktoren, 5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, 6. Genehmigung des Wirtschaftsplanes; dabei kann der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen nicht hinausgehen, 7. Genehmigung des Jahresabschlusses, 8. Zustimmung bei der Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von Programmteilen, 9. Zustimmung zu Kooperationen der Landesfunkhäuser mit Dritten nach § 4 Absatz 4 Satz 3, soweit diese von besonderem Gewicht und von längerer Dauer sind. (5) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von der Intendantin oder von dem Intendanten und vom Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. § 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates (1) 1Die Amtszeit des Rundfunkrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rundfunkrates. (2) 1Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat erlischt vorzeitig durch: 1. Niederlegung des Amtes, 2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, 3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 4. Eintritt des Todes, 5. Eintritt eines der in § 15 Absatz 4 und 5 Satz 2 genannten Ausschlussgründe, 6. Feststellung einer Interessenkollision nach § 15 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7, 7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist, oder 8. Wahl in den Verwaltungsrat. 2Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 und 8 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates dem Rundfunkrat bekannt. 3Über das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Satz 1 Nummern 6 und 7 entscheidet der Rundfunkrat. 4Bis zur Entscheidung nach Satz 3 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Rundfunkrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass die Betroffene oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Rundfunkrates teilnehmen kann. 5Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken. (3) 1Der Rundfunkrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine erste Stellvertreterin und eine zweite Stellvertreterin oder einen ersten und zweiten Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Ländern angehören. 3Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Sachsen – Sachsen-Anhalt – Thüringen. 4Der Rundfunkrat kann bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Regelung treffen. (4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz von Reisekosten sowie auf Tagegelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. § 19 Sitzungen des Rundfunkrates und Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Rundfunkrates finden nach den nachfolgenden Bestimmungen, im Übrigen nach Maßgabe der Satzung statt. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren können an den Sitzungen des Rundfunkrates beratend teilnehmen. 2Auf Verlangen des Rundfunkrates sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen oder Direktoren und die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren hierzu verpflichtet. (3) 1Die Personalvertretung und die Vertretung der Freien Mitarbeiterinnen oder Freien Mitarbeiter können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Sitzungen entsenden. 2Ihnen wird auf Verlangen zu Angelegenheiten ihrer Aufgabenbereiche das Wort erteilt. (4) 1Ist die Durchführung einer Präsenzsitzung des Rundfunkrats aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, erheblich erschwert, kann die Sitzung auch elektronisch als Schaltkonferenz durchgeführt werden. 2Bei Beschlüssen und Wahlen nach § 20 Absatz 3 erfolgt in diesem Fall die Stimmabgabe elektronisch oder per Briefwahl. 3Einzelheiten regelt die Satzung. (5) 1Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Rundfunkrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. 2Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören. (6) 1Die Sitzungen des Rundfunkrates sind öffentlich. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 3Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. § 20 Beschlüsse und Arbeitsweise des Rundfunkrates (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. (2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn eine wegen Nichterscheinens der erforderlichen Mitgliederzahl beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird. (3) 1Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. 2Dasselbe gilt für Wahlen. 3Für Beschlüsse und Wahlen nach § 17 Absatz 4 Nummern 1 bis 5 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 27 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) 1Die Organisationsstruktur des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse ist ebenso wie die jeweilige personelle Zusammensetzung zu veröffentlichen. 2Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. 3Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten der Beschäftigten des MDR zu erfolgen. 4Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. 5Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des MDR ist ausreichend. (5) Das Nähere regelt die Satzung. § 21 Ausschüsse des Rundfunkrates (1) 1Der Rundfunkrat soll für die Angebote des MDR Ausschüsse bilden. 2Die Sitzungen der gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. 3Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates in Angelegenheiten der Angebote vor. 4Sie können der Intendantin oder dem Intendanten in diesen Angelegenheiten Empfehlungen geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes beschließt. (2) 1Die Ausschüsse können mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder in dringenden Angelegenheiten der Angebote, in denen eine Beschlussfassung des Rundfunkrates nicht kurzfristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung der Grundsätze der Angebotsgestaltung erforderlichen Beschlüsse nach § 17 Absatz 2 Satz 2 fassen. 2Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rundfunkrates ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten Sitzung über diese Beschlüsse zu entscheiden. § 22 Zusammensetzung des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. 2Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. 3§ 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. 4Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen. (2) 1Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. 2Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. 3Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt. (3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. 2Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (4) § 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. § 23 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten; dies gilt nicht für die inhaltliche Gestaltung der Angebote, die allein der Rundfunkrat überwacht. (2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben: 1. Vorschlag für die Wahl der Intendantin oder des Intendanten und deren oder dessen Abberufung, 2. Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, 3. Feststellung des Entwicklungsplanes, 4. Erlass der Finanzordnung, 5. Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten nach § 28, 6. Vertretung des MDR beim Abschluss von Rechtsgeschäften und anderen Rechtsangelegenheiten gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten, 7. Auswahl der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, 8. Entlastung der Intendantin oder des Intendanten, 9. Kontrolle der Gehaltsstrukturen der Angestellten, deren Bezüge über der höchsten Tarifgruppe liegen. (3) 1Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Verwaltungsrat von der Intendantin oder vom Intendanten Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen des MDR zu gewähren. 2Der Verwaltungsrat kann einzelne Vorgänge untersuchen und hierfür auch besondere Sachverständige beauftragen. 3Der Verwaltungsrat soll bei der Bedarfsanmeldung nach § 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages frühzeitig beteiligt werden. (4) 1Der Verwaltungsrat hat bei der Kontrolle der Gehaltsstrukturen nach Absatz 2 Nummer 9 und bei der Festsetzung der Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und des Direktoriums dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts stehen. 2Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. § 24 Amtszeit des Verwaltungsrates (1) 1Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. 2Nach Ablauf der Amtszeit führt der Verwaltungsrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates. 3§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 6 gilt entsprechend. (2) 1Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Verwaltungsrat bekannt. 2Über das Erlöschen der Mitgliedschaft entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 entscheidet der Verwaltungsrat. 3Bis zur Entscheidung nach Satz 2 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Verwaltungsrat beschließt mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, dass die oder der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Verwaltungsrates teilnehmen kann. 4Das betroffene Mitglied darf an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken. (3) 1Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann auf Antrag des Verwaltungsrates vom Rundfunkrat abberufen werden, wenn sein Verbleiben im Amt die Interessen des MDR erheblich schädigen würde. 2Der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat haben dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Das betroffene Mitglied ist von der Beratung und Beschlussfassung über den Antrag im Verwaltungsrat ausgeschlossen. 4Das Nähere regelt die Satzung. (4) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausscheiden für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen. § 25 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) 1Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2Er wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden oder, wenn eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nicht vorhanden ist, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen. 3Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn drei Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen. 4Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. 5§ 20 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1Der Intendantin oder dem Intendanten soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. 2Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit der Intendantin oder des Intendanten verlangen. 3Die Intendantin oder der Intendant ist auf seinen Wunsch zu hören. 4Dies gilt auch für die Landesfunkhausdirektorinnen oder Landesfunkhausdirektoren, soweit Angelegenheiten der Landesfunkhäuser behandelt werden. (3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder entsprechend der Satzung geladen wurden und wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. 2Ist der Verwaltungsrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. 3In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (4) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Entsprechendes gilt für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. 3Für Beschlüsse nach § 23 Absatz 2 Nummern 1 und 3 sowie für Empfehlungen nach § 2 Absatz 2 Satz 6 ist eine Mehrheit von sieben Mitgliedern erforderlich. (5) 1Der Verwaltungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. 2Der Vorsitz wechselt nach Ländern in der Reihenfolge Thüringen – Sachsen-Anhalt – Sachsen. 3Für die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden gilt die umgekehrte Reihenfolge. 4Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall mit Zustimmung von mindestens sieben Mitgliedern von den Regelungen der Sätze 2 und 3 abweichen. (6) 1Die Regierungen der Länder sind berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrates je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Rechtsaufsicht (§ 34) zu entsenden. 2Diese Vertreterin oder dieser Vertreter sind jederzeit zu hören. § 26 Intendantin oder Intendant (1) 1Die Intendantin oder der Intendant leitet den MDR und trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Angebotsgestaltung. 2Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass das Angebot den gesetzlichen Vorschriften entspricht. 3§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Intendantin oder des Intendanten und der anderen leitenden Angestellten, deren Zahl sowie die Geschäftsverteilung bestimmt die Satzung, soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Die Intendantin oder der Intendant bestimmt ihren oder seinen Vertreter für den Fall der Verhinderung. (3) 1Die Intendantin oder der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung. (4) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat den Entwurf des Wirtschaftsplanes, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht vor. (5) 1Die Intendantin oder der Intendant hat sicherzustellen, dass die Landesfunkhäuser personell und wirtschaftlich in der Lage sind, die ihre Angebote betreffenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. 2Die Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter der Programmbereiche Hörfunk und Fernsehen in den Landesfunkhäusern einschließlich der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Landesfunkhausdirektorin oder des Landesfunkhausdirektors bedarf der Zustimmung der jeweiligen Landesfunkhausdirektorin oder des jeweiligen Landesfunkhausdirektors. § 27 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten (1) 1Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. 3Wiederwahl ist zulässig. (2) 1Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. 2Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend. (3) 1Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.