Sachsen

StV MDR

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Quellenkennung: 19075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 15, S. 397 Fsn-Nr.: 72-1V/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juni 2021

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itt der Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Februar 2018 außer Kraft. 3Sind nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. Mai 2021 bei der Staatskanzlei des Freistaats Thüringen in Erfurt hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos und der Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 30. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag vom 1. Februar 2018, bleibt in Kraft. 4Die Staatskanzlei des Freistaates Thüringen teilt dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. 5Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist in den Gesetz- und Verordnungsblättern der jeweiligen Länder bekannt zu machen. Dresden, den 11. Januar 2021 Für den Freistaat Sachsen: Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Michael Kretschmer Magdeburg, den 12. Januar 2021 Für das Land Sachsen-Anhalt: Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Reiner Haseloff Erfurt, den 22. Dezember 2020 Für den Freistaat Thüringen: Der Ministerpräsident des Freistaates Thüringen Bodo Ramelow Protokollerklärung Sachsen-Anhalt: 1Sachsen-Anhalt erwartet, dass sich künftig die Festsetzung der Bezüge der Leitungsebenen in einem angemessenen Verhältnis entwickelt und die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist. 2Konkrete Orientierung für die Höhe des Grundgehaltes der Intendantin oder des Intendanten kann künftig die Höhe des Amtsgehaltes der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und für die Grundgehälter der Direktorinnen und Direktoren die Höhe des Amtsgehaltes der anderen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts bieten. 3Sachsen-Anhalt wird sich dafür einsetzen. Protokollerklärung des Freistaats Thüringen 1. Der Freistaat Thüringen sieht vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.03.2014 zum ZDF Staatsvertrag die Notwendigkeit einer Anpassung des MDR-Staatsvertrages. 2. 1Der Freistaat Thüringen stellt fest, dass die Festlegungen in § 2 noch keine Gewähr dafür bieten, dass künftig eine ländergerechte Verteilung der Ressourcen erfolgen wird. 2Folglich werden die Berichte gemäß § 2 Abs. 2 des MDR-Staatsvertrages und die daraus seitens der Geschäftsführung veranlassten Maßnahmen in diesem Sinne durch die Thüringer Landesregierung zu bewerten sein. 3In möglicher Folge behält sich deshalb die Thüringer Landesregierung eine Kündigung des Staatsvertrages vor. 1 in Kraft: 1. Juni 2021 (Bekanntmachung vom 2. Juni 2021 [SächsGVBl. S. 657])

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.