Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 15 vom 11.04.2025, Seiten 309 – 320, Größe: 648 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-04-11

Quellenkennung: gazette-2025-015. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n für die darauf vorge- bau, Wohnräume) ausgeschlossen. Die DIN 4109-1 ist zu sehenen Frei- und Kinderspielflächen erforderlich ist. kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie- Diese Anlagen sind in einer lichtdurchlässigen jedoch dergelegt. Bezugsquelle der DIN 4109-1: Beuth Verlag dem Vogelschutz gerecht werdenden Bauweise zu errich- GmbH. ten. Das heißt, dass im Falle einer Verwendung von für 8.6 Im Gewerbegebiet an der Billhorner Kanalstraße sind Vögel nicht sichtbarem Material (Glas, klarsichtiger die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- Kunststoff) dieses mit geeigneten Markierungen mit und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung ausreichend großen und engen Punktrastern oder (vor- den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord- zugsweise senkrechten) Linien zu versehen ist, so dass es nen. Soweit die Anordnung an den verkehrslärmabge- von den Vögeln als Hindernis erkennbar ist. wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für 12. Im Plangebiet sind – mit Ausnahme des mit „(B)“ diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen- bezeichneten Bereichs im urbanen Gebiet „MU 4“ – türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis 15 Grad Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen wer- auszuführen. den. 13. In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind je 9. In dem urbanen Gebiet „MU 1“ ist der Erschütterungs- angefangene 250 m² nicht überbaubarer Grundstücksflä- schutz der Gebäude durch bauliche oder technischen che ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und 500 m² nicht überbaubarer Grundstücksfläche ein groß- Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte kroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 bei Abgang zu ersetzen. Vorhandene Bäume werden (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, angerechnet. Zeile 3 (analog dem Mischgebiet nach Baunutzungsver- ordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. 14. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind zu I S. 3787)) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die mindestens folgenden Anteilen zu begrünen: baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleis- 14.1 im urbanen Gebiet „MU 4“ zu mindestens 50 v. H., ten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsricht- 14.2 im urbanen Gebiet „MU 2“ mit Ausnahme des mit „(A)“ werte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen bezeichneten Bereichs zu mindestens 30 v. H., Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerial- blatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 14.3 im Sondergebiet, im urbanen Gebiet „MU 1“ und in den 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Die Gewerbegebieten zu mindestens 10 v. H. DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jeder- 15. Unterbaute Vegetationsflächen sind mit einem mindes- mann im Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu DIN 4150: Beuth Verlag GmbH. versehen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten ­Flächen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren 10. Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheb- Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m² lich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind pro Baum mindestens 100 cm betragen. – sofern eine Bodenluftbelastung festgestellt wird – für Neubauvorhaben passive Gassicherungsmaßnahmen 16. Die Dächer von Gebäuden mit einer zulässigen Gebäu- (wie Kiesfilterschicht, gasdichte Leitungsdurchführun- dehöhe von unter 10 m über NHN sind – bezogen auf die gen, keine gefangenen Räume unterhalb der Sohle) Gebäudegrundfläche – zu mindestens 60 v. H. mit einer gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde vorzuse- durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke von hen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anla- mindestens 25 cm zu versehen und zu begrünen. Von der gen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern. Gebäude in den Gewerbegebieten. 11. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzu- 17. Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Vollge- gänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- schoss – mit Ausnahme der Gebäude im mit „(B)“ und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) um bis zu bezeichneten Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ (Flur- 2,5 m überschritten werden. Die Dachzugänge und tech- stück 3046) – sowie die Dächer von Gebäuden im Gewer- nischen Anlagen müssen entsprechend ihrer jeweiligen begebiet nördlich der Billhorner Kanalstraße sind mit Höhe von der nächstgelegenen Gebäudekante des einer durchwurzelbaren Substratschicht in einer Stärke Geschosses abgerückt realisiert werden und dürfen von mindestens 12 cm zu versehen und extensiv mit maximal 25 v. H. der Dachflächen bedecken. Davon gebietseigenen Pflanzenarten zu begrünen. Von der abweichend sind Fahrstuhlüberfahrten an der Gebäude- Begrünungspflicht nach Satz 1 ausgenommen sind kante entlang der mit „(L)“ bezeichneten Baugrenze Dachterrassen und Dachflächen, die der Belichtung, Be- zulässig. In den mit „(M)“ bezeichneten Bereichen kön- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen nen Fahrstuhlüberfahrten die festgesetzte Gebäudehöhe Anlagen dienen. Es sind jedoch – bezogen auf die Gebäu- um bis zu 3 m überschreiten und müssen von der nächst- degrundfläche – mindestens 40 v. H. der Dachflächen zu gelegenen Gebäudekante des Geschosses mindestens 1 m begrünen. abgerückt realisiert werden. Die Dach- und Technikauf- 18. Für die festgesetzten Baumpflanzungen sind standort­ bauten mit Ausnahme von Solaranlagen sind gruppiert gerechte Arten zu verwenden. Die Bäume sind dauerhaft anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stamm­ zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen umfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens HmbGVBl. Nr. 15 Freitag, den 11. April 2025 313 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 20 cm, mausquartierskästen und als Ersatz für den möglichen gemessen jeweils in einem Meter Höhe über dem Erdbo- Verlust von Brutplatzmöglichkeiten für höhlen- und den, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine nischenbrütende Vogelarten sechs Nisthilfen (Nist­ offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzule- höhlen oder Nistkästen) fachgerecht zu installieren. gen. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erschließungs- Die Quartierskästen und Nisthilfen sind dauerhaft zu funktion dies erfordert und die Wurzelraumqualität für e­rhalten. den Baum auf andere Weise gesichert ist. 22. Im Bereich der mit Gehrechten zu belastenden Fläche 19. Auf der Fläche für Stellplätze im Sondergebiet sind min- sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der destens zehn Bäume und im urbanen Gebiet „MU 1“ verkehrssicheren Nutzung dieser Fläche zulässig. Die sind insgesamt mindestens zehn Bäume zu pflanzen. Die Leuchten sind nur mit insektenfreundlichen Leucht- Baumpflanzungen werden auf die nach Nummer 13 mitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner 3000 anzupflanzenden Bäume angerechnet. Kelvin und Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nano- metern zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Ein- 20. Im Sondergebiet sind die festgesetzte Sichtschutzwand dringen von Insekten geschlossen auszuführen und dür- sowie fensterlose Fassaden und Außenwände von Gebäu- fen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht über- den, deren Fensterabstand mehr als zwei Meter beträgt, schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen an den mit „(N)“ bezeichneten Baugrenzen mit Schling- ist unzulässig. oder Kletterpflanzen zu begrünen; je ein Meter Wand- länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die 23. Für die mit „(L)“ bezeichnete Baugrenze gilt ein abwei- Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu chendes Maß der Tiefe der Abstandsfläche von 0,14 H. ersetzen. §3 21. An der mit „(K)“ bezeichneten Fassade im urbanen Gebiet „MU 1“ sind als Ersatz für den möglichen Verlust Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- von einzelnen Fledermaus-Balzquartieren vier Fleder- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 27. März 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte 314 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) Vom 7. April 2025 Auf Grund von § 119b Absätze 1 und 4 sowie § 184a Ab- satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1079), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in Verbindung mit den Nummern 10a und 12a des Einzigen Paragraphen der Weiter­übertragungsverordnung-Gerichtswesen vom 20. Au­­ gust 2002 (HmbGVBl. S. 233, 235), zuletzt geändert am 1. April 2025 (HmbGVBl. S. 308), wird verordnet: §1 §2 Commercial Court Commercial Chambers Bei dem Landgericht Hamburg werden Verfahren, welche (1) Bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg die nachfolgend bezeichneten Sachgebiete betreffen, durch werden ein oder mehrere Zivilsenate als Commercial Court eine oder mehrere hierfür bestimmte Zivilkammern oder eingerichtet, die zuständig sind für folgende Streitigkeiten mit Kammern für Handelssachen (Commercial Chambers) voll- einem Streitwert ab 500 000 Euro: ständig in englischer Sprache geführt: 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerin- 1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmerin- nen bzw. Unternehmern im Sinne von § 14 des Bürgerlichen nen bzw. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB betreffend Gesetzbuchs (BGB) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts a) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlaute- Absatz 1 GVG mit Ausnahme von solchen gemäß § 95 ren Wettbewerb, Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 GVG, b) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb Absatz 2 Nummer 1 GVG, bei denen sich die Zuständig- eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unterneh- keit nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- men, kungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des 1751, 3245), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 Leitungsorgans oder Aufsichtsrats. (BGBl. I Nr. 400 S. 1, 48), in der jeweils geltenden Fas- sung, richtet; ausgenommen sind kartellrechtliche Aus- Ausgenommen sind kunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Aus- kunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Ver- 1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit stoßes gegen Artikel 5, 6 oder 7 der Verordnung (EU) von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsor- 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates ganen, vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richt- 2. Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und linien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über 3. Verfahren nach § 375 des Gesetzes über Verfahren in Famili- digitale Märkte) (ABl. EU 2022 Nr. L 265 S. 1, 2023 Nr. ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen L 116 S. 30, L, 2025/90024, 10.1.2025), Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I c) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet des Fracht-, Spe- S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 ditions- und Lagerrechts; einschließlich Streitigkeiten (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung. über Regress- und Deckungsansprüche, auch unter der Beteiligung von Versicherungen, aufgrund eines Scha- Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hanseatischen Ober- densfalls aus dem Transport von Gütern, landesgerichts Hamburg bestimmt die Anzahl der als Com- mercial Court einzurichtenden Zivilsenate. d) sonstige Streitigkeiten auf dem Gebiet der Kommunika- tions- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 (2) Die vor dem Commercial Court geführten Verfahren im Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozess- Sinne von Absatz 1 werden unter den Voraussetzungen des ordnung, insbesondere solche über Ansprüche aus § 184a Absatz 3 Satz 1 GVG vollständig in englischer Sprache aa) der Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur, geführt. Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von (3) Dem Commercial Court wird die Verhandlung und Ent- Computern sowie Computer- und IT-Software, scheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der soweit sie nicht nur Zutaten oder Nebensachen von Beschwerde gegen Entscheidungen der gemäß § 2 eingerichte- Maschinen und Anlagen sind, ten Commercial Chambers zugewiesen. Die Berufungs- und bb) Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Beschwerdeverfahren werden vollständig in englischer Spra- Kommunikationstechnologie, insbesondere IT- che geführt. Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge, HmbGVBl. Nr. 15 Freitag, den 11. April 2025 315 e) Insolvenzrechtliche Streitigkeiten, Anfechtungssachen Ausgenommen sind nach dem Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 1. Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßig- (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert am 29. März 2017 keit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesell- (BGBl. I S. 654, 655), in der jeweils geltenden Fassung, schaftsorganen, sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisie- rungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2. Verfahren nach § 71 Absatz 2 Nummer 4 GVG und 2020 (BGBl. I S. 3256), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 3. Verfahren nach § 375 FamFG. (BGBl. I Nr. 236 S. 1, 51), in der jeweils geltenden Fas- sung im Sinne von § 72a Absatz 1 Nummer 7 GVG, Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Commercial Chambers. 2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder §3 von Anteilen an einem Unternehmen, Inkrafttreten 3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats. Diese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft. Hamburg, den 7. April 2025. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Bergedorf“ Vom 8. April 2025 Auf Grund von § 142 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird ver­ ordnet: §1 mer 22 abknickend, in Richtung Südosten entlang der Grund- stücke Sachsentor Hausnummern 24 bis 32, bis zur nordöst­ (1) Im Bezirk Bergedorf wird das Gebiet „Zentrum Berge- lichen Grundstücksgrenze Sachsentor Hausnummer 34 (Flur- dorf “ als Sanierungsgebiet mit folgender Begrenzung förmlich stück 670), die Straße Sachsentor nach Norden querend bis zur festgelegt: südwestlichen Grundstücksgrenze Sachsentor Hausnummer Beginnend im Nordwesten an der nordöstlichen Grundstücks- 47 (Flurstück 5232). Entlang der westlichen Grundstücks- grenze Bergedorfer Markt Hausnummer 2 (Flurstück 646) grenze des Grundstücks Sachsentor Hausnummer 47 (Flur- nach Süden entlang der Grundstücksgrenzen Bergedorfer stück 5232) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze, die Berge- Markt Hausnummer 3 (Flurstück 647) und Bergedorfer Markt dorfer Schloßstraße querend, bis zur südlichen Grundstücks- Hausnummer 4 (Flurstück 648), am Wiebekingweg nach Wes- grenze des Grundstücks Bergedorfer Schloßstraße Hausnum- ten abknickend, entlang der südlichen Grundstücksgrenzen mer 10 (Flurstücke 4936 und 4937). Entlang der südlichen der Grundstücke Bergedorfer Markt Hausnummer 4 (Flur- Grundstücksgrenze (Flurstücke 4936 und 4937), abknickend stück 648), Wiebekingweg Hausnummer 9 (Flurstück 647), in Richtung Norden entlang der östlichen Grundstücksgrenze, Wiebekingweg Hausnummern 5 bis 7 (Flurstück 643), auf den Vinhagenweg nach Norden querend bis zur südlichen Höhe Hausnummer 7 den Wiebekingweg nach Süden querend Grundstücksgrenze der öffentlichen Grünfläche (Flurstück bis zur nordwestlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks 525). Dem Vinhagenweg auf der nördlichen Straßenseite nach Bergedorfer Markt Hausnummer 5 (Flurstück 4073). An der Westen folgend, im Einmündungsbereich der Bergedorfer westlichen Grundstücksgrenze, entlang der südlichen Grund- Schloßstraße diese in Richtung Südwesten querend bis zur stücksgrenze, entlang der östlichen Grundstücksgrenze bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Sachsentor nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Berge­ Hausnummern 33 bis 39 (Flurstücke 572, 576, 580 und 581). In dorfer Markt Hausnummer 5, Hinterm Graben Hausnummer Richtung der Straße Sachsentor entlang der westlichen Grund- 9 (Flurstück 4073). Entlang der westlichen und der nördlichen stücksgrenze des Grundstücks Sachsentor Hausnummern 33 Grundstücksgrenze des Grundstücks Sachsentor Hausnum- bis 39 (Flurstücke 572, 576, 580 und 581), an der Straße Sach- 316 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 sentor in Richtung Westen abknickend, entlang der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.