Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 15 vom 11.04.2025, Seiten 309 – 320, Größe: 648 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-04-11

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309 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 15 FREITAG, DEN 11. APRIL 2025 Tag Inhalt Seite 27. 3. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 7. 4. 2025 Verordnung über die Einführung eines Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit (Commercial-Court-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314 neu: 300-7 8. 4. 2025 Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Zentrum Bergedorf “ . . . . . . . . . . . . 315 2130-13 8. 4. 2025 Verordnung zur Änderung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 318 2030-1-20, 2030-1-47, 2030-1-86 4. 4. 2025 Änderung der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 1104-1-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 16 Vom 27. März 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau- ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertra- gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 295 und 2720, Westgrenze des Flurstücks 2721 der Gemarkung Billwerder Ausschlag – Marckmannstraße – Westgrenzen der (1) Der Bebauungsplan Rothenburgsort 16 für den Gel- tungsbereich südlich der Bahngleise zwischen Billhorner Flurstücke 3234 und 293 der Gemarkung Billwerder Ausschlag Deich, Billhorner Kanalstraße, Köhnestraße, Marckmann- – Billhorner Kanalstraße – West- und Nordgrenze des Flur- straße und Billhorner Röhrendamm (Bezirk Hamburg-Mitte, stücks 3174, Westgrenze des Flurstücks 3176, West- und Nord- Ortsteile 132 und 133) wird festgestellt. Das Plangebiet wird grenze des Flurstücks 3153, Nordgrenzen der Flurstücke 3180, wie folgt begrenzt: Billhorner Röhrendamm – Westgrenze des 3179, 3129, 3131 und 3160 der Gemarkung Billwerder Aus- Flurstücks 2723, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 296, schlag – Billhorner Deich – Billhorner Kanalstraße – Köhne- 310 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 straße – Marckmannstraße – Ostgrenzen der Flurstücke 3046, von 0,9 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahr- 3047 und 3048 der Gemarkung Billwerder Ausschlag. ten sowie Nebenanlagen zulässig. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die 3.3 In den Gewerbegebieten sind Anlagen und Betriebe ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räu- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim chereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der gegen Kostenerstattung erworben werden. Nachbarschaft nachgewiesen werden kann. 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- 3.4 In den Gewerbegebieten sind Betriebe unzulässig, die gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, 2021 I S. 123), ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 58 gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch S. 1), aufweisen und deren angemessene Sicherheits­ erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf abstände im Sinne des § 3 Absatz 5c BImSchG benach- des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- barte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BIm- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des SchG erreichen. Anspruchs herbeigeführt wird. 4. Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nah- versorgung und Wohnen“ gilt: 3. Unbeachtlich werden 4.1 Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Nahver- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB sorgung und Wohnen“ dient insbesondere der Unter- beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- bringung von großflächigem Einzelhandel sowie dem rens- und Formvorschriften, Wohnen. Im Sondergebiet sind zulässig: b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 4.1.1 klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nah- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- versorgungsrelevantem Kernsortiment (im Sinne von hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- Nummer 4.2), plans und 4.1.2 Wohngebäude sowie c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel 4.1.3 Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesund- des Abwägungsvorgangs, heitliche Zwecke. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ 4.2 Nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind gemäß machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel: Nahrungs- örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften. § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. 4.3 Zentrenrelevante Randsortimente sind gemäß Hambur- §2 ger Leitlinien für den Einzelhandel: Medizinische und Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer hende Vorschriften: Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung 1. In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich im urbanen aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei- Gebiet „MU 2“ und in dem mit „(B)“ bezeichneten bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren Bereich im urbanen Gebiet „MU 4“ sind in allen und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Geschossen sowie in den urbanen Gebieten „MU 1“ und Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und „MU 3“ im Erdgeschoss Wohnnutzungen unzulässig. Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, 2. In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ sind Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekom- Wohnnutzungen erst dann zulässig, wenn in dem urba- munikationsartikel, Computer inklusive Zubehör und nen Gebiet „MU 1“ vorher oder zeitgleich eine geschlos- Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektro- sene Bebauung mit einer Gebäudehöhe von mindestens nik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße 25 m über Normalhöhennull (NHN) im geschlossenen Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Rohbau (einschließlich Fenstereinbau) über die gesamte Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Por- Breite der überbaubaren Grundstücksfläche fertig zellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, gestellt wurde. Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren (ohne Matrat- zen), Fahrräder inklusive Zubehör. 3. Für die Gewerbegebiete gilt: 4.4 Die Verkaufsfläche darf höchstens 0,52 Quadratmeter je 3.1 In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Bordelle und Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betra- bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flä- gen. Klein- und großflächige Einzelhandelsbetriebe chen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sind ausschließlich im mit „(C)“ bezeichneten Bereich sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Aus- im Erdgeschoss zulässig. Sozialräume und erforderliche nahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Nebenräume des Einzelhandels sind auch im ersten 3.2 In den Gewerbegebieten ist eine Überschreitung der Obergeschoss zulässig. Zentrenrelevante Randsorti- festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) bis zu einer GRZ mente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf maximal 10 HmbGVBl. Nr. 15 Freitag, den 11. April 2025 311 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche eines Einzel­ 7.2 Das festgesetzte Leitungsrecht im urbanen Gebiet handelsbetriebs zulässig. „MU 1“ umfasst die Befugnis der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen 4.5 Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetz- und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von ten GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch Stellplätze mit dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der werden. Bauliche Vorhaben und Nutzungen, welche die Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig- Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitun- lich unterbaut wird, zulässig. gen beeinträchtigen können, sind unzulässig. 5. Für die urbanen Gebiete gilt: 8. Festsetzungen zum Lärmschutz: 5.1 In den urbanen Gebieten sind Bordelle und bordell­ artige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren 8.1 An den mit „(F)“ bezeichneten Baugrenzen ist die Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Cha- Anordnung von Schlafräumen ausgeschlossen, wenn an rakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Tank- dem Fassadenabschnitt mit dem zugehörigen Fenster stellen und Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. ein Verkehrslärmbeurteilungspegel von 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten wird. Ausgenommen 5.2 In den urbanen Gebieten sind nur Einzelhandels­ hiervon sind Schlafräume, die zu den mit „(G)“ bezeich- betriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment neten Baugrenzen orientiert sind, sofern durch bauliche im Sinne von Nummer 4.2 zulässig. Zentrenrelevante Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vor- Randsortimente im Sinne von Nummer 4.3 sind auf bauten insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht maximal 10 v. H. der Verkaufsfläche eines Einzelhan- wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen- delsbetriebs zulässig. raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen von 30 dB(A) 5.3 Im urbanen Gebiet „MU 1“ ist eine Überschreitung der während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Wohn-/ festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,95 für bauli- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinder­ che Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen 8.2 In den urbanen Gebieten „MU 1“, „MU 2“ und „MU 3“ zulässig. ist in Schlafräumen an den Fassadenabschnitten, an denen aufgrund von Verkehrsgeräuschen Außenbeurtei- 5.4 In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ ist eine lungspegel von mehr als 54 dB(A) in der Nacht auftreten, Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie von 1,0 für bauliche Anlagen unterhalb der Gelän- zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum deoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere unterbaut wird, sowie für Stellplätze, Zufahrten und Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich- Nebenanlagen zulässig. bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bau- 5.5 Im urbanen Gebiet „MU 4“ ist eine Überschreitung der lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,75 für Stell- erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen plätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen zulässig. ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten 5.6 In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 4“ sind Stell- wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in plätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücks­ Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innen- flächen, der Flächen für Stellplätze und der Flächen für raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Tiefgaragen zulässig. In den urbanen Gebieten „MU 2“ Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin- und „MU 3“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Liefer- bzw. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht 8.3 An den mit „(H)“ bezeichneten Baugrenzen sind durch von nicht mehr als 3,5 t innerhalb der Fläche für Stell- Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund- plätze im urbanen Gebiet „MU 2“. rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den ver- 5.7 In den urbanen Gebieten sind als Feuerwehraufstell­ kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. flächen dienende Nebenanlagen in den mit „(D)“ Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume bezeichneten Bereichen unzulässig. einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die 6. In den urbanen Gebieten und im Sondergebiet sind Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Gebäude- Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeord- seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärm- nete Bauteile wie Vordächer, Balkone, verglaste Vorbau- zugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender ten und Erker um bis zu 2 m auf maximal der Hälfte der Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außen­ zugehörigen Fassadenlänge sowie Überschreitungen türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m zulässig. An Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in der mit „(E)“ bezeichneten Baugrenze im urbanen Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Gebiet „MU 3“ ist eine Überschreitung der Baugrenze Schlafräume zu beurteilen. durch Fluchtbalkone um bis zu 2 m auf der gesamten Fassadenlänge zulässig. 8.4 An den mit „(H)“ und „(J)“ bezeichneten Baugrenzen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch 7. Festsetzungen zum Geh- und Leitungsrecht: Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäude­ 7.1 Das festgesetzte Gehrecht zwischen der Marckmann- seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie straße und der Billhorner Kanalstraße umfasst die zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nut- glaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bautei- zung als allgemein zugänglicher Gehweg. Geringfügige len sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah- Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht zugelassen werden. wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zuge- 312 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 hörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner sind unzulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflä- 65 dB(A) erreicht wird. chen, auf denen maximal ein bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind technische Anlagen unzulässig. Auf 8.5 An der mit „(K)“ bezeichneten Fassade ist die Anord- den Dachflächen der eingeschossigen Gebäude ist eine nung von öffenbaren Fenstern für dem Wohnen die- Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch nende Aufenthaltsräume im Sinne von DIN 4109-1 in Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2 m zulässig, der Fassung vom Januar 2018 (Schallschutz im Hoch- wenn dies aus Sicherheitsgründe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.