Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 15 vom 11.04.2025, Seiten 309 – 320, Größe: 648 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-04-11

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südlichen §2 Grundstücksgrenzen der Grundstücke Sachsentor Hausnum- mern 29 bis 31 (Flurstück 569), Sachsentor Hausnummer 27 Unbeachtlich werden (Flurstück 567) bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze des 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau­ Grundstücks Sachsentor Hausnummern 23 bis 25 (Flurstück gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten 565). An der südwestlichen Grundstücksgrenze Sachsentor Verfahrens- und Formvorschriften und Hausnummern 23 bis 25 (Flurstück 565) den Bergedorfer Markt in Richtung Westen querend bis zur nordöstlichen 2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Bergedorfer Markt Haus- Mängel des Abwägungsvorgangs, nummer 2 (Flurstück 646 der Gemarkung Bergedorf). wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekannt­ (2) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte machung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zustän- durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche in digen Behörde unter Darlegung des die Verletzung begründen- Bergedorf. den Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. April 2025. Anlage zur Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Zentrum Bergedorf" Rahmenprogramm Integrierte Stadtteilentwicklung Zentrum Bergedorf Bezirk Bergedorf HmbGVBl. Nr. 15 Gebiet der förmlichen Festlegung nach § 142 BauGB (Sanierungsgebiet) Lageplan M. 1: 1.500 Bearbeitungsstand: Februar 2025 Freitag, den 11. April 2025 Kartengrundlage: 0 50 100 Meter Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 317 318 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 Verordnung zur Änderung beamten- und laufbahnrechtlicher Vorschriften Vom 8. April 2025 Artikel 1 Das Nähere zum Auswahlverfahren, insbesondere zu Änderung der Verordnung über die Laufbahnen den Voraussetzungen nach Satz 2, regelt die zuständige der Fachrichtung Steuerverwaltung Behörde in Verwaltungsvorschriften.“ 4. Hinter § 4 werden folgende neue §§ 5 und 6 eingefügt: Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes „§ 5 vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: Zugang für Beamtinnen und Beamte mit der ­Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahn- Die Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung gruppe 2 zu den über dem zweiten Einstiegsamt Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556), liegenden Beförderungsämtern geändert am 17. November 2015 (HmbGVBl. S. 315), wird wie (1) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO folgt geändert: erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung 1. In § 2 Satz 2 werden hinter der Textstelle „(HmbGVBl. eines über dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn- S. 431)“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gruppe 2 liegenden Beförderungsamtes kann von Beam- eingefügt. tinnen und Beamten der Laufbahn der Fachrichtung 2. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum ersten Einstiegsamt nach Maßgabe der folgenden „§ 3a Bestimmungen erworben werden. Berufs- oder Hochschulausbildung und (2) Beamtinnen und Beamten können nach § 6 Absatz 4 hauptberufliche Tätigkeit Satz 2 Nummer 1 HmbLVO zu einer Qualifizierung Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufs- zugelassen werden, wenn sie oder Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen 1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Tätigkeit erfordert für die Ämter ab dem zweiten Ein- Besoldungsordnung A erreicht haben und seit min- stiegsamt der Laufbahngruppe 2 den erfolgreichen destens einem Jahr innehaben, Abschluss (Master oder gleichwertig) eines mit 120 Leis- 2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf tungspunkten nach dem European Credit Transfer Sys- dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine tems (ECTS) bewerteten und akkreditierten Hochschul- überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten studiums mit einem steuerfachlichen oder wirtschaft­ haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung lichen Schwerpunkt sowie eine geeignete Berufstätigkeit der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder- von mindestens drei Jahren.“ liche Potential ausweist und 3. § 4 erhält folgende Fassung: 3. sie mindestens 24 Monate in Leitungsfunktionen „§ 4 oder besonderen Verwendungen mit herausgehobe- nen Anforderungen tätig waren. Beförderung (3) Die Zulassung zur Qualifizierung erfolgt im Rahmen Für Beamtinnen und Beamten beider Laufbahngruppen eines Auswahlverfahrens bei der zuständigen Behörde. der Fachrichtung Steuerverwaltung findet die Auswahl In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Beam- für die Übertragung von Beförderungsämtern nach dem tinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit Grundsatz der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und den bisherigen Leistungen, gemessen an den Anfor- und fachlicher Leistung grundsätzlich in ranglisten­ derungen der künftigen Laufbahnaufgaben, für die basierten Beförderungsauswahlverfahren und vorrangig Beförderung in die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt auf Basis der zu diesem Zweck erstellten dienstlichen geeignet sind. Im Auswahlverfahren können ergänzende Beurteilungen statt. Für Beamtinnen und Beamten ein- Leistungstests vorgesehen werden. Für jedes Auswahl- zelner Statusämter können auf Grundlage besonderer verfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerbe- funktioneller Anforderungen Beförderungsentschei- rinnen und Bewerber festzulegen. dungen auch auf Basis von Ausschreibungsverfahren (4) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausge- vorgesehen werden. Die Einbeziehung in das Beförde- wählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjähri- rungsauswahlverfahren nach Satz 1 setzt voraus, dass gen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit 1. kein Beförderungsverbot vorliegt, erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung wird der 2. die dienstlichen Leistungen hinreichend beurteilt Erwerb des erforderlichen Qualifizierungsstandes voll- wurden, einschließlich der für die Wahrnehmung der endet. Aufgaben im jeweils nächsthöheren Statusamt erfor- (5) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Aus­ derlichen Aussagen zum Potential, gestaltung der Qualifizierung regelt die zuständige Behörde. 3. die für das jeweilige Beförderungsamt erforderlichen laufbahnrechtlichen und fachlichen Anforderungen §6 erfüllt werden und Erwerb der Befähigung für das zweite Einstiegsamt 4. eine regelmäßige Mindestzeit von einem Jahr im bis- der Laufbahngruppe 2 herigen Statusamt (Mindestverweilzeit) verstrichen (1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Fach- ist, sofern nicht nach Nummer 1 oder 3 eine längere richtung Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 mit Frist einzuhalten ist. Zugang zum ersten Einstiegsamt erlangen die Befähi- HmbGVBl. Nr. 15 Freitag, den 11. April 2025 319 gung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, 2. sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren wenn sie bewährt haben oder die Laufbahnprüfung mindes- tens mit der Note „gut“ abgeschlossen haben und 1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A erreicht haben und seit min- 3. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Aufstieg das 58. destens einem Jahr innehaben, Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ 2. in den Gesamtbewertungen der letzten, in Bezug auf 5.2 Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4. dieses Amt erstellten dienstlichen Beurteilung eine 5.3 Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert überdurchschnittlich gute Beurteilung erhalten haben und die Beurteilung das für die Wahrnehmung 5.3.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforder- „Beamtinnen und Beamte, die nicht die für die Zulas- liche Potential ausweist, sung zum Aufstieg erforderliche Hochschulzugangsbe- 3. ein mit 120 ECTS bewertetes und akkreditiertes rechtigung oder den von der dafür zuständigen Stelle als Hochschulstudium (Master oder gleichwertig) mit gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, neh- einem steuerfachlichen oder wirtschaftlichen men zum Erwerb der Zulassungsvoraussetzung im Sinne Schwerpunkt erfolgreich absolviert haben und des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbLVO an einem auf das Hochschulstudium vorbereitenden Lehrgang 4. eine von der zuständigen Behörde ausgestaltete Qua- (Vorbereitungslehrgang) teil.“ lifizierung erfolgreich absolviert haben. 5.3.2 In Satz 2 wird hinter der Textstelle „(HmbGVBl. S. 425)“ (2) Die Zulassung zur Qualifizierung nach Absatz 1 die Textstelle „, zuletzt geändert am 30. Mai 2023 Nummer 4 erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens (HmbGVBl. S. 206, 208), in der jeweils geltenden Fas- bei der zuständigen Behörde. In dem Auswahlverfahren sung“ eingefügt. wird festgestellt, ob die Beamtinnen und Beamten nach ihrer Gesamtpersönlichkeit und den bisherigen Leis- Artikel 2 tungen, gemessen an den Anforderungen der künftigen Änderung der Verordnung über die Laufbahnen Laufbahnaufgaben, für die Beförderung in die Ämter ab der Fachrichtung Justiz dem zweiten Einstiegsamt geeignet sind. Im Auswahl- verfahren können ergänzende Leistungstests vorgese- Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes hen werden. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rang- vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert folge der erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: festzulegen. In § 2 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen (3) Im Rahmen der Qualifizierung nehmen die ausge- der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), wählten Bewerberinnen und Bewerber an einer einjähri- zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, gen Einführung in die höherwertigen Aufgaben teil. Mit 602), wird das Wort „Justizobersekretärin“ durch die Wörter erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung ist der „Obersekretärin im Strafvollzugsdienst“ und das Wort „Justiz­ Erwerb der Befähigung nach Absatz 1 vollendet. obersekretär“ durch die Wörter „Obersekretär im Strafvoll- (4) Das Nähere zum Auswahlverfahren und zur Aus­ zugsdienst“ ersetzt. gestaltung der Qualifizierung einschließlich der Anfor- Artikel 3 derungen, wann sie als erfolgreich absolviert gilt, regelt die zuständige Behörde in Verwaltungsvorschriften.“ Änderung der Hamburgischen Elternzeitverordnung 5. Der bisherige § 5 wird § 7 und wie folgt geändert: Auf Grund von § 81 Satz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), 5.1 Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), eingefügt: wird verordnet: „(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt können für Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung S. 279, 283), zuletzt geändert am 24. August 2021 (HmbGVBl. Steuer zugelassen werden, wenn sie S. 606), wird hinter den Wörtern „beantragt werden“ die Text- 1. nach ihrer Eignung, Befähigung und ihren bisheri- stelle „; bei Kindern, die am 1. Mai 2025 oder später geboren gen fachlichen Leistungen für die Laufbahngruppe 2 wurden, kann der Antrag auch in Textform gestellt werden“ geeignet erscheinen, eingefügt. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 8. April 2025. 320 Freitag, den 11. April 2025 HmbGVBl. Nr. 15 Änderung der Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungsgerichts Vom 4. April 2025 Auf Grund von § 11 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt geän- dert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), hat das Hambur­ gische Verfassungsgericht folgende Änderung der Geschäfts- ordnung beschlossen: §1 4. § 15 Satz 1 erhält folgende Fassung: Die Geschäftsordnung des Hamburgischen Verfassungs­ „Die Ladung der mitwirkenden Mitglieder des Verfas- gerichts vom 21. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 153) wird wie folgt sungsgerichts erfolgt in der Regel in Textform.“ geändert: 5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. § 11 erhält folgende Fassung: 5.1 In Satz 1 werden die Wörter „ganz oder teilweise“ gestri- chen. „§ 11 5.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: Elektronische Aktenführung „Veröffentlicht werden nur die Entscheidungsformel und, Die Verfahrensakten werden für ab dem 22. April 2025 neu soweit vorhanden, die Leitsätze, wenn nicht im Einzelfall angelegte Akten elektronisch geführt. Akten, die zu die- im Einvernehmen zwischen der Präsidentin bzw. dem Prä- sem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden sidenten und der Behörde für Justiz und Verbraucher- im Ganzen in Papierform geführt.“ schutz etwas anderes entschieden wird.“ 2. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6. In § 24 Absatz 5 werden die Wörter „Ort und Zeit“ durch die Wörter „Art und Weise“ ersetzt. 2.1 In Satz 1 wird das Wort „schriftliches“ gestrichen und ­werden hinter dem Wort „Gutachten“ die Wörter „in Text- 7. § 26 wird wie folgt geändert: form“ eingefügt. 7.1 In Satz 1 wird das Wort „übersenden“ durch die Wörter „zur Verfügung stellen“ ersetzt. 2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: 7.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das Gutachten wird den übrigen Mitgliedern zur Ver­ fügung gestellt.“ „Jedes Mitglied unterzeichnet den Entwurf, wenn es nicht eine Beratung verlangt.“ 3. § 13 wird wie folgt geändert: 8. § 31 wird wie folgt geändert: 3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 8.1 In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die „(1) Die verfahrens- und entscheidungserheblichen Wörter „in Textform“ ersetzt. Schriftstücke werden den mitwirkenden Mitgliedern des 8.2 In Absatz 2 wird die Textstelle „Absatz 2“ durch die Text- Verfassungsgerichts spätestens zusammen mit dem Gut- stelle „Absatz 3“ ersetzt. achten (§ 12 Absatz 3 Satz 3) zur Verfügung gestellt. Im Verhinderungsfall sind die Unterlagen dem vertretenden §2 Mitglied alsbald zur Verfügung zu stellen.“ Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tage nach 3.2 In Absatz 2 wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort der Veröffentlichung im Hamburgischen Gesetz- und Verord- „Bereitstellung“ ersetzt. nungsblatt in Kraft. Das Hamburgische Verfassungsgericht Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.