Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS) vom 19. April 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 87])

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r Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 der Bundes-Apothekerordnung und den §§ 20 und 21 der Approbationsordnung für Apotheker 173 bis 872 7.3.2 Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 oder 1a der Bundes-Apothekerordnung 340 bis 680 7.3.3 Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung 109 7.3.4 Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach der Bundes-Apothekerordnung 56 bis 205 7.3.5 Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 10 der Bundes-Apothekerordnung und Veranlassung weiterer Maßnahmen 95 7.3.6 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 95 7.3.7 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“ 95 7.3.8 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach den §§ 6 bis 8 der Bundes-Apothekerordnung nach Zeitaufwand 7.3.9 Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einem Studium der Pharmazie in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach § 4 der Bundes-Apothekerordnung und § 22c der Approbationsordnung für Apotheker 130 bis 895 7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens   7.4.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe nach § 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG), § 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes (BbgKPHG), § 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes (BbgAltPflHG), § 5 des Hebammengesetzes (HebG), § 1 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG), den §§ 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G), § 2 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG), § 2 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG), § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG), § 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG), § 1 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG), § 2 des Podologengesetzes (PodG) sowie § 2 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG) 53 bis 226 7.4.2 Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) 59 bis 202 7.4.3   Entscheidung über die Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen   a) Aufgrund von gesetzlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2 PflBG, § 6 Absatz 2 BbgKPHG, § 23 Absatz 4 ATA-OTA-G, § 12 Absatz 1 und 2 MPhG, § 4 Absatz 4 Satz 2 ErgThG  b) Übrige Fälle (Gleichwertigkeitsprüfung mit Einzelfallentscheidung) nach § 12 Absatz 1 PflBG, § 6 Absatz 1 BbgKPHG, § 15 MTBG, § 23 Absatz 1 ATA-OTA-G, § 7 DiätAssG, § 4 Absatz 4 ErgThG, § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 MPhG, § 4 Absatz 4 LogopG, § 9 NotSanG, § 7 OrthoptG, § 6 Absatz 2 PodG, § 12 PTAG, § 5 Absatz 1 BbgAltPflHG 59 59 bis 195 7.4.4 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) für Angehörige der Gesundheitsfachberufe zur Vorlage im Ausland nach RL 2005/36/EG 65 7.4.5 Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 2 PflAPrV, § 3 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg, § 19 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV), § 20 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV), § 2 Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO), § 4 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV), § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) 94 7.4.6 Entscheidung erlaubnisrechtlicher Art nach § 3 PflBG, § 2 Absatz 2 BbgKPHG, den §§ 6 bis 8 HebG, den §§ 2 bis 4 MTBG, den §§ 3 und 4 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 1 DiätAssG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 3 ErgThG, § 2 Absatz 1 MPhG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 2 NotSanG, § 2 Absatz 1 OrthoptG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, § 2 Absatz 1 PodG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG, den §§ 3 bis 5 PTAG, § 1 Absatz 3 BbgAltPflHG nach Zeitaufwand 7.4.7 Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach den §§ 40 bis 42 PflBG, § 2 Absatz 3 bis 6 KrPflG, den §§ 2a bis 2c BbgKPHG, § 43 in Verbindung mit den §§ 46 bis 59 HebG, § 2 Absatz 2 bis 4 MTAG, den §§ 46 bis 53 MTBG, den §§ 38 und 43 bis 45 ATA-OTA-G, § 2 Absatz 2 bis 4 DiätAssG, § 2 Absatz 2 bis 4 ErgThG, § 2 Absatz 2 bis 5 MPhG, § 2 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Absatz 3 bis 5 NotSanG, § 2 Absatz 2 bis 4 OrthoptG, § 2 Absatz 2 bis 4 PodG, den §§ 28 bis 41 PTAG zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) 170 bis 845 7.4.8 Entscheidungen über die Ermächtigung zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen für Fachkräfte des Gesundheitswesens aus dem Ausland nach § 44 Absatz 1 PflBG, § 20a Absatz 2 und § 20b Absatz 2 KrPflAPrV, § 52 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen, § 71 Absatz 2 MTAPrV, § 25b Absatz 2 MTA-APrV, § 81 Absatz 2 ATA-OTA-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 DiätAss-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 ErgThAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 LogAPrO, § 21 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 NotSan-APrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 OrthoptAPrV, § 16a Absatz 2 und § 16b Absatz 2 PodAPrV, § 18a Absatz 2 und § 18b Absatz 2 PTA-APrV 1 254 bis 1 592 7.4.9 Zulassung zur staatlichen Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler nach den §§ 15 und 16 der Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung (AltPflHilfeAPrV) 54 bis 200 7.5 Apotheken   7.5.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer   a)        Apotheke ohne Filialapotheke b)       Apotheke oder Filialapotheke nach Verlegung 1 120 1 120 7.5.2 Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 des Apothekengesetzes (ApoG) zum Betrieb von   a)        zwei Apotheken b)       drei Apotheken c)        vier Apotheken 1 966 2 820 3 651 7.5.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke nach den §§ 1 und 16 ApoG 1 245 7.5.4 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke gemäß den §§ 1, 11a, 13 und 16 ApoG 187 7.5.5 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an eine Pächterin oder einen Pächter nach § 9 ApoG 1 250 7.5.6 Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau 507 7.5.7 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) 470 7.5.8 Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG – Personalkontrolle – 293 7.5.9 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG, bei der Sondervorschriften der §§ 34 und 35 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einschlägig sind 1 019 7.5.10 Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG 417 7.5.11 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 ApoG 365 7.5.12 Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 ApBetrO 140 7.5.13   Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln   a)        ohne Besichtigung b)       mit Besichtigung 267 701 7.5.14 Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 ApBetrO   a)        ohne Besichtigung b)       mit Besichtigung 179 466 7.5.15 Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 66 7.5.16 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 374 bis 1 643 1 066 bis 4 827 7.5.17 Besichtigung oder Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG 1 066 bis 4 827 7.5.18 Genehmigung über die Vertretung der Apothekenleiterin oder des Apothekenleiters durch eine Apothekerin oder einen Apotheker über den Zeitraum von drei Monaten hinaus 51 7.5.19 Anzeige über den Wechsel der Filialleitung oder der Leitung einer Krankenhausapotheke 106 7.5.20 Änderung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln 78 7.6 Humanarzneimittel   7.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG nach Zeitaufwand 7.6.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.3 Besichtigung oder Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von Apotheken) nach Zeitaufwand 7.6.4 Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG nach Zeitaufwand 7.6.5 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 119 nach Zeitaufwand 7.6.6 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.7   Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.6   a)        Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG b)       Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG 280 nach Zeitaufwand 7.6.8 Betriebsbesichtigung eines Produktionsunternehmens im Bereich außerhalb der Europäischen Union einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Absatz 1 Nummer 2 AMG nach Zeitaufwand 7.6.9 Erstellen einer Erlaubnis oder Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen oder Unternehmer nach Zeitaufwand 7.6.10 Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und für Laboruntersuchungen für die Gewinnung von Gewebe nach § 20b AMG nach Zeitaufwand 7.6.11   Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.10 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.12 Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c AMG nach Zeitaufwand 7.6.13 Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach § 20c in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.14 Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.15 Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.14 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 280 nach Zeitaufwand 7.6.16 Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der Europäischen Union einschließlich Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion) nach Zeitaufwand 7.6.17 Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG a)        bei Prüfärztinnen oder Prüfärzten b)       bei Leiterinnen oder Leitern der klinischen Prüfung  c)        bei Sponsoren d)       bei Auftragsforschungsinstituten nach Zeitaufwand 7.6.18 Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen, Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) nach Zeitaufwand 7.6.19 Ausstellung eines Zertifikates der Weltgesundheitsorganisation (WHO-Zertifikat) nach § 73a Absatz 2 AMG 108 7.6.20 Ausstellung eines Zertifikates nach § 64 Absatz 3f AMG 167 7.6.21 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG Gebühr pro Arzneimittel 110 7.6.22 Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin oder Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG 96 7.6.23 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach den §§ 64 und 69 AMG nach sich ziehen 132 bis 4 015 7.6.24 Maßnahmen nach § 69 AMG in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht gemäß § 66 AMG im Zusammenhang mit der Untersuchung von Arzneimittelproben 79 bis 3 053 7.6.25 Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln 57 bis 622 7.6.26 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG   a)        ohne Inspektion b)       mit Inspektion 968 nach Zeitaufwand 7.6.27 Durchführung von Maßnahmen gemäß den §§ 64 und 69 AMG nach Zeitaufwand 7.6.28 Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung 108 7.6.29 Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte 36 bis 268 zuzüglich Auslagen 7.6.30 Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (gegebenenfalls einschließlich Besichtigung oder Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG 80 bis 814 7.6.31 Durchführung einer Überwachung gemäß § 64 AMG – Abbruch der Inspektion aus bei dem zu besichtigenden Betrieb liegenden Gründen 505 7.6.32 Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG (außer von Anzeigen von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten und Anzeigen des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) 109 7.6.33 Bestätigung von Anzeigen gemäß § 67 AMG von zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Personen über die Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung an den von ihnen behandelten Patientinnen und Patienten 40 7.7 Medizinprodukte ohne Messfunktion   7.7.1 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Vorbeugung künftiger Verstöße sowie bei sonstiger Nichtkonformität gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 92 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG nach Zeitaufwand 7.7.2 Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der von der Bundesoberbehörde zum Schutz vor Risiken angeordneten Maßnahmen und eigenverantwortlich durchgeführten Sicherheitskorrekturmaßnahmen der Hersteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 MPDG nach Zeitaufwand 7.7.3 Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Patienten, von Anwendern oder anderen Personen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 des MPDG, Artikel 98 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 93 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 82 Absatz 2 des MPDG nach Zeitaufwand 7.7.4 Ausstellung von Freiverkaufszertifikaten auf Antrag des Verantwortlichen für das Inverkehrbringen mit Sitz im Land Brandenburg gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 10 MPDG nach Zeitaufwand 7.7.5 Überwachungstätigkeiten nach dem Medizinprodukterecht gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 MPDG und § 77 Absatz 1 MPDG nach Zeitaufwand 7.7.6 Untersuchung eines Produktes im Rahmen von § 79 Absatz 1 Nummer 3 MPDG, soweit diese Untersuchung Maßnahmen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 MPDG sowie Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 oder Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 2017/746 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 MPDG nach sich zieht nach Zeitaufwand zuzüglich der Auslagen für Sachverständige 7.8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)   7.8.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG 28 bis 287 7.8.2 Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG 27 bis 113 7.8.3 Infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6, § 35 und § 36 IfSG Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 84 bis 1 681 7.8.4 Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich von Schülerpraktika, von Praktika im Rahmen der Schulbildung und Berufsvorbereitung oder ähnlichen Praktika. Gebührenfrei ist ebenfalls die Ausstellung der Bescheinigung im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres, eines Freiwilligen ökologischen Jahres sowie im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Es muss eine Bescheinigung des Praktikums-/Ausbildungsbetriebes oder Arbeitgebers vorliegen. Die Bescheinigung ist für die Dauer des Praktikums zeitlich befristet.   7.8.4.1 Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten 33 7.8.4.2 Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG 33 7.8.5 Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG   7.8.5.1 Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 386 7.8.5.2 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG nach Zeitaufwand 7.8.5.3 Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG nach Zeitaufwand 7.8.5.4 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG 834 bis 1 635 7.8.5.5 Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG nach Zeitaufwand 7.8.5.6 Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG nach Zeitaufwand 7.8.5.7 Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 188 7.8.6 Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG außer Badegewässer, Schwimm- und Badeanstalten Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 84 bis 1 681 7.9 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG)   7.9.1 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 2 der Sektionsverordnung 113 bis 295 7.9.2 Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG 16 bis 41 7.9.3 Genehmigung zur Aufbewahrung einer Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG 45 7.9.4 Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG 23 7.9.5 Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG 16 bis 72 7.9.6 Entscheidung über den Antrag auf Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 Satz 2 BbgBestG 16 bis 51 7.9.7 Entscheidung über den Antrag auf Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tod nach § 22 Absatz 1 Satz 3 BbgBestG 12 7.9.8 Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 23 Absatz 1 BbgBestG 20 bis 53 7.9.9 Entscheidung über den Antrag auf Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 Satz 2 BbgBestG 26 bis 67 7.9.10 Klinische Sektion im Auftrag der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder des Ordnungsamtes (Anatomische Sektion) nach den §§ 8 und 11 BbgBestG 460; bei hochgradiger Fäulnis 800 7.9.11 Sektion im privaten Auftrag zur Ausstellung des Totenscheins (Feuerbestattung) nach den §§ 17 und 23 BbgBestG 460 7.9.12 Ärztliche Leichenschau mit Totenschein nach § 17 BbgBestG 40 7.9.13 Leichenlagerung (Leichenkühlung) nach § 18 BbgBestG 15 je Tag; 250 je Monat 7.10 IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)   7.10.1 Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle  315 bis 577 7.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens   7.11.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Altenpflegehilfe, Pflegeschulen, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz, Schulen für Operationstechnische Assistenz oder Anästhesietechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten oder Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1, 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG und § 15 PTAG und § 3 Absatz 2 BbgAltPflHG, jeweils in Verbindung mit der Gesundheitsberufeschulverordnung (GBSchV) 1 592 bis 5 496 7.11.2 Erteilung und Änderung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit oder von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 7 Absatz 1 und 2 MPhG sowie § 14 Absatz 2 ATA-OTA-G 36 bis 473 7.11.3 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens nach § 6 Absatz 2 PflBG, § 4 Absatz 2 BbgKPHG, § 18 Absatz 1 MTBG, § 22 Absatz 1 und 2 ATA-OTA-G, § 4 DiätAssG, § 4 Absatz 1 ErgThG, § 9 Absatz 1 MPhG, § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 NotSanG, § 4 OrthoptG, § 4 PodG, § 15 PTAG, § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung und Fortbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens (WBGesG), § 3 Absatz 1 der Ambulanten Pflege-Weiterbildungsverordnung (APWBV), § 3 Absatz 1 Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung (HygWBV) 62 bis 746 7.11.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Absatz 2 WBGesG, § 3 Absatz 1 APWBV, § 3 Absatz 2 HygWBV 1 009 bis 5 496 7.11.5 Erteilung von Änderungsbescheide

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.