Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS) vom 19. April 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 87])

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wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG 119 bis 862 2.5.1.1.8 Prüfung einer Anzeige über Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 22 Absatz 1 StrlSchG 119 bis 862 2.5.1.1.9 Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 228 bis 2 301 2.5.1.1.10 Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 178 bis 2 049 2.5.1.1.11 Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe nach § 40 Absatz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.1.12 Entscheidung über den Antrag zur Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG 198 bis 4 060 2.5.1.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug   2.5.1.2.1 Untersagung des angezeigten Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Änderung des Betriebes nach § 18 Absatz 3 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.2.2 Untersagung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer angezeigten Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.2.3 Entscheidung der Behörde nach § 19 Absatz 3 Satz 2 StrlSchG, ob die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind nach Zeitaufwand 2.5.1.2.4 Untersagung von Tätigkeiten im Sinne des § 22 Absatz 1 StrlSchG (Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung) nach § 22 Absatz 3 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.2.5 Untersagung in sonstigen Fällen nach § 18 Absatz 4, § 20 Absatz 3 bis 5, § 26 Absatz 3 sowie § 57 Absatz 3 oder 4 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.3 Sonstige Amtshandlungen   2.5.1.3.1 Zulassung einer zusätzlichen beruflichen Exposition nach § 77 Satz 2 StrlSchG 139 bis 595 2.5.1.3.2 Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 Absatz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.1.3.3 Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG 516 2.5.1.3.4 Anordnung von Maßnahmen nach § 55 Absatz 2, § 63 Absatz 2, § 65 Absatz 1, § 127 Absatz 1 Satz 4, § 129 Absatz 2 Satz 3, § 139 Absatz 1, § 154 Absatz 3, § 156 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 179 Absatz 2 Satz 1 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)   2.5.2.1 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug   2.5.2.1.1 Freigabe radioaktiver Stoffe nach § 31 StrlSchV 198 bis 4 060 2.5.2.1.2 Feststellung nach § 41 Absatz 2 StrlSchV, ob bestimmte Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind 139 bis 940 2.5.2.1.3 Gestattung von Ausnahmen von der Abgrenzungs- oder Kennzeichnungspflicht für Kontrollbereiche nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV oder von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperrbereiche nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV 139 bis 317 2.5.2.1.4 Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, dass anderen Personen der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt werden kann 139 bis 406 2.5.2.1.5 Zulassung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien erfolgt nach Zeitaufwand 2.5.2.1.6 Zustimmung zum Verzicht auf Ermittlung der Körperdosis nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV 119 bis 297 2.5.2.1.7 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 oder § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.1.8 Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten bei der Messstelle einzureichen sind 137 bis 242 2.5.2.1.9 Zulassung von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende nach § 70 Absatz 2 StrlSchV 89 bis 445 2.5.2.1.10 Zulassung einer Ausnahme zur Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person bei Überschreitung eines Grenzwertes nach § 73 Satz 2 StrlSchV 139 bis 595 2.5.2.1.11 Entscheidung über die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV 139 bis 1 040 2.5.2.1.12 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV 139 bis 317 2.5.2.1.13 Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel nach § 116 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.1.14 Gestattung nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV, dass die Messgeräte in Zeitabständen bis zu sechs Monaten bei der Messstelle einzureichen sind 137 bis 242 2.5.2.1.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 59, § 64 Absatz 4, § 66 Absatz 2 Satz 4, § 77 Absatz 4 oder 5, § 81 Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 5 Satz 1, § 89 Absatz 1 Satz 2, § 96 Absatz 3, § 101 Absatz 4, § 103 Absatz 2, § 158 Absatz 4, § 165 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 166 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.2 Sonstige Amtshandlungen   2.5.2.2.1 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 50 bis 673 2.5.2.2.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Ärztinnen und Ärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 15 bis 1 200 2.5.2.2.3 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde oder der Kenntnisse für Zahnärztinnen und Zahnärzte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV 67 bis 870 2.5.2.2.4 Anerkennung von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.2.5 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz oder Versehen von deren Fortgeltung mit Auflagen nach § 50 Absatz 1 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.2.6 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz zum Erwerb der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 51 StrlSchV in Verbindung mit § 74 Absatz 1 oder § 74 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG nach Zeitaufwand 2.5.2.2.7 Verlängerung der Prüffrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV oder Befreiung von der Pflicht zur Prüfung nach § 88 Absatz 3 StrlSchV 159 bis 656 2.5.2.2.8 Befreiung von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV 234 bis 456 2.5.2.2.9 Festlegung einer von § 117 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV abweichenden Aufbewahrungsfrist nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV 139 bis 317 2.5.2.2.10 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: ‒         Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie 1 143 bis 1 780 2.5.2.2.11 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: ‒         Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssystemen 2 149 bis 3 851 2.5.2.2.12 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: ‒         je Röntgenstrahler 452 bis 990  2.5.2.2.13 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: ‒         je Röntgenstrahler 50 bis 350 2.5.2.2.14 Prüfung zur Qualitätssicherung durch die ärztliche oder zahnärztliche Stelle nach § 130 Absatz 1 StrlSchV: ‒         Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie 574 bis 1 037 2.5.2.2.15 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV nach Zeitaufwand 2.5.2.2.16 Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV   a)        Erstantrag b)       Verlängerungsantrag 269 164 2.5.3 Schutz vor nichtionisierender Strahlung   2.5.3.1 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)   2.5.3.1.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 10 OStrV 189 bis 2 390 2.5.3.2 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)   2.5.3.2.1 Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 NiSG 95 bis 900 2.5.3.2.2 Anordnung nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 NiSG nach Zeitaufwand 2.5.3.2.3 Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1 Satz 1 NiSG nach Zeitaufwand 2.5.3.2.4 Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1 Satz 4 NiSG nach Zeitaufwand 2.5.3.3 UV-Schutz-Verordnung (UVSV)   2.5.3.3.1 Überprüfung der Qualifikationsnachweise nach § 6 Absatz 2 Satz 2 UVSV nach Zeitaufwand 2.5.3.4 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)   2.5.3.4.1 Prüfen von Anzeigen oder Fachkundenachweisen nach § 3 Absatz 3 NiSV nach Zeitaufwand 2.5.3.4.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 NiSV nach Zeitaufwand 2.6 Sozialer Arbeitsschutz   2.6.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)   2.6.1.1 Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 ArbZG 238 bis 4 750 2.6.1.2 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG 175 bis 850 2.6.1.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a ArbZG 125 bis 3 082 2.6.1.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ArbZG 125 bis 3 232 2.6.1.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c ArbZG 88 bis 2 707 2.6.1.6 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4 ArbZG 245 bis 7 750 2.6.1.7 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5 ArbZG 245 bis 7 750 2.6.1.8 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 ArbZG 125 bis 4 750 2.6.1.9 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 ArbZG 125 bis 4 750 2.6.1.10 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 ArbZG 238 bis 7 900 2.6.1.11 Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 ArbZG nach Zeitaufwand 2.6.2 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG)   2.6.2.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 BbgLöG 75 bis 450 2.6.3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)   2.6.3.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 6 Absatz 1 JArbSchG 85 bis 875 2.6.3.2 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung oder Anordnung eines Beschäftigungsverbotes oder einer -beschränkung nach § 27 Absatz 1 JArbSchG 200 bis 950 2.6.3.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 88 bis 1 016 2.6.3.4 Feststellung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV 125 bis 950 2.6.4 Mutterschutzgesetz (MuSchG)   2.6.4.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG nach Zeitaufwand 2.6.4.2 Genehmigung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 1 MuSchG 50 bis 725 2.6.4.3 Untersagungsanordnung nach § 28 Absatz 2 Satz 1 MuSchG nach Zeitaufwand 2.6.4.4 Bescheinigung über Eintritt der Genehmigungsfiktion auf Verlangen nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG 18 2.6.4.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 8 MuSchG 88 bis 725 2.6.4.6 Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 und 9 MuSchG nach Zeitaufwand 2.6.5 Heimarbeitsgesetz   2.6.5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes 48 bis 250 2.6.5.2 Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes nach Zeitaufwand 2.6.6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)   2.6.6.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 18 Absatz 1 BEEG nach Zeitaufwand 2.6.7 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV)   2.6.7.1 Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a FPersG 36 bis 76 2.6.7.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 FPersV nach Zeitaufwand 2.6.8 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)   2.6.8.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG nach Zeitaufwand 2.6.9 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)   2.6.9.1 Erklärung der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit einer Kündigung nach § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 PflegeZG nach Zeitaufwand 2.7 Betriebs- und Anlagensicherheit   2.7.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)   2.7.1.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.1.2 Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen nach § 27 Absatz 5 Nummer 2 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.1.3 Anordnung zur Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 3 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.1.4 Anordnung zur Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 4 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.1.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung einer Anlage nach § 27 Absatz 5 Nummer 5 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.1.6 Anordnung zur Stilllegung einer Anlage nach § 27 Absatz 6 ÜAnlG nach Zeitaufwand 2.7.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)   2.7.2.1 Verlängerung der Frist über die Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 6 Satz 2 BetrSichV nach Zeitaufwand zuzüglich 10 Prozent der bei der Erlaubniserteilung (Tarifstelle 2.7.2.3) ermittelten Gebühr 2.7.2.2 Entscheidung im Streitfall über die festgelegte Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 BetrSichV 225 bis 4 350 2.7.2.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 BetrSichV oder einer Teilerlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV für Errichtung und Betrieb oder für die Änderung einer Dampfkesselanlage, Füllanlage, Gasfüllanlage, Lageranlage, Füllstelle, Tankstelle oder Flugfeldbetankungsanlage ‒ bis 10 000 Euro Errichtungskosten: 800 ‒ über 10 000 Euro bis 2 000 000 Euro Errichtungskosten: 800 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten  ‒ über 2 000 000 Euro Errichtungskosten: 800 zuzüglich 0,5 Prozent des Betrages der 10 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten und zuzüglich 0,2 Prozent des Betrages der 2 000 000 Euro überschreitenden Errichtungskosten 2.7.2.4 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 Absatz 4 BetrSichV 375 bis 4 275 2.7.2.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 BetrSichV nach Zeitaufwand 2.7.2.6 Verkürzen oder Verlängern einer Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV 175 bis 6 975 2.7.2.7 Anerkennung einer Prüfqualifikation nach § 15 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV 275 bis 1 250 3 Altenpflege   3.1 Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung   3.1.1 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege nach § 4 der Gerontopsychiatrische Fachkraft-Weiterbildungsverordnung 509 bis 758 4 Heimrecht   4.1 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG)   4.1.1 Mündliche und schriftliche Beratung bei der Planung konkreter Vorhaben zur Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 BbgPBWoG, sofern der Rahmen der allgemeinen Beratung überschritten wird 155 bis 1 115 4.1.2 Schriftliche Beratung während des laufenden Betriebes einer unterstützenden Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 BbgPBWoG, sofern der Rahmen einer allgemeinen Beratung überschritten wird und kein Fall des § 17 Nummer 4 BbgPBWoG vorliegt 155 bis 1 115 4.1.3 Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 BbgPBWoG (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)   a)        Grundgebühr b)       zuzüglich je Platz 391 bis 1 005 10 4.1.4 Überwachung nach § 19 Absatz 1 BbgPBWoG bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2 BbgPBWoG a)        Grundgebühr  b)       zuzüglich je Platz 150 bis 1 305 10 4.1.5 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 BbgPBWoG 120 bis 1 005 4.1.6 Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 BbgPBWoG 120 bis 1 005 4.1.7 Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 BbgPBWoG 120 bis 1 005 4.1.8 Entscheidung über das Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4 BbgPBWoG   a)        Grundgebühr b)       zuzüglich je Platz 750 bis 2 291 10 4.1.9 Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 BbgPBWoG oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3 BbgPBWoG 968 bis 2 797 4.1.10 Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 BbgPBWoG 314 bis 1 521 4.1.11 Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BbgPBWoG zu der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 BbgPBWoG     a)        Grundgebühr b)       zuzüglich 5 Prozent der erhaltenen zusätzlichen Leistung, höchstens 2 000 Euro 120 bis 720 4.1.12 Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 BbgPBWoG, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird oder werden soll und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt   a)        Grundgebühr b)       zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro 120 bis 1 671 4.2 Strukturqualitätsverordnung (SQV)   4.2.1 Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 SQV 79 bis 1 220 5 Soziale Berufe   5.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ 53 bis 240 5.2 Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1 nach § 1 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes (BbgSozBerG) 53 bis 203 5.3 Ausstellen einer Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung nach § 20 Absatz 5 BbgSozBerG 113 bis 210 5.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nach § 25 BbgSozBerG 509 bis 758 5.5 Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes (UstG) für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen 55 5.6 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland für die zuständigen sozialen Berufe nach § 1 Absatz 1 und 2 BbgSozBerG 65 5.7 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige im Bereich der sozialen Berufe 65 5.8 Erteilung eines Bescheides nach Prüfung der Gleichwertigkeit von ausländischen Berufsqualifikationen mit dem reglementierten Beruf im Land Brandenburg: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“, „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“, „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ nach den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 38 bis 495 6 Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“   6.1 Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung nach den §§ 11, 12, 22 und 23 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ 360 6.2 Wiederholung der Prüfung nach den §§ 12 und 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ 175 7 Gesundheitswesen   7.1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte   7.1.1 Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 der Bundesärzteordnung oder § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 173 bis 872 7.1.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 340 bis 680 7.1.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 109 7.1.4 Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis bei einer begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Auslandsausbildung nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung oder § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 125 bis 231 7.1.5 Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach der Bundesärzteordnung oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 56 bis 205 7.1.6 Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 der Bundesärzteordnung oder § 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und Veranlassung weiterer Maßnahmen 95 7.1.7 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 95 7.1.8 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years medical practice“ 95 7.1.9 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach den §§ 5 und 6 der Bundesärzteordnung oder nach den §§ 4 und 5 des Zahnheilkundegesetzes nach Zeitaufwand 7.1.10 Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einem Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach § 3 der Bundesärzteordnung, § 2 des Zahnheilkundegesetzes, den §§ 36, 37, 38 der Approbationsordnung für Ärzte und § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen 130 bis 895 7.1.11 Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Ärzte oder nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen 45 bis 125 7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten   7.2.1 Erteilung oder Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 173 bis 872 7.2.2 Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung nach § 3 oder § 4 PsychThG 340 bis 680 7.2.3 Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 PsychThG 109 7.2.4 Entgegennahme und Prüfung einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 6 PsychThG und Veranlassung weiterer Maßnahmen 95 7.2.5 Entscheidungen und Bescheinigungen in Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten nach der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 45 bis 125 7.2.6 Fertigung einer Zweitschrift über eine Approbation nach § 2 PsychThG 56 bis 205 7.2.7 Entscheidungen approbationsrechtlicher Art nach § 5 PsychThG nach Zeitaufwand 7.2.8 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) zur Vorlage im Ausland 95 7.2.9 Vergleich einer im Ausland erworbenen und abgeschlossenen Berufsqualifikation mit einer Ausbildung nach dem PsychThG zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) nach den §§ 11 bis 13 PsychThG 130 bis 895 7.3 Apothekerinnen und Apotheker   7.3.1 Erteilung ode

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