Brandenburg

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: verordnungen/gebomgs. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS) vom 19. April 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 87])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach § 28 Absatz 1 PsychThG 63 bis 588 7.11.6 Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Bildungsmaßnahmen der Gesundheitsberufe   a)        Bescheinigung je beantragte Maßnahme  b)       Zweitschrift 80 30 7.11.7 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung 440 bis 4 286 7.12 Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG)   7.12.1 Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG 2 046 bis 4 482 7.12.2 Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG 2 388 bis 5 316 7.12.3 Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG 1 622 bis 2 922 7.12.4 Überprüfen der Anerkennungsvoraussetzungen für Kurorte – turnusmäßige Wiederholungsprüfung 1 793 bis 4 140 7.13 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)   7.13.1 Durchführung von Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 MedCanG nach Zeitaufwand 7.13.2 Untersuchungen einzelner Proben von Cannabis zu medizi- nischen Zwecken oder von Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken nach § 19 MedCanG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 18 Absatz 1 MedCanG nach sich ziehen Anmerkung: Kosten für Laboruntersuchungen durch die Beauftragung Dritter sind als Auslagen nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg zu erheben. nach Zeitaufwand 7.14 Sonstiges   7.14.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) nach Zeitaufwand 7.14.2 Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern   7.14.2.1 Schriftliche Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 554 7.14.2.2 Mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 487 7.14.3 Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung   7.14.3.1 Erlaubniserteilung nach Kenntnisüberprüfung nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes   189 7.14.3.2 Erlaubniserteilung nach Prüfung der Aktenlage nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes 294 7.14.4 Besondere Aufgaben der Rechtsmedizin   7.14.4.1 CT-Untersuchung an Verstorbenen 602 8 Betreuungsrecht   8.1 Anerkennung eines betreuungsspezifischen Studiengangs nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) 1 586 8.2 Anerkennung eines betreuungsspezifischen Aus- und Weiterbildungsgangs nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 der BtRegV 1 636 8.3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 1 der BtRegV 1 705 8.4 Verlängerung einer Anerkennung eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 5 der BtRegV 956 8.5 Anerkennung einzelner Module eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der BtRegV 845 8.6 Verlängerung der Anerkennung einzelner Module eines Sachkundelehrgangs nach § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 der BtRegV 426

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.