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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS)

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS) vom 19. April 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 87])

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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales (Gebührenordnung MGS - GebOMGS) vom 19. April 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 23]) zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2025 (GVBl.II/25, [Nr. 87]) § 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort aufgeführten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung. § 2 Einschränkungen der persönlichen Gebührenfreiheit (1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.2.2.10 bis 2.5.2.2.14 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet. (2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4.1, 7.8.4.2 und 7.9.1 bis 7.9.13 der Anlage bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet. § 3 Gebührenbemessung Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt: für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 89 Euro, für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 75 Euro, für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro. Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen. § 4 Umsatzsteuer Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Inhaltsübersicht Tarifstelle Gegenstand 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren 2 Arbeitsschutz und Marktüberwachung 2.1 Allgemeine Gebühren 2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz 2.2.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 2.2.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2.2.3 Druckluftverordnung 2.2.4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) 2.2.5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) 2.3 Marktüberwachung 2.3.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachungsgesetz (MüG) 2.3.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) 2.3.3 Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV) 2.3.4 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV) 2.3.5 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) 2.3.6 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) 2.4 Gefährliche Stoffe 2.4.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 2.4.2 Biostoffverordnung (BioStoffV) 2.4.3 Sprengstoffgesetz (SprengG) 2.4.4 Verordnungen zum Sprengstoffgesetz 2.5 Strahlenschutz 2.5.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) 2.5.2 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) 2.5.3 Schutz vor nichtionisierender Strahlung 2.6 Sozialer Arbeitsschutz 2.6.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 2.6.2 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) 2.6.3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) 2.6.4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) 2.6.5 Heimarbeitsgesetz 2.6.6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 2.6.7 Fahrpersonalgesetz (FPersG) und Fahrpersonalverordnung (FPersV) 2.6.8 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) 2.6.9 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 2.7 Betriebs- und Anlagensicherheit 2.7.1 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) 2.7.2 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 3 Altenpflege 3.1 Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung 4 Heimrecht 4.1 Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz (BbgPBWoG) 4.2 Strukturqualitätsverordnung (SQV) 5 Soziale Berufe 6 Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ 7 Gesundheitswesen 7.1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte 7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 7.3 Apothekerinnen und Apotheker 7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens 7.5 Apotheken 7.6 Humanarzneimittel 7.7 Medizinprodukte ohne Messfunktion 7.8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) 7.9 Brandenburgisches Bestattungsgesetz (BbgBestG) 7.10 IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG) 7.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens 7.12 Brandenburgisches Kurortegesetz (BbgKOG) 7.13 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) 7.14 Sonstiges 8 Betreuungsrecht   Gebührenübersicht Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro 1 Allgemeine Verwaltungsgebühren   1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5 1.2 Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite 5 1.3 Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung) 38 1.4 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)   1.5 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen nach Zeitaufwand 1.6 Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter Anmerkung: Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 GebGBbg 38 je angefangene halbe Stunde 1.7 Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes im Arbeitsschutz, Sozial- und Gesundheitswesen nach Zeitaufwand 2 Arbeitsschutz und Marktüberwachung   2.1 Allgemeine Gebühren   2.1.1 Verlängerung von befristeten Bescheiden 75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid 2.1.2 Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen oder schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten nach Zeitaufwand 2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz   2.2.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit   2.2.1.1 Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift 506 bis 2 674 2.2.1.2 Verlängerung der Anerkennung zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 139 bis 593 2.2.1.3 Zulassung der Bestellung einer Person mit entsprechenden Fachkenntnissen anstelle eines Sicherheitsingenieurs nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 225 bis 375 2.2.1.4 Zulassung der Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit mit noch nicht abgeschlossener Fachkunde nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 225 bis 725 2.2.2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)   2.2.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ArbStättV 200 bis 4 375 2.2.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ArbStättV nach Zeitaufwand 2.2.3 Druckluftverordnung   2.2.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 164 bis 5 134 2.2.3.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 139 2.2.3.3 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung a)        Erstantrag b)       Verlängerungsantrag 269 164 2.2.3.4 Zulassung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 125 2.2.3.5 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 203 2.2.4 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)   2.2.4.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 LärmVibrationsArbSchV 139 bis 4 712 2.2.4.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 LärmVibrationsArbSchV 139 bis 1 712 2.2.5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)   2.2.5.1 Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV nach Zeitaufwand 2.2.5.2 Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV nach Zeitaufwand 2.3 Marktüberwachung   2.3.1 Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 und Marktüberwachungsgesetz (MüG)   2.3.1.1 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, c, d, e und j der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 MüG nach Zeitaufwand 2.3.1.2 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe h und k in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 MüG nach Zeitaufwand 2.3.1.3 Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 28 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 MüG nach Zeitaufwand 2.3.1.4 Rückerstattung der Kosten der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder nach § 11 MüG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen 2.3.2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)   2.3.2.1 Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 1 ProdSG (Anordnung gegenüber einer notifizierten Stelle) nach Zeitaufwand 2.3.2.2 Anordnung nach § 25 Absatz 5 Nummer 2 ProdSG (Anordnung gegenüber GS-Stelle) nach Zeitaufwand 2.3.2.3 Anordnung nach § 25 Absatz 7 ProdSG (Anordnung gegenüber Wirtschaftsakteur) nach Zeitaufwand 2.3.3 Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)   2.3.3.1 Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 11. ProdSV nach Zeitaufwand 2.3.4 Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)   2.3.4.1 Gestattung der Bereitstellung oder der Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen nach § 13 Absatz 3 14. ProdSV für Versuchszwecke nach Zeitaufwand 2.3.5 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)   2.3.5.1 Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, zur Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie zur unentgeltlichen Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 4 bis 6 EVPG nach Zeitaufwand 2.3.5.2 Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 Satz 4 EVPG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen 2.3.5.3 Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 EVPG nach Zeitaufwand 2.3.6 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)   2.3.6.1 Einfache Besichtigungen und Prüfungen im stationären Handel sowie Kontrolle der Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder sonstigen Produktinformationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 EnVKG 225 2.3.6.2 Anordnung von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 bis 4 EnVKG nach Zeitaufwand 2.3.6.3 Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten sowie unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 2 bis 4 EnVKG nach Zeitaufwand 2.3.6.4 Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 EnVKG nach Zeitaufwand zuzüglich Auslagen 2.4 Gefährliche Stoffe   2.4.1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)   2.4.1.1 Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV 456 bis 1 568 2.4.1.2 Zulassung des Verzichts auf die Frist nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 GefStoffV 75 2.4.1.3 Zustimmung zu einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.4 Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV 350 bis 1 750 2.4.1.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 2 GefStoffV 350 bis 1 750 2.4.1.6 Anordnung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 5 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.8 Anerkennung einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig zu einer Sachkunde nach § 19a Absatz 1 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.9 Anerkennung von Sachkunde- und Fortbildungslehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 6 GefStoffV 225 bis 525 2.4.1.10 Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.11 Zulassung eines Fachbetriebes nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV 500 bis 2 750 2.4.1.12 Erteilung einer Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV 175 bis 550 2.4.1.13 Anerkennung eines Sachkunde- beziehungsweise Fortbildungslehrgangs nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 beziehungsweise Absatz 5 Satz 2 GefStoffV 225 bis 525 2.4.1.14 Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.15 Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise von Abschlüssen oder Prüfungen als Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.16 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.5 Absatz 1 und 2 GefStoffV 95 2.4.1.17 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 15d Absatz 4 GefStoffV um höchstens sechs Monate nach Anhang I Nummer 4.5 Absatz 3 GefStoffV 95 bis 320 2.4.1.18 Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GefStoffV nach Zeitaufwand 2.4.1.19 Zustimmung zur Gleichbehandlung von organischen Peroxiden nach Anhang III Nummer 2.3 Absatz 6 Satz 1 GefStoffV 225 bis 450 2.4.2 Biostoffverordnung (BioStoffV)   2.4.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 BioStoffV 416 bis 20 240 2.4.2.2 Erteilung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV 250 bis 1 250 2.4.3 Sprengstoffgesetz (SprengG)   2.4.3.1 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG 40 bis 300 2.4.3.2 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.3 Erlaubnis nach § 7 SprengG   2.4.3.3.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 150 bis 300 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.3.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung gemäß § 7 Absatz 1 SprengG (ab zweiter Ausfertigung) 10 2.4.3.3.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG 50 2.4.3.4 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.5 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) 60 zuzüglich 10 Euro je Teilnehmenden 2.4.3.6 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 1. SprengV nach Zeitaufwand gegebenenfalls zuzüglich der Auslagen für Sachverständige 2.4.3.7 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 SprengG 50 2.4.3.8 Stichprobennahme und Prüfung nach § 16k Absatz 2 und 3 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.9 Lagergenehmigung nach § 17 SprengG   2.4.3.9.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SprengG, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1 SprengG 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren 2.4.3.9.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SprengG 50 bis 1 250 2.4.3.10 Bauartzulassung von Bauteilen   2.4.3.10.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 bis 1 000 2.4.3.10.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG 70 bis 700 2.4.3.10.3 Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SprengG 70 bis 700 2.4.3.11 Befähigungsscheine nach § 20 SprengG   2.4.3.11.1 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 bis 80 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.11.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 2.4.3.11.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.12 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.13 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG 40 2.4.3.14 Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG   2.4.3.14.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.14.2 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG 40 2.4.3.14.3 Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.3.15 Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG 50 2.4.3.16 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger 2.4.3.17 Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse nach § 27 SprengG, Befähigungsscheine nach § 20 SprengG sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG 50 2.4.3.18 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 33 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.19 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 oder § 48 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.20 Marktüberwachung   2.4.3.20.1 Stichprobenahme bei begründetem Verdacht einer Gefahr nach § 33b Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.20.2 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.20.3 Untersagung nach § 33b Absatz 2 Satz 2 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.20.4 Anordnung weiterer Maßnahmen nach § 33d Absatz 1 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.20.5 Beschränkung oder Untersagung der Bereitstellung sowie Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf nach § 33d Absatz 3 SprengG nach Zeitaufwand 2.4.3.21 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG nach Zeitaufwand, maximal bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre 2.4.4 Verordnungen zum Sprengstoffgesetz   2.4.4.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)   2.4.4.1.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 1. SprengV im Einzelfall 40 bis 300 2.4.4.1.2 Bewilligung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 1. SprengV 40 bis 300 2.4.4.1.3 Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besucherinnen und Besuchern 40 bis 500 2.4.4.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Absatz 1 1. SprengV nach Zeitaufwand 2.4.4.1.5 Anordnung nach § 24 Absatz 2 1. SprengV nach Zeitaufwand 2.4.4.1.6 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 1. SprengV 150 bis 1 000 2.4.4.1.7 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV 40 2.4.4.1.8 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 1. SprengV 40 zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.4 2.4.4.1.9 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40 1. SprengV nach Zeitaufwand 2.4.4.1.10 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 1. SprengV nach Zeitaufwand 2.4.4.1.11 Zulassung von Ausnahmen nach § 44 Absatz 1 1. SprengV von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses 40 2.4.4.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)   2.4.4.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 2. SprengV von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe 40 bis 300 2.4.4.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)   2.4.4.3.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 3. SprengV von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist nach Zeitaufwand 2.4.4.4 Gebühren in sonstigen Fällen   2.4.4.4.1 Sonstige Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes oder der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3.1 bis 2.4.4.3.1 aufgeführt sind nach Zeitaufwand 2.5 Strahlenschutz   2.5.1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)   2.5.1.1 Genehmigungen, Anzeigen, etc.   2.5.1.1.1 Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 10 StrlSchG 1 424 bis 9 560 2.5.1.1.2 Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 1 424 bis 9 560 2.5.1.1.3 Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 198 bis 4 560 2.5.1.1.4 Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 119 bis 1 930 2.5.1.1.5 Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung der genehmigten Tätigkeit nach § 12 Absatz 2 StrlSchG 119 bis 862 2.5.1.1.6 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder wesentliche Änderung des Betriebs einer angezeigten Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 17 Absatz 3 StrlSchG 119 bis 862 2.5.1.1.7 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.