Brandenburg

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)

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Quellenkennung: gesetze/bbgverfschg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 36])

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I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, gelten entsprechend. § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (1) Eine Datenerhebung darf nicht angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch nicht nur zufällig Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. (2) Wenn sich während einer bereits laufenden Datenerhebung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit dies informationstechnisch möglich ist und dadurch die Datenerhebung den Betroffenen nicht bekannt wird. Bereits erhobene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht gespeichert, verändert, genutzt oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Tatsache, dass Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und deren Löschung sind zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend. (3) Ergeben sich erst bei der Speicherung, Veränderung oder Nutzung von Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so gilt Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend. (4) Daten aus dem durch das Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis nach den §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung sind dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. (5) Bestehen Zweifel, ob Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, so sind diese der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung zur Entscheidung über die Zurechnung vorzulegen. § 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Informationen, insbesondere personenbezogene Daten verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 vorliegen oder dies für die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist. (2) Gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies im Zusammenhang mit dem Datum, dessen Richtigkeit bestritten wird, zu vermerken. Sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen Betroffener beeinträchtigt sein können. (3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, spätestens nach fünf Jahren, sofern Minderjährige betroffen sind, nach zwei Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen oder zu berichtigen sind. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall ist die Verarbeitung dieser Daten einzuschränken; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch vor, wenn die betroffene Person einen Antrag nach § 12 Abs. 1 gestellt hat. (4) Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung. (5) Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, dürfen nur einem besonders beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden. (6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke sowie zum Nachweis strafbarer Handlungen nach § 33 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes verwendet werden. § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen (1) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unzulässig. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über eine minderjährige Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes plant, begeht oder begangen hat, nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt. (2) Die Verarbeitung von Daten über eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist darüber hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie an einer Bestrebung nach § 3 Absatz 1 beteiligt ist, die auf die Anwendung oder Vorbereitung von Gewalt gerichtet ist, und sie diese Ausrichtung fördert, in herausgehobener Funktion in einem Personenzusammenschluss tätig ist oder eine Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausübt. (3) Die Datenverarbeitung darf kein Verhalten einer Person aus der Zeit vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres erfassen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 14. und 16. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorlagen. Das Verhalten einer Person aus der Zeit zwischen Vollendung ihres 16. und 18. Lebensjahres darf die Datenverarbeitung nur erfassen, wenn zum Zeitpunkt dieses Verhaltens die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlagen. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Übermittlung von Daten entsprechend anzuwenden. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit minderjährige Personen von der Datenverarbeitung unvermeidbar als Dritte betroffen werden; eine personenbezogene Speicherung darf in diesen Fällen nicht erfolgen. § 9 Sicherheit der Verarbeitung (1) Die Verfassungsschutzbehörde oder der Auftragsverarbeiter haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Hierbei sind die einschlägigen Technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die Regelungen des materiellen Geheimschutzes einzuhalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sollen dazu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können. (3) Im Falle einer automatisierten Verarbeitung sind Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass nur Befugte diese Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit), diese Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität), diese Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen oder ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit), diese Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität), festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit), und die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung dieser Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (4) Werden personenbezogene Daten nicht-automatisiert oder in Akten verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, um insbesondere den Zugriff Unbefugter bei der Bearbeitung, der Aufbewahrung, dem Transport und der Vernichtung zu verhindern. (5) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden. (6) § 4 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. § 10 Observation (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten, insbesondere das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, sie mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden. (3) Über die Anordnung entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Referatsleitung die Anordnung treffen, bei Verhinderung die Vertretung; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. § 10 Absatz 2, 3, 5 und 6 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. § 11 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Auskunft und Einsicht § 12 Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung (1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zur antragstellenden Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung. Soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, ist auf Antrag der antragstellenden Person Einsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht ist auf die Teile der Akten beschränkt, die personenbezogene Daten der antragstellenden Person enthalten. Auskunft oder Akteneinsicht können sich auf Antrag auch auf die Herkunft der Daten, den Zweck ihrer Übermittlung und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre erstrecken. Auskunft aus Akten oder Einsicht in Akten, die nicht zur Person des Betroffenen geführt werden, sind zu gewähren, soweit die antragstellende Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. (1a) Soweit Daten zur Person mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, erhält die antragstellende Person Einsicht in Ausdrucke der gespeicherten Datensätze. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Auskunftserteilung oder Einsichtsgewährung können nur unterbleiben, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Erkenntnisse sowie der nachrichtendienstlichen Arbeitsmethoden und Mittel der Verfassungsschutzbehörde gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht überwiegt oder die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen von Dritten geheimgehalten werden müssen. Die Entscheidung trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter unter Abwägung der in den Nummern 1 und 2 genannten Interessen mit dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung oder Einsicht. (3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung oder der Einsichtsgewährung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Verweigerung gefährdet würde; die Gründe sind aber festzuhalten. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen einer Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Landesbeauftragten oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (der oder die Landesbeauftragte) wenden kann. Dem oder der Landesbeauftragten ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gewähren. Stellt der Minister oder die Ministerin des Innern, im Falle der Verhinderung der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, im Einzelfall fest, dass durch die Auskunft oder die Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde, erhält nur der oder die Landesbeauftragte persönlich Auskunft oder Einsicht. Mitteilungen des oder der Landesbeauftragten an die antragstellende Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zugestimmt hat. (4) Bezieht sich die Auskunftserteilung oder die Einsicht auf die Herkunft personenbezogener Daten von anderen Verfassungsschutzbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizei, von Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, vom Bundesnachrichtendienst, vom Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, von anderen Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Das gleiche gilt, wenn diese Behörden Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten sind. Soweit es sich um Behörden des Landes handelt, gelten für die Versagung der Zustimmung die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Von der ohne ihre Kenntnis erfolgten Erhebung personenbezogener Daten ist die betroffene Person zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Erhebung es zuläßt. Bei Eingriffen nach § 7 Abs. 3 und 4 ist die Parlamentarische Kontrollkommission spätestens drei Jahre nach der Beendigung des Eingriffes zu unterrichten, sofern eine Mitteilung an die betroffene Person nicht erfolgt ist. (6) Wird der oder die Landesbeauftragte nach § 12 Absatz 3 Satz 3 tätig, so kann er oder sie die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichten, wenn sich im Einzelfall Beanstandungen ergeben, eine Auskunft an die betroffene Person aber aus Geheimhaltungsgründen unterbleiben muss. Vierter Abschnitt Informationsübermittlung § 13 Zulässigkeit von Ersuchen Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. § 14 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Behörden, Betriebe und Einrichtungen des Landes sowie die der Aufsicht des Landes Brandenburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterrichten von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erkennen lassen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter gerichtet sind. (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus von sich aus der Verfassungsschutzbehörde auch alle anderen ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei sowie andere Behörden um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen, wenn sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Ersuchen sind festzuhalten. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund einer Maßnahme nach § 100 a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die dabei übermittelten Kenntnisse und Unterlagen finden § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aufgrund anderer strafprozessualer Maßnahmen bekanntgeworden sind, ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen. Sie dürfen nur zur Erforschung dieser Bestrebungen oder Tätigkeiten verarbeitet werden. § 14a Besondere Auskunftsersuchen (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, einholen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 und für eine schwerwiegende Gefahr für die dort genannten Schutzgüter vorliegen, bei Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen Auskünfte zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, einholen.  (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 im Einzelfall erforderlich ist, von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Bestandsdaten und die nach den § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149) geändert worden ist, erhobenen Daten verlangen (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes). Die Auskunft darf nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Nutzen der Daten vorliegen. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Namen, Anschriften und Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs, Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 176 Absatz 2 und 4 des Telekommunikationsgesetzes, Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskünfte über Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien, Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien einholen. (5) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 erforderlich ist, darf die Verfassungsschutzbehörde im Einzelfall beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten einholen (Kontostammdatenabfrage). Die G 10-Kommission ist hierüber im Abstand von höchstens sechs Monaten zu unterrichten. (6) Die Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 dürfen bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken. (7) Auskünfte nach Absatz 3, soweit Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes betroffen sind, und Auskünfte nach Absatz 2 und 4 dürfen nur auf Anordnung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, bei Verhinderung durch die Vertretung eingeholt werden. Die Anordnung ist durch die Leiterin oder den Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung durch die Vertretung schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu beantragen. Der Antrag ist zu begründen. Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet unverzüglich die G 10-Kommission über die Anordnung vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann die Ministerin oder der Minister, bei Verhinderung deren Vertretung, den Vollzug der Anordnung auch bereits vor Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Anordnungen, welche die G 10-Kommission für unzulässig erklärt, hat die Ministerin oder der Minister unverzüglich aufzuheben. Die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission erfolgt gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 1. (8) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 bis 4 ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass kopierte Daten nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen sind. § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes sowi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.