Brandenburg

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)

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Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 36])

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e § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 17 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anwendbar; sofern die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Beschränkungsmaßnahme richtet, in der Anordnung dem Verpflichteten gegenüber nicht möglich ist oder durch die Bezeichnung die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wird, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation. Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. Im Übrigen hat der Verpflichtete die Auskunft unentgeltlich zu erteilen. (9) Die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Daten müssen unverzüglich, vollständig und richtig übermittelt werden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. (10) Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich nach § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097, 2128) geändert worden ist, über die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4 Nummer 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben. Auf Auskünfte nach Absatz 4 Nummer 2 sind die Vorgaben des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1, 2 und 4 Nummer 3 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3346, 3353) geändert worden ist. (11) Die Betreiber einer Videoüberwachung zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Aufzeichnungen auszuleiten, wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. § 15 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder von Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. von öffentlichen Stellen geführte Register einsehen. (2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde oder die betroffene Person durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde und eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht. (3) Die Anordnung für die Maßnahme nach Absatz 1 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung im Ministerium des Innern, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter. (4) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. (5) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der betroffenen Person, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. § 16 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder die empfangende Behörde die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 4 Absatz 4) benötigt oder wenn eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn dies zum Schutz von Leib oder Leben oder zur Erfüllung eigener Aufgaben, insbesondere bei grenzüberschreitenden Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1, erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person, insbesondere die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Verfolgung, entgegenstehen. Die Übermittlung ist festzuhalten. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden, und daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. (3) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, daß die betroffene Person zugestimmt hat, dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zum Schutz der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen erforderlich ist und der Minister des Innern oder von ihm besonders bestellte Beauftragte ihre Zustimmung im Einzelfall erteilt haben. Die Verfassungsschutzbehörde führt hierüber einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Fundstelle und der Empfänger hervorgehen. Der Nachweis ist gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten. Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Sie ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, daß die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten. § 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes (1) Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, der Polizei von sich aus die ihr bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1 sind die in den §§ 74 a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind. (2) Die Polizei darf zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 die Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen. (3) Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind festzuhalten. § 18 (aufgehoben) § 19 Übermittlungsverbote (1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnittes unterbleibt, wenn eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr erforderlich ist, für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Information die engere Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person berührt, überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (2) Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung, es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausnahmsweise von einer Übermittlung abgesehen wird, trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Über Ausnahmen sind die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 sowie die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 6 zu informieren. § 20 (aufgehoben) § 21 Pflichten der empfangenden Stelle Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, daß die Daten nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre; in diesem Fall sind die Daten zu sperren. § 22 Nachberichtspflicht Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen. Fünfter Abschnitt Parlamentarische Kontrolle § 23 Parlamentarische Kontrollkommission In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission. § 24 Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht übersteigen soll, sowie über ihre Zusammensetzung und wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder. Die parlamentarische Opposition muß angemessen vertreten sein. (2) Scheidet ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Ein neues Mitglied ist unverzüglich zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet. (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag nach Absatz 1 eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gebildet hat. § 25 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission (1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen der Kommission über Einzelfälle. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit, behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung, Einzelvorkommnisse, die Gegenstand bedeutender politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind. Auf Verlangen der Parlamentarischen Kontrollkommission hat das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Die Kommission hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Sie kann von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung alle für ihre Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsicht, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie bei besonderem Aufklärungsbedarf Bedienstete zum Sachverhalt befragen, sofern dem nicht überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann gegen die Befragung Einspruch erheben; der Einspruch ist zu begründen. Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Befragung trotz des Einspruchs durchzuführen. (2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick, insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a, in halbjährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu Maßnahmen nach den §§ 6a und 6b, über das Ergebnis der Prüfungen der Innenrevision nach § 2 Absatz 2 sowie die zur Abstellung der Mängel veranlassten Maßnahmen spätestens sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Prüfung, über alle Verdachtsfälle der Begehung von Straftaten bei Maßnahmen nach §§ 6a und 6b, über die Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12, über gemäß § 19 Absatz 2 Satz 2 unterbliebene Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden und jährlich über die Durchführung des § 3a des Landesbeamtengesetzes und des § 30a des Landesdisziplinargesetzes. (3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der Minister unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission auch über die Herstellung des Einvernehmens für das Tätigwerden von Verfassungsschutzbehörden anderer Länder im Land Brandenburg gemäß § 2 Absatz 4 sowie in allgemeiner Form über die Herstellung des Benehmens für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. (4) Eingaben einzelner Bürger (Petenten) über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind nach Zustimmung des Petenten der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben, wenn sie nicht an sie selbst gerichtet sind. Sie hat auf Antrag eines Mitgliedes Petenten zu hören. (5) Angehörigen der Verfassungsschutzbehörde ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten sowie bei innerdienstlichen Missständen, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Parlamentarische Kontrollkommission zu wenden. Wegen der Tatsache der Eingabe dürfen sie nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Parlamentarische Kontrollkommission übermittelt die Eingaben dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Stellungnahme. Sie gibt den Namen der mitteilenden Person nur bekannt, soweit dies für eine Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und die mitteilende Person damit einverstanden ist. (6) Die Kontrolle der Durchführung des Artikel 10-Gesetzes bleibt den aufgrund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz von der Volksvertretung bestellten Organen und Hilfsorganen vorbehalten. Die Parlamentarische Kontrollkommission wird gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10- Gesetzes unterrichtet. (7) Für die Parlamentarische Kontrollkommission gilt § 18 Absatz 7 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend. § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird durch regelmäßige und einzelfallbezogene Untersuchungen einer oder eines Ständigen Bevollmächtigten der Parlamentarischen Kontrollkommission (die oder der Ständige Bevollmächtigte) unterstützt. (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Prüfung von Sachverhalten tätig. Sie oder er wird zur Erfüllung der Aufträge nach Satz 1 im Rahmen der Vorgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission tätig. § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigen um eine fachliche Stellungnahme hierzu ersuchen. (3) Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie deren Berichte an das Plenum des Landtags fachlich vor und betreut die Sitzungen inhaltlich und organisatorisch. Sie oder er nimmt regelmäßig an den Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission teil. (4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte soll der Parlamentarischen Kontrollkommission bei jeder Sitzung über die Ergebnisse ihrer oder seiner Untersuchungen und ihre oder seine sonstige Tätigkeit berichten. (5) Die Parlamentarische Kontrollkommission erlässt Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Ständigen Bevollmächtigten. § 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten (1) Die oder der Ständige Bevollmächtigte wird auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Einmalig ist eine Wiederernennung zulässig. Der Vorschlag ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kontrollkommission und der G 10-Kommission ihm zustimmt. (2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Dienstaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. (3) Zur oder zum Ständigen Bevollmächtigten ernannt werden kann nur, wer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat sowie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und förmlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Die oder der Ernannte darf neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (4) Die oder der Ständige Bevollmächtigte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Dieses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die oder der Ständige Bevollmächtigte leistet einen Amtseid; § 52 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) geändert worden ist, gilt entsprechend. Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entbindung von ihren oder seinen Aufgaben jeweils durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. § 4 des Brandenburgischen Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 17), das durch das Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 1) geändert worden ist, gilt entsprechend. (5) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages entbindet die oder den Ständigen Bevollmächtigten von ihren oder seinen Aufgaben, wenn diese oder dieser oder die Parlamentarische Kontrollkommission darum ersuchen; das Ersuchen der Parlamentarischen Kontrollkommission müssen wenigstens drei Viertel von deren Mitgliedern beschließen. (6) Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer oder seiner Berichterstattung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Ständige Bevollmächtigte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. (7) Über die Erteilung einer Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages im Einvernehmen mit der Parlamentarischen Kontrollkommission. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden ist, und § 24 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 343), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, bleiben unberührt. (8) Die oder der Ständige Bevollmächtigte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge in Höhe der einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe B 2 bei einer obersten Landesbehörde zustehenden Besoldung. § 8 Absatz 2, 4 und 5 sowie die §§ 9 bis 17 des Brandenburgischen Ministergesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 für Ministerinnen und Minister in § 8 Absatz 2 des Brandenburgischen Ministergesetzes die Besoldungsgruppe B 2 tritt. (9) Der Parlamentarischen Kontrollkommission werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtages zur Unterstützung Personal der Landtagsverwaltung zugeordnet und Sachmittel zur Verfügung gestellt. Die oder der Ständige Bevollmächtigte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.