Brandenburg

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)

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Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 36])

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Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG) vom 5. April 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 04], S.78) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 36]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde § 2 Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde § 4 Begriffsbestimmungen § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit Zweiter Abschnitt Befugnisse § 6 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde § 6a Verdeckt Ermittelnde § 6b Verdeckt Informationsgebende § 7 Besondere Formen der Datenerhebung § 7a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 8 Verarbeitung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten § 8a Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen § 9 Sicherheit der Datenverarbeitung § 10 Observation § 11 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung § 12 Auskunft, Einsicht und Benachrichtigung Vierter Abschnitt Informationsübermittlung § 13 Zulässigkeit von Ersuchen § 14 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde § 14a Besondere Auskunftsersuchen § 15 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde § 16 Übermittlung personenbezogener Daten durch die Verfassungsschutzbehörde § 17 Übermittlung von Informationen durch die Verfassungsschutzbehörde an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes § 18 (weggefallen) § 19 Übermittlungsverbote § 20 (weggefallen) § 21 Pflichten der empfangenden Stelle § 22 Nachberichtigungspflicht Fünfter Abschnitt Parlamentarische Kontrolle § 23 Parlamentarische Kontrollkommission § 24 Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission § 25 Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission § 25a Die oder der Ständige Bevollmächtigte § 25b Ernennung und Rechtsstellung der oder des Ständigen Bevollmächtigten § 26 Verfahrensweise der Parlamentarischen Kontrollkommission Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 27 Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679 § 28 Erlaß von Verwaltungsvorschriften § 29 Einschränkung von Grundrechten § 30 Evaluierungsbericht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Verfassungsschutzes; Auftrag der Verfassungsschutzbehörde (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder. (2) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es ihnen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen. § 2 Zuständigkeit der Verfassungsschutzbehörde (1) Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. Die Verfassungsschutzbehörde darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. (2) Es ist eine der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung unmittelbar unterstellte Stabsstelle Innenrevision einzurichten, welche in Orientierung an den anerkannten fachlichen Standards für die Interne Revision insbesondere durch Regel-, System- und Nachschauprüfungen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Organisation und Tätigkeit der Verfassungsschutzabteilung zu auditieren und hierüber ihrer Leiterin oder ihrem Leiter zu berichten hat. Die Revisionsprüfungen haben insbesondere zu erfassen: Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach § 14a, den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel auch mit Blick auf die Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen und der Gewährleistung des Kernbereiches privater Lebensgestaltung, Ablehnungen von Anträgen auf Auskunftserteilung nach § 12 und Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde nach §§ 16, 17 und 19. (3) Die Stabsstelle Innenrevision ist in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. (4) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes im Einvernehmen, die des Bundes nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg tätig werden. § 3 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde (1) Zur Erfüllung ihres Auftrages sammelt die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben, sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland für eine fremde Macht, Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, Bestrebungen, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. und wertet sie aus. Voraussetzung für ihr Tätigwerden ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. (2) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt mit bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen, bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte. Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind in dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt. § 4 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen, Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen, Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. (2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen: die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft. (3) Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet oder aufgrund ihrer Wirkungsweise sonst geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (4) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind Verbrechen oder Vergehen, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sind. (5) Verdeckt Ermittelnde sind eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende. § 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 auf, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das umfasst auch personenbezogene Daten, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten. (2) Die Verfassungsschutzbehörde tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. Dabei hat sie verfassungsrechtlich vorgesehene gesellschaftliche Vielfalt und historische Entwicklungen zu berücksichtigen. Zweiter Abschnitt Befugnisse § 6 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde (1) Die Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes, die gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Anwendung kommenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Informationsbeschaffung als nachrichtendienstliche Mittel die folgenden Maßnahmen anwenden: Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden, sonstigen geheimen Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und Verdeckt Ermittelnden; Observationen; Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen) außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes; verdeckte Ermittlungen und Befragungen; Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel; Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes; Beobachtung des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen; Verwendung fingierter biographischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden); Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen; Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3212) geändert worden ist; technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer; Teilnahme an einer Kommunikationsbeziehung im Internet unter einer Legende nach Nummer 8 sowie § 4 Absatz 5 und unter Ausnutzung eines schutzwürdigen Vertrauens der oder des Betroffenen oder Dritten, um ansonsten nicht zugängliche Daten zu erhalten. Tarnpapiere und Tarnkennzeichen dürfen auch zu dem in § 7 Absatz 1 Nummer 5 genannten Zweck verwendet werden; die zuständigen Behörden des Landes sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde für diese Tarnmaßnahmen Hilfe zu leisten. (4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu. Sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist. (5) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis erhoben, so ist sie über den Verwendungszweck aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei einer beabsichtigten Übermittlung auch den Empfänger der Daten. Die Aufklärung kann unterbleiben, wenn die Tatsache, daß die Erhebung für Zwecke der Verfassungschutzbehörde erfolgt, aus besonderen Gründen nicht bekannt werden soll. Die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. (6) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. (7) Beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel dürfen unbeschadet der §§ 6a und 6b keine Straftaten begangen werden. Die abschließende Aufzählung der Straftatbestände, die verwirklicht werden dürfen, erfolgt in einer Dienstvorschrift nach Vorlage in der Parlamentarischen Kontrollkommission. § 6a Verdeckt Ermittelnde Verdeckt Ermittelnde dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für solche tätig werden, um diese Bestrebungen aufzuklären, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie nicht in Individualrechte eingreifen, von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Verdeckt Ermittelnde dürfen im Übrigen keine Straftaten begehen. Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verdeckt Ermittelnde oder ein Verdeckt Ermittelnder einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 4 Absatz 4 verwirklicht hat, wird ihr oder sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 5 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Bei den in § 138 Absatz 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftaten ist eine solche Ausnahme nicht zulässig. Über Ausnahmen ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 zu informieren. § 6b Verdeckt Informationsgebende (1) Für den planmäßigen, dauerhaften Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden gilt § 6a entsprechend, was auch die Begehung von Straftaten umfasst. (2) Über die Verpflichtung von Verdeckt Informationsgebenden nach Absatz 1 entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Verdeckt Informationsgebende müssen nach ihren persönlichen und charakterlichen Voraussetzungen für den Einsatz geeignet sein. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit darf nicht durch Täuschung, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Versprechen ungesetzlicher Vorteile oder sonstigen die freie Willensausübung beschränkenden Maßnahmen erreichtwerden. Verdeckt Informationsgebende sind vor ihrer Verpflichtung und sodann mindestens einmal jährlich hinsichtlich eventueller Absichten zum Ausstieg aus der extremistischen Szene zu befragen und auf entsprechende Beratungs- und Betreuungsangebote hinzuweisen. Über den Einsatz der Verdeckt Informationsgebenden ist ein jährlicher Evaluationsbericht zu fertigen, der der Innenrevision vorzulegen ist. Der Evaluationsbericht ist in die Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 2 einzubeziehen. Als Verdeckt Informationsgebende dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind, von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden, an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds oder einer in den genannten Parlamenten gebildeten Fraktion oder Gruppe sind oder im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind. Die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 7 Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes oder § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639, 2646) geändert worden ist, bezeichneten Straftaten gerichtet sind. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 8 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 8 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten. Über Ausnahmen nach Satz 8 ist die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 zu informieren. Erhebt die Innenrevision Bedenken, ist die Angelegenheit der G 10-Kommission vorzulegen und die Parlamentarische Kontrollkommission zu informieren. § 7 Besondere Formen der Datenerhebung (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 6 Abs. 3 nur erheben, wenn sich ihr Einsatz gegen Personenzusammenschlüsse, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bestehen, sich ihr Einsatz gegen andere als die in Nummer 1 genannten Personen richtet, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für diese bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, ihr Einsatz gegen andere als in den Nummern 1 und 2 genannten Personen unumgänglich ist, um Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen zu gewinnen, die sich durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden, auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Quellen in Personenzusammenschlüssen nach Nummer 1 gewonnen werden können oder dies zum Schutz der Bediensteten, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 15 gewonnen werden kann. Die Anwendung eines Mittels gemäß § 6 Abs. 3 darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen, insbesondere nicht zu der Gefahr, die von der jeweiligen Bestrebung oder Tätigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 ausgeht. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten, die sie für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in § 3 Absatz 1 und 2 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient. Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 14a Absatz 2 bis 4 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 des Artikel 10-Gesetzes weiterverarbeitet werden. (3) Das Mithören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel oder sonstige Maßnahmen nach § 6 Absatz 3, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, sind zulässig, wenn dadurch Erkenntnisse über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht gewonnen werden können. Ein solcher Eingriff bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitglieds der Landesregierung, im Falle der Verhinderung der jeweiligen Vertretung. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist in der jeweils nächsten Sitzung, bei Fortdauer der Maßnahmen jeweils in Abständen von drei Monaten, zu unterrichten. Die durch den Eingriff erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes zur Erforschung oder Verfolgung einer Straftat nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches verarbeitet werden. (4) Beim Einsatz von Verdeckt Informationsgebenden und Verdeckt Ermittelnden sowie bei Observationen findet Absatz 3 Satz 3 entsprechende Anwendung, ohne dass die Identität der Verdeckt Informationsgebenden oder Verdeckt Ermittelnden, auch nicht in mittelbarer Form, offenbart werden. (5) Die Verfassungsschutzbehörde darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von § 3 umfassten Schutzgüter vorliegen. § 3 Absatz 2 sowie §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.