Sachsen

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Quellenkennung: 20140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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htskraft des Urteils wirksam. (3) 1Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 14 Absatz 4 ruht. 2Das Ruhen des Mandats wird wirksam mit der Zustellung des Beschlusses an die Betroffene oder den Betroffenen, mit dem der Vorstand das Ruhen dieser oder diesem gegenüber festgestellt hat. § 16 Rechtsstellung der Mitglieder der Kammerversammlung (1) 1Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet. 2Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden. (2) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind. § 17 Vorstand (1) 1Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Amtsperiode der Kammerversammlung. (2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat. (3) 1Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 3Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. 4Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. 5Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung. (4) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus und erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. 2Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. (5) 1Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss für die Kammer nachteilig ist. 2Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden. 4Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. 5Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen. (6) 1Die Kammer wird vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Fall der Verhinderung, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. 2Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere zur Vertretung befugte Person bestimmen. (7) 1Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung. 2Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren. 3Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung. § 18 Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung (1) 1Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. 2In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt. (2) 1Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. 2Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben. (3) 1Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Gebühren und Auslagen zu erheben. 2Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. 3Näheres regelt eine Gebührenordnung. (4) Für die Vollstreckung der Leistungsbescheide ist das zuständige Finanzamt die Vollstreckungsbehörde. (5) 1Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und weiterer Gremien üben ihre Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. 2Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung. § 19 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan (1) 1Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf. 2Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. 3Er darf keine höheren Gesamtausgaben oder Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen oder Erträge und Rücklagen gedeckt sind. 4Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde den Beschluss der Kammerversammlung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen. (2) 1Die Haushaltsrechnung oder der Jahresabschluss gemäß § 109 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. 2Die Kammer hat die Unterlagen nach Satz 1 der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. 3Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist von der Kammer der Aufsichtsbehörde jährlich zu berichten. (3) Die Kammer hat dem Sächsischen Rechnungshof die Berichte der Wirtschaftsprüferin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses zu übersenden. § 20 Berufspflichten (1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. 2Sie haben insbesondere die Pflicht, 1. sich im fachlichen Rahmen ihrer Berufsausübung beruflich fortzubilden und sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren, 2. über die in Ausübung ihres Berufes getroffenen Feststellungen und Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu fertigen, die Aufzeichnungen sowie sonstigen Patientenunterlagen aufzubewahren und nur für Berechtigte zugänglich zu machen, 3. soweit sie als Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen oder Tierärzte in der ambulanten Versorgung tätig sind, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen, 4. sich zur Abdeckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren ausreichend zu versichern, soweit kein vergleichbarer Schutz, insbesondere im Rahmen eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses besteht, und das Bestehen einer Versicherung der zuständigen Kammer auf deren Verlangen durch Vorlage der Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. 2Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, nachzuweisen. (2) 1Das Nähere zu Absatz 1 Satz 2 regelt die Berufsordnung. 2Sie hat zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann. (3) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufspflichten auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen. § 21 Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts 1Die Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn 1. eine weisungsfreie, eigenverantwortliche und nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, 2. der Unternehmensgegenstand die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist, 3. alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einem Heilberuf nach § 1 Absatz 1, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen oder einem naturwissenschaftlichen oder sozialpädagogischen Beruf angehören und in der Gesellschaft beruflich tätig sind, 4. die Geschäftsführung und Vertretung mehrheitlich Kammermitgliedern obliegen, 5. die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht, 6. Dritte am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sind und keine Anteile für Dritte gehalten werden sowie 7. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht. 2Satz 1 Nummer 3 und 6 gelten nicht für die tierärztliche Berufsausübung. 3Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung. § 22 Berufsordnung (1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich 1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften, 2. der Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung, 3. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen, 4. der Praxis- und Apothekenankündigung, 5. der Praxiseinrichtung, 6. der Durchführung von Sprechstunden und Hausbesuchen, 7. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit mit anderen Berufsangehörigen, 8. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars, 9. des Nachweises einer Haftpflichtversicherung, 10. der nach dem Wesen des jeweiligen Heilberufes gebotenen Zurückhaltung in der Werbung unter Einschluss von Werbebeschränkungen und -verboten, 11. der Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln, 12. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, 13. der Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern, 14. der Ausbildung von Personal, 15. der Aufbewahrung der Aufzeichnungen, 16. der Beratung der Mitglieder in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen, vor allem vor der Durchführung von Forschungsvorhaben, bei denen in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen und vor der Durchführung der Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe, 17. des ärztlichen Verhaltens bei der Behandlung menschlicher Sterilität, bei Maßnahmen künstlicher Befruchtung und bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung menschlicher Sterilität. (2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Abschnitt 2 Weiterbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 23 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen (1) Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. (2) Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung sowie einer angemessenen medizinischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können. (3) Der Kammer steht es frei zu regeln, dass anstelle der Bezeichnung „Teilgebiet“ die Bezeichnung „Schwerpunkt“ zu verwenden ist. (4) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht. § 24 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen (1) 1Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. 2Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. (2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden. (3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört. § 25 Anerkennungsverfahren (1) 1Die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. 2Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung wiedergeben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23. (2) 1Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. 2Bei Bedarf sind mehrere Kommissionen zu bilden. 3Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. (3) 1Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. 2Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden. (4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung. (5) 1Wer in einem von § 27 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. 2Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. 4Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. 5Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 6Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. 7Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. 8Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können. (6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweis) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 23 Absatz 1 führen. (7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn der andere europäische Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt. (8) 1Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. 3Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. 4Abweichend von Satz 2 müssen Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. 5Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen. (9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an. (10) 1Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. 2Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. 3Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 27 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt. 4In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. 5Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen: 1. das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie 2. die wesentlichen Unterschiede und Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. 6Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann. (11) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung. (12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der die Berufsqualifikation in einem europäischen Staat erworben hat, oder deren oder dessen Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden. (13) 1Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. 2Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. (14) Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird. (15) Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung. § 26 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt. § 27 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung (1) 1Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. 2Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. (3) 1Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten. 2Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. 3Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. 4Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einer oder einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt. (4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. (5) 1Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzuerkennen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. 2Die Weiterbildungszeit nach Absatz 2 verlängert sich entsprechend. (6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung. § 28 Befugnis zur Weiterbildung (1) 1Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. 2Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt. (2) 1Die Befugnis kann einem Mitglied erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet und mit ihm eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung gewährleistet ist. 2Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. 3Sie ist dem Mitglied für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich zu erteilen, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sind. (3) Das zur Weiterbildung bef

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.