Sachsen

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Quellenkennung: 20140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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fragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (6) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen. § 8 Satzungen und Europarechtskonformität (1) Die Kammern können das Nähere in Bezug auf die ihnen durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. (2) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer hat die Satzungen nach Absatz 1 auszufertigen und in den amtlichen Mitteilungen der Kammer oder in elektronischer Form auf der Internetseite der Kammer bekannt zu machen. 2Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere befugte Person bestimmen. 3Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 4Wird eine Satzung im Internet bekannt gemacht, hat die Kammer 1. in der Satzung den Tag der Bekanntmachung anzugeben, 2. die Satzung in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen dauerhaft zu sichern und 3. die Satzung im Internet dauerhaft zu Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. 5Die Bekanntmachung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in Verantwortung der Kammer betriebenen Internetseite erfolgen, die Kammer darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetseite eines Dritten bedienen. (3) Vor Erlass neuer oder zu ändernder Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, muss die Kammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten. (4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe 1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, 2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird, 3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können, 4. „vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaberin oder Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. (5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien zu überprüfen. (6) 1Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 2Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen. 3Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. (7) 1Die Kammer hat zur Wirksamkeit einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 die Unterlagen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit der Anlage ergibt, in der Regel zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammerversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 2Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. 3Die Aufsichtsbehörde hat nach der Vorlage zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.2 § 9 Ethikkommission (1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein. (2) Die Ethikkommission hat die Aufgabe, 1. die Mitglieder der Landesärztekammer in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zu beraten sowie 2. die bundes- oder landesrechtlich einer öffentlich-rechtlichen Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. (3) 1Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere 1. die Geschäftsführung der Ethikkommission, 2. die Aufgaben und Zuständigkeiten, 3. die Voraussetzungen für die Tätigkeit, 4. die Zusammensetzung, 5. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder, 6. das Verfahren der Antragsbearbeitung, Beratung und Beschlussfassung sowie der Bekanntgabe der Beschlüsse, 7. die Kosten des Verfahrens nach Nummer 6, 8. die Aufgaben der oder des Vorsitzenden, 9. die Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts der Kammer, 10. die Entschädigung der Mitglieder. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) 1Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten richten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission ein. 2Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. 3Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Satzungen der nach Satz 1 eingerichteten Ethikkommission bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 45 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Staatsministerium. (5) 1Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Jahr ab. 2Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. 3Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission. (6) 1Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln oder im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer bestimmen, dass die Ethikkommission nach Absatz 1 auch für sie tätig wird. 2Absatz 3 gilt entsprechend. § 10 Versorgungswerk (1) 1Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. 2Die Satzung über das Versorgungswerk muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. 3Diese kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. 4Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung. (2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt werden; in diesem Fall gilt § 1 Absatz 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend. (3) 1In der Satzung sind zu regeln 1. die Aufgaben, Bildung, Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer von Organen des Versorgungswerkes sowie dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, soweit dies nicht bereits in gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, 2. der Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter denen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind, 3. die Voraussetzungen, unter denen, insbesondere im Anschluss an eine beendete Mitgliedschaft in der Kammer, eine freiwillige Mitgliedschaft zulässig ist, 4. die Voraussetzungen, nach denen Anwartschaften nach erfolgtem Versorgungsausgleich aufgestockt werden können, 5. die Voraussetzungen für eine Nachversicherung, 6. die Mitwirkungspflicht der Mitglieder, Beginn und Ende der Beitragspflicht, das Beitragsfestsetzungsverfahren sowie Fälligkeit und Einzelheiten zur Höhe der Beiträge, die sich nach den Einkünften a) aus selbstständiger und unselbstständiger Berufstätigkeit, b) aus Kapitalvermögen, soweit die Einkünfte aus Kapitalgesellschaften erzielt werden, deren Zweck auch darauf gerichtet ist, ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen zu erbringen, und c) aus Gewerbebetrieb, soweit hieraus auch ärztliche, zahnärztliche, tierärztliche oder apothekerliche Leistungen erbracht werden, richten und den sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 8 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergebenden Betrag nicht übersteigen dürfen, 7. die Höhe von Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen, die in besonderen Lebenssituationen gewährt werden können, 8. die Voraussetzungen und die Höhe eventueller Säumniszuschläge für fällige Beiträge, 9. die Voraussetzungen, unter denen Beiträge oder Säumniszuschläge gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden können, 10. die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Leistungen, des Altersruhegeldes, des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenenversorgung, 11. Voraussetzungen und Höhe eventueller weiterer Leistungen, wie insbesondere solche der Rehabilitation, 12. Überschussverwendung und Verlustrücklage. 2Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet. (4) Die Mitglieder der Gremien des Versorgungswerkes üben diese Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. (5) 1Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. 2Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. 3Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden. (6) 1Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. 3Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß. (7) 1Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann die berechtigte Person weder abtreten noch verpfänden. 2Das Versorgungswerk kann für Ansprüche auf Leistungen auf Antrag der berechtigten Person durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. (8) 1Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. 2Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen. 3Die Kammer regelt durch Satzung die Einzelheiten des Zusammengehens und Einzelheiten über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 4Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden. 5Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend. (9) 1Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. 2§ 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten der Kammer zu übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach § 4 Absatz 4 übermittelten Daten zu verarbeiten. (11) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt. (12) Das Versorgungswerk ist zur Erhebung der Daten nach § 101a Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch befugt. § 10a Auskünfte (1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen 1. der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung, 2. der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder 4. der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen 1. der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung, 2. der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen, 3. der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes, 4. der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen. 2Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt. (3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen haben in ihrem Auskunftsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen vorliegen. (4) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. (5) 1Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. 2Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt. § 11 Organe der Kammern Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand. § 12 Kammerversammlung (1) 1Die Kammerversammlung 1. der Sächsischen Landesärztekammer besteht aus 101 gewählten Mitgliedern, 2. der Landeszahnärztekammer Sachsen besteht aus 72 gewählten Mitgliedern, 3. der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern, 4. der Sächsischen Landesapothekerkammer besteht aus 45 gewählten Mitgliedern, 5. der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer besteht aus 35 gewählten Mitgliedern, die sich zu gleichen Teilen aus den Berufsangehörigen der beteiligten Bundesländer zusammensetzt. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 5 erhöht sich bei einem Beitritt weiterer Bundesländer die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder. (2) 1Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an. 2Dies gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. (3) 1Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. 2Insbesondere beschließt sie 1. die Hauptsatzung, 2. weitere Satzungen einschließlich einer Wahl-, Beitrags-, Gebühren-, Berufs-, Weiterbildungs-, Melde-, Haushalts- und Kassenordnung, 3. die Feststellung des Haushaltsplanes oder des Wirtschaftsplanes, 4. die Errichtung von Versorgungswerken und sonstigen sozialen Einrichtungen, 5. die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Haushalts- oder Jahresrechnung, 6. die Notwendigkeit und Angemessenheit allgemeiner und zweckgebundener Rücklagen, 7. die Vorschläge der Kammer für die Besetzung der Berufsgerichte, 8. die Einrichtung von Bezirks- und Kreisstellen, 9. über die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz oder durch Satzung zugewiesenen Aufgaben. (4) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der mit anderen Bundesländern gebildeten Arbeitsgemeinschaften. (5) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden. (6) 1Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. 2Die Sitzung kann ohne Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenz, möglich ist. 3Mit der Einladung zur Sitzung ist die Entscheidung nach Satz 2 bekannt zu geben. (7) Die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können. (8) 1Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. 2Sie ist vom Vorstand einzuberufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten. 3Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen. § 13 Wahl (1) 1Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl oder elektronische Wahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. 2Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. (2) 1In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest. 2Soll elektronisch gewählt werden, sind in der Wahlordnung das zu nutzende informationstechnische System und die Gewährleistung der Einhaltung der Wahl-grundsätze durch dieses zu regeln. § 14 Wahlrecht und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer. (2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist. (3) Nicht wählbar sind Mitglieder, 1. solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das Wahlrecht zur Kammerversammlung, die allgemeine Wählbarkeit oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt ist, 2. die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt haben, 3. die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelegenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind. (4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange 1. die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen vorliegen, 2. sich das Mitglied in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder 3. das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind. (5) 1Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand durch Beschluss festgestellt. 2Den Beschluss über die Feststellung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben. § 15 Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats (1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung 1. durch Verzicht, sofern er dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich und unwiderruflich erklärt wurde, 2. bei nachträglicher Feststellung oder nachträglichem Eintritt seiner Nichtwählbarkeit, 3. mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Kammer, 4. durch ein Urteil, durch das auf eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erkannt wird. (2) Der Verlust des Sitzes wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft und im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 mit Rec

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.