Sachsen

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Quellenkennung: 20140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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ugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten sowie über die Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen. (4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung. § 29 Weiterbildungsstätten (1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt. (2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht: 1. Einrichtungen der Hochschulen, akademische Lehrkrankenhäuser und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 2. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, 3. öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken und pharmazeutische Herstellerbetriebe, 4. Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung, 5. Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung und 6. Praxen niedergelassener Mitglieder. (3) 1Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. 2Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. 3Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 28. 4Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 5Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden. (4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 29 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für die Berufsgruppen im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. 2Dabei sind insbesondere zu regeln 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung und die Anrechnung von Zeiten, die dem Zweck der Weiterbildung dienen, auf die Weiterbildung, 2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung, 3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses, 4. die Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung als Grundlage der Anerkennung für das Gebiet und 5. die Möglichkeit, Prüfungsleistungen zu wiederholen. § 30 Weiterbildungsordnung (1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Berufsgruppen, in der insbesondere zu regeln sind 1. der Inhalt und Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 23 Absatz 1 beziehen, 2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 23 Absatz 2 und 3, 3. die Voraussetzungen, unter denen Bezeichnungen nebeneinander geführt werden dürfen, 4. der Inhalt, die Durchführung und Mindestdauer der Weiterbildung nach § 27, zumindest Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte, die Bezeichnung der einzelnen Teilgebiete, bei denen die Weiterbildung nach § 27 Absatz 4 ganz oder teilweise in dem Gebiet durchgeführt werden kann, dem die einzelnen Teilgebiete zugehören, und unter welchen Voraussetzungen nach § 25 Absatz 5 eine Anerkennung für einen Weiterbildungsgang erteilt werden kann, auch wenn er von der Regelweiterbildung des § 27 abweicht, 5. die Voraussetzungen für die Befugnis zur Weiterbildung nach § 28 Absatz 2 und die Zulassung von Einrichtungen nach § 29 Absatz 3 Satz 2, 6. die Dokumentation der Weiterbildung, 7. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 28 Absatz 3 zu stellen sind, 8. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 25 Absatz 1 und das Nähere über das Anerkennungsverfahren nach § 25 Absatz 4, 9. die nach dem Recht der Europäischen Union oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren, 10. besondere Vorbildungsvoraussetzungen für die Weiterbildung in berufsübergreifenden Gebieten. (2) 1Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen vorgesehen werden zum Erwerb 1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie 2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. 2Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. § 31 Geltung anderer Anerkennungen (1) 1Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach einer sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen. 2Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann. (2) 1Die in der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. 2Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden. 3Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer. Unterabschnitt 2 Besonderer Teil § 32 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung (1) 1Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind 1. Hausärztliche Medizin, 2. Konservative Medizin, 3. Operative Medizin, 4. Nervenheilkundliche Medizin, 5. Theoretische Medizin, 6. Ökologische Medizin, 7. Öffentliches Gesundheitswesen und 8. Methodisch-technische Medizin. 2Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen. (2) 1Wer als Ärztin oder Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein. 2Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen sich Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen. (3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientinnen und der Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen lassen. § 33 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung (1) Die Weiterbildung umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. (2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. (3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einer befugten niedergelassenen Ärztin oder einem hierzu befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden. (4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht, vertraut zu machen, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen. § 34 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union (1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. (2) 1Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. 2Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG. 3Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen. (3) 1Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. 2Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen. (4) 1Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. 2Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt. (5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. (6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“ führen. § 35 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift (1) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als „Praktischer Arzt“ oder „Praktische Ärztin“ niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind. (2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 34 ist die Kammer. § 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung (1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen. (2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind 1. Kieferorthopädie, 2. Öffentliches Gesundheitswesen und 3. Oralchirurgie. § 37 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung (1) Die Weiterbildung umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. (2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt. (3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die Möglichkeit haben, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde entsprechen. (4) 1Im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das Öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. 2Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist. § 38 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung (1) 1Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind 1. Theoretische Veterinärmedizin, 2. Tierhaltung und Tierschutz, 3. Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene, 4. Klinische Veterinärmedizin, 5. Tierzucht und Zuchthygiene, 6. Öffentliches Veterinärwesen sowie 7. Ökologische Veterinärmedizin und Tierhygiene. 2Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen. (2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass 1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildenden Tierärztinnen oder Tierärzte die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder Bereichs auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen. § 39 Einheitliche Stelle und Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte nach § 25 können über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. § 40 Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker (1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind 1. Allgemeinpharmazie, 2. Klinische Pharmazie, 3. Pharmazeutische Analytik und Technologie, 4. Arzneimittelinformation, 5. Theoretische und praktische Ausbildung, 6. Toxikologie und Ökologie, 7. Öffentliches Gesundheitswesen sowie 8. Klinische Chemie. (2) 1In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden: 1. Prävention und Gesundheitsförderung, 2. Ernährungsberatung, 3. Naturheilverfahren und Homöopathie, 4. Onkologische Pharmazie, 5. Geriatrische Pharmazie, 6. Infektiologie sowie 7. Medikationsmanagement im Krankenhaus. 2Die Kammer kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 in ihrer Weiterbildungsordnung weitere Bereiche bestimmen. § 41 Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker (1) 1Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker in Fachrichtungen erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apothekerinnen und Apotheker in der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen. 2Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen nach § 40 Absatz 2 unter verantwortlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt wird, die oder der für diesen Bereich befugt ist. (2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang den weiterzubildenden Apothekerinnen und Apothekern die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 23 bezieht, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie entsprechen. § 42 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung 1Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind 1. Psychotherapie für Erwachsene, 2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche, 3. Neuropsychologische Psychotherapie sowie 4. Öffentliches Gesundheitswesen. 2Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen. § 43 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung (1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation. (2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der typischen Krankheiten und Störungen des Gebiets oder Bereichs nach § 23 Absatz 1 ausreichend vertraut machen können, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, 3. regelmäßig eine fallbezogene Supervisionstätigkeit durch Supervisorinnen oder Supervisoren erfolgt. § 44 Befugnis zur psychotherapeutischen Weiterbildung Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 kann die Kammer die Befugnis zur Weiterbildung 1. von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch an Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, 2. von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten auch an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erteilen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen legt sie in der Weiterbildungsordnung fest. Abschnitt 3 Aufsicht § 45 Inhalt und Grenzen der Aufsicht (1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt führt als Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Kammern und die Versorgungswerke. (2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. 2In der Kammerversammlung ist ihren Vertreterinnen und Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. 3Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen. (4) 1Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass die Kammer sie binnen einer angemessenen Frist abändert oder aufhebt. 2Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. (5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht sofort treffen kann. (6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach § 8 Absatz 6 Satz 3 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer europäischer Staaten sowie interessierter Kreise entgegen. (7) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung. § 46 Genehmigungspflicht für Satzungen (1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde: 1. die Hauptsatzung, 2. die Wahlordnung, 3. die Beitrags- und Gebührenordnung, 4. die Berufsordnung sowie 5. die Weiterbildungsordnung. (2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde. Abschnitt 4 Berufsbezogene Streitigkeiten und Pflichtverletzungen § 47 Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten (1) 1Bei berufsbezogenen Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, soll ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden. 2Zu diesem Zweck bestellen die Kammern jeweils eine oder mehrere vermittelnde Personen. (2) 1Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein. 2Die vermittelnde Person unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. 3Widerspricht eine oder einer der Beteiligten dem Vermittlungsversuch, ist das Vermittlungsverfahren beendet. (3) Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann die vermittelnde Person nur mit Zustimmung aller Beteiligten tätig werden. (4) 1Die vermittelnde Person hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. 2Sie kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen. (5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist das Vermittlungsverfahren beendet. (6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen. § 48 Anwendungsberei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.