Sachsen

SächsHKaG

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Quellenkennung: 20140. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 559 Fsn-Nr.: 253-4/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 17. August 2024

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Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die berufsständische Vertretung der Heilberufe im Freistaat Sachsen Vom 5. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. August 2024 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Berufsvertretungen § 1 Kammern § 2 Mitgliedschaft § 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer § 4 Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten § 5 Verzeichnisse der Kammern § 6 Vorwarnmechanismus § 7 Aufgaben der Kammern § 8 Satzungen und Europarechtskonformität § 9 Ethikkommission § 10 Versorgungswerk § 10a Auskünfte § 11 Organe der Kammern § 12 Kammerversammlung § 13 Wahl § 14 Wahlrecht und Wählbarkeit § 15 Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats § 16 Rechtsstellung der Mitglieder der Kammerversammlung § 17 Vorstand § 18 Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung § 19 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan § 20 Berufspflichten § 21 Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts § 22 Berufsordnung Abschnitt 2 Weiterbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 23 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen § 24 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen § 25 Anerkennungsverfahren § 26 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen § 27 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung § 28 Befugnis zur Weiterbildung § 29 Weiterbildungsstätten § 30 Weiterbildungsordnung § 31 Geltung anderer Anerkennungen Unterabschnitt 2 Besonderer Teil § 32 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung § 33 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung § 34 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union § 35 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift § 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung § 37 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung § 38 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung § 39 Einheitliche Stelle und Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte § 40 Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker § 41 Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker § 42 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung § 43 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung § 44 Befugnis zur psychotherapeutischen Weiterbildung Abschnitt 3 Aufsicht § 45 Inhalt und Grenzen der Aufsicht § 46 Genehmigungspflicht für Satzungen Abschnitt 4 Berufsbezogene Streitigkeiten und Pflichtverletzungen § 47 Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten § 48 Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen § 48a Berufsrechtliche Ermittlungen § 49 Rügeverfahren § 50 Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit § 51 Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle § 52 Bestellung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter § 53 Bestimmungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter § 54 Ablehnung und Ausschließung von Richterinnen und Richtern § 55 Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter § 56 Anwendung der Strafprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes § 57 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 58 Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung § 59 Beteiligte des Verfahrens § 60 Einleitung des Verfahrens § 61 Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens § 62 Untersuchungsverfahren § 63 Eröffnungsbeschluss § 64 Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren § 65 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte § 66 Hauptverhandlung § 67 Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten § 68 Öffentlichkeit § 69 Verfahrenseinstellung § 70 Maßnahmen § 71 Urteil § 72 Bekanntgabe von Entscheidungen § 73 Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung § 74 Beschwerderecht § 75 Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen § 76 Wiederaufnahme § 77 Amts- und Rechtshilfe § 78 Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen § 79 Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht § 80 Verfahrenskosten § 81 Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern § 82 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 83 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten § 84 Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 Berufsvertretungen § 1 Kammern (1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die 1. Sächsische Landesärztekammer für Ärztinnen und Ärzte, 2. Landeszahnärztekammer Sachsen für Zahnärztinnen und Zahnärzte, 3. Sächsische Landestierärztekammer für Tierärztinnen und Tierärzte, 4. Sächsische Landesapothekerkammer für Apothekerinnen und Apotheker und 5. Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. (2) 1Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen. 3Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen. (3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten. (4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden. (5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören. § 2 Mitgliedschaft (1) 1Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle Personen an, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. 2Die Kammer ist berechtigt, den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch Bescheid gegenüber dem betroffenen Mitglied festzustellen. (2) Sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft Personen offen, die sich in folgenden Ausbildungsabschnitten befinden: 1. in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, 2. im Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel  2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist geändert worden ist, oder 3. in der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 139) geändert worden ist, oder in der praktischen Ausbildung nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist, sowie nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) geändert worden ist. (3) 1Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. 2Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend. (4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. (5) 1Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches. 2Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 des Strafgesetzbuches mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Fall des § 70a Strafgesetzbuches mit der Aussetzung des Berufsverbots. § 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer (1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind. (2) Die für die Erteilung einer Approbation oder die Berufsausübung zuständige Behörde (Approbationsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. (3) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 und in Abschnitt 4 dieses Gesetzes gelten für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer entsprechend. (4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 23 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht. (5) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen. § 4 Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten (1) 1Die Mitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen bei ihrer Kammer melden. 2Die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 3Die Mitglieder müssen einen Wohnsitzwechsel oder eine Änderung ihrer Berufsausübung innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses ihrer Kammer gegenüber anzeigen. (2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere zum Meldeverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und Nachweise regeln. (3) 1Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Sie erheben die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Kenntnis der oder des Betroffenen. 3Ohne deren Kenntnis können die Kammern personenbezogene Daten über die oder den Betroffenen bei Dritten nur erheben, wenn 1. eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei diesen zulässt, 2. eine Rechtsvorschrift die Übermittlung an die Kammern ausdrücklich vorschreibt, 3. die Erhebung zur Erfüllung einer der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder 4. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. 4Auf Verlangen ist den Dritten der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. 5Datenschutzrechtliche Informationspflichten und Auskunftsrechte bleiben unberührt. (4) Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen. (5) 1Die Kammern dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern über ein bestimmtes Mitglied oder einen bestimmten Dienstleistungserbringer aus dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Auskunft erteilen zu der Berufsträgereigenschaft, den Tätigkeitsorten und den beruflichen Kontaktdaten. 2Die Auskunft ist zu verweigern, soweit ihrer Erteilung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen entgegenstehen. 3Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren. (6) 1Die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über 1. die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, Anordnung des Ruhens und den Widerruf von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke, 2. Unterrichtungen durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer auswirken können, 3. ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Anlass zur Überprüfung der Weiterbildungsbefugnis oder der Zulassung als Weiterbildungsstätte geben. 2Die zuständige Behörde trifft die Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke grundsätzlich im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. 3Von der Beteiligung der Kammer kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. (7) Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Folge haben können, insbesondere über 1. die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern oder Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringern hervorzurufen, 2. Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Kammermitglieds selbst befürchten lässt, 3. Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben. (8) 1Im Fall einer Beschwerde gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. 2Sie unterrichten die beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Fall einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Approbationsbehörde. 3Auf Anfragen der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.1 § 5 Verzeichnisse der Kammern (1) 1Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. 2Die Mitglieder sowie Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die erforderlichen Angaben zu machen. (2) 1Daneben führt die Kammer jeweils ein aktuelles Verzeichnis über die zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. 2Das Verzeichnis nach Satz 1 ist von der Kammer bekannt zu machen. (3) Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Kammer in einer Meldeordnung. § 6 Vorwarnmechanismus (1) 1Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 23 Absatz 1 betreffen. 2Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte. (2) 1Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 23 Absatz 1. 2Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität der oder des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. 3Legt die oder der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das Binnenmarkt-Informationssystem mitzuteilen. 4Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. 5Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen. (3) 1Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist die oder der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. 2Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. 3Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung. § 7 Aufgaben der Kammern (1) 1Aufgabe der Kammern ist es, 1. im Sinne des jeweiligen Berufsauftrages unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit die beruflichen Belange aller Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten sowie für ein hohes Ansehen des Berufsstandes zu sorgen, 2. die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten der Mitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst tätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist, 3. die Qualität der Berufsausübung zu sichern, 4. geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Förderung der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder zu treffen, insbesondere können sie Fortbildungsveranstaltungen zertifizieren und den Mitgliedern Fortbildungszertifikate erteilen, 5. auf ein gedeihliches Verhältnis der Mitglieder zueinander hinzuwirken, 6. bei berufsbezogenen Streitigkeiten unter den Mitgliedern und die Berufsausübung betreffenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Dritten auf Antrag einer oder eines Beteiligten zu vermitteln, 7. die ihnen in der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz obliegenden Aufgaben wahrzunehmen, 8. den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, 9. soweit es erforderlich ist, Versorgungswerke und sonstige soziale Einrichtungen für die Mitglieder und deren Angehörige zu schaffen, 10. auf Verlangen der zuständigen Behörden zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und in allen sonstigen die Aufgaben des Berufsstandes betreffenden Fragen Gutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten vorzuschlagen, 11. die ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, 12. auf Ersuchen der Approbationsbehörde zu prüfen, ob Berufsangehörige über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, welche für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlich sind (Fachsprachenprüfung), 13. Mitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen auch elektronischer Art auszustellen. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 13 können die Kammern auch für die von den Mitgliedern beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 340 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen. 3Die Kammern legen in diesem Fall gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. 4Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen. (2) Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen. (3) 1Die Kammern haben Patientenakten nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzubewahren, wenn ein Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu verwahren. 2Sie können andere Mitglieder oder geeignete Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen. 3Die Kammern oder von diesen nach Satz 2 Beauftragte können von dem Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger Kostenerstattung verlangen. 4§ 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. (4) 1Den Kammern können mit ihrer Zustimmung durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, das die Aufsicht über die Kammer nach § 45 Absatz 1 ausübt, oder eines anderen Staatsministeriums mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben mit Bezug zum Aufgabenbereich der Kammer übertragen werden. 2Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln. (5) 1Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten. 2Auf An

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.