Bremen

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 347178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1976 Inkrafttreten15.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 535) Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 341 Gliederungsnummer:2182-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 341), zuletzt Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 535)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. (13) Im Übrigen gelten für die Planfeststellung die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. (14) Planfeststellungsbehörde, Anhörungsbehörde und Plangenehmigungsbehörde im Sinne des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. § 33a Anhörung (1) Für das Anhörungsverfahren gelten § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Die Anhörungsbehörde soll 1. von dem Träger des Vorhabens verlangen, den Plan ausschließlich oder ergänzend in einem verkehrsüblichen und von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format einzureichen; 2. den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Plan auch ausschließlich elektronisch zugänglich machen; 3. von den Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie § 17 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung elektronisch zu übermitteln. (3) Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an die Anhörungsbehörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Abweichend von § 73 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Bekanntmachung durch die Anhörungsbehörde; Satz 1 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann. (4) Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber der Anhörungsbehörde abzugeben. Sie sollen elektronisch übermittelt werden. Eine schriftliche Übermittlung ist ebenfalls möglich. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen. (5) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten. (6) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. (7) Die Anhörungsbehörde kann eine Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen. In diesem Fall hat sie in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wie die Erörterung in einem digitalen Format durchgeführt wird. (8) Soweit Stellungnahmen, Einwendungen oder sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden können oder der Plan oder sonstige Unterlagen in einem elektronischen Format veröffentlicht oder zugänglich gemacht werden, haben die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungsbehörde die technische Ausgestaltung zu bestimmen. § 33b Vorzeitiger Baubeginn (1) Die Planfeststellungsbehörde kann in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Planfeststellung oder Plangenehmigung mit dem Vorhaben begonnen wird, wenn 1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 2. sich der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht zugelassen wird, den früheren Zustand wiederherzustellen. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. (2) Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Zulassungsentscheidung ist ortsüblich bekanntzumachen. (3) Rechtsbehelfe gegen die Zulassung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. § 34 Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, das für den Straßenbau benötigte Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Maßnahmen der Instandsetzung oder Erneuerung benötigt werden. In diesem Fall bedarf es der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht. § 35 Enteignung (1) Die Träger der Straßenbaulast für Straßen, die nach § 33 der Planfeststellung unterliegen, haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist. Die Enteignung ist auch zulässig, soweit sie zur Instandsetzung oder Erneuerung notwendig ist. (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen vom 5. Oktober 1965 (Brem.GBl. S. 129), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 7. Abschnitt Entschädigungsverfahren § 36 Entschädigungsverfahren (1) Wird für eine Verfügung oder Maßnahme nach diesem Gesetz eine Entschädigung beantragt, so hat die Behörde zunächst auf eine gütliche Einigung mit dem Betroffenen hinzuwirken. (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Behörde über den Antrag durch Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Betroffenen zuzustellen. (3) Die Entscheidung über die Entschädigung trifft die Behörde, die für die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung oder Maßnahme zuständig ist. (4) Gegen die Entscheidung über die Entschädigung können die Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. 8. Abschnitt Straßenbenennung § 37 Straßenbenennung (1) Straßen müssen mit einem Namen gekennzeichnet sein. Mehrere Straßen in einer Gemeinde dürfen nicht mit demselben Namen bezeichnet sein. Namen lebender Personen dürfen für Straßennamen, soweit sie sich auf diese Personen beziehen, nicht verwendet werden. In die Benennungsentscheidung soll die Gemeinde die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch einbeziehen; die Benennung kann ausschließlich in Niederdeutsch erfolgen. (2) Die Straßennamen werden von der Gemeinde bestimmt. (3) Die Art der Straßenschilder sowie den Ort der Anbringung bestimmt die Straßenbaubehörde, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörde zuständig ist. (4) Von der Benennung der Straßen C kann abgesehen werden, sofern nicht an ihnen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind. § 38 Namen für Privatwege (1) Für Privatwege, an denen Bauwerke mit Aufenthaltsräumen errichtet sind, gilt § 37 entsprechend, sofern sich im folgenden nichts anderes ergibt. (2) Vor Bestimmung des Namens ist der Wegeeigentümer zu hören. (3) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder sind die Wegeeigentümer verpflichtet. § 38a Hausnumerierung (1) Für Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind von den Gemeinden Hausnummern festzusetzen. (2) Die Art der Nummernschilder und ihre Anbringung können die Gemeinden durch Ortsgesetz regeln. In dem Ortsgesetz können dem Grundstückseigentümer die Kosten der Hausnumerierung auferlegt werden. 9. Abschnitt Straßenreinigung § 39 Straßenreinigung (1) Die Straßen sind zu reinigen. (2) Die Straßenreinigungspflicht ist vom Träger der Straßenbaulast wahrzunehmen, soweit sie nicht nach §§ 40 bis 42 anderen Personen zugewiesen oder in öffentlich-rechtlich verbindlicher Weise übertragen worden ist. Soweit den Gemeinden die Straßenreinigung nach Satz 1 obliegt, können sie die daraus entstehenden Kosten durch Ortsgesetze den Anliegern nach § 4 auferlegen. (3) Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Zur Reinigung gehören das Beseitigen von Abfällen, das Beseitigen von Laub und Früchten, das Entfernen übermäßigen Bewuchses auf dem Gehweg, das Räumen von Schnee sowie das Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen, Verkehrsflächen für den Radverkehr, Straßeneinmündungen und gefährlichen Fahrbahnstrecken, soweit ein nicht unbedeutender Kraftfahrzeug-, Fußgänger- oder Fahrradverkehr stattfindet. (4) Aus Gründen des Boden- und des Gewässerschutzes sowie zum Schutz der straßennahen Flora und Fauna ist es untersagt, schnee- und eistauende Substanzen oder Methoden (Taumittel) auf öffentlichen Straßen einzubringen oder zu verwenden. Soweit es die Wetterlage erfordert, sind abweichend von Satz 1 der Straßenbaulastträger sowie die von ihm beauftragten Stellen befugt, zur Aufrechterhaltung oder zur Herstellung der Verkehrssicherheit Taumittel einzusetzen, wobei deren Verwendung möglichst gering zu halten ist. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 ist der Einsatz von Taumitteln bei Auftreten von Eisregen und Glatteis zulässig. § 40 Verunreinigungen (1) Wer eine Straße verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen. Ist die besondere Verunreinigung der Straße Folge der Benutzung eines Grundstückes, trifft die Verpflichtung daneben den Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nießbraucher dieses Grundstückes. (2) Inhaber von Betrieben, aus denen nach der Straße hin Waren zum Verbrauch an Ort und Stelle abgegeben werden, haben den dem Betrieb vorgelagerten Gehweg auf voller Breite und in ganzer Tiefe einschließlich der Treppen im Umkreis von 20 m von Papier und sonstigen aus dem Warenverkauf anfallenden Abfällen sauber zu halten. Sie sind verpflichtet, geeignete Abfallbehälter vor ihren Betrieben anzubringen oder aufzustellen und sie entsprechend dem Bedarf mindestens jedoch einmal täglich zu entleeren. § 41 Reinigungspflichten der Anlieger (1) In geschlossener Ortslage obliegt den Anliegern nach § 4 die Reinigung der dem Fußgängerverkehr dienenden Straßen und Straßenteile. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die Straßenstrecke entlang des angrenzenden Grundstücks einschließlich vorhandener Treppenanlagen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke im wesentlichen in einem räumlichen Zusammenhang bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Dies gilt nicht für feld- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. (3) Die Reinigungspflicht besteht nicht für Strecken der Straßen und Straßenteile, zu denen vom Anlieger ein Zugang nicht genommen werden darf. (4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich an Werktagen auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr. (5) Gegenstand der Reinigungspflicht sind: 1. die von der Fahrbahn abgesetzten Gehwege jeweils bis zu einer Breite von 5 m, jedoch mit Ausnahme der für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen bestimmten Teile, 2. bei Straßen ohne von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg ein Randstreifen beiderseits der Straße in einer Breite von 1,5 m, 3. die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen, insbesondere Wohnwege, Fußgängerstraßen und -plätze, mit Ausnahme der darin vorhandenen Gleiszonen und Fahrbahnen für öffentliche Verkehrsmittel jeweils bis zur Straßenmitte, höchstens jedoch bis zu einer Breite von jeweils 5 m entlang des angrenzenden Grundstücks. Bei Grundstücken, die im Eckbereich zweier öffentlicher Straßen anliegen, ist der Gehweg jeweils bis an den Fahrbahnrand der einmündenden Straße zu reinigen. Bei Grundstücken, vor denen sich ein Fußgängerüberweg, eine signalisierte Fußgängerfurt oder eine öffentliche Haltestelle befindet, ist auf einer Breite von 1,5 m bis an den Fahrbahnrand oder bis an die öffentliche Haltestelle zu reinigen. Die Verpflichtung zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte ist auf den in Nummern 1 und 3 bezeichneten Gehwegen und Straßen auf eine Breite von 1,5 m und in Fußgängerzonen auf 3 m begrenzt. (6) Der Kehricht ist aufzunehmen und ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen. Der wegzuräumende Schnee ist im Falle des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gehweg oder auf dem Randstreifen zur Fahrbahn hin anzuhäufen. Auf dem Fahrbahnrand darf der Schnee in diesem Falle nur gelagert werden, soweit nicht für den Fußgängerverkehr ein mindestens 1,5 m breiter Streifen des Gehweges verbleibt. In den in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten Straßen ist der wegzuräumende Schnee auf dem Fahrbahnrand, sofern ein Randstreifen vorhanden ist, auf diesem zu lagern. Auf Verkehrsflächen für den Radverkehr darf Schnee nicht gelagert werden. An Haltestellen, Straßeneinmündungen und Fußgängerüberwegen sind genügend breite Durchgänge zu schaffen. Schacht- und Hydrantendeckel sowie Überflurhydranten sind freizuhalten; das Gleiche gilt für Kanalrosten und Straßenbahnschienen im Falle der Lagerung auf dem Fahrbahnrand. Die nach dem Abtauen von Eis und Schnee verbleibenden Rückstände sind zu beseitigen. (7) In Zweifelsfällen bestimmt die Ortspolizeibehörde den Reinigungspflichtigen und entscheidet über den Umfang der Reinigungspflicht durch schriftlichen Bescheid. § 42 Reinigungspflichtige, Vertreter und Beauftragte (1) Sind mehrere Personen für ein Grundstück zur Reinigung verpflichtet, so trifft die volle Verpflichtung jede von ihnen. Die Reinigungspflichtigen müssen eine geeignete Person mit der Ausführung der Reinigung (§ 41) beauftragen, wenn sie 1. eine Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind, 2. nicht auf dem Grundstück oder in seiner Nähe wohnen oder 3. wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, die Pflicht zur Reinigung zu erfüllen. (2) Hat für den Reinigungspflichtigen ein anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch Erklärung zu Protokoll oder schriftlich die Ausführung der Reinigung übernommen, so tritt dieser an die Stelle des gesetzlich Verpflichteten (Vertreter). Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung durch die zuständige Ortspolizeibehörde versagt wird. Sie kann widerrufen werden, wenn die übernommene Verpflichtung nicht erfüllt wird. Erlischt das mit dem Vertreter bestehende Rechtsverhältnis, so entfällt auch dessen öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Der Reinigungspflichtige hat die Beendigung des Rechtsverhältnisses unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. (3) (aufgehoben) (4) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Haushaltungen, so hat der Anlieger den Namen und die Anschrift des Reinigungspflichtigen oder seines Vertreters oder Beauftragten durch Anschlag im Hausflur oder an sonst geeigneter Stelle des Gebäudes bekanntzugeben. 10. Abschnitt Benutzung von Privatstraßen, -wegen und -plätzen § 43 (aufgehoben) 11. Abschnitt Übergangsvorschriften § 44 Bestehende Nutzungsverhältnisse (1) Nutzungsrechte an Straßen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben aufrechterhalten. Sie können, soweit dieses zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben oder beschränkt werden. (2) Für Überfahrten, die aufgrund des § 192 der Bauordnung für die Stadt Bremen und das Landgebiet vom 21. Oktober 1906 (SaBremR 2130-d-9) festgesetzt oder mit schriftlicher behördlicher Zustimmung hergestellt worden sind, gilt die Erlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. In Straßen, bei denen die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, geht die Unterhaltungspflicht für die Überfahrt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Träger der Straßenbaulast über; im übrigen verbleibt sie beim Erlaubnisnehmer. (3) Erlaubnisse, die nach der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und nach dem Ortsgesetz über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt. § 45 Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast (1) Bestehende Regelungen über die Verteilung der Straßenbaulast gelten mit folgenden Einschränkungen fort: 1. Die Gemeinde kann die Straßenbaulast übernehmen, wenn der bisherige Träger der Straßenbaulast die Übernahme beantragt. 2. Die Gemeinde soll die Straßenbaulast übernehmen, wenn dem bisherigen Träger der Straßenbaulast die Aufrechterhaltung oder Herstellung eines dem Verkehr in dieser Straße genügenden Zustandes nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Die Straßenbaulast für die bisherigen Landstraßen I. Ordnung im Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven ist gegen Ablösung der Unterhaltungslast von der Gemeinde zu übernehmen. Soweit eine Straße den Anforderungen des Verkehrs unter Berücksichtigung seiner übersehbaren Entwicklung nicht genügt, ist der bisherige Träger der Straßenbaulast auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, die Straße vor dem Übergang der Straßenbaulast auszubauen. Mit der Übernahme der Straßenbaulast geht das Eigentum an der Straße mit allen Rechten und Pflichten auf die Gemeinde über. (2) Die Unterhaltungspflichten für Bestandteile und Zubehör von Straßen bleiben unverändert bestehen. 12. Abschnitt Behörden, Zuständigkeiten und Kostenfestsetzung § 46 Behörden (1) Zuständiger Senator im Sinne dieses Gesetzes ist 1. der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, 2. bei Entscheidungen nach § 18, ausgenommen die Entscheidungen nach § 18 Absatz 3 und 4 Satz 5, der Senator für Inneres und Sport. (2) Entscheidungen der nach Absatz 1 zuständigen Senatoren, die die Hafengebiete in Bremen oder Bremerhaven betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation. (3) Straßenbaubehörden sind 1. das Amt für Straßen und Verkehr für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, 2. der Magistrat der Stadt Bremerhaven für das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven. § 46a Landesstraßenbaubehörden (1) Oberste Landesstraßenbaubehörde im Sinne des § 22 Absatz 4 des Bundesfernstraßengesetzes ist der nach § 46 Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Senator. Dieser Senator wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die ihm nach dem Bundesfernstraßengesetz obliegenden Aufgaben den Straßenbaubehörden zuzuweisen sowie ihm zustehende Befugnisse auf das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde zu übertragen. (2) Das Amt für Straßen und Verkehr als Obere Landesstraßenbaubehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde gemäß den Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT) für die in der gemeindlichen Baulast nach § 11 Absatz 1 stehenden Straßentunnel. Die Straßenbaubehörden der Gemeinden nehmen die ihnen von der Verwaltungsbehörde zugewiesenen Aufgaben in Erfüllung der Straßenbaulast wahr. § 47 Zuständigkeiten (1) Soweit im Einzelnen oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Straßenbaubehörden. (2) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus den §§ 18, 40 bis 42 ergebenden Verpflichtungen und sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. Für die Festsetzung der Hausnummern nach § 38a Absatz 1 sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.