Bremen

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)

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Quellenkennung: 347178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1976 Inkrafttreten15.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 535) Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 341 Gliederungsnummer:2182-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 341), zuletzt Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 535)"

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. (3) Die Straßenbau- und Ortspolizeibehörden der Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Auftragsangelegenheiten wahr. § 47a Kostenfestsetzung (1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese einschließlich eines Gemeinkostenzuschlags von der Straßenbaubehörde durch Bescheid festgesetzt. (2) Der Gemeinkostenzuschlag dient der Abwälzung des mit der Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme unmittelbar verbundenen Verwaltungsaufwandes und beträgt zehn vom Hundert der zu erstattenden Kosten. Enthalten die zu erstattenden Kosten Beträge für Maßnahmen an Anlagen Dritter im Straßengrund, so sind diese Beträge bei der Berechnung des Gemeinkostenzuschlags nicht zu berücksichtigen. (3) Im übrigen gelten für die Kostenfestsetzung die §§ 15 und 16 sowie §§ 22 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 13. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 48 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unerlaubt eine Sondernutzung (§§ 17, 18) an einer Straße ausübt oder mit einer Gebrauchserlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, 2. entgegen § 39 Absatz 4 Taumittel auf öffentlichen Straßen einbringt oder verwendet und dies nicht nach § 39 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 zugelassen ist, 3. entgegen § 40 Abs. 1 eine Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt, 4. entgegen § 40 Absatz 2 der Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen und Treppen sowie zur Anbringung oder Entleerung von Abfallbehältern zuwiderhandelt, 5. seine Pflicht zur Reinigung, zur Beseitigung von Laub und Früchten sowie zum Schneeräumen und Abstumpfen von Eis- und Schneeglätte auf den dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Straßen und Straßenteilen nach § 41 verletzt oder dabei über das dort zugelassene Maß hinaus Salze oder salzhaltige Streumittel verwendet, 6. (aufgehoben) 7. (aufgehoben) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde. 14. Abschnitt Schlußvorschriften § 49 Aufhebung und Änderung von Vorschriften (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon vorher gegenstandslos geworden sind: 1. die Wegeordnung vom 28. Oktober 1909 (SaBremR 2182-a-1); 2. die Verordnung über die Einführung der Wegeordnung in den am 1. November 1939 mit der Stadt Bremen vereinigten Gebietsteilen vom 10. Juni 1941 (SaBremR 2182-a-2); 3. das Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom 28. Juli 1851 (Hann.G.S. Abt. I S. 142) in seiner am 1. September 1965 geltenden Fassung (Anl. B Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2); 4. das Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Wegegesetzgebung in der Provinz Hannover vom 5. März 1871 (GS S. 153) (Anlage B Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2); 5. das Gesetz, betreffend Abänderungen der Wegegesetzgebung der Provinz Hannover vom 19. März 1873 (GS S. 129) (Anlage B Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965  Brem.GBl. S. 107  101-a-2); 6. das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187) (Anlage B Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Einführung bremischen Rechts in Bremerhaven vom 6. Juli 1965 Brem.GBl. S. 107  101-a-2); 7. das Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-1); 8. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 (SaBremR-ReichsR 91-a-2); 9. die Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (SaBremR-ReichsR 91-a-3); 10. die §§ 1 bis 4 mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 und 4 und die §§ 7 bis 11 und 30 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119  2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73); 11. der § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 des Ortsgesetzes über Ortsämter und Außenstellen der bremischen Verwaltung vom 22. Juni 1971 (Brem.GBl. S. 170  2011-b-1); 12. die §§ 2 bis 5, mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 und die §§ 8, 9 und 11 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90); 13. die §§ 2, 3 und 18 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195). (2) [Änderungsanweisung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Feldordnungsgesetzes vom 13. April 1965 (Brem.GBl. S. 71 45-b-1).] (3) § 2 Absätze 3 und 4 der Straßenordnung für die Stadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 3 Abs. 3 Buchstaben a) bis e) und Abs. 4 des Ortsgesetzes über die Inanspruchnahme und Reinigung der Straßen in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1969 (Brem.GBl. S. 90) treten erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines für den jeweiligen Geltungsbereich der genannten Vorschriften nach § 18 Abs. 9 erlassenen Ortsgesetzes außer Kraft. (4) Bis zum Inkrafttreten eines nach § 18 Abs. 2 Satz 3 erlassenen Ortsgesetzes gelten die in § 24 Abs. 2 der Straßenordnung für die Stadt Bremen vom 10. Mai 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1969 (Brem.GBl. S. 119 2183-a-1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz und Polizeiverordnung vom 30. Juni 1970 (Brem.GBl. S. 73), und § 12 der Polizeiverordnung über die öffentliche Ordnung und Reinlichkeit in der Stadt Bremerhaven vom 18. April 1962 (Brem.GBl. S. 134), zuletzt geändert durch die Polizeiverordnung zur Angleichung von Bußgeldvorschriften in Polizeiverordnungen an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Bremerhaven vom 14. November 1968 (Brem.GBl. S. 195), bezeichneten Hafengebiete als Gebiete im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 2. (5) Außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften, jedoch mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alles entgegenstehende oder inhaltsgleiche Recht außer Kraft. § 49a Übergangsregelung § 18 Absatz 4 Satz 7 findet keine Anwendung auf Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrenseffektivierungsgesetzes vom 4. September 2025 (Brem.GBl. S. 663) am 5. September 2025 erlassen worden sind oder deren Vornahme bis zu diesem Datum abgelehnt worden ist. § 50 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 2. Januar 1977 in Kraft. Bremen, den 20. Dezember 1976 Der Senat Anlage (zu § 11 Absatz 3)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.