Bremen

Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 347178. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.12.1976 Inkrafttreten15.07.2026 Zuletzt geändert durch:Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30.06.2026 (Brem.GBl. S. 535) Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 341 Gliederungsnummer:2182-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesstraßengesetz (BremLStrG) vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. 1976, S. 341), zuletzt Inhaltsverzeichnis sowie §§ 2, 32 und 35 geändert, §§ 12 und 33 neu gefasst, §§ 33a und 33b neu eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2026 (Brem.GBl. S. 535)"

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e Maßnahmen an Straßen (1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse, Sicherheiten oder Ablösungen verlangen. Liegt der Gebrauch überwiegend im öffentlichen Interesse, kann von einer Erstattung der Mehrkosten abgesehen werden. (2) Absatz 1 ist auf Haltestellenbuchten und besondere Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, nicht anzuwenden. § 21 Folgenbeseitigungspflicht Wer eine nach diesem Gesetz unzulässige Handlung vorgenommen hat, ist verpflichtet, die Folgen dieser Handlung zu beseitigen und den ordnungsmäßigen Zustand wiederherzustellen. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die Straßenbaubehörde, wenn dazu in die Straße eingegriffen oder diese instand gesetzt werden muß. 5. Abschnitt Schutzmaßnahmen und Duldungspflichten § 22 Sichtflächen (1) Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit schienengebundenen Bahnen sowie mit Anschlußbahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) die Sicht behindert und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt für höhengleiche Einmündungen von Straßen. § 30 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen. § 23 Schutzmaßnahmen (1) Sind zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen oder Überschwemmungen, Vorkehrungen oder Anlagen auf benachbarten Grundstücken notwendig, so haben die Grundstückseigentümer und -besitzer sie zu dulden. Dem Eigentümer kann gestattet werden, die Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. Die Kosten der Schutzmaßnahmen hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen oder, wenn der Eigentümer die Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, diesem zu erstatten. Wird durch die Schutzmaßnahmen die Nutzung des Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Schutzmaßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so hat der Träger der Straßenbaulast den Berechtigten angemessen zu entschädigen. (2) Werden die Schutzmaßnahmen nachträglich notwendig, weil auf einem benachbarten Grundstück Änderungen eingetreten sind, so entfällt eine Entschädigungspflicht, und der Grundstückseigentümer hat die Kosten zu tragen, es sei denn, daß die Änderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind. (3) Auf Grundstücken, die der Straße benachbart sind, dürfen Anpflanzungen, Stapel, Haufen und ähnliches nicht angelegt werden, soweit dadurch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Wenn solche Anlagen vorhanden sind, hat der Eigentümer sie auf Verlangen der Straßenbaubehörde zu beseitigen. Der Träger der Straßenbaulast hat die durch die Beseitigung der Anlage entstehenden Kosten zu tragen, wenn die Anlage schon beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder geändert worden ist. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. § 24 Böschungen und Verankerungen (1) Der Träger der Straßenbaulast kann vom Eigentümer eines Grundstücks, das noch nicht oder nur teilweise baulich genutzt wird und das nach den baurechtlichen Vorschriften für eine solche Nutzung bestimmt ist, verlangen, daß zur Überbrückung eines Höhenunterschiedes zwischen der Straße und dem Grundstück auf dem Grundstück eine Böschung aufgenommen wird. (2) Ist für die Standsicherheit einer Brücke oder einer Stützmauer die Herstellung von unterirdischen Verankerungen außerhalb des Straßenkörpers erforderlich, so haben die Eigentümer, in deren Grundstücken diese Verankerungen hergestellt werden müssen, die Maßnahme zu dulden. (3) Wird durch eine Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 die Nutzung eines Grundstückes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, seine Benutzung wesentlich erschwert, oder hat die Maßnahme eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes zur Folge, so ist der Betroffene vom Träger der Straßenbaulast angemessen zu entschädigen. Im Falle des Absatzes 1 kann der Eigentümer statt einer Geldentschädigung verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast den als Böschung dienenden Grundstücksteil übernimmt. § 25 Umleitungen (1) Wird der Verkehr auf einer Straße nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) vorübergehend beschränkt, so sind die Träger der Straßenbaulast anderer Straßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihre Straße zu dulden. (2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf seine Kosten die Maßnahmen durchzuführen, die notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen und in diesem Zustand zu erhalten. Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der Träger der Straßenbaulast die Umleitungsstrecke unter Berücksichtigung der früheren Zweckbestimmung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Wenn die künftige Unterhaltung der Umleitungsstrecke wegen der ausgeführten Ausbauarbeiten erheblich höhere Aufwendungen erfordert und deshalb für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde, hat die Straßenbaubehörde auf Antrag des Betroffenen die Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke auf den Träger der Straßenbaulast der Straße, auf der der Verkehr beschränkt worden ist, zu übertragen. (3) Muß eine Umleitung wegen einer vorübergehenden Verkehrsbeschränkung nach § 16 dieses Gesetzes oder nach § 45 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) über private Wege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, geführt werden, so ist der Eigentümer auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde zur Duldung der Umleitung verpflichtet. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Straßenbaubehörde auf Antrag des Eigentümers den alten Zustand wiederherzustellen hat. (4) Das Recht der Polizei, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung den Verkehr kurzfristig auf andere Straßen oder Wege umzuleiten, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für die Rechte der Straßenverkehrsbehörde zur Umleitung des Verkehrs. § 26 Duldungspflichten des Anliegers (1) Anlieger haben auf ihren Grundstücken das Anbringen oder Aufstellen von Straßennamen- und Zusatzschildern, Markzeichen, Feuer- und Polizeimeldern, Papierkörben, Verkehrszeichen, Lichtzeichen und Verkehrseinrichtungen, Fundamenten und Pfosten von Schilderbrücken, Halte- und Schaltvorrichtungen für die öffentliche Straßenbeleuchtung sowie von Hinweisschildern zum öffentlichen Versorgungs- und Straßennetz zu dulden. (2) Die Absicht der Anbringung oder Aufstellung von Anlagen nach Absatz 1 ist dem Anlieger rechtzeitig bekanntzugeben. Der Veranlasser der Maßnahme hat Schäden, die dem Anlieger durch die Anbringung, Aufstellung, Änderung, Unterhaltung oder Entfernung der Anlagen entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung leisten. (3) Die Anlieger haben die Entwässerung der Straße auf ihr Grundstück zu dulden, solange die Herstellung und der Anschluß einer Anlage zur Straßenentwässerung wegen fehlender Vorflut nicht möglich ist oder wenn die Herstellung einer solchen Anlage im öffentlichen Interesse unterbleiben muß. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn der Anlieger durch das von der Straße ablaufende Oberflächenwasser in der Nutzung seines Grundstückes nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. (4) Die Anlieger haben alle vorübergehenden Maßnahmen zu dulden, die im Interesse zur Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen auf ihren Grundstücken erforderlich sind. § 23 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Wenn Anlieger die auf ihr Grundstück eingedrungenen Wurzeln oder herüberragende Äste eines Straßenbaumes beseitigen wollen, haben sie das dem Träger der Straßenbaulast rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt. 6. Abschnitt Besondere Vorschriften für Straßen A und UVP-pflichtige Straßen § 27 Bauverbote (1) Hochbauten jeder Art dürfen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 20 m, jeweils vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Anlagen der Außenwerbung im Außenbereich stehen den Hochbauten gleich. An Brücken über Straßen A dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. (2) Überfahrten und Zufahrten zu Fahrbahnen der Straßen A sind unzulässig. (3) Die Straßenbaubehörde kann unbeschadet sonstiger Beschränkungen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Durchführung der Verbote im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern. (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist. § 28 Sonstige Beschränkungen (1) Baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden. (2) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Einvernehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde. (3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 und die Genehmigung nach Absatz 2 dürfen nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dieses für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wegen der Sichtverhältnisse, Ausbauabsichten und Straßengestaltung nötig ist. (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen. § 29 Beschränkungen bei geplanten Straßen Bei geplanten Straßen A gelten die Beschränkungen der §§ 27 und 28 vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. § 30 Entschädigung für Bauverbote und Beschränkungen (1) Wird durch die Anwendung der §§ 27 und 28 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstückes eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. (2) Im Falle des § 29 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt ist, spätestens jedoch vier Jahre nach der Auslegung des Planes. § 31 Veränderungssperre (1) Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren an oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke oder Grundstücksteile in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Grundstücken oder Grundstücksteilen verlangen. Im übrigen gilt § 35. (3) Um die Planung einer planfeststellungspflichtigen Straße zu sichern, kann der für den Straßenbau zuständige Senator durch Rechtsverordnung ein Planungsgebiet festlegen. Für Planungsgebiete gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Festlegung ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit dem Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen. (4) Die Festlegung eines Planungsgebietes ist mit einem Hinweis auf den Eintritt der Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. (5) Der zuständige Senator (§ 46 Abs. 1) kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. § 32 Duldungspflichten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen, die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Vom Beginn und Ende der Arbeiten ist der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte zu unterrichten. Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich mit angemessenem Aufwand nicht ermitteln, kann die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen. (3) Nach Abschluß der Vorarbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen; statt dessen kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der Träger der Straßenbaulast hat dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit durch Maßnahmen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstanden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie für Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. Abweichend von Satz 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird; bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse maßgebend. § 33 Planfeststellung (1) Straßen der Gruppe A dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Beim Bau von Straßen der Gruppe B bedarf es der Planfeststellung, wenn es sich um eine Straße handelt, die einen unerlässlichen Bestandteil der integralen Stadtverbindung darstellt. Bei neuen Radverkehrs- und Gehweganlagen bedarf es der Planfeststellung, wenn die Planfeststellungsbehörde einem entsprechenden Antrag des Vorhabenträgers zugestimmt hat. (2) Eine Planfeststellung ist auch bei einer Änderung einer in Absatz 1 genannten Straße durchzuführen, wenn diese 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder 2. in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße 1. im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und der Wiederaufbau in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder 2. unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist. Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll, und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. (3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. In dem Planfeststellungsbeschluss soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben. (4) Besteht nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 47), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2018 (Brem.GBl. S. 421) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für den Bau oder die Änderung einer Straße eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, dann ist die Planfeststellung durchzuführen. (5) Für den Neubau oder die Änderung einer öffentlichen Straße innerhalb des Einwirkungsbereiches von Betrieben im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, soweit eine Prüfung der geplanten Maßnahme ergeben hat, dass 1. diese im Gefährdungsbereich eines solchen Betriebes belegen wäre, 2. sie Ursache von schweren Unfällen sein kann, 3. durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder 4. durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. Die Planung einer solchen Straße erfolgt unter Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zu den unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieben oder unter Sicherstellung sonstiger baulich-technischer oder organisatorischer Vorkehrungen. Der Plan ist der betroffenen Öffentlichkeit nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts zugänglich zu machen. Neben Zeichnungen und Erläuterungen enthält er die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU. (6) Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch ersetzen die Planfeststellung. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. (7) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit einer Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. es sich bei der Straße nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Absatz 11 gilt entsprechend. (8) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach Anlage 1 zu § 4 Nummer 1 und 2 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, 2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 3. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. (9) Im Planfeststellungsbeschluss sind dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (10) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen nach Absatz 9 auf die benachbarten Grundstücke notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßenbaulast durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorhaben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42 Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat der Eigentümer des benachbarten Grundstücks die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist dann nicht anzuwenden. (11) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so wird dieser unwirksam. Die Planfeststellungsbehörde kann vor Ablauf dieser Frist die Wirksamkeit des Planes um höchstens fünf Jahre verlängern. Diese Verlängerung ist öffentlich bekanntzugeben. (1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.