Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 14 vom 05.05.2026, Seiten 119 – 134, Größe: 2,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-05

Quellenkennung: gazette-2026-014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

u nutzen. Ein Mais- das Braune Langohr, die Breitflügel- und die Zwerg­ anbau ist nicht zulässig. An den Schlagrändern sind ein- fledermaus strukturreich mit standortgerechten und seitig 10 m breite Blühstreifen mit Einsaat einer mehr- heimischen Laubbäumen, blütenreichen Sträuchern, jährigen Blühstreifenmischung aus autochthonem Saat- Staudensäumen und Wildblumenwiesen anzulegen und gut zu entwickeln. Die Blühstreifen können bei Bedarf extensiv zu pflegen. zwischen Anfang August bis Ende März gepflegt wer- 46. Die Südseite der mit ‚Fischbeker Teich‘ bezeichneten den. Je nach Wüchsigkeit kann ein 2. Schnitt im Herbst Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung durchgeführt werden. ist naturnah zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten. 40.15 Für den Verlust von Ginstergebüschen und sonstigen 47. In der mit „Rad- und Fußweg“ bezeichneten Straßen- Trocken- und Halbtrockenrasen in einer Gesamtgröße verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung sind an von 6029 m², geschützt nach § 30 BNatSchG in Verbin- der Unterführung zur S-Bahnhaltestelle Fischbek als dung mit § 14 HmbBNatSchAG werden die außerhalb artenschutzrechtliche Minderungsmaßnahme für den des Plangebiets liegenden Flurstücke 77/38 (teilweise), Wachtelkönig stationäre Ultraschallquellen zur Vergrä- HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 129 mung von Hauskatzen einzurichten und dauerhaft zu einer oberflächlichen Anlage zu fassen und über eine unterhalten. oberirdische Ableitung in die öffentliche Vorflut abzu- 48. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2, WA 3, leiten. WA 4, WA 5, WA 7, WA 8, WA 9, WA 10 und in den 54.2 In dem mit (W) bezeichneten Teilbereich des allgemei- ­urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 ist je Baufeld in die nen Wohngebietes WA 3 ist das Niederschlagswasser, Außenfassade eines Gebäudes ein Fledermausspalt­ sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, über ober­ kasten mit Quartierseignung an fachlich geeigneter irdische, naturnah zu gestaltende Mulden oder Reten­ Stelle baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. tionsgründächer zu fassen und über eine oberirdische In der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbe- Ableitung in die öffentliche Vorflut abzuleiten. Die stimmung „Kita 1“ ist in die Außenfassade des Gebäu- Mulden oder Retentionsgründächer zur Fassung und ­ des ein Fledermausspaltkasten mit Quartierseignung an Ableitung von Niederschlagswasser sind standort­ fachlich geeigneter Stelle baulich zu integrieren und gerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten dauerhaft zu erhalten. und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist 49. In dem Gewerbegebiet GE 1 ist je Baufeld in die Außen- ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens fassade eines Gebäudes mit Nord- bis Ostausrichtung 18 Litern pro m² angeschlossener und befestigter Fläche ein Turmfalken-Nistkasten an fachlich geeigneter Stelle herzustellen. baulich zu integrieren und dauerhaft zu erhalten. 54.3 Im urbanen Gebiet MU 2 sowie in den mit (V) bezeich- 50. In den mit (I) bezeichneten Maßnahmenflächen sind neten Teilbereichen des allgemeinen Wohngebietes sechs Fledermausrundkästen mit Quartierseignung für WA 3 ist das Niederschlagswasser über Versickerungs- das Braune Langohr im vorhandenen Baumbestand an mulden flächenhaft über die belebte Bodenzone zu versi- fachlich geeigneter Stelle anzubringen und dauerhaft zu ckern, sofern es nicht auf dem Grundstück gesammelt erhalten. und genutzt wird. Die Versickerungsmulden sind stand- ortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhal- 51. Für vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaß- ten und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist nahmen (CEF) für den Wachtelkönig werden die außer- ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens halb des Plangebiets liegenden Flurstücke 42, 98 (teil- 23 Litern pro m² angeschlossener und befestigter Fläche weise), 102, 106, 143, 203 und 204 der Gemarkung Fisch- herzustellen. bek sowie die Flurstücke 29 – Flur 7, 30 – Flur 7, 31 (teilweise) – Flur 7 der Gemarkung Ketzendorf, die 54.4 Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweck- Flurstücke 5 – Flur 7, 6 – Flur 7, 7 – Flur 7, 8 (teilweise) bestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke“ – Flur 7, 44 (teilweise) – Flur 7, 45 – Flur 7, 47 (teilweise) und den mit (X) bezeichneten Teilbereichen des allge- – Flur 7, 48 (teilweise) – Flur 7 der Gemarkung Övel- meinen Wohngebiets WA 2 ist das Niederschlagswasser, gönne sowie die Flurstücke 22 – Flur 24 und 83 – Flur 24 sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, über ober­ der Gemarkung Buxtehude zugeordnet. irdische, naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Grä- ben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer 52. Für vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaß- zu fassen und über eine oberirdische Ableitung in die nahmen (CEF) für Feldlerche und Wiesenschafstelze öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden, werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flur- Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgrün­ stücke 39 – Flur 15, 38 – Flur 15 der Gemarkung Neu dächer sind als Vegetationsfläche anzulegen und stand- Wulmstorf sowie die Flurstücke 8, 33, 35, 151, 155, 189, ortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhal- 222, 543, 9479, 9480 der Gemarkung Fischbek, die Flur- ten und bei Abgang zu ersetzen. stücke 17 – Flur 7, 19 – Flur 7, 48 (teilweise) – Flur 7, 96 – Flur 7, 97 – Flur 7, 56 – Flur 14 der Gemarkung 54.5 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 und im Bereich ­Övelgönne, die Flurstücke 51 – Flur 7, 55 – Flur 7, 60 – südlich der Neuwulmstorfer Schulstraße (allgemeine Flur 7 der Gemarkung Rübke sowie das Flurstück 180 – Wohngebiete WA 4 bis WA 10, Fläche für den Gemein- Flur 23 der Gemarkung Buxtehude zugeordnet. bedarf mit der Zweckbestimmung „Kita 1“, urbane Gebiete MU 3 und MU 4) ist das auf den Grundstücken 53. Rad- und Gehwege außerhalb von Straßenverkehrsflä- anfallende Niederschlagswasser flächenhaft über die chen, Terrassen, private ebenerdige Stellplätze sowie belebte Bodenzone zu versickern, sofern es nicht gesam- Feuerwehraufstellflächen sind in wasser- und luftdurch- melt oder genutzt wird. lässigem Aufbau herzustellen. 54.6 Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweck- Alle dem Kraftfahrzeugverkehr dienenden Erschlie- bestimmung „Spielwiese“, der Fläche für Sport- und ßungsflächen, öffentliche Parkstände sowie Tiefgaragen Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportanlage“ und deren Zufahrten sind in wasserundurchlässigem sowie der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck- Aufbau herzustellen. bestimmung „Kita/Tennisanlage“ ist das auf den Grund- 54. Für anfallendes Niederschlagswasser gilt: stücken anfallende Niederschlagswasser flächenhaft 54.1 In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 ist das Nieder- über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es schlagswasser über Versickerungsmulden flächenhaft nicht gesammelt oder genutzt wird. Das anfallende Nie- über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern es derschlagswasser im Bereich der Flächen für den nicht auf dem Grundstück gesammelt und genutzt wird. Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kita 2“ Die Versickerungsmulden sind standortgerecht zu (östlich der Planstraße „Am Moor“) und „Quartiers- bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei haus“ am Ohrnsweg ist vor Ableitung in das bestehende Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein ober­ Regensiel über oberirdische, naturnah zu gestaltende irdisches Retentionsvolumen von mindestens 23 Litern Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder pro m² angeschlossener und befestigter Fläche herzustel- Retentionsgründächer zu fassen, sofern es nicht gesam- len. Das darüber hinaus auf – innerhalb der mit Geh-, melt oder genutzt wird. Fahr- und Leitungsrechten belasteten, im WA 2 liegen- 54.7 In den mit (S) bezeichneten Teilbereichen der Gewerbe- den – Wegeflächen anfallende Niederschlagswasser ist in gebiete GE 1 und GE 2 und dem mit (S) bezeichneten 130 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 Teilbereich des urbanen Gebiets MU 1 ist das Nieder- 1. In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5, den schlagswasser über Versickerungsmulden flächenhaft urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 und den Gewerbegebie- oder – insoweit möglich – über Mulden-Rigolen-Ele- ten GE 1 und GE 2 und auf den Flächen für den Gemein- mente über die belebte Bodenzone zu versickern, sofern bedarf sind Flach- oder flachgeneigte Dächer mit einer es nicht auf dem Grundstück gesammelt oder genutzt Dachneigung bis maximal 20 Grad zulässig. Abweichend wird. Die Versickerungsmulden sind standortgerecht zu davon sind in den mit (L) bezeichneten Baugrenzen wei- bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei tere Dachformen zulässig. Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein ober­ 2. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Auf- irdisches Retentionsvolumen von mindestens 54 Litern bauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch pro m² angeschlossener und befestigter Fläche herzu­ über den festgesetzten Geschossen und Gebäudehöhen, stellen. zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und 54.8 In dem mit (T) bezeichneten Teilbereich des Gewerbe­ das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine gebiets GE 1 ist das Niederschlagswasser, sofern es nicht wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umge- gesammelt oder genutzt wird, über oberirdische, natur- bung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Tech- nah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regen- nikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade rückhaltebecken oder Retentionsgründächer zu fassen zurückzusetzen. und über eine oberflächliche Ableitung in die öffent­ 3. Dach- und Technikaufbauten sowie Dachgauben, Zwerch- liche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden, Gräben, giebel und Dacheinschnitte auf Dächern mit einer Nei- Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer sind gung von mehr als 20 Grad sind unzulässig. als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei 4. Dachüberstände (Dachvorsprünge) sind unzulässig. Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist ein ober­ 5. In den allgemeinen Wohngebieten und den urbanen irdisches Retentionsvolumen von mindestens 52 Litern Gebieten MU 2 bis MU 4 sind Überschreitungen der Bau- pro m² angeschlossener und befestigter Fläche zu herzu- grenzen durch Vordächer, Vorbauten, Erker und Balkone stellen. bis zu 1,5 m Tiefe auf einer Länge von bis zu 4 m und Ter- 54.9 In dem mit (U) bezeichneten Teilbereich des Gewerbe- rassen bis zu 4 m Tiefe auf einer Länge von bis zu 4 m zuläs- gebiets GE 2 und dem mit (U) bezeichneten Teilbereich sig, sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht des urbanen Gebiets MU 1 ist das Niederschlagswasser, beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschat- sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird, über ober- tung des Gebäudes und der Umgebung bewirken. In den irdische, naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Grä- allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind zudem ben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer Überschreitungen der Baugrenzen durch 2,5 m tiefe und zu fassen und über eine oberirdische Ableitung in die maximal 4 m lange Balkone als Ausnahme zulässig, wenn öffentliche Vorflut abzuleiten. Die Rinnen, Mulden, diese zur Neuwulmstorfer Schulstraße ausgerichtet sind. Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgrün­ Ausgenommen von den oben genannten Überschreitun- dächer sind als Vegetationsflächen anzulegen und stand- gen von Baugrenzen sind die westlichen Grundstücksteile ortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhal- des allgemeinen Wohngebiets WA 7 entlang der Landes- ten und bei Abgang zu ersetzen. Auf dem Grundstück ist grenze. ein oberirdisches Retentionsvolumen von mindestens 6. In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 ist die Ober- 53 Litern pro m² angeschlossener und befestigter Fläche kante des Fertigfußbodens des Erdgeschosses (OKFFEG) herzustellen. ebenerdig auszuführen. Im allgemeinen Wohngebiet WA 2 55. Zum Schutz des für die öffentliche Trinkwasserversor- ist die OKFFEG, die zur Neuwulmstorfer Schulstraße gung genutzten Grundwasserleiters sowie zum Schutz oder zum ‚Blau-Grünen Band‘ ausgerichtet ist, 0,36 m über des vegetationsführenden Grundwasserspiegels gelten Gelände auszuführen. Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 die folgenden Anforderungen: ist die OKFFEG zur Neuwulmstorfer Schulstraße 0,36 m 55.1 Im Bereich nördlich beziehungsweise westlich der Neu- über Gelände auszuführen. Bezugspunkt ist die Oberkante wulmstorfer Schulstraße (allgemeine Wohngebiete der nächstgelegenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche. WA 1, WA 2, WA 3, WA 6, urbane Gebiete MU 1, MU 2, Die privaten Außenflächen können dem OKFFEG ange- Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und den Flächen für den glichen werden. Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Bildung, 7. In dem urbanen Gebiet MU 1 und den mit (H) bezeichne- soziale und sportliche Zwecke“, „Kita 2“, „Kita/Tennis- ten Bereichen des urbanen Gebiets MU 2 ist die Oberkante anlage, Quartiershaus“) sind Tiefgaragen und Keller­ des Fertigfußbodens des ersten Obergeschosses auf (OKF- geschosse sowie andere bauliche Maßnahmen, die in den FOG) mindestens 4,5 m und höchstens 5,5 m über Gelände Untergrund eingreifen, unzulässig. festgesetzt; maßgebend ist die Straßenhöhe. Ausnahms- 55.2 Im übrigen Bereich südlich der Neuwulmstorfer Schul- weise kann im Erdgeschoss eine Galerie eingebaut werden, straße (allgemeine Wohngebiete WA 4 bis WA 10, urbane wenn das Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner Gebiete MU 3, MU 4 und Fläche für den Gemeinbedarf 50 vom Hundert der Grundfläche des Erdgeschosses ein- mit der Zweckbestimmung „Kita 1“) sind Keller und nimmt. Die Galerieebene muss einen Abstand von min- Tiefgaragen ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen destens 3 m von der Innenseite der zu den öffentlichen dem prognostizierten höchsten Grundwasserstand und Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten der Konstruktionsunterkante der Gebäude ein Mindest- ­Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. abstand von 1 m eingehalten wird. Hierzu ist der Grund- 8. Für Fassaden und Dächer gilt: wassergleichenplan der höchsten Grundwasserstände des hydrologischen Jahres 2018 zu berücksichtigen. 8.1 In den mit (M) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassa- den der Gebäude in rotem bis rotbraunem Verblendmauer- ziegel (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013 §3 Tomatenrot, RAL 8004 Kupferbraun bis RAL 8016 Maha- Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: gonibraun) auszuführen. HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 131 8.2 In den mit (N) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassa- 9. Für Werbeanlagen gilt: den der Gebäude in roten bis rotbraunen Farbtönen (ver- 9.1 Ausnahmsweise ist in der an die Cuxhavener Straße und gleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013 Tomatenrot, die Straße Am Moor angrenzenden Grünfläche mit der RAL 8004 Kupferbraun bis RAL 8016 Mahagonibraun) Zweckbestimmung „Naturnahe Parkanlage“ innerhalb auszuführen. Dabei sind mineralische Materialien aus Ver- der Baugrenze ein beleuchtetes Hinweisschild auf das blendmauerziegel, Putz oder Beton zu verwenden. Gewerbegebiet im Norden des Plangebietes und die dort 8.3 In den mit (O) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassa- angesiedelten Betriebe mit den maximalen Abmessungen den der Gebäude in einer Mischung aus den Farbtönen von 3 m² als Grundfläche und von 9 m als Höhe zulässig. beige (vergleichbar RAL 1000 Grünbeige bis RAL 1002 9.2 Senkrecht zur Fassade angeordnete Werbeanlagen sind Sandgelb und RAL 1013 Perlweiß bis RAL 1013 Hellelfen- unzulässig. bein), rot (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot bis RAL 3013 Tomatenrot), braun (vergleichbar RAL 8004 Kupferbraun 9.3 Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben bis RAL 8016 Mahagonibraun), orange (vergleichbar ausgebildeten Schriftzügen mit einer Gesamthöhe von RAL 2000 Gelborange bis RAL 2004 Reinorange und höchstens 1 m und einer Gesamtlänge von höchstens 6 m RAL 2008 Hellrotorange bis RAL 2013 Perlorange), ocker zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie (RAL 8000 Grünbraun bis 8003 Lehmbraun) und grau zum Beispiel Firmenlogos, zulässig. Sie dürfen fassaden- (vergleichbar RAL 7000 Fehgrau bis 7048 Perlmausgrau) wirksame Architekturteile (zum Beispiel sichtbare tra- auszuführen. Dabei sind mineralische Materialien aus gende Konstruktionsteile, fassadengliedernde Elemente, ­Verblendmauerziegel, Putz oder Beton zu verwenden. Fassadenbegrünung, Fenster- und Türelemente) nicht 8.4 In den mit (P) bezeichneten Teilbereichen sind die Fassa- ­verdecken. den der Gebäude in hell- bis dunkelgrauen Farbtönen (ver- 9.4 In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen gleichbar RAL 7010 Zeltgrau bis RAL 7048 Perlmausgrau) Gebieten sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leis- auszuführen. tung und unterhalb der Oberkante des Fertigfußbodens 8.5 In den mit (Q) bezeichneten Teilbereichen sind die zum des ersten Obergeschosses (OKFFOG) zulässig. öffentlichen Raum gerichteten Fassaden der Gebäude aus 9.5 In den Gewerbegebieten sind Werbeanlagen oberhalb der Holz oder Verblendmauerziegel auszuführen. Dachtraufe unzulässig. 8.6 Dächer mit einer Neigung von mehr als 20 Grad sind mit 9.6 Das großflächige Bekleben oder Bemalen von Schaufens- roten oder rotbraunen (vergleichbar RAL 3000 Feuerrot tern ist unzulässig. Großflächig ist hierbei das vollständige bis RAL 3013 Tomatenrot, RAL 8004 Kupferbraun bis Bekleben des Oberlichtes oder mehr als 50 vom Hundert RAL 8016 Mahagonibraun) nicht glänzenden Dachpfan- pro Schaufensterfläche. nen auszuführen. 10. Satellitenrundfunk-Empfangsanlagen sind nur zulässig, 8.7 Gebäude, die aus nachwachsenden Baustoffen (zum Bei- wenn sie von den zugehörigen Erschließungsflächen, spiel Holz oder Stroh) oder in monolithischer Bauweise öffentlichen Grünflächen oder Straßenverkehrsflächen aus anderen ökologischen Baustoffen (zum Beispiel Lehm) nicht sichtbar sind. hergestellt werden, können darüber hinaus diese Materia- lien auch in ihren Fassaden und Dächern verwenden. §4 Die RAL-Farbpalette ist zu kostenfreier Einsicht für jeder- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- mann im Staatsarchiv niedergelegt. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 15. April 2026. Das Bezirksamt Harburg 132 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.