Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 14 vom 05.05.2026, Seiten 119 – 134, Größe: 2,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-05

Quellenkennung: gazette-2026-014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientie- Bebauungsplans: ren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Teilflächen L(EK), Tag L(EK), Nacht Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu (D) 58 44 dieser Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche (E) 65 50 Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vor- bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) (F) 60 44 oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen (G) 58 50 Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch ­Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei- Abschnitt 5, vom Dezember 2006. 126 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 23. Für die innerhalb des im Plan dargestellten Richtungs- L(EK,zus) sind in der nachfolgenden Tabelle zusam- sektor A liegenden Immissionsorte darf in den Glei- mengestellt. Die DIN 45691 ist zu kostenfreier Einsicht chungen (6) und (7) der DIN 45691 das Emissionskon- für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusatzkon- tingent L(EK) der einzelnen Teilflächen auf L(EK) + tingente für Richtungssektoren: L(EK,zus) erhöht werden. Die Zusatzkontingente Sektor Anfang (Winkel Ende (Winkel L(EK, zus), Tag L(EK, zus), in Grad) in Grad) in dB(A) Nacht in dB(A) A 295 70 0 5 Der Referenzpunkt hat die Koordinaten X = 553550; Y = 5925200 im Koordinatensystem UTM ETRS 89, Lagestatus 310, ohne führende 32. 24. In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 und den allge- tens 70 vom Hundert der Bruttodachfläche mit einem meinen Wohngebieten WA 1 und WA 2 nördlich der mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrat- Parkanlage ,Blau-Grünes Band‘ ist der Erschütterungs- aufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. schutz der Gebäude durch bauliche oder technische In den Gewerbegebieten, den urbanen Gebieten, den Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den allgemeinen Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte Wohngebieten WA 1 bis WA 5 sind auf den Gebäude­ der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 dächern Solaranlagen und Dachbegrünung miteinander (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, zu kombinieren. Zeile 3 (urbane Gebiete nach BauNVO) oder Zeile 4 (all- 27. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete sowie in den gemeine Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im urbanen Gebieten ist für je angefangene 150 m² der Tagzeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder Nachtzeitraum unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein klein- (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume kroniger Baum oder für je angefangene 300 m² der unbe- ein­gehalten werden. Die DIN 4150 ist zu kostenfreier bauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und fachge- 25. In den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3 und recht zu pflegen. Die natürliche Entwicklung der Bäume WA 5, der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweck- hemmende und den artspezifischen Habitus verän- bestimmung „Bildung, soziale und sportliche Zwecke“ dernde, verhindernde und zerstörende Schnittmaß­ und den urbanen Gebieten MU 1 bis MU 4 gilt: nahmen sind unzulässig. 25.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und 28. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vier- Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschlie- ten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen, dauer- ßen und über dieses zu versorgen. haft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Die natür­ 25.2 Die im Wärmenetz verteilte Wärme muss überwiegend liche Entwicklung der Bäume hemmende und den aus erneuerbaren Energien oder nachweislich unver- artspezifischen Habitus verändernde, verhindernde und meidbarer Abwärme stammen. zerstörende Schnittmaßnahmen sind unzulässig. 25.3 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön- 29. In den allgemeinen Wohngebieten muss der Anteil der nen zugelassen werden, wenn der berechnete Jahres- zu begrünenden unbebauten Grundstücksflächen auf Wärmebedarf für die Beheizung des Gebäudes nach dem den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hun- Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I dert betragen. Der mit (W) bezeichnete Teilbereich des S. 1728), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I allgemeinen Wohngebiets WA 3 ist davon ausgenom- Nr. 4 S. 1, 5), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht men. übersteigt. 30. Im urbanen Gebiet MU 1 muss der Anteil der zu begrü- 25.4 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot kön- nenden unbebauten Grundstücksflächen auf den jewei- nen zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungs­ ligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert, in den anlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich urbanen Gebieten MU 2, MU 3 und MU 4 muss der ­niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Anteil der zu begrünenden unbebauten Grundstücks­ Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß flächen auf den jeweiligen Grundstücken mindestens Nummer 25.1 anzuschließen ist. 25 vom Hundert betragen. Diese Flächen sind mit 25.5 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot kann auf Antrag heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. ­ befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen Hierauf können die Flächenanteile mit festgesetzten im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten angerechnet unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann werden. ­zeitlich befristet werden. 31. In den Gewerbegebieten muss der Anteil der zu begrü- 25.6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für nenden unbebauten Grundstücksflächen auf den jewei- die Warmwasserversorgung können zugelassen werden ligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert betra- bei Nichtwohngebäuden in Gebäudenutzungszonen, in gen. Diese Flächen sind mit heimischen Bäumen und denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächen- höchstens 2,6 kWh/(m²a) beträgt. anteile mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungs- geboten angerechnet werden. 26. In den Gewerbegebieten, den urbanen Gebieten, den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den allgemeinen 32. Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungs­ Wohngebieten WA 1 bis WA 5 sind Dächer auf mindes- gebote gelten die folgenden Vorschriften: HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 127 32.1 Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume und geschnittene Hecken in einer Höhe von 1,5 m und einer Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkro- 39. Für die privaten Grünflächen mit der Zweckbestim- nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, mung „Dauerkleingärten“ gilt: gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. 39.1 Abgrenzungen zu den öffentlichen Flächen sind als hei- 32.2 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist mische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,2 m eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. anzulegen, zu begrünen und gegen Überfahren zu schüt- zen. 39.2 Die Grundfläche für eine Parzelle ist auf maximal 220 m² zu beschränken. 32.3 Die an der Landesgrenze gelegenen Flächen zum 39.3 Je Parzelle ist eine Laube mit einer maximalen Grund- Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als zwei- fläche von 16 m² zulässig. reihige, heimische Baum-Strauchhecken mit einem Pflanzabstand von 1 m anzulegen. Es sind 10 vom 40. Für die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- ­Hundert Bäume und 90 vom Hundert als Sträucher zu wicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt: pflanzen. 40.1 Die mit ¿ H bezeichneten Flächen sind als Feldhecken 32.4 Die in den Gewerbegebieten gelegenen Flächen zum aus standortgerechten und heimischen Arten dauerhaft Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als 6 m zu erhalten. breite, gestufte Gehölzstreifen anzulegen. Für je 2 m² ist 40.2 Die mit ¿ GH bezeichneten Flächen sind als Feldgehölz mindestens eine Pflanze zu verwenden. Es sind 20 vom aus standortgerechten und heimischen Arten dauerhaft Hundert Bäume und 80 vom Hundert als Sträucher zu zu erhalten. pflanzen. 40.3 Die als Feuchtgebüsch ¿ GF bezeichneten Flächen sind 32.5 Die in naturnahen Parkanlagen festgesetzten Flächen der Eigenentwicklung zu überlassen. Entwässernde zum Anpflanzen und zum Erhalt von Bäumen und Maßnahmen sind unzulässig. Durch geeignete Maßnah- Sträuchern sind als mehrstufig aufgebaute Gehölz­ men ist die Vernässung zu fördern. bestände mit Waldcharakter zu erhalten und zu entwi- 40.4 Die als Kleingewässer ¿KG bezeichnete Fläche ist dauer- ckeln. haft als naturnahes Gewässer zu erhalten. 33. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei 40.5 Die als Röhricht ¿ R bezeichnete Fläche ist naturnah zu Abgang gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. entwickeln und zu unterhalten. Alle vier Jahre ist wech- Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen selseitig die Hälfte der Gesamtfläche nicht vor dem Gehölzpflanzung zu erhalten. 1. Juli eines Jahres zu mähen. Das Mähgut ist zu entfer- 34. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außer- nen. Entwässernde Maßnahmen sind nicht zulässig. halb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf 40.6 Die als Sumpf ¿ HF bezeichnete Fläche ist naturnah als Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im feuchte Hochstaudenflur und Seggenried zu entwickeln Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und und zu unterhalten. Alle vier Jahre ist wechselseitig die Gehölzgruppen unzulässig. Die Baumscheiben festge- Hälfte der Gesamtfläche nicht vor dem 1. Juli eines setzter Bäume sind unversiegelt zu erhalten. ­Jahres zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Entwäs- 35. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer von sernde Maßnahmen sind unzulässig. geschlossenen und offenen Kleingaragen, Carports 40.7 Die als Gehölzbestand ¿ W bezeichnete Fläche ist als sowie Nebengebäuden mit einem mindestens 12 cm star- vorgezogener Waldersatz als naturnaher, lichter Bruch- ken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und wald durch eine Initialpflanzung aus heimischen, stand- flächendeckend dauerhaft extensiv zu begrünen. ortgerechten Gehölzen auf 30 vom Hundert der Fläche 36. In den Gewerbegebieten sind geschlossene Fassaden­ zu begrünen und der Eigenentwicklung zu einem stand- abschnitte von mehr als 5 m Breite mit Schling- oder orttypischen Gehölzbestand zu überlassen. Entwäs- Kletterpflanzen dauerhaft zu begrünen. Je 2 m Wand- sernde Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie der länge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Zweckbestimmung Bruchwald nicht entgegenstehen. Pflanze ist eine offene Pflanzscheibe von mindestens Durch geeignete Maßnahmen ist die Vernässung zu 0,5 m² Größe, eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m ­fördern. Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von min- 40.8 Die als Weidengebüsch ¿ GW bezeichnete Fläche ist als destens 1 m³ Volumen zu berücksichtigen. Die Anord- naturnahes Gebüsch durch eine Initialpflanzung auf nung der Pflanzung kann dabei, begründet durch ein 40 vom Hundert der Fläche zu begrünen und der Eigen- gestalterisches Konzept, unregelmäßig erfolgen. entwicklung zu überlassen. Für je 2 m² ist mindestens 37. In den allgemeinen Wohngebieten sind als Abgrenzung ein Gehölz zu pflanzen. Es sind standortgerechte heimi- zu den öffentlichen Flächen ausschließlich heimische sche Sträucher zu verwenden. Laubgehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer 40.9 Die mit ¿S und ,Biotopverbund‘ bezeichnete Fläche ist Höhe von 1,2 m zulässig. Grundstücksseitig können als naturnahe Grünfläche mit einzelnen Gehölzgruppen Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die aus heimischen, standortgerechten Arten und offenen Hecken nicht überragen. Einfriedungen sind generell Ruderalfluren anzulegen und der natürlichen Eigen­ unzulässig, wenn ein Abstand von 2,5 m zwischen der entwicklung zu überlassen. An den Flurstücksgrenzen Außenfassade und den öffentlichen Straßenverkehrs­ sind mehrreihige, frei wachsende Hecken anzulegen und flächen oder mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten (1) vorhandene Gehölze in die Neupflanzung zu integrie- belegten Flächen unterschritten wird. ren. 38. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von 40.10 In der als Feldgehölz ¿ GH bezeichneten Fläche ist ein den öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzu- geschlossener, dichter Gehölzbestand mit 10 vom Hun- schirmen und mit heimischen Laubgehölzhecken als dert Bäume und 90 vom Hundert Sträucher zu pflanzen 128 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 und dauerhaft zu erhalten. Für je 2 m² ist mindestens ein Flur 3 der Gemarkung Kampen und 8/2 (teilweise), Gehölz zu pflanzen. Es sind standortgerechte heimische Flur 9 der Gemarkung Otter als Ausgleichsfläche in Laubbäume und Sträucher zu verwenden. identischer Flächengröße zugeordnet. 40.11 In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu- 41. Für Außenleuchten im Plangebiet gilt: chern, die mit ¿ H bezeichnet sind, sind 3 m breite, 41.1 In den mit ‚CEF‘ gekennzeichneten Bereichen und den dichtwachsende Feldhecken zu pflanzen und dauerhaft angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind zu unterhalten. Es ist eine dreireihige Pflanzung im Außenleuchten zum Schutz von wild lebenden Tierarten Pflanzabstand von 1 m mit heimischen Gehölzarten und ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer mit einseitig 3 m breiten Saumstreifen anzulegen. Die Farbtemperatur kleiner 2200 Kelvin zulässig. Saumstreifen sind nach Herstellung durch eine zertifi- 41.2 Die Flutlicht-Leuchten für die Sportstätten sind zum zierte Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigen- Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit entwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis 5 Jahre ab Leuchtmitteln mit maximal 4000 Kelvin zulässig. Die 1. August zu überlassen. Die als Feldhecke ¿ H CEF Lichtquellen sind bis maximal 22 Uhr zu betreiben. bezeichneten Flächen sind als vorgezogene artenschutz- rechtliche Ausgleichsmaßnahme (CEF) für Bluthänf- 41.3 Zum Schutz von wild lebenden Tierarten sind alle weite- ling, Gartengrasmücke, Gelbspötter, Goldammer, Nach- ren Außenleuchten mit Leuchtmitteln mit warmweißer tigall und Neuntöter anzulegen und dauerhaft zu unter- Farbtemperatur kleiner 3000 Kelvin zulässig. Die halten. Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine 40.12 Die mit Streuobstwiese ¿ O bezeichnete Fläche ist Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht über- als vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaß- schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen nahme für den Stieglitz mit 25 Stück hochstämmigen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Obstgehölzen in einem Abstand von 15 x 15 m zu Grünflächen ist unzulässig. bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Entwick- lung der Wiesenfläche ist eine zertifizierte Regio-Saat- 41.4 Die in Nummern 41.1 bis 41.3 genannten Vorgaben sind gutmischung zu verwenden. Die Wiesenfläche ist durch auch für beleuchtete Werbeanlagen anzuwenden. eine einmalige Mahd ab dem 1. August alle 2 Jahre, 42. In dem Gewerbegebiet GE 1 ist eine Beleuchtung der jeweils auf alternierenden Teilflächen von 50 vom Hun- Nordfassaden und eine Beleuchtung mit Abstrahlung dert zu pflegen. Je nach Wüchsigkeit kann in den ersten beziehungsweise Reflexion in das EU-Vogelschutzgebiet drei Jahren ein 2. Schnitt im Herbst durchgeführt wer- aus artenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig. den. Das Ausbringen von synthetischen Pflanzen­ 43. Die festgesetzte Fläche für die Wasserwirtschaft mit der behandlungsmitteln und jeglicher Art von Dünger sowie Zweckbestimmung „Vogelschutzgraben“ ist als ein auf Pflegeumbrüche der Grasnarbe sind unzulässig. mindestens 3 m Breite dauerhaft wasserführendes 40.13 Die als Feuchtgrünland ¿ FG sowie die als Extensives Gewässer anzulegen und zu erhalten. Das Aufkommen Grünland ¿ EG bezeichneten Flächen sind in ungedüngter von Gehölzaufwuchs an den Ufern ist durch regelmäßige Wiesennutzung gemäß den Bewirtschaftungsauflagen Pflegedurchgänge zu unterbinden. Anschlüsse, Verbin- des Muster-Bewirtschaftungsvertrages der Freien und dungen zu anderen Gräben oder Unterbrechungen sind Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima, so herzustellen, dass Durchlässe durch einen Schutz- Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Naturschutz und zaun oder andere Sicherungsmaßnahmen wie zum Bei- Grünplanung zu bewirtschaften. Das Mähgut ist zu ent- spiel stationäre Ultraschallquellen gesichert werden. fernen. Die Grabenstruktur ist zu erhalten. Drainagen 44. Die mit ,Fischbeker Boulevard‘ und (K) CEF bezeichne- sowie andere Maßnahmen, die zu einer Absenkung des ten Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestim- vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, mung sind als vorgezogene artenschutzrechtliche Aus- sind nicht zulässig. Die Ausbringung von synthetischen gleichsmaßnahme zur Anlage von quartiersnahen Nah- Pflanzenbehandlungsmitteln und jeglicher Art von rungshabitaten für Fledermäuse wie das Braune Dünger sowie Pflegeumbrüche der Grasnarbe sind Langohr, die Breitflügel- und die Zwergfledermaus als unzulässig. Abweichungen von dieser Festsetzung sind Straßenbegleitgrün zu gestalten und mit standort­ nur mit Zustimmung der für den Naturschutz zuständi- gerechten und heimischen Laubbäumen, blütenreichen gen Behörde möglich. Sträuchern, Staudensäumen und Wildblumenwiesen zu 40.14 Die als Extensiver Acker ¿ AE bezeichneten Flächen sind bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. für den Anbau von Winter- oder Sommergetreide oder 45. Die mit ‚Rethenbek‘ und (K) CEF bezeichneten Flächen Hackfrüchten unter Freihaltung von 4 sogenannten für die Wasserwirtschaft sind als vorgezogene arten- Feldlerchenfenstern ohne Aussaat mit je 30 m² als vorge- schutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme zur Anlage von zogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für quartiersnahen Nahrungshabitaten für Fledermäuse wie Feldlerche und Wiesenschafstelze z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.