Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 14 vom 05.05.2026, Seiten 119 – 134, Größe: 2,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-05

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Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten Ordnungswidrigkeiten Vom 16. April 2026 Auf Grund von – § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 11. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 9 S. 1, 26), in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung – elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuerbuß- geldverfahren vom 10. März 2026 (HmbGVBl. S. 100), – § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 319 S. 1, 2), in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Weiterübertra- gungsverordnung – elektronische Aktenführung in Steuer- straf- und Steuerbußgeldverfahren, – § 110a Absatz 1a Sätze 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Ge­setzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung – elektronische Aktenführung in Steuerstraf- und Steuer­ bußgeldverfahren, wird verordnet: §1 form angelegt wurden, werden im Ganzen in Papierform weitergeführt. § 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in (2) Abweichend von Absatz 1 können Akten bis zum Steuerstraf- und Steuerbußgeldverfahren und gleichgestellten 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von ande- Ordnungswidrigkeiten vom 15. Oktober 2025 (HmbGVBl. rer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte S. 582) erhält folgende Fassung: elektronische Akten in Papierform geführt oder weiter­ „§ 2 geführt werden, soweit die technischen Voraussetzungen zur Führung einer elektronischen Akte noch nicht gegeben Elektronische Aktenführung sind. Die Behörde für Finanzen und Bezirke gibt den Zeit- (1) Beim Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen in punkt bekannt, zu dem die technischen Voraussetzungen Hamburg werden die Akten, die in Steuerstrafverfahren, zur Führung einer elektronischen Akte vorliegen.“ Steuerordnungswidrigkeitenverfahren und in Verfahren §2 wegen gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten ab dem 1. Januar 2026 neu angelegt werden, im Ganzen elektro- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in nisch geführt. Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papier- Kraft. Hamburg, den 16. April 2026. Die Behörde für Finanzen und Bezirke HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 133 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und des Schippsee-Quartiers in Harburg (Vorkaufsrechtsverordnung östlicher Binnenhafen/Schippsee-Quartier) Vom 21. April 2026 Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­ gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Bauleitplan- feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird verordnet: §1 grenze des Flurstücks 3780, Westgrenze des Flurstücks 3794. Der Freien und Hansestadt Hamburg steht in den folgen- den in der Anlage rot umgrenzten Bereichen in der Gemar- 6. Teilgebiet VI: Nordgrenzen der Flurstücke 4232 und 3128, kung Harburg ein Vorkaufsrecht zu: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3127, Ost- und Süd- 1. Teilgebiet I: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3331, Ost- grenzen der Flurstücke 4233 und 3634, Südgrenzen der grenzen der Flurstücke 878 und 4326, Ost- und Westgrenze Flurstücke 3632, 2547 und 3286, Süd- und Westgrenze des des Flurstücks 881, Westgrenzen der Flurstücke 4326 und Flurstücks 3759, Westgrenze des Flurstücks 4232. 878, Teilbereich der Südgrenze und Westgrenze des Flur- 7. Teilgebiet VII: Teile des Flurstücks 6015, im Norden stücks 3331. angrenzend an die Alte Seevestraße, im Osten angrenzend 2. Teilgebiet II: Nordgrenzen der Flurstücke 5628 und 5630, an die Hannoversche Brücke, im Süden angrenzend an den Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5634, Südgren- Gleiskörper der Bahntrasse, im Westen angrenzend an den zen der Flurstücke 5636 und 5755, Süd- und Westgrenze des Seevekanal, im Norden und Westen angrenzend an das Flurstücks 5756, Westgrenzen der Flurstücke 5754 und Flurstück 3209. 5628. §2 3. Teilgebiet III: Nord-, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flur- stücks 4900. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2040 außer Kraft. 4. Teilgebiet IV: Nordgrenzen der Flurstücke 5700 und 1009, Nord-, Ost und Südgrenze des Flurstücks 1008, Südgrenzen (2) Die Verordnung über die Begründung eines Vorkaufs- der Flurstücke 1009 und 5700, Westgrenze des Flurstücks rechts im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den 5700. nördlichen Bereichen der Innenstadt – Schippsee-Quartier – 5. Teilgebiet V: Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3794, in Harburg vom 14. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 55) in der Ost-, Süd-, und Westgrenze sowie Teilbereich der Nord- ­geltenden Fassung wird aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. April 2026. 134 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.