Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 14 vom 05.05.2026, Seiten 119 – 134, Größe: 2,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-05

Quellenkennung: gazette-2026-014. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Stammumfang von min­ 25. Im urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags destens 18 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden Glasflächen durch geeignete Maßnahmen für Vögel wahr- gemessen, zu verwenden. Im Wurzelbereich jedes anzu­­­­ nehmbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassaden- pflanzenden Baums ist eine offene Vegetationsfläche von seite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glas- mindestens 18 m² anzulegen und zu begrünen. Für Baum- flächen von größer als 6 m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt pflanzungen im Bereich unterbauter Flächen muss die nicht für Glasflächen bis 10 m Geländeoberkante, es sei durchwurzelbare Substratschicht auf einer Fläche von denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer mindestens 18 m² je Baum mindestens 100 cm betragen. Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größeren Vege­ Für festgesetzte Heckenpflanzungen sind einheimische, tationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht auf standortgerechte Laubgehölze mit mindestens 125 cm ­Vegetation, Gewässer oder Himmel. Höhe zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang der Gehölze sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzu- §3 nehmen. 23. Im urbanen Gebiet sind sechs Vogel-Niststeine in fachlich Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- geeigneter Weise in die Fassade zu integrieren, dauerhaft ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 7. April 2026. Das Bezirksamt Altona HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 123 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 Vom 15. April 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest- stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Ver- bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. I Nr. 87 S. 1, 4), § 85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 4. November 2025 (HmbGVBl. S. 597), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und §§ 3 und 4 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 67 für den 1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der Geltungsbereich zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich im Westen, dem Naturschutz- und EU-Vogelschutzgebiet zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos- Moorgürtel im Norden, der bestehenden Wohnsiedlung Sand- tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke bek im Osten und der Cuxhavener Straße (Bundesstraße 73) beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten- im Süden (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das erstattung erworben werden. Gebiet wird wie folgt begrenzt: West- und Südgrenze des Flur- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- stücks 5848 (Wiesengrund), West- und Südgrenze des Flur- gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- stücks 9865, Südgrenzen der Flurstücke 1039 und 1038, Süd- berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- und Westgrenzen der Flurstücke 4249 und 4250, Westgrenzen keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- der Flurstücke 1037, 4012 und 9865, Westgrenzen der Flur­ tung der Entschädigung schriftlich bei dem Ent­­ - stücke 7725 (Bahn) und 85 (Weg), West- und Nordgrenzen der schädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs­ Flurstücke 79 und 2419, Westgrenze des Flurstücks 2483, Süd-, anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren West- und Nordgrenze des Flurstücks 73, Nordgrenzen der nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Satz 1 bezeich- Flurstücke 74 und 4277, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit 75, Nordgrenzen der Flurstücke 2485 (teilweise) und 2486, des Anspruchs herbeigeführt wird. über das Flurstück 63 (Weg), Ostgrenze des Flurstücks 63, Nordost- und Nordgrenze des Flurstücks 127 (Weg), über das 3. Unbeachtlich werden Flurstück 127, Ostgrenze des Flurstücks 139, über die Flur­ a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB stücke 135 (Weg) und 7725 (Bahn), Nordgrenze (teilweise) des beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Flurstücks 8395, Nord- (teilweise) und Ostgrenze des rens- und Formvorschriften, Flurstücks 8204, Ost-, Süd- und Westgrenze (teilweise) des ­ b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB Flurstücks 9843, Westgrenze des Flurstücks 9842, Südgrenze beachtliche Verletzung des Bebauungsplanes und des (teilweise) des Flurstücks 8204, Ostgrenze (teilweise) des Flächennutzungsplans und ­Flurstücks 6732, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 7862, Ostgrenze des Flurstücks 6847 (Weg), Nord- (teilweise) und c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Ostgrenze des Flurstücks 7801, Ostgrenzen der Flurstücke des Abwägungsvorgangs, 9850 und 9854, Nordgrenze (teilweise) des Flurstücks 6851 wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekannt­ (Weg), über das Flurstück 6851 (Weg), Ostgrenze des Flur- machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem stücks 1082, Nordgrenze (teilweise) des Flurstücks 5854 (Weg), örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die über die Flurstücke 7234 und 7109 (Cuxhavener Straße), Ost- Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht und Südgrenze des Flurstücks 1518, Süd- und Westgrenze des worden sind. Flurstücks 1517, Westgrenze des Flurstücks 7109 (Cuxhavener Straße) der Gemarkung Fischbek. §2 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende hende Vorschriften: Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ 1. In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen für archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. 124 Dienstag, den 5. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 14 2. In den urbanen Gebieten und dem allgemeinen Wohn- WA 8 je Wohneinheit außerhalb der Baugrenzen ein gebiet WA 3 sind oberhalb der festgesetzten Anzahl an Stellplatz errichtet werden. In dem urbanen Gebiet Vollgeschossen weitere Geschosse unzulässig. Staffelge- MU 2 sowie in den mit (V) bezeichneten Teilbereichen schosse zur Neuwulmstorfer Schulstraße sind zulässig. des allgemeinen Wohngebietes WA 3 sind Stellplätze 3. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 sind Staffel­ unzulässig. geschosse bündig zu den öffentlichen Straßenverkehrs- 13. In den Gewerbegebieten sind die nach § 8 Absatz 3 flächen auszuführen. BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie 4. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 sind Staffelge- Tankstellen, Betriebe des Beherbergungswesens sowie schosse bündig zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und (1) auszuführen. -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Vorführ- und 5. In den urbanen Gebieten MU 3 und MU 4 und in den Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder allgemeinen Wohngebieten sind überdachte Mittel- und auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet Groß- sowie Tiefgaragen mit Ausnahme von Wegen, ist sowie glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Spielflächen, Terrassen, notwendigen technischen Auf- Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und bauten und Belichtungskuppeln mit einer mindestens ähnliche Unternehmen, unzulässig. 0,6 m starken durchwurzelbaren Überdeckung zu ver­ sehen und vollflächig zu begrünen. Diese ist dauerhaft 14. Für Einzelhandelsbetriebe gilt: zu begrünen und zu bepflanzen. 14.1 In den urbanen Gebieten MU 1 und MU 2 sind Läden 6. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 4 darf die festge- mit nicht zentrenrelevantem Sortiment gemäß der Ham- setzte Grundflächenzahl von 0,2 für Nutzungen im burger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. Septem- Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung ber 2019 zulässig. (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 14.2 In dem urbanen Gebiet MU 1 mit der Bezeichnung (Y) (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. sind, neben den in Nummer 14.1 genannten Läden, auch I Nr. 176, S. 1, 6), und für bauliche Anlagen unterhalb der Versorgung des Gebiets dienende Läden mit nahver- der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück sorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der Hamburger unterbaut wird, um mehr als fünfzig vom Hundert bis zu Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019 einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden. zulässig. 7. In dem allgemeinen Wohngebiet WA 5 darf die festge- 14.3 In den urbanen Gebieten MU 1 mit der Bezeichnung (Z) setzte Grundflächenzahl von 0,4 für Nutzungen im und MU 2 sind, neben den in Nummer 14.1 genannten Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO und für bauliche Läden, auch Einzelhandelsbetriebe mit nahversor- Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das gungsrelevanten Kernsortimenten gemäß der Hambur- Baugrundstück unterbaut wird, um mehr als fünfzig ger Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September vom Hundert bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 2019 zulässig. überschritten werden. 14.4 In den Erdgeschossen der Gebäude in den urbanen 8. Innerhalb der privaten Grünflächen darf pro Grund- Gebieten MU 1 mit der Bezeichnung (Z) und MU 2 sind, stück eine 3 m breite Grundstückszufahrt errichtet wer- neben den in Nummer 14.1 genannten Läden sowie den den. Diese darf ausnahmsweise innerhalb der zum in Nummer 14.3 genannten Einzelhandelsbetrieben mit Erhalt und Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern nahversorgungsrelevantem Sortiment, auch Einzelhan- festgesetzten Flächen liegen. § 2 Nummer 33 bleibt von delsbetriebe mit den folgenden zentrenrelevanten Sorti- dieser Festsetzung unberührt. menten gemäß der Hamburger Leitlinien für den Ein- 9. In dem mit (R) bezeichneten Teilbereich des allgemei- zelhandel vom 12. September 2019 zulässig, wenn von nen Wohngebiets WA 9 sind höchstens 6 Wohnungen je ihnen keine schädlichen Auswirkungen auf den Bestand Wohngebäude zulässig. Von der Begrenzung der Wohn- und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche einheiten sind Ausnahmen zulässig, sofern nachgewie- ausgehen: Bücher/Papier- und Schreibwaren, Bürobe- sen werden kann, dass ein Anschluss an ein öffentliches darf, Bekleidung und Schuhe, Lederwaren, Haushalts- Schmutzwassersiel erfolgt. waren, Hausrat und Heimtextilien, Gardinen, Bett­ 10. In den urbanen Gebieten sind die nach § 6a Absatz 3 waren, Fahrräder inklusive Zubehör und Sport- und BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sowie Campingbedarf, Zoologischer Bedarf, Telekommunika- Bordelle und bordellartige Betriebe, Verkaufsräume und tionsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software/ -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit Optik- und Fotoartikel/Uhren und Schmuck. sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Vorführ- und 14.5 In den urbanen Gebieten MU 3 und MU 4 sind Einzel- Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder handelsbetriebe unzulässig. auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet 14.6 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe ist, sowie glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit unzulässig. Ausnahmsweise zugelassen werden können Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und Verkaufsstätten mit nicht zentrenrelevanten Sortimen- ähnliche Unternehmen unzulässig. ten gemäß der Hamburger Leitlinien für den Einzel­ 11. In dem urbanen Gebiet MU 1 und in den mit (H) handel vom 12. September 2019, die im unmittelbaren bezeichneten Bereichen des urbanen Gebiets MU 2 sind räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit in den Erdgeschossen ausschließlich gewerbliche, kultu- Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben relle, kirchliche, sportliche und soziale Nutzungen stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert der mit den zulässig. Den Wohnungen zugeordnete Fahrradabstell- Betriebsgebäuden überbauten Fläche des jeweiligen und Nebenräume sowie Eingangsbereiche können zuge- Baugrundstücks, jedoch maximal 150 m² Verkaufsfläche lassen werden. je Betrieb, umfassen (Werksverkauf). 12. Stellplätze sind ausschließlich innerhalb von Baugren- 15. In den Gewerbegebieten sind Betriebsbereiche im Sinne zen und Flächen für Stellplätze zulässig. Abweichend von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes davon darf in den allgemeinen Wohngebieten WA 6 und in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. 2013 I S. 1275, HmbGVBl. Nr. 14 Dienstag, den 5. Mai 2026 125 2021 I S. 123), zuletzt geändert am 29. März 2026 (BGBl. spiel verglaste Vorbauten (unter anderem in Form von I Nr. 84 S. 1, 6), unzulässig. verglasten Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten 16. In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschad- Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung stoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh- angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegungsbetriebe, ­kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe 20. In den mit (B) bezeichneten Teilbereichen sind durch oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnah- Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grund- men können zugelassen werden, wenn im Genehmi- rissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärm­ gungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Ver- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine träglichkeit nachgewiesen wird. Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Woh- 17. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham- möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärm­ burg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Wege- abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Ist eine flächen dem allgemeinen Fuß-, Rad- und Kfz-Verkehr Orientierung der Schlafräume zur lärmabgewandten ­ zur Verfügung gestellt werden sowie die Befugnis der Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bau- Versorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungs- liche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Dop- leitungen herzustellen und zu unterhalten. Die festge- pelfassaden, verglaste Vorbauten (unter anderem in setzten Geh- und Fahrrechte umfassen die Befugnis der Form von verglasten Loggien, Wintergärten), besondere Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich- bezeichneten privaten Wegeflächen dem allgemeinen bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bau- Fuß-, Rad- und Kfz-Verkehr zur Verfügung gestellt wer- lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz den. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen der Freien und Hansestadt Hamburg, auf weiteren priva- ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von ten Wegeflächen einen allgemein zugänglichen Weg 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Fahr- wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in recht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innen- Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten raumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wegeflächen dem allgemeinen Rad- und Kfz-Verkehr Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin- zur Verfügung gestellt werden. Die festgesetzten Aus­ derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. kragungen mit Geh- und Leitungsrechten umfassen die 21. Auf den mit (C) bezeichneten Flächen für den Gemein- Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu ver- bedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel langen, unter den Auskragungen einen allgemein Unterrichtsräume, Arbeitsräume, Pausenräume, Biblio- zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie theksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper die Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdi- oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Ver- sche Versorgungsleitungen herzustellen und zu unter- kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. halten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetz- Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unter- erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel haltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. von kleiner 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) durch 18. Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Neben­ baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schul- anlagen gilt: hof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anord- 18.1 In den allgemeinen Wohngebieten WA 2, WA 3, WA 7, nung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleich- WA 8, WA 10 und im urbanen Gebiet MU 2 sind Neben- bare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht anlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie Stellplätze, überschritten wird. Carports und Garagen unzulässig. 22. In den Gewerbegebieten sind nur Vorhaben (Betriebe 18.2 In den allgemeinen Wohngebieten WA 5 und in den und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der urbanen Gebieten MU 3 und MU 4 sind als Neben­ ­folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente anlagen nur Zuwegungen, Müllstandorte und Fahr- L (EK) gemäß DIN 45691 für die im Plan dargestellten radabstellanlagen zulässig. Teilflächen weder tags (6 Uhr bis 22 Uhr) noch nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) überschreiten. Die DIN 45691 ist zu 18.3 Pro Grundstück darf eine 3 m breite Grundstückszufahrt kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv nie- errichtet werden. dergelegt. 19. In den mit (A) bezeichneten Teilbereichen sind Schlaf- Emissionskontingente Tag/Nacht für die Teilflächen des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.