Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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Neuntes Gesetz und Dateisystemen zur Änderung des Hamburgischen § 22 Verarbeitung von Daten Minderjähriger Verfassungsschutzgesetzes § 23 Berichtigung, Löschung und Verarbeitungsein- Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März schränkung 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), wird wie folgt geändert: 4. Abschnitt 1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung: Offenlegung von Daten § 24 Offenlegung nicht personenbezogener Daten „Inhaltsübersicht § 25 Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen 1. Abschnitt Mitteln erhobener personenbezogener Daten Aufgaben des Landesamtes § 26 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit- für Verfassungsschutz teln erhobener personenbezogener Daten gegen- über inländischen öffentlichen Stellen zur Gefah- §1 Zweck des Verfassungsschutzes renabwehr §2 Zuständigkeit § 27 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit- §3 Zusammenarbeit teln erhobener personenbezogener Daten gegen- §4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz über inländischen öffentlichen Stellen zum admi- §5 Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürf- nistrativen Rechtsgüterschutz tigkeit § 28 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit- teln erhobener personenbezogener Daten zum 2. Abschnitt Zwecke der Strafverfolgung Allgemeine Vorschriften § 29 Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mit- § 6 Verhältnismäßigkeit teln erhobener personenbezogener Daten gegen- über inländischen öffentlichen Stellen ohne § 7 Schutz Dritter belastende Maßnahmen mit Außenwirkung § 8 Schutz privater Kernbereiche und von Vertrau- § 30 Offenlegung personenbezogener Daten gegen- ensbeziehungen über nichtöffentlichen inländischen Stellen § 9 Unabhängige Kontrolle § 31 Offenlegung personenbezogener Daten zum § 10 Mitteilung an betroffene Personen Schutz der betroffenen Person 3. Abschnitt § 32 Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten nach §§ 25 bis 31 Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen § 33 Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung § 11 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungs- § 34 Weiterverarbeitung personenbezogener Daten schutz durch inländische empfangende Stellen § 12 Verfahrensregelungen zu Auskunftsverlangen § 35 Offenlegung personenbezogener Daten gegen- nach § 11 über ausländischen sowie über- und zwischen- staatlichen Stellen § 13 Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten § 14 Erheben von Informationen mit nachrichten- § 36 Weitere Verfahrensreglungen zu Offenlegungen dienstlichen Mitteln durch das Landesamt für Verfassungsschutz § 15 Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 37 Offenlegung personenbezogener Daten gegen- über dem Landesamt für Verfassungsschutz § 16 Vertrauensleute § 17 Langfristige Observationen 5. Abschnitt § 18 Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des Auskunftserteilung und Datenschutz nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz techni- scher Mittel § 38 Auskunftserteilung § 19 Verdeckte Standortbestimmung mit technischen § 39 Dateisystemanordnungen oder telekommunikativen Mitteln § 40 Unabhängige Datenschutzkontrolle § 20 Ermittlung von Mobilfunkgeräte- oder Karten- § 41 Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts nummern und des Archivrechts HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 193 6. Abschnitt (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert Parlamentarische Kontrolle die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkei- des Verfassungsschutzes ten, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventi- § 42 Parlamentarischer Kontrollausschuss ven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter § 43 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschus- anderem mindestens jährlich Verfassungsschutzbe- ses richte insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Es § 44 Aufgaben des Ausschusses stellt diese Berichte der Öffentlichkeit nur für die jeweils letzten drei Berichtsjahre zur Verfügung. Es § 45 Eingaben tritt Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Infor- mationsangebote entgegen. 7. Abschnitt (4) Bei der Information der Öffentlichkeit nach Absatz Schlussvorschriften 3 Sätze 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten § 46 Einschränkung von Grundrechten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für § 47 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des das Verständnis des Zusammenhanges oder der Dar- Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz stellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die § 48 Inkrafttreten“. Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Inte- 2. § 1 wird wie folgt geändert: resse der betroffenen Person überwiegen.“ 2.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort „Länder“ die Text- 5.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. stelle „sowie auswärtiger Belange der Bundesrepublik 5.4 Im neuen Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle „10. Juni Deutschland und des Gedankens der Völkerverständi- 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379),“ durch die Textstelle gung (Verfassungsschutzgüter)“ eingefügt. „22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), in der 2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. „(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hält als 6. § 5 wird wie folgt geändert: Frühwarnsystem der Demokratie insbesondere analy- 6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: tische Kompetenzen zur Auswertung von gesammel- ten Informationen über aktuelle Entwicklungen ver- „Bestrebungen, Tätigkeiten, Beobachtungsbedürftig- fassungsfeindlicher Kräfte im Vorfeld möglicher keit“. Gefahren für Demokratie, Rechtsstaat und Menschen- 6.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: rechten vor, um Art und Ausmaß derartiger Gefahren frühzeitig zu erkennen. Im Rahmen seiner breiten 6.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gesellschaftlichen Verankerung tauscht es sich mit der 6.2.1.1 Hinter dem Wort „sind“ wird die Textstelle „Bestre- Wissenschaft aus und nimmt am öffentlichen Diskurs bungen solche nach § 4 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 teil.“ und Tätigkeiten solche nach § 4 Absatz 1 Nummer 2; 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: im Einzelnen sind“ eingefügt. 3.1 Satz 2 wird gestrichen. 6.2.1.2 In Nummer 3 wird die Textstelle „Absatz 2“ durch die 3.2 Im neuen Satz 2 wird das Wort „es“ durch die Wörter Textstelle „Absatz 5“ ersetzt. „das Landesamt für Verfassungsschutz“ ersetzt. 6.2.2 In Satz 3 wird die Textstelle „Satz 1“ gestrichen. 4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „BVerfSchG“ 6.3 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 durch die Textstelle „des Bundesverfassungsschutzge- eingefügt: setzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I „(2) Sämtliche Bestrebungen und Tätigkeiten sind im S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 Sinne dieses Gesetzes beobachtungsbedürftig. Voraus- (BGBl. I Nr. 332 S. 1), in der jeweils geltenden Fas- setzung für deren Beobachtung ist das Vorliegen tat- sung“ ersetzt. sächlicher Anhaltspunkte. 5. § 4 wird wie folgt geändert: (3) Erheblich beobachtungsbedürftig im Sinne dieses 5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Gesetzes sind Tätigkeiten und solche Bestrebungen, 5.1.1 In Satz 1 wird hinter dem Wort „Informationen“ die die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Textstelle „(Beobachtung)“ eingefügt. Wirkungsweise, darauf gerichtet und geeignet sind, 5.1.2 Die Sätze 2 bis 5 werden gestrichen. ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchti- gen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die 5.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4 Bestrebungen eingefügt: 1. zur Zielverfolgung „(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz a) Gewalt anwenden, androhen, fördern oder 1. informiert insbesondere den Senat über von befürworten, Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende Bedrohungen von Verfassungsschutzgütern, b) zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder 2. versetzt die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage, Maßnahmen zur Abwehr solcher c) Straftaten begehen oder auf die Begehung sol- Gefahren zu ergreifen, cher gerichtet sind, 3. informiert und berät auf Anforderung öffentliche 2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisa- und nichtöffentliche Stellen über Bedrohungen tion, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit durch gegen sie gerichtete Bestrebungen oder oder Aktionen verschleiern oder zu verschleiern Tätigkeiten. suchen, 194 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungs- der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der gewinn zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Finanzkraft, der kommunikativen Reichweite auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobach- sowie der Aktionsfähigkeit oder tung von Tätigkeiten und Bestrebungen sowie bei 4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Ein- Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und fluss auszuüben suchen, insbesondere durch Vertrauensleuten Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu Personen. Das Ergebnis ist akten- a) Vertretung in Ämtern und Mandaten, kundig zu machen.“ b) Publikationen, Internetkommunikation, Bünd­ 9. Die Textstelle nisse, Unterstützerstrukturen, „2. Abschnitt c) systematische Desinformationen in öffent- lichen Prozessen politischer Willensbildung Erheben und weitere Verarbeitung oder zur Verächtlichmachung der freiheitli- von Informationen“ chen demokratischen Grundordnung, auch wird gestrichen. durch systematische Verunglimpfung ihrer 10. Hinter § 6 werden folgende neue §§ 7 bis 10 eingefügt: Institutionen und Repräsentantinnen bzw. „§ 7 Repräsentanten oder Schutz Dritter d) Herbeiführung einer zur nachhaltigen Beein- trächtigung des freien Prozesses politischer (1) Gegen Personen, die nicht selbst an einer Bestre- Willensbildung geeigneten Atmosphäre der bung oder Tätigkeit beteiligt sind (Dritte), dürfen Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Maßnahmen nur angewendet werden, wenn die Beob- Zielverfolgung. achtung anderenfalls unmöglich oder wesentlich erschwert wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn (4) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Absatz 3 aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die oder der Dritte für erheblich beobachtungsbedürf- die jeweiligen Sachverhalte vorliegen. Die erhebliche tige Bestrebungen oder Tätigkeiten bestimmte oder Beobachtungsbedürftigkeit ist mindestens jährlich zu von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennimmt überprüfen. Sie entfällt in der Regel, wenn nach fünf oder weitergibt. Jahren kein die Einstufung begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre (2) In sonstiger Weise dürfen Dritte nur in eine Maß- zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nahme einbezogen werden, soweit dies zur Beobach- nicht neuerlich bestätigt hat.“ tung einer Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall unvermeidbar ist. Die personenbezogenen Daten die- 6.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. ser Dritten unterliegen einem absoluten Verwen- 7. Hinter § 5 wird folgende Textstelle eingefügt: dungsverbot. Sie sind nach Beendigung der Maß- „2. Abschnitt nahme unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mit den zur Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit Allgemeine Vorschriften“. erforderlichen Informationen untrennbar oder nur 8. § 6 erhält folgende Fassung: mit unverhältnismäßigem Aufwand trennbar verbun- „§ 6 den sind. Verhältnismäßigkeit (3) Eine Beobachtung Dritter nach den Absätzen 1 und 2 ist unbeschadet § 6 so zu begrenzen, dass deren (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nur Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Maßnahmen ergreifen, wenn und soweit sie zur Erfül- Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobach- lung seiner Aufgaben erforderlich und im Einzelfall tungsbeitrag stehen. geboten sind; dies gilt insbesondere für die Erhebung und weitere Verarbeitung personenbezogener Daten. §8 Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnah- Schutz privater Kernbereiche men hat es diejenige zu treffen, die den Einzelnen ins- und von Vertrauensbeziehungen besondere in seinen Grundrechten und die Allge- (1) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung darf meinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträch- unter keinen Umständen zum Ziel staatlicher Ermitt- tigt. Eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel lungen gemacht werden. Sofern sich kernbereichsrele- anzunehmen, wenn die Information aus allgemein vante Situationen oder Gespräche mit praktisch zu zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche bewältigendem Aufwand vermeiden lassen, ist so zu Auskunft gewonnen werden kann. Eine Maßnahme agieren, dass es nicht zu solchen Situationen kommt darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem und keine kernbereichsrelevanten Informationen erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. erhoben werden. Die Maßnahme ist grundsätzlich (2) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr abzubrechen, wenn erkennbar wird, dass eine Beob- Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht achtung in den Kernbereich privater Lebensgestal- werden kann. Insbesondere ist eine Maßnahme beim tung eindringt. Abhängig von den konkreten Umstän- zwischenzeitlichen Wegfall ihrer Voraussetzungen zu den kann es genügen, unter Fortsetzung des Einsatzes beenden, auch wenn der Anordnungszeitraum noch lediglich die kernbereichsrelevante Kommunikation nicht abgelaufen ist. oder Interaktion abzubrechen. Liegen die Vorausset- (3) Bei längerfristigen Maßnahmen ist spätestens nach zungen des Satzes 3 nicht mehr vor, darf die Maß- einem Jahr zu prüfen, ob deren Fortsetzung weiterhin nahme fortgesetzt werden. angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamt- (2) Kommt es bei einer Maßnahme zu einem Eingriff dauer, das bei längerer Maßnahmedauer steigende in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, dürfen HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 195 die durch diesen Eingriff erhobenen Informationen gen Bestrebung oder Tätigkeit im Einzelfall erforder- nicht verwendet oder sonst zur Grundlage weiterer lich ist. Maßnahmen genommen werden. (7) Die Absätze 5 und 6 sind nicht auf Personen anzu- (3) Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme in den wenden, bei denen bestimmte Tatsachen bei ihnen Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen selbst den Verdacht für Bestrebungen oder Tätigkei- wurde oder ob eine Beobachtung in den Kernbereich ten begründen. privater Lebensgestaltung eindringt, ist unverzüglich (8) Daten, die unter Verstoß gegen die Bestimmungen die Entscheidung durch die behördliche Datenschutz- der Absätze 5 und 6 erlangt wurden, sind nach Maß- beauftragte oder den behördlichen Datenschutzbeauf- gabe des Absatzes 4 zu löschen. tragten des Landesamtes für Verfassungsschutzes her- beizuführen. Die Leitung des Landesamtes für Verfas- §9 sungsschutzes oder ihre Stellvertretung ist über die Unabhängige Kontrolle Entscheidung zu unterrichten. (1) Die unabhängige Kontrolle im Sinne dieses Geset- (4) Kernbereichsrelevante Informationen sind sofort zes wird vom Unabhängigen Kontrollgremium ausge- zu löschen. Die Erhebung und Löschung sind auf ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.