Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

Quellenkennung: gazette-2025-006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e übt. Dieses prüft in den gesetzlich bestimmten Fällen Weise zu protokollieren, welche eine spätere Kon­ von Amts wegen die Rechtmäßigkeit von Anordnun- trolle zulässt. Das Protokoll darf nur zur Datenschutz- gen. Anordnungen, denen das Unabhängige Kontroll- kontrolle verwendet werden. Die Löschung erfolgt am gremium nicht zustimmt, hat die zuständige Behörde Ende des zweiten Kalenderjahres, das der Protokollie- unverzüglich aufzuheben. rung folgt. (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Unabhän- (5) Maßnahmen zur Erlangung von Informationen, gige Kontrollgremium über die von ihr angeordneten die Maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen wer- 1. einem Mitglied des Deutschen Bundestags, der den, wenn das Unabhängige Kontrollgremium ihr Bundesversammlung, des Europäischen Parla- zugestimmt hat. Unterrichtungen und Zustimmun- ments aus der Bundesrepublik Deutschland, eines gen haben in Sitzungen zu erfolgen. Über die Einberu- Landesparlaments, der Bundesregierung, der fung von Sitzungen entscheidet die bzw. der Vorsit- Regierung eines Bundeslands oder eines Gerichts zende oder ihre bzw. seine Stellvertretung. Bei Gefahr nach dem Deutschen Richtergesetz in dieser im Verzug darf die zuständige Behörde in der Anord- Eigenschaft anvertraut wurden oder die es in dieser nung bestimmen, dass diese bereits vor der Zustim- Eigenschaft einer anderen Person anvertraut hat, mung des Unabhängigen Kontrollgremiums vollzo- oder gen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vor- sitzende des Unabhängigen Kontrollgremiums oder 2. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung ihre bzw. seine Stellvertretung ist unverzüglich über oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunk- die Eilbestimmung einschließlich der die Gefahr im sendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung Verzug begründenden Tatsachen zu informieren. oder Meinungsbildung dienenden Informations- Widerspricht die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mit- seine Stellvertretung der Eilbestimmung, ist der Voll- wirken oder mitgewirkt haben, in Ausübung dieser zug auszusetzen und die Eilbestimmung von der Tätigkeit erlangt, verarbeitet oder weitergegeben zuständigen Behörde aufzuheben. Die Entscheidung haben, über Rechtmäßigkeit der Anordnung trifft das Unab- sowie Maßnahmen zur Erlangung von Erkenntnissen hängige Kontrollgremium unverzüglich. Hat die bzw. über die Herkunft solcher Informationen sind unzu- der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung lässig, soweit sie nicht zur Beobachtung einer erheb- der Eilbestimmung nicht widersprochen, stimmt das lich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätig- Unabhängige Kontrollgremium ihr jedoch nicht zu, keit im Einzelfall zwingend erforderlich sind. ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. In (6) Maßnahmen, die in das Vertrauensverhältnis einer den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten Berufsgeheimnisträgerin bzw. eines Berufsgeheimnis- unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befä- trägers eingreifen und nicht von Absatz 5 erfasst sind, higten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 sind unzulässig, soweit nicht aufgrund bestimmter Absatz 1 Sätze 3 bis 7 des Artikel 10 – Gesetzes gilt Tatsachen anzunehmen ist, dass das öffentliche Inter- entsprechend. esse an der Beobachtung das Interesse am Schutz des (3) Maßnahmen, die der unabhängigen Kontrolle Vertrauensverhältnisses überwiegt. Berufsgeheimnis- unterliegen, sind von der zuständigen Abteilungslei- trägerinnen bzw. Berufsgeheimnisträger in diesem tung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder Sinne sind Personen, die von Berufs wegen zur Wah- ihrer Stellvertretung zu beantragen. Die Anträge sind rung fremder Geheimnisse, namentlich zum persönli- schriftlich zu stellen, haben alle beurteilungsrelevan- chen Lebensbereich gehörender Geheimnisse oder ten Tatsachen zu enthalten und sind hinreichend sub- von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verpflich- stantiiert zu begründen. tet sind, insbesondere die in § 203 des Strafgesetzbu- (4) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen ist ches genannten Personen. Bei der Abwägung sind ins- die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz besondere das öffentliche Interesse an der von der oder ihre Stellvertretung. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- Berufsgeheimnisträgerin bzw. vom Berufsgeheimnis- chend. Die Anordnungen sind auf höchstens ein Jahr träger wahrgenommenen Aufgabe und das Interesse zu befristen. an der Geheimhaltung der ihm anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berück- (5) Für die Verlängerung von Anordnungen gelten die sichtigen. Das öffentliche Interesse an der Beobach- Absätze 1 bis 4 entsprechend. tung überwiegt in der Regel, soweit die Maßnahme zur (6) Das Unabhängige Kontrollgremium setzt sich Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürfti- zusammen aus Mitgliedern der G10-Kommission 196 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 oder ihren Stellvertretungen und Berufsrichterinnen gung den Betroffenen mit, soweit dies in diesem bzw. Berufsrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gesetz bestimmt ist. Wurden personenbezogene Es besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Beisit- Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, zerinnen bzw. Beisitzern und zwei Berufsrichterinnen gegenüber einer anderen Stelle offengelegt, erfolgt die bzw. Berufsrichtern sowie fünf stellvertretenden Mit- Mitteilung im Benehmen mit dieser Stelle. gliedern. Für jedes Mitglied des Unabhängigen Kon­ (2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn trollgremiums ist eine Stellvertretung zu wählen, wobei für Mitglieder der G10-Kommission oder ihre 1. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Stellvertretungen nur Mitglieder der G10-Kommis- anderen betroffenen Person entgegenstehen, sion oder ihre Stellvertretungen und für Berufsrichte- 2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die rinnen bzw. Berufsrichter nur Berufsrichterinnen Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und bzw. Berufsrichter gewählt werden können. In Aus- anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mit- übung des Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kom- teilung besteht oder mission oder ihre Stellvertretungen nur von Stellver- tretungen, die von derselben Fraktion vorgeschlagen 3. die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffe- worden sind, vertreten werden. nen Person nur mit unverhältnismäßigem Auf- wand zu ermitteln ist. (7) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremi- ums sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Wei- (3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange sungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentli- 1. eine Gefährdung zu besorgen ist für ches Ehrenamt wahr und werden von der Bürgerschaft a) den Zweck der Maßnahme, für die Dauer einer Wahlperiode gewählt, im Falle der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und ihrer Stell- b) ein Verfassungsschutzgut, vertretungen auf Vorschlag der Präsidentin oder des c) Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts. Sollten schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle kann sich das Unabhängige Kontrollgremium gleich- Selbstbestimmung und Freiheit einer Person, wohl konstituieren, wenn zumindest drei Mitglieder d) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhal- oder Stellvertretungen, darunter eine Berufsrichterin tung im öffentlichen Interesse geboten ist bzw. ein Berufsrichter, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn ein Mitglied oder eine oder Stellvertretung zurücktritt oder aus der G10-Kommis- 2. der Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für sion oder der vorschlagsberechtigten Fraktion aus- das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar scheidet. Im Falle eines vorzeitigen Endes der Amts- ist. zeit eines Mitglieds oder einer Stellvertretung nach Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Satz 4 findet eine Nachwahl für den Rest der Wahlpe- Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt riode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode führen wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr Amt an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in bis zur Konstituierung des nachfolgenden Unabhän- Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwen- gigen Kontrollgremiums fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 dung der Daten gegen die betroffene Person ausge- Nummern 1 und 5 HmbSÜGG findet auf den Zeit- raum der Fortführung des Amtes gemäß Satz 6 ent- schlossen ist und die Daten gelöscht werden. sprechende Anwendung. Für die Aufwandsentschädi- (4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 und Absatz 3 gung der Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter gilt Satz 1 obliegen der Leitung des Landesamtes für Ver- § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengeset- fassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Sie zes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt bestimmt die Dauer der Zurückstellung. Die Ent- geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), scheidung nach Absatz 3 Satz 2 unterliegt der unab- in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. hängigen Kontrolle nach § 9.“ (8) Dem Unabhängigen Kontrollgremium ist die für 11. Hinter dem neuen § 10 wird folgende Textstelle einge- die Erfüllung seiner Aufgaben notwenige Personal- fügt: und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. „3. Abschnitt (9) Das Unabhängige Kontrollgremium tritt in jedem Erheben und weitere Verarbeitung Quartal mindestens einmal zusammen. Es ist von Informationen“. beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder oder Stell- vertretungen, darunter eine Berufsrichterin bzw. ein 12. Der bisherige § 7 wird § 11 und wie folgt geändert: Berufsrichter, anwesend sind. Das Unabhängige Kon- 12.1 Absatz 1a wird aufgehoben. trollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese 12.2 Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: regelt unter anderem die Wahl der oder des Vorsitzen- den. „(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei (10) Die Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgre- miums sind während ihres Amtes als auch nach ihrem 1. Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Com- Ausscheiden zur Geheimhaltung der Angelegenheiten puterreservierungssystemen und Globalen Distri- verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer butionssystemen für Flüge zu Namen und Tätigkeit bekannt geworden sind. Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruch- nahme und den Umständen von Transportleistun- § 10 gen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung Mitteilung an betroffene Personen und Abflug und zum Buchungsweg, (1) Den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel teilt 2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendi- Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 197 Konten, Konteninhaberinnen bzw. Konteninha- 13.2 In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz bern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren 7 Satz 1 wird jeweils die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewe- und Absatz 4“durch die Textstelle „§ 11 Absatz 3“ gungen und Geldanlagen, insbesondere über Kon- ersetzt. tostand und Zahlungseingänge und Zahlungsaus- 13.3 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 3 gänge, bis 5 gelten auch für Ersuchen nach § 11 Absatz 4.“ 3. (bleibt frei), 13.4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunika- 13.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle „10. Juni 2022 (HmbGVBl. tionsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu S. 376, 381),“ durch die Textstelle „22. Januar 2025 Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern (HmbGVBl. S. 192, 208) in der jeweils geltenden Fas- 1 bis 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- sung“ ersetzt. Datenschutz-Gesetz (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I S. 1045), zuletzt geän- 13.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle „5. Juli 2021 (BGBl. I dert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 19), in S. 2274, 2279),“ durch die Textstelle „22. Dezember der jeweils geltenden Fassung und sonstigen zum 2023 (BGBl. I Nr. 413 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom- Fassung“ ersetzt. munikation notwendigen Verkehrsdaten und 13.5 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle „§ 24 über 5. denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste Anordnungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1“ durch die erbringen oder daran mitwirken oder den Zugang Textstelle „§ 42 über Anordnungen nach § 11 Absatz zur Nutzung daran vermitteln, zu Nutzungsdaten 3“ ersetzt. nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG, insbeson- 13.6 In Absatz 5 Satz 1 wird die Textstelle „§ 7“ durch die dere zu Textstelle „§ 11“ ersetzt. a) Merkmalen zur Identifikation der Nutzerin 13.7 In Absatz 6 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1“ bzw. des Nutzers, durch die Textstelle „§ 11 Absatz 3“ ersetzt. b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den 13.8 Absatz 8 wird wie folgt geändert: Umfang der jeweiligen Nutzung und 13.8.1 In Satz 1 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Num- c) Angaben über die von der Nutzerin bzw. vom mern 1, 2 und 5 und § 7c“ durch die Textstelle „§ 11 Nutzer in Anspruch genommenen digitalen Absatz 3 Nummern 1, 2 und 5 und § 13“ ersetzt. Dienste, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 13.8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert: dies zur Beobachtung einer erheblich beobachtungs- 13.8.2.1 Die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ wird bedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich durch die Textstelle „§ 11 Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt. ist. 13.8.2.2 Hinter dem Wort „Telekommunikationsgesetzes“ (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Ein- wird die Textstelle „(TKG)“ eingefügt. zelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei 13.8.2.3 Die Textstelle „5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338, 3369),“ den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abga- wird durch die Textstelle „6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. benordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387 S. 1, 38), in der 13.8.3 In Satz 3 werden die Wörter „des Telekommunikati- jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten abzu- onsgesetzes“ durch die Textstelle „TKG“ ersetzt. rufen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, 13.9 In Absatz 9 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 dass dies zur Beobachtung einer erheblich beobach- Nummer 4“ durch die Textstelle „§ 11 Absatz 3 Num- tungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforder- mer 4“ ersetzt. lich ist. 14. § 7b wird aufgehoben. (5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen 15. § 7c wird § 13 und wie folgt geändert: 1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 15.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: sie die Bestrebung oder Tätigkeit nach Absatz 3 „Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder im Einzelfall zur Beobachtung bestimmter Bestrebun- 2. aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, gen oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf das Landes- amt für Verfassungsschutz Auskunft verlangen von a) bei Auskünften nach Absatz 3 Nummern 1, 2 demjenigen, der und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran nehmen oder mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 3 Nummer 6 b) bei Auskünften nach Absatz 3 Nummer 4, dass TKG und über die nach § 172 TKG erhobenen sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte Daten, oder von ihr herrührende Mitteilungen entge- 2. geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran gennehmen oder weitergeben, oder dass eine mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver- Person nach Nummer 1 ihren Anschluss mittelt, über Bestandsdaten nach § 2 Absatz 2 benutzt.“ Nummer 2 TDDDG.“ 13. § 7a wird § 12 und wie folgt geändert: 15.2 In Absatz 4 wird die Textstelle „§ 7a“ durch die Text- stelle „§ 12“ ersetzt. 13.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verfah- rensregelungen zu Auskunftsverlangen nach § 11“. 15.3 Absatz 7 wird aufgehoben. 198 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 16. Der bisherige § 8 wird § 14 und erhält folgende Fas- 14. weitere in einer Dienstvorschrift benannte nach- sung: richtendienstliche Mittel, die in ihrer belastenden „§ 14 Wirkung für betroffene Personen nicht über die der nachrichtendienstlichen Mittel des Informan- Erheben von Informationen ten, der Verwendung von Legenden und Tarnpa- mit nachrichtendienstlichen Mitteln pieren, der punktuellen Bildaufzeichnung und der (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Infor- punktuellen verdeckten Standortbestimmung hin- mationen mit Methoden, Gegenständen und Instru- ausgehen dürfen. menten zur verdeckten Informationsbeschaffung (3) In der die nachrichtendienstlichen Mittel benen- (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, soweit tat- nenden Dienstvorschrift sind auch die Zuständigkei- sächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies im ten für die Anordnung anzugeben beziehungsweise zu Einzelfall regeln. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung 1. zur Beobachtung einer Bestrebung oder Tätigkeit des Präses der zuständigen Behörde. Der oder dem erforderlich ist, Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und 2. zur Herstellung der für die Beobachtung erforder- Informationsfrei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.