Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

Quellenkennung: gazette-2025-006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Zweckerreichung erforderlich ist. Die tet worden sind. § 1 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Num- automatisiert verarbeiteten personenbezogenen Daten mer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 188 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I Behörde bestimmte Beratungsstelle übermitteln. Die Poli- S. 1942), ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung ent- zei protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungs- sprechend anzuwenden. Durch organisatorische und tech- stelle. Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich nische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass die Daten und nur einmalig dazu nutzen, den betroffenen Personen gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind. unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlun- (4) Auftrags- und Drittverarbeiter dürfen die übermittel- gen häuslicher Gewalt anzubieten. ten Daten nur im Rahmen des jeweiligen Trainings und (2) Liegen der Polizei tatsächliche Anhaltspunkte dafür der jeweiligen Tests verarbeiten. Sie sind verpflichtet, die vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbe- Daten nach Abschluss von Training und Testung des ler- darf besteht für die Distanzierung von Personen, welche nenden Systems wieder zu löschen. Sie dürfen die trainier- die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unter- ten Modelle für eigene Zwecke weiternutzen, wenn die stützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei dies genehmigt und sichergestellt werden kann, Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen per- dass aus den trainierten Modellen keine Trainingsdaten sonenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine von abgeleitet werden können. der für Soziales zuständigen Behörde bestimmte Bera- (5) Für das Testen oder Trainieren von lernenden IT-Sys- tungsstelle übermitteln. Die Übermittlung der Daten an temen wird in einer nach Anhörung durch die oder den eine geeignete zuständige Beratungsstelle zum Zwecke der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu Kontaktaufnahme erfolgt mit dem Ziel der Vermittlung in veröffentlichenden und erlassenden Verwaltungsvor- die entsprechenden Unterstützungsangebote. Absatz 1 schrift das Nähere zu dem Verfahren, den Sicherungsmaß- Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.“ nahmen zur Verhinderung unbefugter Datenzugriffe 24. § 49 erhält folgende Fassung: sowie zu Art und Umfang der verarbeitenden Daten bestimmt. In der Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 ist ins- „§ 49 besondere zu bestimmen: Automatisierte Anwendung zur Auswertung 1. die Art der zu verarbeitenden Daten, vorhandener Daten 2. der Personenkreis, der von der Verarbeitung betroffen (1) Die Polizei darf rechtmäßig gespeicherte personenbe- ist, zogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert 3. die Entscheidungsträger und das Verfahren, die die zusammenführen. Sie darf diese zusammengeführten Einhaltung der maßgeblichen fachlichen und rechtli- Daten, auch gemeinsam mit weiteren rechtmäßig erhobe- chen Anforderungen an das Training und die Testung nen personenbezogenen Daten, verknüpfen, aufbereiten von lernenden IT-Systemen sicherstellen, und auswerten sowie für statistische Zwecke anwenden 4. Sicherungsmaßnahmen zur Datenaktualität und -qua- (automatisierte Anwendung zur Datenanalyse). Die auto- lität, matisierte Anwendung zur Datenanalyse erfolgt immer 5. die Mindeststandards zur technischen Durchführung anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkrite- der Anonymisierung und Pseudonymisierung von rien. Sie wird manuell ausgelöst und läuft regelbasiert auf Daten sowie die Beschreibung eines etwaigen unver- einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und hältnismäßigen Aufwands im Sinne von Absatz 2 Sätze Verarbeitungsschritten ab. 2 und 3 und Absatz 3 Sätze 1 und 2, (2) Die Polizei darf gespeicherte personenbezogene Daten 6. die Lösch- und Protokollierungspflichten.“ mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenana- lyse weiterverarbeiten, 21. In § 38 Absatz 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fas- sung: 1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder „Die Polizei darf personenbezogene Daten, soweit gesetz- Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen lich nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe von § 34 von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffent- übermitteln. Die Beachtung der Maßgaben des § 34 gilt lichen Interesse geboten ist, erforderlich ist, auch bei Anwendung der §§ 39 bis 46.“ 2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht- 22. § 47 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: fertigen, dass innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Wort „oder“ ersetzt. Straftaten nach § 100b der Strafprozessordnung began- b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen gen werden sollen und dies zur Verhütung oder Ver- Punkt ersetzt. hinderung dieser Straftaten erforderlich ist. c) Nummer 3 wird gestrichen. Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat in Satz 1 Nummer 2 um eine Vorfeldstraftat ist die Maß- 23. Hinter § 47 wird folgender § 47a eingefügt: nahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder konkreti- „§ 47a sierte Gefahr für das durch den Straftatbestand geschützte Rechtsgut vorliegt. Zum Zweck der automatisierten Datenübermittlung an Beratungsstellen bei häuslicher Anwendung zur Datenanalyse können Vorgangsdaten, Gewalt und Unterstützungsbedarf bei Distanzierungs- Falldaten, Daten aus den polizeilichen Auskunftssyste- und Ausstiegsberatung men, Verkehrsdaten, Nutzungsdaten, Telekommunikati- (1) Erlangt die Polizei von Handlungen häuslicher Gewalt onsdaten, Daten aus Asservaten und Daten aus dem poli- Kenntnis, darf sie die für eine Kontaktaufnahme erforder- zeilichen Informationsaustausch zusammengeführt wer- lichen personenbezogenen Daten der volljährigen Perso- den. Datensätze aus gezielten Abfragen in gesondert nen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen ist (betrof- geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert fene Personen), an eine von der für Soziales zuständigen gespeicherte Datensätze aus Internetquellen können HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 189 ergänzend einbezogen werden. Eine direkte Anbindung an matisierter Datenabgleich mit den Dateisystemen der in Internetdienste ist ausgeschlossen. Bei einer Maßnahme Satz 3 Nummern 1 bis 5 genannten Stellen zulässig. Die nach Satz 1 Nummer 2 dürfen Verkehrsdaten nicht auto- ersuchende Stelle hat die betroffene Person vor der schrift- matisiert in die Analyse einbezogen werden. In die auto- lichen Zustimmung über den konkreten Inhalt der Über- matisierte Anwendung zur Datenanalyse dürfen keine per- mittlung und das Verfahren zu belehren und darüber auf- sonenbezogenen Daten einbezogen werden, die aus Wohn- zuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jeder- raumüberwachung und Online-Durchsuchung gewonnen zeit widerrufen kann. Sie ist ferner über die ihr gegenüber wurden. den in Satz 3 benannten Stellen zustehenden Rechte auf (3) Bei der Anwendung zur automatisierten Datenanalyse Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung gilt § 34 Absätze 1 und 2 entsprechend. Es ist ein Rollen- der Verarbeitung sie betreffender Daten zu informieren und Rechtekonzept und ein Konzept der Kategorisierung und darauf hinzuweisen, dass sie sich jederzeit an die und Kennzeichnung personenbezogener Daten zu erstel- Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informa- len. Das Rollen- und Rechtekonzept regelt die zweckab- tionsfreiheit oder den Hamburgischen Beauftragten für hängige Verteilung sachlich eingeschränkter Zugriffs- Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann.“ rechte anhand von Phänomenbereichen. Das Konzept der 26. § 52 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener „(3) Auftragsverarbeiter dürfen ohne vorherige gesonderte Daten regelt, welche personenbezogenen Daten in welcher oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verant- Weise in die automatisierte Analyse einbezogen werden wortlichen keine weiteren Auftragsverarbeiter hinzuzie- dürfen. Zum Schutz Unbeteiligter werden deren personen- hen. Hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter bezogene Vorgangsdaten in eine automatisierte Datenana- eine allgemeine schriftliche Genehmigung zur Hinzuzie- lyse nicht einbezogen. Das Nähere regelt eine zu veröffent- hung weiterer Auftragsverarbeiter erteilt, hat der Auftrags- lichende Verwaltungsvorschrift, die insbesondere für Ver- verarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte kehrsdaten eine Speicherfrist von regelmäßig zwei Jahren Hinzuziehung oder Ersetzung unverzüglich zu informie- in der Analyseplattform vorsieht. ren. Der Verantwortliche kann in diesem Fall die Hinzu- (4) Der Zugang zur automatisierten Anwendung zur ziehung oder Ersetzung untersagen.“ Datenanalyse ist reglementiert (Zugriffskontrolle). Die Zugriffe unterliegen hierbei der ständigen Protokollie- 27. Die Überschrift von § 57 erhält folgende Fassung: rung. Jeder Fall der automatisierten Anwendung zur „Datenschutz-Folgenabschätzung“. Datenanalyse ist von der Anwenderin oder dem Anwender 28. § 62 Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: zu begründen. Die oder der behördliche Datenschutzbe- auftragte ist zur Durchführung stichprobenartiger Kon­ „Neben den nach § 54 Absatz 3 zu treffenden Maßnahmen trollen berechtigt. zur Datensicherung sind Maßnahmen zu treffen, die eine (5) Die Einrichtung und wesentliche Änderung einer auto- stichprobenweise Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe matisierten Anwendung erfolgen durch Anordnung der sowie deren stichprobenweise Überprüfung zur Wahrneh- Polizeipräsidentin oder des Polizeipräsidenten oder der mung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen für die Vertretung im Amt. Die oder der Hamburgische Beauf- Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Eigenüberwa- tragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der chung nach § 63 ermöglichen, soweit der damit verbun- Einrichtung oder wesentlichen Änderung nach Satz 1 dene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur anzuhören; bei Gefahr im Verzug ist die Anhörung nach- Schutzwürdigkeit der Daten steht.“ zuholen. Im Übrigen bleiben die Aufgaben und Befugnisse 29. § 63 Absatz 3 erhält folgende Fassung: der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz „(3) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung und Informationsfreiheit unberührt.“ der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine 25. In § 51 werden die Sätze 3 bis 6 durch folgende Sätze dazu befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwa- ersetzt: chung, die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit „Die Überprüfung erfolgt anhand eines Datenabgleichs der personenbezogenen Daten sowie für die Verfolgung mit den Dateisystemen von Ordnungswidrigkeiten und die Verhütung oder Ver- folgung von Straftaten verwendet werden. Die Protokoll- 1. der Polizeien des Bundes und der Länder, daten sind 36 Monate nach ihrer Generierung zu löschen, 2. der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, wenn es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen, noch erforderlich sind.“ 3. des Verfassungsschutzes, 30. § 65 erhält folgende Fassung: 4. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person die ausländische Staatsan- „§ 65 gehörigkeit besitzt, sowie Kennzeichnung von Daten 5. der zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu (1) Bei der Speicherung in polizeilichen Datei- und Infor- überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat mationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt und dies im Einzelfall erforderlich ist. zu kennzeichnen: Die ersuchte Polizei übermittelt die zum Zwecke der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erfor- 1. Angabe des Mittels der Erhebung einschließlich der derlichen personenbezogenen Daten an die in Satz 3 Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wur- benannten Stellen. Zur Sammlung der Ergebnisse und den, deren weitere Verarbeitung übermitteln diese Stellen ihre 2. Angabe der Kategorie betroffener Person bei denjeni- Rückmeldung an die Polizei. Soweit die Polizei die Berech- gen Personen, zu denen zu Identifizierung dienende tigung zum automatisierten Abruf hat, ist auch ein auto- Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburts- 190 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 datum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Anschrift Artikel 2 angelegt wurden, Änderung des Gesetzes zum Schutz 3. Angabe der Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebungs- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorschrift bezweckt oder der Straftaten oder Ordnungs- Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und widrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän- Erhebungsvorschrift bezweckt, dert am 16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97), wird wie folgt geän- 4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat. dert: Die Kennzeichnung kann durch die Angabe der Rechts- 1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: grundlage ergänzt werden. a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt. (2) Bei einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kenn- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort zeichnung aufrechtzuerhalten ist. „oder“ ersetzt. c) Es wird folgende Nummer 6 angefügt: (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Kennzeich- nung tatsächlich nicht möglich ist. Die Absätze 1 und 2 „6. unerlässlich ist, um eine Anordnung der elektroni- gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ebenfalls schen Aufenthaltsüberwachung nach § 30 des Geset- nicht, soweit eine Kennzeichnung aus technischen Grün- zes über die Datenverarbeitung der Polizei den nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen (PolDVG) vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. Aufwand erfordern würde.“ S. 485), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183), in der jeweils geltenden Fas- 31. § 68 Absatz 3 wird wie folgt geändert: sung durchzusetzen.“ a) Satz 2 erhält folgende Fassung: 2. In § 14 Absatz 5 Satz 1 wird hinter dem Wort „verwertet“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Textstelle „Im Falle des § 22 beträgt die Frist sechs Monate.“ „§ 979 Absätze 1 bis 1b des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt b) Satz 5 erhält folgende Fassung: entsprechend.“ angefügt. „Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurück- Artikel 3 stellung, im Falle des § 22 jedoch nicht länger als sechs Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes Monate.“ In § 27 Satz 1 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes 32. In § 75 Satz 3 wird die die Textstelle „Absatz 8“ durch die vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), geändert am 22. Januar Textstelle „Absatz 9“ ersetzt. 2025 (HmbGVBl. S. 181), wird die Textstelle „§§ 76 bis 78“ 33. § 78 wird aufgehoben. durch die Textstelle „§§ 76 und 77“ ersetzt. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 191 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 12. Dezember einen neuen Verstoß zu verhindern.“ 2017 (HmbGVBl. S. 386, 388), wird wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird hinter dem Wort „Rauchen“ die 4.1 In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „weitere“ gestri- Textstelle „von Tabak- und Cannabiserzeugnissen, ein- chen. schließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten 4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabiserzeugnissen“ 4.2.1 In Nummer 1 wird die Zahl „200“ durch die Zahl „400“ eingefügt. ersetzt. 2. In § 2 Absatz 4 werden hinter den Wörtern „Speisen 4.2.2 In Nummer 2 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „1000“ anbieten“ die Wörter „sowie den Verzehr mitgebrachter ersetzt. Speisen untersagen“ eingefügt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: 3. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 5.1 Hinter dem Wort „Bürgerschaft“ wird die Textstelle „bis „(2) Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot hat die zum 31. Dezember 2027“ eingefügt. oder der Verantwortliche die erforderlichen Maßnahmen 5.2 Die Wörter „alle drei Jahre“ werden gestrichen. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat 192 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Sechstes Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzrechts Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 21 Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.