Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

Quellenkennung: gazette-2025-006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

„Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richte- „(6) Stellt sich nach Auswertung der Daten heraus, ten, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des dass diese einem Vertrauensverhältnis mit Berufsge- Absatzes 2 hierüber nach Abschluss der Maßnahme zu heimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern benachrichtigen.“ zuzuordnen sind, dürfen sie nicht verwendet wer- den.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: b) Absatz 8 Satz 7 wird gestrichen. „(5) Bestandsdaten im Sinne des Absatzes 1 oder 2 sind c) In Absatz 9 Satz 2 werden hinter dem Wort „Landes- die nach § 3 Nummer 6, § 172 des Telekommunikati- kriminalamtes“ die Wörter „oder die Vertretung im onsgesetzes und die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Amt“ eingefügt. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz- Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. 2021 I S. 1982, 2022 I 11. § 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung: S. 1045), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. „(3) Auf Grund der Anordnung einer Datenerhebung nach 234 S. 1, 19), in der jeweils geltenden Fassung erhobe- Absatz 1 oder einer Maßnahme nach Absatz 2 hat jeder, der nen Daten.“ geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt 15. § 28 Absatz 3 erhält folgende Fassung: oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes vom „(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert am 6. Mai Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri- 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 34), in der jeweils geltenden vater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung, Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbre- Aufzeichnung, Unterbrechung und Verhinderung von chen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Telekommunikationsverbindungen zu ermöglichen.“ der weiteren Verwendung als Vertrauensperson möglich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer 12. § 25 Absatz 6 erhält folgende Fassung: Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindrin- „(6) Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten einer gens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und Nutzerin oder eines Nutzers von digitalen Diensten, die die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu doku- durch denjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde mentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn digitale Dienste zur Nutzung bereit hält oder den Zugang zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung zur Nutzung vermittelt, erhoben werden, um die Inan- geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe spruchnahme von digitalen Diensten zu ermöglichen oder von Informationen hat die eingesetzte Person sowie deren abzurechnen, insbesondere polizeiliche Kontaktperson zu prüfen, ob durch die Infor- 1. Merkmale zur Identifikation der Nutzerin oder des mation oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Nutzers, Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal- tung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob bei einer Maß- 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der nahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater jeweiligen Nutzung und Lebensgestaltung gewonnen worden sind, entscheidet die 3. Angaben über die von der Nutzerin oder dem Nutzer in oder der behördliche Datenschutzbeauftragte über die Anspruch genommenen digitalen Dienste.“ Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Werden der 13. § 26 wird wie folgt geändert: Person, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist, Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri- a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: vater Lebensgestaltung bekannt, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 „(3) Daten, bei denen sich nach der Auswertung her- bis 11 entsprechend.“ ausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensge- 16. § 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung: staltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufs- geheimnisträgern zuzuordnen sind, dürfen nicht ver- „(5) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass durch die wendet werden.“ Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich pri- vater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme b) Absatz 5 Satz 6 wird gestrichen. unzulässig. Ergeben sich während der Durchführung 14. § 27 wird wie folgt geändert: Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Lebensgestaltung betroffen ist, ist der Einsatz zu unterbre- Wort „Telemediendienste“ durch die Wörter „digitale chen, sobald dies ohne Gefährdung für Leib, Leben oder Dienste“ ersetzt. der weiteren Verwendung als Verdeckter Ermittler mög- lich ist. Unterbleibt eine Unterbrechung aufgrund einer b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Gefährdung nach Satz 2, sind die Tatsache des Eindrin- „(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand gens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung und einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu doku- Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individu- mentieren. Die Maßnahme darf fortgeführt werden, wenn alisierung erforderlicher technischer Daten verlangt zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den geführt haben, nicht mehr vorliegen. Vor der Weitergabe Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan- von Informationen hat die eingesetzte Person zu prüfen, ob 186 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 durch die Information oder die Art und Weise, in der sie worden sind, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen erlangt wurden, Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva- Datenerhebungsvorschrift zulässig, wenn ter Lebensgestaltung betroffen sind. Bestehen Zweifel, ob 1. mindestens bei einer Maßnahme Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen worden sind, ent- a) vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ord- scheidet die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte nungswidrigkeiten verhütet oder verfolgt oder über die Verwendbarkeit und Löschung der Daten. Soweit b) vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal- Rechte geschützt werden sollen tung durch eine Maßnahme erlangt worden sind, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entsprechend.“ und 17. § 30 wird wie folgt geändert: 2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) zur Verhütung oder Verfolgung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder aa) Hinter den Wörtern „bei sich zu führen“ wird die Textstelle „, die Anlegung und Wartung des tech- b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum nischen Mittels zu dulden“ eingefügt. drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erken- bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das nen lassen, Wort „oder“ ersetzt. cc) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: soweit Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechts- vorschriften die zweckändernde Weiterverarbeitung nicht „4.  die Person, der gegenüber die Anordnung besonders regeln. Abweichend von Satz 1 können die vor- getroffen werden soll, nach polizeilichen handenen der Identifizierung dienenden Daten einer Per- Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 son, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), begangen hat und bestimmte Tatsachen die auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identi- Annahme rechtfertigen, dass sie erneut eine fizieren. Straftat nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs begehen wird.“ (3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: Mittel in oder aus Wohnungen nach § 22 Absatz 1 erhoben „Die Anordnung nach Absatz 3 ist sofort vollziehbar wurden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass und auf höchstens drei Monate zu befristen.“ eine dringende Gefahr im Sinne des § 22 Absatz 1 vorliegen 18. § 31 Absatz 1 erhält folgende Fassung: muss. Zu Zwecken der Strafverfolgung dürfen personenbe- zogene Daten im Sinne des Satzes 1 weiterverarbeitet wer- a) In Satz 1 werden die Wörter „vorbeugenden Bekämp- den, wenn sie auch dafür unter Einsatz entsprechender fung“ durch das Wort „Verhütung“ ersetzt. strafprozessualer Befugnisse hätten erhoben werden dür- b) Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: fen. Erfolgt die Weiterverarbeitung zweckändernd, ist dies zu dokumentieren. Personenbezogene Daten, die durch „Handelt es sich bei der in Bezug genommenen Straftat Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 um eine Vorfeldstraftat ist über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes tech- die Maßnahme nur zulässig, wenn eine konkrete oder nischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, konkretisierte Gefahr für das durch den Straftatbestand dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet wer- geschützte Rechtsgut vorliegt.“ den. c) Im neuen Satz 3 wird hinter der Textstelle „Satz 1“ die Textstelle „und Satz 2“ eingefügt. (4) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist auch zulässig, 19. § 34 erhält folgende Fassung: wenn „§ 34 1. eine gesetzliche Vorschrift dies für den Geltungsbe- reich dieses Gesetzes vorsieht oder zwingend voraus- Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung setzt, (1) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die sie selbst 2. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemein- erhoben hat, weiterverarbeiten, wenn dies unter Berück- wohl oder einer Gefahr für die Verteidigung oder die sichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift nationale Sicherheit erforderlich ist, 1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und 3. sie zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen 2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen oder von Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Num- Rechte oder zur Verhütung derselben Straftat mer 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßre- geln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsge- erforderlich ist. Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt setzes oder zur Erledigung eines gerichtlichen Aus- nicht vor, soweit diese der Wahrnehmung von Aufsichts- kunftsersuchens erforderlich ist und gesetzliche und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der Regelungen nicht entgegenstehen, Durchführung von Organisationsuntersuchungen, der Datensicherung, Datenschutzkontrolle oder der Sicher- 4. dies erforderlich ist, um Angaben der betroffenen Per- stellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenver- son zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für arbeitungsanlage dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung deren Unrichtigkeit bestehen, personenbezogener Daten zu Aus- und Fortbildungs­ 5. bei Teilnahme am Privatrechtsverkehr oder zur Durch- zwecken. setzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ein rechtli- (2) Eine Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu ches Interesse an der Kenntnis der zu verarbeitenden anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben Daten vorliegt und kein Grund zu der Annahme HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 187 besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffe- sind spätestens am Ende des der Speicherung folgenden nen Personen an der Geheimhaltung überwiegt, Jahres zu löschen.“ 6. offensichtlich ist, dass dies im Interesse der betroffenen 20. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Person liegt und sie in Kenntnis des anderen Zwecks a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Daten“ die Textstelle ihre Einwilligung erteilen würde, „nach Maßgabe von § 34 Absätze 2 und 3“ eingefügt. 7. die Daten unmittelbar aus allgemein zugänglichen b) Satz 2 wird gestrichen. Quellen entnommen werden durften oder entnommen werden dürfen oder die Daten verarbeitende Stelle sie 20a. Hinter § 37 wird folgender § 37a eingefügt: veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass schutzwürdige „§ 37a Interessen der betroffenen Personen offensichtlich ent- gegenstehen, Training und Testung von lernenden IT-Systemen 8. sie der Bearbeitung von Eingaben, parlamentarischen (1) Die Polizei darf zum Trainieren und Testen von ler- Anfragen oder Aktenvorlageersuchen der Bürgerschaft nenden IT-Systemen, die die Polizei für die eigene Aufga- dient und überwiegende schutzwürdige Interessen der benwahrnehmung entwickelt oder nutzt, soweit erforder- betroffenen Personen nicht entgegenstehen. lich bei ihr vorhandene personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 weiterverarbeiten und dafür (5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem auch an Dritte oder Auftragsverarbeiter übermitteln. Es ist Berufsgeheimnis und sind sie von der zur Verschwiegen- dabei sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen heit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufspflicht weder herausgebildet noch verwendet werden. Soweit wie übermittelt worden, findet Absatz 4 keine Anwendung. technisch möglich muss die Nachvollziehbarkeit des ver- (6) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen wendeten Verfahrens sichergestellt werden. Die Weiter- Daten ist durch organisatorische und technische Vorkeh- verarbeitung von personenbezogenen Daten, die durch rungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 und 5 einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus beachtet werden. Wohnungen nach § 22 Absatz 1, durch Überwachung und (7) Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe gesetz- Aufzeichnung von Telekommunikation nach § 23 Absatz 1 licher Regelungen auch für gemeinsame Dateien des Bun- oder durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel aus des und der Länder auf den Gebieten des Staatsschutzes vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Sys- und der organisierten Kriminalität in Fällen von erhebli- teme nach § 24 Absatz 1 erhoben wurden, ist unzulässig. cher Bedeutung einschließlich der Vorfeldbeobachtung (2) Personenbezogene Daten sind für die Verwendung zu verarbeitet werden; dies gilt auch für Dateien, die nicht in Test- oder Trainingszwecken zu anonymisieren. Kann der der Verantwortung von Polizeibehörden errichtet werden. Zweck des Tests oder Trainings mit anonymisierten Daten Daten, die nach § 14 erhoben wurden, dürfen für andere nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit Zwecke nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr unverhältnismäßigem Aufwand möglich, sind sie zu pseu- einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben donymisieren. Kann der Zweck des Tests oder Trainings oder Freiheit einer Person erforderlich ist oder Anhalts- mit pseudonymisierten Daten nicht erreicht werden oder punkte dafür vorliegen, dass die Verfolgung einer Straftat ist die Pseudonymisierung nur mit unverhältnismäßigem von erheblicher Bedeutung ansonsten aussichtslos oder Aufwand möglich, dürfen personenbezogene Daten zum wesentlich erschwert wäre. Zweck des Tests oder Trainings verarbeitet werden. Beson- (8) Werden wertende Angaben in Dateisystemen gespei- dere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 10 chert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den der Richtlinie (EU) 2016/680 oder Artikel 9 Absatz 1 der Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden Verordnung (EU) 2016/679 dürfen unter Gewährleistung sind. Das Gleiche gilt, wenn in einem Dateisystem Kurzin- von Garantien im Sinne des § 4 Absatz 2 zum Zweck des formationen über bestimmte Sachverhalte gespeichert Tests oder Trainings verwendet werden. werden. Wertende Angaben dürfen nicht allein auf Infor- (3) Personenbezogene Daten dürfen zum Testen und Trai- mationen gestützt werden, die unmittelbar durch automa- nieren von lernenden Systemen nur an Auftragsverarbei- tisierte Datenverarbeitung gewonnen wurden. ter übermittelt werden, wenn eine Verarbeitung bei der (9) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person Polizei selber nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorhanden sind, können zu dieser Person auch personen- möglich ist. An Dritte dürfen die Daten nur übermittelt gebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder werden, wenn eine Verarbeitung durch die Polizei auch zum Schutz der Bediensteten der Gefahrenabwehr- und unter Zuhilfenahme eines Auftragsverarbeiters nur mit der Bediensteten der Polizeibehörden erforderlich sind, unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Sofern perso- und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Drit- nenbezogene Daten zum Testen oder Trainieren von ler- ter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu die- nenden IT-Systemen an Dritte oder im Wege der Auftrags- nen, verarbeitet werden. Bei personengebundenen Hin- verarbeitung übermittelt werden, ist die Übermittlung von weisen, die zugleich den besonderen Kategorien personen- personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten bezogener Daten entsprechen, sind die Vorgaben des § 4 zu Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach beachten. § 22 Absatz 1, durch Überwachung und Aufzeichnung von (10) Für die Planung von Maßnahmen der Kriminalitäts- Telekommunikation nach § 23 Absatz 1 oder durch den bekämpfung kann die Polizei vorhandene personenbezo- verdeckten Einsatz technischer Mittel aus vom Betroffe- gene Daten über Vermisstenfälle, auswertungsrelevante nen genutzten informationstechnischen Systeme nach § 24 Straftaten und verdächtige Wahrnehmungen zur Erstel- Absatz 1 erhoben wurden, unzulässig. Personenbezogene lung eines Kriminalitätslagebildes verarbeiten. Ein Kri- Daten dürfen nur an solche Personen übermittelt werden, minalitätslagebild darf Daten von Geschädigten, Zeugen die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders sowie anderen nicht tatverdächtigen Personen nur enthal- Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflich- ten, soweit dies zur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.