Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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r den Aus- len Abholrechts ermöglicht. tausch von Daten über die Auslieferbereitschaft und über (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn ein Seeschiff einen das Recht zur Abholung des Containers. Zweck ist die ein- oder mehrere Container transportiert, um eine Entladung heitliche Erzeugung eines Datensatzes, der so gesichert ist, an einem Terminal vorzunehmen und anschließend ein dass er in jeder Phase des Importprozesses (bis zum Gate Weitertransport mit dem Binnenschiff, dem Lastkraftwa- out) eindeutig ist (Audit Trail) und ein speziell gesichertes gen oder der Eisenbahn erfolgen soll oder erfolgt. digitales Abholrecht für den betreffenden Container erzeugt. § 25b (1b) Systembetreiber bezeichnet eine natürliche oder juris- Datenzugriff tische Person oder Institution, die die Kontrolle, Verwal- (1) Die Behörden nach Absatz 3 erhalten im Rahmen ihrer tung und Verantwortung für den Betrieb eines technischen gesetzlichen Befugnisse und gemäß den geltenden gesetzli- EDV-Systems innehat. Dies umfasst die Aufgaben der Ins- chen Bestimmungen, soweit dies für ihre Aufgabenwahr- tallation, Konfiguration, Wartung, Überwachung und nehmung erforderlich ist, Zugang zu den im EDV-System Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems, sowie der digitalisierten Freistellungsverfahren ausgetauschten die Umsetzung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und generierten Daten. zum Schutz der Daten und zur Sicherstellung der Integri- tät des Systems. Die Erfüllung der notwendigen Sicher- (2) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für heitsmaßnahmen zum Schutz der Daten und zur Sicher- die Zulässigkeit des Datenzugriffs. Sie hat den Grund ihres stellung der Integrität des Systems wird angenommen, systemseitigen Datenzugriffs aktenkundig zu machen. wenn der Systembetreiber die Anforderungen erfüllt, die (3) Behörden im Sinne der Vorschrift sind Polizei- und im BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), Zollbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S.1982, 2001), in ihrer Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Strafta- der jeweils geltenden Fassung an die Betreiber Kritischer ten, einschließlich des Bundeskriminalamts als Zentral- Infrastrukturen gestellt werden oder wenn ein gleichwerti- stelle nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni ges Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.“ 2017 (BGBl. 2017 I S. 1354, 2019 I S. 400), zuletzt geändert am 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255 S. 1, 3), und der Zollfahn- 3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: dungsdienst im Rahmen seiner Befugnisse nach dem Zoll- „(5) IMDG-Code bezeichnet die Vorschriften des Interna- fahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), tional Maritime Dangerous Goods Code vom 16. Novem- zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 32), ber 2022 (Verkehrsblatt S. 829) in der jeweils geltenden sowie die weiteren Zollbehörden im Sinne des § 1 Num- Fassung.“ mern 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas- 182 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 sung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geän- auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen, es sei dert am 19. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 205 S. 1, 7), im Rahmen denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch ihrer Aufgabe der Überwachung des grenzüberschreiten- erforderlich sind. den Warenverkehrs. (7) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter (4) Der Systembetreiber hat gegenüber den berechtigten haben die Protokolle der für die Rechtmäßigkeit der Anfragen der Behörden eine Mitwirkungspflicht, indem Abrufe zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein Zugriff auf die zum Freistellungsverfahren gehörenden zur Verfügung zu stellen.“ Daten zu gewährleisten ist. 6. § 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (5) Der Systembetreiber erstellt zu jedem Datenzugriff einer Behörde ein Protokoll. Das Protokoll muss folgende „(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Daten enthalten: Gesetzes Rechtsverordnungen über weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen, bei 1. eine eindeutige Nutzerkennung, der Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der 2. das Datum und die Uhrzeit des Datenzugriffs, Pflicht zur Anmeldung von gefährlichen Gütern, über wei- 3. das Aktenzeichen, tere Maßnahmen zur besonderen Gefahrenabwehr zum Schutz des Hafens und seiner Hafenanlagen vor terroristi- 4. den Zweck des Datenzugriffs und schen Anschlägen sowie Vorschriften zur Gewährleistung 5. die Referenzen, mit denen der Datenzugriff erfolgte. der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erlassen.“ (6) Die Protokolldaten dürfen nur für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, durch eine dazu §2 befugte öffentliche Stelle, sowie für die Eigenüberwa- chung, der Gewährleistung der Integrität und Sicherheit In § 1 treten die Nummern 1 bis 3.1, 3.3. und 5 am 1. Okto- der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren ber 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des der Verkündung in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 183 Drittes Gesetz zur Änderung polizeirechtlicher Vorschriften Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Rechtsgüter liegen können und damit strafbewehrte Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes Vorbereitungshandlungen darstellen.“ über die Datenverarbeitung der Polizei 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485), zuletzt geändert am ersetzt. 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: „3. in Erfüllung einer Verpflichtung zur Amts- oder a) Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung: Vollzugshilfe“. „§ 16 Erkennungsdienstliche Maßnahmen“. 4. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 wird jeweils das b) Hinter dem Eintrag zu § 16 werden folgende Einträge Wort „Erhebung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. eingefügt: 5. In § 15 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „§ 16a Molekulargenetische Untersuchung zur Identi- „Die Polizei kann die über Notrufeinrichtungen und tätsfeststellung -anwendungen geführte Kommunikation sowie den Funk- § 16b Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern verkehr ihrer Leitstelle aufzeichnen. Im Übrigen ist eine zur Erkennung von DNA-Trugspuren“. Aufzeichnung der über Notrufeinrichtungen und -anwen- dungen geführten Kommunikation zulässig, soweit sie zur c) Der Eintrag zu § 34 erhält folgende Fassung: Gefahrenabwehr oder zur Verhütung von Straftaten erfor- „§ 34 Grundsätze der Zweckbindung und Zweckände- derlich ist.“ rung“. 6. § 16 wird wie folgt geändert: d) Hinter dem Eintrag zu § 37 wird folgender Eintrag ein- a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: gefügt: „Erkennungsdienstliche Maßnahmen“. „§ 37a Training und Testung von lernenden IT-Syste- men“. b) Absatz 4 wird aufgehoben. e) Hinter dem Eintrag zu § 47 wird folgender Eintrag ein- 7. Hinter § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt: gefügt: „§ 16a „§ 47a Datenübermittlung an Beratungsstellen bei Molekulargenetische Untersuchung häuslicher Gewalt und Unterstützungsbedarf bei Dis- zur Identitätsfeststellung tanzierungs- und Ausstiegsberatung“. f) Der Eintrag zu § 57 erhält folgende Fassung: (1) Ist eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht möglich, darf die Polizei DNA-Material unbekannter „§ 57 Datenschutz-Folgenabschätzung“. Toter, hilfloser oder vermisster Personen sowie, im Falle g) Der Eintrag zu § 65 erhält folgende Fassung: eines öffentlichen Interesses an der Aufklärung der Identi- „§ 65 Kennzeichnung von Daten“. tät, von Verwandten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermisster Personen sicherstellen und mole- h) Der Eintrag zu § 78 wird gestrichen. kulargenetische Untersuchungen durchführen. Zum Zwe- 2. § 2 wird wie folgt geändert: cke der Sicherstellung von DNA-Material dürfen a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Textstelle 1. unbekannten Toten, hilflosen Personen oder Verwand- „Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs“ durch die ten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches Textstelle „Waffen-, Cannabis- oder Betäubungsmittel- von vermissten Personen Körperzellen entnommen verkehrs“ ersetzt. werden oder b) Es werden folgende Absätze 23 und 24 angefügt: 2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial der ver- missten Person genommen werden und „(23) „Digitaler Dienst“ ist ein Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtline (EU) 3. die Proben nach den Nummern 1 oder 2 molekularge- 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates netisch untersucht werden. vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren Für die Entnahme der Körperzellen gilt § 81a Absatz 1 auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Satz 2 der Strafprozessordnung entsprechend. Die ent- Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell- nommenen Körperzellen sind unverzüglich zu vernichten, schaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1). sobald sie für die molekulargenetische Untersuchung (24) „Vorfeldstraftaten“ im Sinne dieses Gesetzes sind nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung nach Straftatbestände, die Verhaltensweisen erfassen, die Satz 2 Nummer 3 dürfen andere Feststellungen als diejeni- vom Gesetzgeber als generell gefährlich für Individual- gen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters rechtsgüter oder Kollektivrechtsgüter bewertet wer- sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen den, aber als einzelne Handlungen in räumlicher oder werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzuläs- zeitlicher Hinsicht noch vor einer konkreten oder kon- sig. Das erlangte DNA-Identifizierungsmuster kann zur kretisierten Gefährdung oder gar Verletzung solcher Identitätsfeststellung verarbeitet, insbesondere zum Zwe- 184 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 cke des Abgleichs in einem Dateisystem gespeichert wer- über den Zweck und die Weiterverarbeitung sowie die den. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nicht zuläs- Löschung der erhobenen Daten zu informieren und darü- sig. Wenn der Zweck der Maßnahme erreicht ist, ist das ber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern DNA-Identifizierungsmuster zu löschen. sowie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (2) Die Entnahme der Körperzellen und die molekularge- können.“ netische Untersuchung von DNA-Material von Verwand- 8. § 18 wird wie folgt geändert: ten im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: vermisster Personen bedarf ebenso wie die molekulargene- tische Untersuchung von DNA-Material hilfloser oder „(5) Die Polizei darf bei Anhalte- und Kontrollsituatio- vermisster Personen ohne schriftliche Einwilligung der nen im öffentlichen Verkehrsraum durch den offenen betroffenen Person der richterlichen Anordnung. Zustän- Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- dig ist das Amtsgericht Hamburg. Das Verfahren richtet und Tonaufaufzeichnungen in Fahrzeugen der Polizei sich nach Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fami- Daten verarbeiten, wenn dies zum Schutz der Vollzugs- liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen bediensteten oder eines Dritten erforderlich ist. Absatz 4 Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.“ 2587), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. b) Hinter Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 bis 8 438 S. 1, 66), in der jeweils geltenden Fassung. § 81f Absatz eingefügt: 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Liegt eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücks- „(6) Die Polizei darf bei der Durchführung von Maß- fall vor, so sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann nahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verfolgung von zulässig, wenn eine Identitätsfeststellung unbekannter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten in öffentlich Toter, hilfloser oder vermisster Personen auf andere Weise zugänglichen Bereichen personenbezogene Daten wesentlich erschwert wäre; einer richterlichen Anordnung durch den offenen Einsatz mittels körpernah getrage- bedarf es in diesen Fällen nicht. ner Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte verarbeiten, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Voll- § 16b zugsbediensteten oder Dritten gegen eine Gefahr für Verarbeitung von DNA-Identifizierungsmustern Leib oder Leben erforderlich ist. Die am Körper getra- zur Erkennung von DNA-Trugspuren genen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen (1) Die Polizei kann sowohl von ihren Bediensteten als anfertigen. Aufzeichnungen nach Satz 2 sind automa- auch von sonstigen Personen, die Umgang mit Spurenma- tisch nach höchstens 60 Sekunden zu löschen, es sei terial haben oder die Bereiche in ihren Liegenschaften und denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnun- Einrichtungen betreten müssen, in denen mit Spurenma- gen nach Satz 1. In diesem Fall werden die Aufzeich- terial umgegangen oder dieses gelagert wird, mit deren nungen nach Satz 2 gemeinsam mit den Aufzeichnun- schriftlicher Zustimmung gen nach Satz 1 gelöscht. Aufzeichnungen sind unzu- 1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer lässig in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren von Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheim- Methode Körperzellen entnehmen, nisträgern nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung dienen. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend. 2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmus- ters molekulargenetisch untersuchen und (7) In Wohnungen darf eine Maßnahme nach Absatz 6 nur zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von 3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den Vollzugsbediensteten oder Dritten durchgeführt wer- an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifizie- den. Darüber hinaus ist auf Verlangen der von der rungsmustern automatisiert abgleichen, Maßnahme betroffenen Person, die die Wohnung inne- um zur Erkennung von DNA-Trugspuren festzustellen, ob hat, aufzuzeichnen, soweit nicht ein anders gerichtetes an Spurenmaterial festgestellte DNA-Identifizierungs- Verlangen weiterer betroffener Personen, die die Woh- muster von diesen Personen stammen. Die entnommenen nung innehaben, entgegensteht oder sich hierdurch Körperzellen dürfen nur für die in Satz 1 genannte mole- eine Gefahr für Leib und Leben von Vollzugsbediens- kulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind teten oder Dritten ergibt oder erhöht. Die weitere Ver- unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr arbeitung einer Aufzeichnung nach Satz 1 zur Gefah- erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere renabwehr oder zur Strafverfolgung ist nur zulässig, Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht die Nichtbetroffenheit des Kernbereichs richterlich getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind festgestellt wurde. Für das Verfahren zur Herbeifüh- unzulässig. rung der Feststellung nach Satz 3 gilt § 22 Absatz 3 Sätze 10 bis 13 entsprechend. Soweit Erkenntnisse aus (2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zu pseudony- dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt misieren und darüber hinaus in einem Dateisystem der worden sind, gilt § 21 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 entspre- Polizei gesondert zu speichern. Eine Verwendung dieser chend. Daten zu anderen als den in den Absatz 1 genanntem Zweck ist unzulässig. Die DNA-Identifizierungsmuster (8) Die Polizei darf in öffentlich zugänglichen Berei- sind zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht chen personenbezogene Daten durch den offenen Ein- mehr erforderlich sind. Die Löschung hat spätestens drei satz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Jahre nach dem letzten Umgang der betreffenden Person Tonaufzeichnungen verarbeiten, wenn dies zur Abwehr mit Spurenmaterial oder dem letzten Zutritt zu einem in einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Per- Absatz 1 Satz 1 genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene son erforderlich ist. Absatz 4 Sätze 2 und 4 gilt entspre- Personen sind vor Erteilung der Zustimmung schriftlich chend.“ HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 185 c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. des oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person 9. In § 21 Absatz 4 Satz 2 werden hinter dem Wort „Amt“ die oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhalt im Wörter „oder die Polizeiführerin oder den Polizeiführer öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Ent- vom Dienst“ eingefügt. scheidungsgrundlagen für das Auskunftsbegehren sind zu dokumentieren.“ 10. § 22 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.