Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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der Genehmigung durch Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der die Dekanin oder den Dekan im Einvernehmen mit Hochschule“ ersetzt. der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Hamburg.“ 22. § 19 wird wie folgt geändert: 24. § 20 wird wie folgt geändert: 22.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 24.1 In Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 2, 5 und 6 werden 22.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- jeweils die Wörter „des Fachhochschulbereichs“ reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 22.1.2 In Satz 2 werden die Wörter „der Fachhochschulbe- 24.2 In Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma am Ende reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. durch das Wort „und“ ersetzt. 22.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ein 24.3 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Scheidet Angehöriger“ durch die Wörter „eine Angehörige eine Professorin oder ein Professor aus ihrem oder sei- oder ein Angehöriger“ ersetzt. nem Amt in der Hochschule der Akademie der Polizei 22.3 In Absatz 5 werden die Wörter „Der Fachhochschul- Hamburg aus und hat sie oder er der Hochschule min- bereich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. destens fünf Jahre als Professorin oder Professor ange- 178 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 hört, so kann sie oder er die Bezeichnung nach Absatz Akademie der Polizei Hamburg zu beteiligen. Soweit 5 weiterführen.“ die Hochschule in ihren Aufgaben betroffen ist, ist 24.4 Es wird folgender Absatz 7 angefügt: Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan her- zustellen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, „(7) Die akademische Bezeichnung „Professorin“ oder entscheidet die zuständige Behörde. Ausgeschlossen „Professor“ kann auch nach Maßgabe des § 17 Absätze ist es, dass diese Aufgabe auf die Polizei übertragen 1 und 5 des Hamburgischen Hochschulgesetzes verlie- wird.“ hen werden. Die Verleihung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei Hamburg 27. § 23 wird wie folgt geändert: auf Grundlage eines Beschlusses des Fachbereichsra- 27.1 In der Überschrift werden die Wörter „sowie Praxis- tes auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans.“ mitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter“ angefügt. 25. § 21 wird wie folgt geändert: 27.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 25.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 27.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort „Mitarbeitern“ die 25.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle „§ 15 Nummern 1 bis 4 Wörter „sowie den Praxismitarbeiterinnen und Pra- genannten Mitglieder des Fachhochschulbereichs“ xismitarbeitern“ eingefügt. durch die Textstelle „§ 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Mitglieder der Hochschule“ ersetzt. 27.2.2 In Satz 3 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 25.1.2 In Satz 3 werden die Wörter „dem Fachhochschulbe- reich“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 27.2.3 In Satz 4 werden hinter dem Wort „Mitarbeiter“ die 25.1.3 In Satz 4 wird die Textstelle „§ 15 Nummern 2 und 3“ Wörter „sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit- durch die Textstelle „§ 15 Absatz 1 Nummern 2 bis 4“ arbeiter“ eingefügt. und die Textstelle „§ 15 Nummer 4“ durch die Text- 27.3 Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: stelle „§ 15 Absatz 1 Nummer 5“ ersetzt. „(2a) Als Praxismitarbeiterin oder Praxismitarbeiter 25.2 In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Fachhoch- kann beschäftigt werden, wer die allgemeinen dienst- schulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ein mit einem ersetzt. Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abge- 25.3 Hinter Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 einge- schlossenes Hochschulstudium nachweist und über fügt: eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche „(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Praxis verfügt.“ Berufungsvorschlages entfallen, wenn 27.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. einer Person übergangsweise bis zur endgültigen 27.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort „Mitarbeiter“ die Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Wörter „sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit- Aufgaben einer Professur übertragen wird (Profes- arbeiter“ eingefügt und die Wörter „dem Fachhoch- surenvertretung), schulbereich“ durch die Wörter „der Hochschule“ 2. in einem begründeten Ausnahmefall eine Person ersetzt. berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse 27.4.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort „Mitarbeiter“ die der Hochschule besteht (außerordentliche Beru- Wörter „sowie Praxismitarbeiterinnen und Praxismit- fung); Voraussetzung sind ein Beschluss des Fach- arbeiter“ eingefügt. bereichsrates und die Zustimmung der Dekanin 27.4.3 In Satz 3 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- oder des Dekans sowie der Leiterin oder des Lei- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. ters der Akademie; das Einvernehmen mit der für 27.4.4 In Satz 4 wird das Wort „Dieser“ durch das Wort das Hochschulwesen zuständigen Behörde ist her- zustellen, „Diese“ ersetzt. 3. in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein 27.5 In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „sie“ durch die Wör- Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der ter „wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitar- einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der beiter“ ersetzt. Besoldungsgruppe W3 vorlegt, im Einvernehmen 28. § 24 wird wie folgt geändert: mit der Dekanin oder dem Dekan auf eine Profes- sur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hoch- 28.1 In Absatz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- schule berufen werden soll.“ reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 25.4 Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 28.2 In Absatz 2 werden die Wörter „am Fachhochschulbe- reich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ ersetzt. 25.5 Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: 25.5.1 In Satz 1 werden die Wörter „der Fachhochschulbe- 28.3 In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Fachhoch- reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. schulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 25.5.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht 29. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Fach- angehören, sollen ebenfalls angemessen berücksich- hochschulbereichs“ durch die Wörter „der Hoch- tigt werden.“ schule“ ersetzt. 26. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 30. In § 26 Absätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des „(3) Die Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der die zuständige Behörde. Hierbei sind die Dekanin Hochschule“ ersetzt. oder der Dekan und die Leiterin oder der Leiter der 31. § 28 wird wie folgt geändert: HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 179 31.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 32.3 In Absatz 3 werden die Wörter „im Fachhochschulbe- 31.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „am Fachhochschulbe- reich“ durch die Wörter „in der Hochschule“ ersetzt. reich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ ersetzt. 33. In § 30 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- 31.1.2 In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „des reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der 34. § 31 wird wie folgt geändert: Hochschule“ ersetzt. 34.1 Satz 1 erhält folgende Fassung: 31.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Die Hochschule sorgt für eine systematische und 31.2.1 Die Wörter „des Fachhochschulbereichs“ werden regelmäßige Bewertung durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 1. ihrer Arbeit in Lehre und Forschung, 31.2.2 In Nummer 5 wird die Textstelle „nach der Schiffs­ 2. der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages gemäß offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom § 2 Absatz 3 und 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert 3. der Benachteiligungen oder Bevorteilungen aus am 2. Mai 2011 (BGBl. I S. 746),“ durch die Textstelle Gründen der ethnischen Herkunft, des „Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 33),“ ersetzt. Identität innerhalb der Hochschule.“ 31.2.3 In Nummer 7 werden die Wörter „am Fachhochschul- 34.2 In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ bereich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ und ersetzt. die Wörter „der Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. 34.3 In Satz 3 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 31.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 35. § 33 wird aufgehoben. 31.3.1 In Satz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 36. § 34 wird § 33. 31.3.2 In Satz 2 werden die Wörter „im Fachhochschulbe- 37. Der neue § 33 wird wie folgt geändert: reich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ ersetzt. 37.1 In Absatz 1 werden die Wörter „am Fachhochschulbe- 31.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: reich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ ersetzt. 31.4.1 In Satz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- 37.2 In Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. „im Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ ersetzt. 31.4.2 In Satz 2 werden die Wörter „der Fachhochschulbe- 38. Die §§ 35 bis 40 werden aufgehoben. reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ und das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt. Artikel 2 32. § 29 wird wie folgt geändert: Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes 32.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 32.1.1 In Nummer 2 werden die Wörter „haben oder wenn (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024 sie“ durch die Textstelle „haben,“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 520, 524), wird wie folgt geändert: 32.1.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das 1. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wort „oder“ ersetzt. Wörter „des Fachhochschulbereichs“ durch die Wör- 32.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt: ter „der Hochschule“ ersetzt. „4. wenn sie eine nach der Ausbildungs- und Prü- 2. In § 38 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des Fach- fungsordnung für die hamburgischen Polizeivoll- hochschulbereichs der Akademie der Polizei Ham- zugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im burg“ durch die Wörter „der Hochschule der Akade- Laufbahnabschnitt II notwendige Prüfungs- oder mie der Polizei Hamburg“ ersetzt. Studienleistung endgültig nicht bestanden 3. In § 40 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „des haben.“ Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der 32.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Hochschule“ ersetzt. 32.2.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. Anlage IV wird wie folgt geändert: 32.2.1.1 In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. 4.1 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe W 2 wird die Text- 32.2.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter „dem Fachhoch- stelle schulbereich“ durch die Wörter „der Hochschule“ „Professorin oder Professor 1) und der Punkt am Ende durch die Textstelle „, oder“ – an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ersetzt. ten Hamburg 32.2.1.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt: – an der HafenCity Universität Hamburg – Universi- „4. sie sich wiederholt oder in einem besonders schwe- tät für Baukunst und Metropolenentwicklung – 2) ren Fall bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit – am Fachhochschulbereich der Akademie der Poli- oder bei einer wissenschaftlichen Tätigkeit eines zei Hamburg wissenschaftlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben.“ – an der Beruflichen Hochschule Hamburg“ 32.2.2 In Satz 2 werden die Wörter „der Fachhochschulbe- durch die Textstelle reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. „Professorin, Professor 1) 180 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 – an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf- ersetzt. ten Hamburg Artikel 3 – an der HafenCity Universität Hamburg – Universi- tät für Baukunst und Metropolenentwicklung – 2) Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes – an der Hochschule der Akademie der Polizei Ham- § 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli burg 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), wird wie folgt geändert: – an der Beruflichen Hochschule Hamburg“ ersetzt. 1. In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „der Fach- hochschulbereich“ durch die Wörter „die Hoch- 4.2 Im Eintrag zu Besoldungsgruppe W 3 wird die Text- schule“ ersetzt. stelle 2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des Fachhoch- „Professorin oder Professor 1) schulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg“ – an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf- durch die Wörter „der Hochschule der Polizei Ham- ten Hamburg burg“ ersetzt. – an der HafenCity Universität Hamburg – Universi- Artikel 4 tät für Baukunst und Metropolenentwicklung – 2) Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes – am Fachhochschulbereich der Akademie der Poli- zei Hamburg In § 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 19. Dezember – an der Beruflichen Hochschule Hamburg“ 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84), werden die Wörter „des Fach- durch die Textstelle hochschulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ „Professorin, Professor 1) ersetzt. – an der Hochschule für Angewandte Wissenschaf- Artikel 5 ten Hamburg Änderung des Ausbildungskapazitätsgesetzes – an der HafenCity Universität Hamburg – Universi- tät für Baukunst und Metropolenentwicklung – 2) In § 1 Absatz 3 des Ausbildungskapazitätsgesetzes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 30. Okto- – an der Hochschule der Akademie der Polizei Ham- ber 2019 (HmbGVBl. S. 351, 353), werden die Wörter „und den burg Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „und die Hoch- – an der Beruflichen Hochschule Hamburg“ schule“ ersetzt. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 181 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 3.3 Es werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt: Das Hamburgische Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai „(8) Seeschiff bezeichnet ein Schiff, welches Güter bezie- 2021 (HmbGVBl. S. 311) wird wie folgt geändert: hungsweise Personen auf hoher See befördert oder beför- dern kann. 1. In der Inhaltsübersicht werden hinter dem Eintrag zu § 25 folgende Einträge eingefügt: (9) Umschlag bezeichnet das Be- und Entladen von Trans- portmitteln jeder Art, davon ausgenommen sind die Über- „Teil 4a nahme und die Übergabe von Ausrüstung einschließlich Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit Schiffsbetriebsstoffen sowie Umstaumaßnahmen.“ bei Umschlagsprozessen 4. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Message Platt- form“ durch die Wörter „Management Platform“ ersetzt. § 25a  Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Containern 5. Hinter § 25 wird folgender Teil 4a eingefügt: § 25b Datenzugriff“. „Teil 4a 2. § 1 wird wie folgt geändert: Vorschriften zur Erhöhung der Sicherheit 2.1 In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein „Komma“ bei Umschlagsprozessen ersetzt. § 25a 2.2 In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort Verpflichtung zur Nutzung eines digitalisierten „und“ ersetzt. Freis­tellungsverfahrens von Containern 2.3 Es wird folgende Nummer 4 angefügt: (1) Zur Gewährleistung eines sicheren und integralen „4. zur Erhöhung der Sicherheit bei Umschlagsprozessen.“ Umschlagsprozesses, sind alle am Containerumschlag 3. § 3 wird wie folgt geändert: beteiligten Akteure, insbesondere Reedereien, Terminals, Speditionen und Transportunternehmen, zur Nutzung 3.1 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b einge- eines digitalisierten Freistellungsverfahrens von Contai- fügt: nern verpflichtet, das eine Abholung von Containern am „(1a) Digitalisiertes Freistellungsverfahren bezeichnet Terminal nur bei Vorlage eines speziell gesicherten digita- eine zentralisierte und sichere Verarbeitung fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.