Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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d wie folgt geändert: 3.1 In Absatz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort 7.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „den Fachhochschulbe- „der“ sowie das Wort „Fachhochschulbereich“ durch reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt und das Wort „Hochschule“ ersetzt. das Wort „anlassbezogen“ gestrichen. 3.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 7.1.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ihre Aufgabe ist die „(3) Die Akademie der Polizei Hamburg und ihre regelmäßige Evaluation der Studieninhalte (Curricu- Teilbereiche tragen zur Verwirklichung der Gleich- lum) des Studiengangs „Polizei“ sowie die Entwick- stellung aller Geschlechter bei; dabei ist einer struktu- lung von Vorschlägen und Empfehlungen für deren rellen Benachteiligung entgegenzuwirken, insbeson- Fortschreibung und Weiterentwicklung.“ dere durch die Erhöhung des Anteils von Frauen in 7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: allen Bereichen, in denen diese unterrepräsentiert sind. Sie wirkt darauf hin, dass die für die Mitarbeite- 7.2.1 In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ rinnen und Mitarbeiter bestehenden Nachteile im ersetzt. Zusammenhang zur Vereinbarkeit von Familie und 7.2.2 In Satz 2 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- Beruf beseitigt werden. Sie kann insbesondere Gleich- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 175 7.2.3 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Ein studentisches den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fach- Mitglied wird von dem Studierendenrat und die übri- richtung Polizei wirken die Akademieleitung der Poli- gen drei Mitglieder werden durch die Polizei Ham- zei Hamburg und die Hochschule zusammen.“ burg bestimmt.“ 12.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7.3 In Absatz 4 werden die Wörter „Der Fachhochschul- 12.3.1 In Satz 1 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- bereich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ sowie reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt. 12.3.2 In Satz 2 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- 8. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. 8.1 In Satz 2 werden die Wörter „im Fachhochschulbe- 12.3.3 Es wird folgender Satz angefügt: „Im Masterstudien- reich“ durch die Wörter „in der Hochschule“ sowie gang der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qua- das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt. lifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Lauf- 8.2 Es werden folgende Sätze angefügt: „Zur Durchfüh- bahn der Fachrichtung Polizei soll gewährleistet wer- rung von Online-Lehre und zur Durchführung von den, dass die Studierenden die für den Übergang in Online-Prüfungen gelten die Regelungen des Ham- den höheren Polizeivollzugsdienst notwendigen burgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli Fachkenntnisse und Qualifikationen erworben haben 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am und die Fähigkeit besitzen, wissenschaftliche 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), in der Erkenntnisse und Methoden selbstständig anzuwen- jeweils geltenden Fassung entsprechend. Online- den und in die Berufspraxis zu übertragen.“ Lehre und Online-Prüfungen dürfen durchgeführt 12.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert: werden, wenn der Einsatz digitaler Möglichkeiten die Ziele des Studiums fördert und Ziele, die nur in Prä- 12.4.1 In Satz 1 werden die Wörter „der Fachhochschulbe- senzformaten erreicht werden können, nicht gefähr- reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. det werden.“ 12.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle „vom 18. Juli 2001 9. § 8 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 17. Septem- ber 2013 (HmbGVBl. S. 389, 398), in der jeweils gel- 9.1 In Satz 2 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- tenden Fassung“ gestrichen. reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. 12.5 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: 9.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Die Hochschule entscheidet über die Verwendung der ihr zugewiese- „(4) Die Hochschule kann sich an Fortbildungsmaß- nen Mittel eigenständig.“ nahmen der Polizei Hamburg beteiligen. Das Fortbil- dungsangebot wird durch die Polizei Hamburg festge- 10. In der Überschrift zu Abschnitt 2 werden die Wörter legt. Eine Beteiligung der Hochschule an Fortbil- „Der Fachhochschulbereich“ durch die Wörter „Die dungsmaßnahmen der Polizei Hamburg setzt voraus, Hochschule“ ersetzt. dass das Lehrangebot im Bachelorstudiengang „Poli- 11. § 9 wird wie folgt geändert: zei“ und im ersten Studienjahr des Masterstudien- 11.1 In der Überschrift werden die Wörter „des Fachhoch- gangs der Deutschen Hochschule der Polizei zur Qua- schulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ lifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Lauf- ersetzt. bahn der Fachrichtung Polizei sichergestellt ist. § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.“ 11.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. § 11 erhält folgende Fassung: 11.2.1 In Satz 1 werden die Wörter „Der Fachhochschulbe- reich“ durch die Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. „§ 11 11.2.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie ist teilrechtsfähig, Selbstverwaltung soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegen- heiten durch eine Grundordnung und weitere Satzun- (1) Die Hochschule nimmt die akademischen Angele- gen regeln kann und dieses Gesetz ihr Selbstverwal- genheiten im Rahmen der Forschung und Lehre in tungsrechte einräumt.“ Selbstverwaltung wahr. Hierzu kann sie eine Grund- ordnung und weitere Satzungen erlassen, soweit der 11.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Senat nicht durch Rechtsverordnung Ausbildung und 11.3.1 In Satz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- Prüfung regelt. reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. (2) In Angelegenheiten der akademischen Selbstver- 11.3.2 In Satz 2 werden die Wörter „den Fachhochschulbe- waltung ist die Hochschule der Rechtsaufsicht der reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. zuständigen Behörde unterstellt. Die Rechtsaufsicht 12. § 10 wird wie folgt geändert: wird nicht in der Polizei Hamburg wahrgenommen. Für die Rechtsaufsicht gilt § 107 des Hamburgischen 12.1 In der Überschrift werden die Wörter „des Fachhoch- Hochschulgesetzes entsprechend. schulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. (3) Die Verwaltung der Akademie der Polizei Ham- burg stellt die Durchführung der verwaltungsbezoge- 12.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: nen Aufgaben der Hochschule sicher. Das Nähere „(1) Die Hochschule führt den Studiengang „Polizei“ regelt die zuständige Behörde durch Verwaltungsvor- als dreijähriges duales Studium durch und wirkt am schrift.“ Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der 14. § 12 wird wie folgt geändert: Polizei zur Qualifizierung für den Laufbahnabschnitt III der Laufbahn der Fachrichtung Polizei mit. Bei 14.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Durchführung des Studiengangs „Polizei“ und 14.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „wissenschaftlichen der Mitwirkung am Masterstudiengang der Deut- Lehrpersonen“ durch das Wort „Lehrpersonen“ schen Hochschule der Polizei zur Qualifizierung für ersetzt. 176 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 14.1.2 In Satz 2 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- „§ 16a reiches“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. Prodekanin oder Prodekan 14.2 In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Fachhoch- (1) Die Prodekanin oder der Prodekan unterstützt die schulbereiches“ durch die Wörter „der Hochschule“ Dekanin oder den Dekan bei der Wahrnehmung ihrer ersetzt. oder seiner Aufgaben. Die Dekanin oder der Dekan 15. In § 14 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- überträgt der Prodekanin oder dem Prodekan Aufga- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. ben aus ihrem oder seinem Aufgabenbereich. Die Dekanin oder der Dekan kann die übertragenen Auf- 16. § 15 erhält folgende Fassung: gaben jederzeit wieder an sich ziehen. „§ 15 (2) Die Dekanin oder der Dekan wird in Angelegen- Mitglieder und Angehörige heiten der Hochschule durch die Prodekanin oder den Prodekan vertreten. (1) Mitglieder der Hochschule sind (3) Die Prodekanin oder der Prodekan wird auf Vor- 1. die Professorinnen und Professoren, schlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit 2. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mit- von drei Jahren aus dem Kreis der in der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren gewählt. Eine arbeiter, Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl wird ein Ausschuss 3. die Praxismitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter, gebildet, dem die stimmberechtigten Mitglieder des 4. die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, Fachbereichsrates und die Professorinnen und Profes- soren der Hochschule angehören. Die Dekanin oder 5. die Studierenden, der Dekan kann die Prodekanin oder den Prodekan 6. das Verwaltungspersonal. aus ihrem oder seinem Amt entlassen. Der Fachbe- (2) Angehörige der Hochschule sind reichsrat ist vorab hiervon zu unterrichten. Näheres regelt eine Satzung der Hochschule. 1. die Lehrbeauftragten und § 16b 2. andere nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätige.“ Beauftragte oder Beauftragter für Forschungsangelegenheiten 17. § 16 wird wie folgt geändert: 17.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: An der Hochschule wird die Funktion einer Beauf- tragten oder eines Beauftragten für Forschungsangele- 17.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „den Fachhochschulbe- genheiten geschaffen. Näheres regelt eine Satzung der reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. Hochschule.“ 17.1.2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Die Dekanin oder der 19. § 17 wird wie folgt geändert: Dekan repräsentiert die Hochschule in Angelegenhei- 19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten der Forschung und Lehre nach außen und vertritt die Leiterin oder den Leiter der Akademie der Polizei 19.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „Im Fachhochschulbe- reich“ durch die Wörter „An der Hochschule“ ersetzt. nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 2.“ 19.1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 17.1.3 In Satz 4 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 19.1.2.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Dekan“ die Wörter „sowie die Prodekanin oder der Prodekan“ 17.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: eingefügt und das Wort „Mitglied“ durch das Wort „(2) Der Dekanin oder dem Dekan steht bei der Wahr- „Mitglieder“ ersetzt. nehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkom- 19.1.2.2 In Nummer 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort petenz zu.“ „vier“ ersetzt. 17.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 19.1.2.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung: 17.3.1 In Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ „3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissen- und die Wörter „im Fachhochschulbereich“ durch die schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Wörter „in der Hochschule“ ersetzt. und der Praxismitarbeiterinnen und Praxismitar- 17.3.2 In Satz 3 wird hinter den Wörtern „dem die“ das Wort beiter,“. „stimmberechtigten“ eingefügt und die Wörter „des 19.1.2.4 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 ein- Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der gefügt: Hochschule“ ersetzt. „4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptamtli- 17.3.3 In Satz 4 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- chen Dozentinnen und Dozenten,“. reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 19.1.2.5 Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6. 17.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 19.1.2.6 In der neuen Nummer 6 werden die Wörter „der sons- 17.4.1 In Satz 1 wird hinter den Wörtern „Antrag eines“ das tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Wort „Mitgliedes“ eingefügt. Wörter „des Verwaltungspersonals“ ersetzt. 17.4.2 In Satz 3 werden hinter den Wörtern „gehören die“ 19.1.3 In Satz 3 wird die Textstelle „Satz 1 Nummern 2 bis 5“ das Wort „stimmberechtigten“ eingefügt und die durch die Textstelle „Satz 2 Nummern 2 bis 6“ ersetzt. Wörter „des Fachhochschulbereichs“ durch die Wör- 19.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ter „der Hochschule“ ersetzt. „(2) An den Sitzungen des Fachbereichsrates können 17.4.3 In Satz 7 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat die für reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. die praktische Ausbildung verantwortliche Mitarbei- 18. Hinter § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt: terin oder der für die praktische Ausbildung verant- HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 177 wortliche Mitarbeiter der Akademie der Polizei Ham- 23. Hinter § 19 wird folgender § 19a eingefügt: burg und eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit beraten- „§ 19a der Stimme teilnehmen. Nach Beratung oder Aufgaben und Organisation der Studierendenschaft Beschlussfassung einer Satzung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 informiert die Vorsitzende oder der (1) Die an der Hochschule immatrikulierten Studie- Vorsitzende des Fachbereichsrates die für die Rechts- renden bilden die Studierendenschaft. aufsicht zuständige Behörde über das Beratungsergeb- (2) Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Inter- nis im Hinblick auf die betreffende Satzung. § 107 essen der Studierenden wahrzunehmen und bei der Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes gilt Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hoch- entsprechend.“ schule mitzuwirken. Ihre Aufgabe ist es insbesondere, 19.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. die Belange der Studierenden wahrzunehmen; sie 19.3.1 In Satz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- hat kein allgemeinpolitisches Mandat, reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 2. die politische Bildung und das staatsbürgerliche 19.3.2 Satz 3 wird wie folgt geändert: Verantwortungsbewusstsein der Studierenden sowie ihre Bereitschaft zum Einsatz für die Grund- 19.3.2.1 In Nummer 1 wird das Wort „Studienordnung“ durch und Menschenrechte sowie zur Toleranz auf der die Textstelle „Studien- und Prüfungsordnung“ Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu ersetzt. fördern, 19.3.2.2 In Nummer 3 werden die Wörter „am Fachhochschul- 3. zu allen Fragen Stellung zu nehmen, die sich mit bereich“ durch die Wörter „an der Hochschule“ der Anwendung der wissenschaftlichen Erkennt- ersetzt. nisse auf und der Abschätzung ihrer Folgen für 19.3.2.3 In Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter „des Gesellschaft und Natur beschäftigen, Fachhochschulbereichs“ durch die Wörter „der 4. die geistigen und kulturellen Interessen der Stu- Hochschule“ ersetzt. dierenden zu unterstützen, 19.4 Absatz 5 wird wie folgt geändert: 5. die Beziehungen zu deutschen und ausländischen 19.4.1 In Satz 1 werden die Wörter „des Fachhochschulbe- Studierenden zu pflegen, reichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. 6. bei Verfahren zur Bewertung der Qualität der 19.4.2 Es wird folgender Satz angefügt: „Für die Personen Lehre mitzuwirken, nach Absatz 2 gilt für ihr Anwesenheitsrecht bei 7. bei Beschwerdeverfahren in Prüfungsangelegen- nichtöffentlichen Sitzungen Absatz 2 entsprechend.“ heiten mitzuwirken sowie 20. Hinter § 17 wird folgender § 17a eingefügt: 8. das studentische Mitglied für die Gemeinsame Kommission zu bestimmen. „§ 17a (3) Die Aufgaben der Studierendenschaft werden Fachgebiete und Fachkoordination durch den Studierendenrat wahrgenommen, der sich (1) An der Hochschule wird für die Fachgebiete aus acht von der Studierendenschaft zu wählenden Öffentliches Recht, Straf- und Strafverfahrensrecht, Studierenden in der Rangfolge ihrer Wahlergebnisse Kriminologie, Soziologie, Psychologie, Informatik, sowie der Vertretung der Studierenden im Fachbe- Einsatzlehre, Kriminalistik und Verkehrslehre jeweils reichsrat als Vorsitz zusammensetzt. Werden weniger die Funktion einer Fachgebietskoordinatorin oder als acht Studierende zum Studierendenrat gewählt, eines Fachgebietskoordinators eingerichtet. Fachge- ziehen alle gewählten Personen neben der Vertretung biete können zu Fachgebietsverbunden gebündelt der Studierenden im Fachbereichsrat in den Studie- werden. rendenrat ein. Näheres wird in der Satzung gemäß Absatz 5 geregelt. (2) Die Fachgebietskoordinatorinnen und Fachge- bietskoordinatoren unterstützen die Dekanin oder (4) Die Hochschule stattet die Studierendenschaft zur den Dekan und die Prodekanin oder den Prodekan im Erfüllung ihrer Aufgaben aus den der Hochschule jeweiligen Fachgebiet bei der Planung, Organisation, nach § 8 zugewiesenen Mitteln aus. Durchführung und Weiterentwicklung des Studi- (5) Abweichend von § 17 Absatz 3 Satz 1 beschließt der ums.“ Studierendenrat eine Satzung, welche das Nähere 21. In § 18 Absätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter „des regelt. Die Satzung bedarf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.