Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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rsätzlich oder der Disziplinarbefugnisse fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutach- Handlungen, die bereits Gegenstand eines Disziplinar- ten beruht, verfahrens waren, können nicht Gegenstand eines ande- 4. ein anderes Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststel- ren Disziplinarverfahrens sein. § 35 Absatz 1 bleibt lungen das Urteil beruht, rechtskräftig aufgehoben unberührt. Wurde eine Disziplinarverfügung im worden ist, gerichtlichen Verfahren rechtskräftig aufgehoben, so ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis in der- 5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Bei- selben Sache nur zulässig, wenn und soweit die den sitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder Urteilsspruch tragenden rechtlichen und tatsächlichen der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung Feststellungen nicht entgegenstehen.“ einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, 34. Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fas- 6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Bei- sung: sitzerin oder ein Beisitzer mitgewirkt hat, die oder „Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht“. der von der Ausübung des Richteramts kraft Geset- zes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe 35. § 58 erhält folgende Fassung: für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos gel- „§ 58 tend gemacht worden waren, oder Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung 7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Verfah- Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwal- ren nicht festgestellt werden konnte.“ tungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelas- 44. In § 67 Absätze 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 Satz 1 und sen wird. § 124 Absatz 2 und § 124a VwGO gelten ent- Absatz 2 wird jeweils das Wort „Disziplinarverfahrens“ sprechend.“ durch das Wort „Verfahrens“ ersetzt. 36. § 59 wird wie folgt geändert: 45. § 69 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 36.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündli- „(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmun- chen Verhandlung mit Zustimmung der obersten gen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ent- Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene Urteil sprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes und die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ergibt.“ ist unanfechtbar.“ 36.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 46. § 71 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wurde in 36.3 Absatz 4 wird Absatz 2. dem aufgehobenen Urteil die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhege- 37. § 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung: halts aufrechterhalten, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG „(2) § 55 gilt entsprechend.“ und § 33 Absatz 2 HmbBG entsprechend.“ 172 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 47. § 72 wird wie folgt geändert: 52. § 79 wird wie folgt geändert: 47.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 52.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere 52.1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Bei Dienst- Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis entfernte vergehen gegen die Pflichten, sich durch das gesamte frühere Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundord- einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert nung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für der Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der deren Erhaltung einzutreten oder bei politischer Betäti- Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Ein- gung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wah- behaltung von Dienstbezügen nach § 38 Absatz 1 bleibt ren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allge- unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbei- meinheit und aus der Rücksicht auf die Amtspflichten trags ist ausgeschlossen, soweit die frühere Beamtin oder ergibt, gilt für die Fristen § 17 Absatz 2 entsprechend.“ der frühere Beamte ihrer nicht würdig oder den erkenn- baren Umständen nach nicht bedürftig ist. Eine frühere 52.1.2 Es werden folgende Sätze angefügt: „Der Kopfteil und Beamtin oder ein früherer Beamter ist unwürdig, wenn die Entscheidungsformel einer abschließenden Ent- sie oder er sich treuwidrig bedürftig macht oder hält, scheidung, mit der eine Zurückstufung ausgesprochen wenn ihre oder seine Entfernung aus dem Beamtenver- wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind nicht hältnis auf einem Dienstvergehen gegen die beamten- erforderliche personenbezogene Daten unkenntlich zu rechtliche Pflicht beruht, sich durch das gesamte Ver- machen.“ halten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung 52.2 In Absatz 5 Satz 3 wird die Textstelle „Nummer 1“ zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, oder gestrichen. wenn sich aus anderen Gründen bei einer Gesamtwürdi- 52.3 Absatz 6 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Wird der gung der Person und des Verhaltens ergibt, dass die Antrag gestellt oder verbleiben Kopfteil und Entschei- Gewährung eines Unterhaltsbeitrags dem Dienstherrn dungsformel einer abschließenden Entscheidung nach nicht zumutbar ist. Die Gewährung des Unterhaltsbei- Absatz 1 Satz 4 in der Personalakte, ist das Verwertungs- trags kann in der Entscheidung über sechs Monate hin- verbot bei den Eintragungen zu vermerken.“ aus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin 53. In § 81 Absatz 3 wird die Textstelle „§ 43 Absätze 2 bis 4“ oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu durch die Textstelle „§ 43 Absätze 3 bis 5“ ersetzt. machen.“ 54. § 83 erhält folgende Fassung: 47.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „§ 83 „(6) Die oberste Dienstbehörde kann, auch nach Unan- Umfang des Entschädigungsanspruches fechtbarkeit der Disziplinarverfügung, bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen (1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Ein- gezahlt wird, zu deren Unterhalt die frühere Beamtin, schreiten nach diesem Gesetz verursachte Vermögens- der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin schaden. oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich verpflich- (2) Entschädigung wird nur geleistet, wenn der nachge- tet ist.“ wiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt. 48. § 74 Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die gesetz- (3) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten liche Vergütung einer oder eines Bevollmächtigten oder nach diesem Gesetz eingetreten wäre, wird keine Ent- eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten nach schädigung geleistet.“ dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert am 55. In § 85 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle „und 4“ durch 24. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 328 S. 1, 2), in der jeweils die Textstelle „und 3“ ersetzt. geltenden Fassung, ist stets erstattungsfähig.“ 56. Hinter § 91 wird folgender § 91a eingefügt: 49. § 75 wird wie folgt geändert: „§ 91a 49.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: Überleitungsvorschriften auf Grund „Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren“. des Gesetzes zur Änderung disziplinarrechtlicher ­Vorschriften 49.2 In Absatz 2 werden die Wörter „oder eine Disziplinar- klage abgewiesen“ gestrichen. Auf vor dem 1. April 2025 eingeleitete Disziplinarver- fahren und die auf sie bezogenen gerichtlichen Verfah- 50. § 76 Absatz 3 wird wie folgt geändert: ren ist weiterhin das Hamburgische Disziplinargesetz in 50.1 In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung anzuwen- „und“ ersetzt. den. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen 50.2 Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. worden sind, bleiben rechtswirksam.“ 50.3 Nummer 6 wird Nummer 4. 57. Die Anlage wird wie folgt geändert: 51. § 77 wird wie folgt geändert: 57.1 Die Überschrift von Abschnitt 1 erhält folgende Fas- 51.1 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Geld- sung: buße soll in einer Summe abgezogen werden, sofern „Klageverfahren gegen eine Disziplinarverfügung oder nicht auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eine eine sonstige beschwerende disziplinarrechtliche Ent- Aufteilung auf mehrere, höchstens drei, Monate erfor- scheidung erster Instanz“. derlich ist.“ 57.2 Hinter dem Eintrag zu Nummer 12 wird die Textstelle 51.2 Es wird folgender Absatz 8 angefügt: „Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfü- „(8) § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO findet keine gung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen Anwendung.“ worden ist“ gestrichen. HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 173 57.3 Der Eintrag zu Nummer 19 wird wie folgt geändert: 3. Hinter § 104 wird folgender § 105 angefügt: 57.3.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „oder“ ange- „§ 105 fügt. Übergangsvorschrift 57.3.2 Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestri- Für Disziplinarverfahren, auf die gemäß § 91a HmbDG chen. weiterhin das Hamburgische Disziplinargesetz in der am 57.3.3 Nummer 3 wird gestrichen. 31. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist § 88 Absatz 1 Nummer 22 in der am 31. März 2025 geltenden Artikel 2 Fassung anzuwenden; § 88 Absatz 1 Nummern 22a und 22b findet in diesen Fällen keine Anwendung.“ Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes § 51 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom Artikel 4 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), wird wie folgt geän- Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991 dert: (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 10. September 2024 1. In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein (HmbGVBl. S. 479), wird wie folgt geändert: Komma ersetzt. 1. § 82 erhält folgende Fassung: 2. In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „§ 82 „oder“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: Anwendung des Hamburgischen Disziplinargesetzes „3. eine gegen Eigentum oder Vermögen des Dienst- Für Disziplinarangelegenheiten gelten die Vorschriften herrn gerichtete vorsätzliche Straftat begehen.“ des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Feb- ruar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der am 31. März 2025 Artikel 3 geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz Änderung des Hamburgischen nichts anderes bestimmt.“ Personalvertretungsgesetzes 2. In § 83 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli hinter den Wörtern „des Hamburgischen Disziplinarge- 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. November setzes“ die Textstelle „in der in § 82 genannten Fassung“ 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), wird wie folgt geändert: eingefügt. 1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu Schlussvor- Artikel 5 schriften folgende Fassung: Änderung der Hamburgischen „Schlussvorschriften 101 – 105“. EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung 2. § 88 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerken- 2.1 Nummer 22 erhält folgende Fassung: nungsverordnung vom 19. Januar 2016 (HmbGVBl. S. 39) wird wie folgt geändert: „22.  Erlass einer Disziplinarverfügung durch eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten 1. In § 4 Satz 2 wird die Textstelle „19. Januar 2016 oder Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,“. (HmbGVBl. S. 39, 45),“ durch die Textstelle „19. Novem- ber 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), in der jeweils gelten- 2.2 Hinter Nummer 22 werden die folgenden Nummern 22a den Fassung“ ersetzt. und 22b eingefügt: 2. In § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt: „22a. Vorlage eines Disziplinarvorgangs bei der obersten Dienstbehörde oder der für Entlassungen zustän- „(4) Für disziplinarrechtliche Entscheidungen ist § 20a digen Stelle gemäß § 31 Satz 1 des Hamburgischen des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Feb- Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar ruar 2004 (HmbGVBl. S. 527, 528), zuletzt geändert am 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166), in der jeweils gel- 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166), in der jeweils tenden Fassung anzuwenden.“ geltenden Fassung, Artikel 6 22b.   Erlass einer Disziplinarverfügung durch die Inkrafttreten oberste Dienstbehörde oder der für Entlassungen zuständigen Stelle, die nicht auf einer Vorlage Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Ver- nach § 31 Satz 1 HmbDG beruht,“. kündung folgenden Monats in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat 174 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes Vom 22. Januar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 stellungspläne und Bestimmungen zur Erhöhung des Änderung des Hamburgischen Polizeiakademiegesetzes Anteils von Frauen am wissenschaftlichen Personal in der Hochschule und am übrigen Lehrpersonal in der Das Hamburgische Polizeiakademiegesetz vom 17. Sep- Akademie der Polizei Hamburg sowie zur angemesse- tember 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am nen Berücksichtigung von Personen, die weder dem 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), wird wie folgt weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehö- geändert: ren, treffen; insbesondere sind auch Regeln über die entsprechende Ausschreibung von Stellen aufzuneh- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: men. Die Hochschule ist verpflichtet, auf eine ange- 1.1 Im Eintrag zur Überschrift des Abschnitts 2 werden messene Vertretung von Frauen in den Organen, Gre- die Wörter „Der Fachhochschulbereich“ durch die mien und Ausschüssen der Hochschule hinzuwirken; Wörter „Die Hochschule“ ersetzt. Personen, die weder dem weiblichen noch dem männ- 1.2 In den Einträgen zu §§ 9 und 10 werden jeweils die lichen Geschlecht angehören, sollen angemessen Wörter „des Fachhochschulbereichs“ durch die Wör- berücksichtigt werden. Die Akademie der Polizei ter „der Hochschule“ ersetzt. Hamburg legt in Abständen von drei Jahren Erfah- rungsberichte über die Gleichstellung nach diesem 1.3 Im Eintrag zu § 15 werden die Wörter „und Angehö- Gesetz vor.“ rige“ angefügt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: 1.4 Hinter dem Eintrag zu § 16 werden folgende Einträge eingefügt: 4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „§ 16a Prodekanin oder Prodekan „(1) Die Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Hamburg wird durch die zuständige Behörde § 16b Beauftragte oder Beauftragter für For- bestellt. Sie oder er wird durch die Dekanin oder den schungsangelegenheiten“. Dekan der Hochschule vertreten, soweit Angelegen- 1.5 Hinter dem Eintrag zu § 17 wird folgender Eintrag heiten der Hochschule betroffen sind. Für die übri- eingefügt: gen, insbesondere polizeifachlichen Angelegenheiten der Akademie erfolgt die Vertretung der Leiterin oder „§ 17a Fachgebiete und Fachkoordination“. des Leiters der Akademie der Polizei Hamburg durch 1.6 Hinter dem Eintrag zu § 19 wird folgender Eintrag eine von der zuständigen Behörde bestimmte Person.“ eingefügt: 4.2 In Absatz 3 Satz 2 wird die Textstelle „dem Fachhoch- „§ 19a Aufgaben und Organisation der Studierenden- schulbereich statt, der“ durch die Textstelle „der schaft“. Hochschule statt, die“ ersetzt. 1.7 Im Eintrag zu § 23 werden die Wörter „sowie Praxis- 5. § 4 wird wie folgt geändert: mitarbeiterinnen und Praxismitarbeiter“ angefügt. 5.1 In Satz 1 werden die Wörter „den Fachhochschulbe- 1.8 Die Einträge zu den §§ 33 bis 40 werden durch folgen- reich“ durch die Wörter „die Hochschule“ ersetzt. den Eintrag ersetzt: 5.2 In Satz 2 werden die Wörter „dem Fachhochschulbe- „§ 33 Überleitung der Beschäftigten der Hochschule reich“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. der Polizei Hamburg“. 6. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Fach- 2. In § 1 werden die Wörter „integriertem Fachhoch- hochschulbereichs“ durch die Wörter „der Hoch- schulbereich“ durch die Wörter „integrierter Hoch- schule“ ersetzt. schule“ ersetzt. 7. § 6 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert: 7.1 Absatz 1 wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.