Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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ie oberste sam sind. Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ver- pflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu (3) Bei den Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung, unterrichten, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts muss in der Begründung 1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung ein- zusätzlich dargestellt werden: legen kann, 1. der persönliche und berufliche Werdegang des 2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen Beamten und kann und 2. der Gang des Disziplinarverfahrens. 3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zusteht. (4) Im Fall des § 15 Absatz 1 kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bin- Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte denden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der in Absatz 1 Urteile verwiesen werden. Satz 1 genannten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung einge- (5) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienst- legt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon behörde vom Erlass der Disziplinarverfügung unverzüg- unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.“ lich Mitteilung zu machen. 12. § 25 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Ist ein § 34 Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von Disziplinarbefugnisse sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung oder (1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen eines Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim Ver- ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. waltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantra- (2) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar gen.“ nachgeordnete Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß 13. § 28 wird wie folgt geändert: befugt. 13.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (3) Die oberste Dienstbehörde kann über die Diszipli- 13.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle „den §§ 32, 33 und 34“ durch narmaßnahmen der Absätze 1 und 2 hinaus auch eine die Textstelle „§ 32 oder § 33“ ersetzt. Kürzung des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß und eine HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 169 Aberkennung des Ruhegehaltes festsetzen. § 23 Absatz 9 werden wird“ die Textstelle „oder dessen Beendigung Satz 1 gilt entsprechend. nach § 24 BeamtStG zu erwarten ist“ eingefügt. (4) Die Zurückstufung und die Entfernung aus dem 21.2 In Absatz 3 wird hinter den Wörtern „voraussichtlich Beamtenverhältnis werden durch die für Entlassungen auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden zuständige Stelle ausgesprochen.“ wird“ die Textstelle „oder in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren voraussicht- 18. § 35 wird wie folgt geändert: lich eine Strafe verhängt wird, die den Verlust der Rechte 18.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur 18.1.1 In Satz 1 werden die Wörter „oder Disziplinarklage Folge hat“ eingefügt. erheben“ gestrichen. 21.3 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt: 18.1.2 In Satz 2 werden die Wörter „oder die Erhebung der Dis- „(4) Die Einbehaltung ist anzuordnen, wenn die vorläu- ziplinarklage“ gestrichen. fige Dienstenthebung nach § 37 Absatz 3 erfolgt. Sie soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 20 vom Hun- 18.2 Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: dert, in den weiteren sechs Monaten 35 vom Hundert „(2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1, durch die und danach 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbe- eine Maßnahme nach Art oder Höhe verschärft wird, ist züge betragen und einen zuvor nach den Absätzen 1 oder der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zur Äuße- 2 festgelegten Einbehalt nicht unterschreiten. Der rung zu geben. Beamtin oder dem Beamten ist der unpfändbare Teil der (3) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der monatlichen Bezüge zu belassen. Bei Ruhestandbeam- Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldver- tinnen oder Ruhestandbeamten ist die Einbehaltung anzuordnen, wenn die oberste Dienstbehörde die Aber- fahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet kennung des Ruhegehalts ausspricht oder die Ruhe- worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der standsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte in einem gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfah- wäre, ist die Diszi­plinarverfügung auf Antrag der Beam- ren erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die tin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetz- den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder ten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Ruhestandsbeamter zur Folge hat. Die Einbehaltung Disziplinarverfahren einzustellen. Im Übrigen gilt § 51 soll in diesem Falle in den ersten drei Monaten 10 vom Absätze 1 und 2 HmbVwVfG entsprechend. Die Antrags- Hundert, in den weiteren sechs Monaten 20 vom Hun- frist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem dert, danach 30 vom Hundert des monatlichen Ruhege- Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in halts betragen und einen zuvor nach Absatz 3 festgeleg- Satz 1 bezeichneten Entscheidung oder von den Grün- ten Einbehalt nicht unterschreiten. Satz 3 gilt entspre- den, die ein Wiederaufgreifen nach Satz 2 ermöglichen, chend. Kenntnis erhalten hat.“ (5) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehal- 18.3 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: tung der Bezüge nach den Absätzen 1 bis 3 sind die wirt- „(4) Wird eine unanfechtbare Disziplinarverfügung auf schaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten Antrag aufgehoben und das Disziplinarverfahren einge- zu berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat stellt, ist § 71 entsprechend anzuwenden.“ der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren für die Dauer des 19. In § 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen Widerspruchsverfahren entfällt bei Disziplinarmaßnah- Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. men nach § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2, soweit diese durch seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Im Falle eine Dienstvorgesetzte oder einen Dienstvorgesetzten der Anordnung einer teilweisen Einbehaltung der beantragt worden sind.“ Bezüge nach Absatz 4 wird vermutet, dass die bei der 20. § 37 wird wie folgt geändert: Anwendung der dort vorgesehenen Einbehaltungsregel- sätze verbleibenden Bezüge bedarfsdeckend sind, sofern 20.1 In Absatz 1 Nummer 1 wird hinter den Wörtern „die die Beamtin oder der Beamte im Einzelfall keine zwin- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ die Textstelle genden höheren Bedarfe auf Grund besonderer „oder dessen Beendigung nach § 24 BeamtStG“ einge- Umstände nachweist. fügt. (6) Soweit Einkünfte aus Nebentätigkeit zusammen mit 20.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge- den einbehaltenen Dienstbezügen die zuletzt erhaltenen fügt: vollen Dienstbezüge übersteigen, sind sie auf die weiter „(3) Spricht die zuständige Stelle die Entfernung aus gewährten Dienstbezüge anzurechnen; § 41 Absatz 1 dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung aus oder und Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Die Beamtin oder wird die Beamtin oder der Beamte in einem wegen des- der Beamte hat ihrer oder seiner Dienststelle über die selben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren gericht- Einnahmen aus ihrer oder seiner Nebentätigkeit unauf- lich zu einer Strafe verurteilt, die im Falle des Eintritts gefordert Auskunft zu geben. Bei der Aufnahme oder der der Rechtskraft den Verlust der Rechte als Beamtin oder Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläu- Beamter zur Folge haben wird, so ist, sofern das Beam- figen Einbehaltung von Bezügen ist § 73 Absatz 1 Satz 2 tenverhältnis fortbesteht, die Beamtin oder der Beamte Nummer 1 und Satz 3 HmbBG nicht anzuwenden.“ durch die oberste Dienstbehörde vorläufig des Dienstes 22. § 42 wird wie folgt geändert: zu entheben.“ 22.1 In Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftigen“ durch das 20.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5. Wort „unanfechtbaren“ ersetzt. 21. § 38 wird wie folgt geändert: 22.2 Es wird folgender Absatz 3 angefügt: 21.1 In Absatz 1 wird hinter den Wörtern „wenn voraussicht- „(3) In den Fällen des § 37 Absatz 3 kann die oberste lich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt Dienstbehörde die vorläufige Dienstenthebung aufhe- 170 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 ben, wenn behördlich beziehungsweise gerichtlich die 25. § 45 wird wie folgt geändert: Aufhebung der Entfernungs- oder Entlassungsverfü- 25.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit dem jeweili- gung oder die Aufhebung der strafgerichtlichen Ent- gen Einstiegsamt“ gestrichen. scheidung ausgesprochen wurde, ohne dass das Verfah- ren unanfechtbar abgeschlossen ist. Die oberste Dienst- 25.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: behörde hat die vorläufige Dienstenthebung in den „(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Ein- Fällen des § 37 Absatz 3 aufzuheben, wenn die Entfer- zelrichterin oder einen Einzelrichter gilt § 6 VwGO. In nung oder Entlassung oder die strafgerichtliche Ent- dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfü- scheidung unanfechtbar aufgehoben wurde, es sei denn, gung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung die Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 oder 2 liegen aus aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des einem anderen Grund vor.“ Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung 23. § 43 wird wie folgt geändert: auf eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausge- schlossen.“ 23.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 26. § 47 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 23.1.1 Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, „1. unanfechtbar auf Entfernung aus dem Beamtenver- 1. gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme nach hältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts § 7 oder § 8 ausgesprochen, erkannt worden oder eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Satz 1 2. gegen die oder den wegen einer vorsätzlich begange- BeamtStG erfolgt ist, nen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt, 2. in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig eine Strafe verhängt 3. der oder dem die Führung ihrer oder seiner Dienst- worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, geschäfte verboten oder Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbe- 4. die oder der vorläufig des Dienstes enthoben amter zur Folge hat,“. worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die 23.1.2 In Nummer 4 wird hinter den Wörtern „neues Diszipli- Dauer des Verbots oder der Enthebung zur Ausübung narverfahren“ das Wort „unanfechtbar“ eingefügt. ihres oder seines Amtes nicht herangezogen werden.“ 23.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge- 27. Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fas- fügt: sung: „(2) Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 „Verfahren vor dem Verwaltungsgericht“. Nummer 1 und ist die Gewährung eines Unterhaltsbei- 28. § 48 wird wie folgt geändert: trags nach § 72 Absatz 1 wegen Unwürdigkeit ausge- schlossen, so hat die aus dem Beamtenverhältnis ent- 28.1 Absatz 1 wird aufgehoben. fernte Beamtin oder der aus dem Beamtenverhältnis 28.2 Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fassung: entfernte Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der „(1) Klagen nach diesem Gesetz sind bei dem Verwal- Ruhestandsbeamte die seit der Zustellung der Diszipli- tungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinar- narverfügung an sie oder ihn gezahlten Bezüge zu erstat- sachen – innerhalb eines Monats nach Zustellung des ten. Verfallen die einbehaltenen Bezüge nach Absatz 1 Widerspruchsbescheids oder, wenn es eines Wider- Nummer 2 und wurde in sämtlichen in dem Verfahren spruchsverfahrens nicht bedarf, innerhalb eines Monats ergangenen Entscheidungen eine Strafe verhängt, die nach Zustellung der Entscheidung, schriftlich zu erhe- den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter nach ben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BeamtStG oder den Ver- Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbe- lust der Rechte als Ruhestandsbeamtin oder Ruhe- amten der Geschäftsstelle erhoben werden.“ standsbeamter oder nach § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Buchstabe b HmbBeamtVG zur Folge hat, so hat 28.3 Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. die aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamtin oder 28.4 Es wird folgender Absatz 4 angefügt: der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte oder „(4) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die über die Einreichung oder Übermittlung von elektroni- seit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils an sie schen Dokumenten gelten entsprechend.“ oder ihn gezahlten Bezüge zu erstatten. Die Erstattungs- pflicht nach Satz 1 oder Satz 2 besteht nur, soweit die 29. § 49 erhält folgende Fassung: gezahlten Beträge den sich aus § 38 Absatz 4 Sätze 3 und „§ 49 6 ergebenden Betrag übersteigen. Sie entfällt, wenn eine Inhalt der Klagen Unterhaltsleistung nach § 73 gewährt wird.“ Die Klägerin oder der Kläger muss eine bestimmte Dis- 23.3 Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5. ziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maß- 23.4 Im neuen Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Wörtern „auf nahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des andere Weise“ die Textstelle „als in den Fällen des Klagebegehrens bezeichnen. Die Klage soll einen Absatzes 1“ eingefügt. bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung die- nenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, 23.5 Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle „Absatz 2“ die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sons- durch die Textstelle „Absatz 3“ ersetzt. tige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes 23.6 Im neuen Absatz 5 wird die Textstelle „des Absatzes 3“ und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder durch die Textstelle „des Absatzes 4“ ersetzt. in Abschrift beigefügt werden.“ 24. Die Überschrift von Teil 5 erhält folgende Fassung: 30. Die §§ 50 bis 53 werden aufgehoben. „Gerichtliches Verfahren“. 31. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben. HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 171 31.1 § 55 erhält folgende Fassung: 38. In § 62 Absatz 1 Satz 1, § 65 Absatz 2, § 68 Absätze 4 und „§ 55 5 sowie § 76 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Dis- ziplinarverfahren“ durch das Wort „Verfahren“ ersetzt. Entscheidung durch Beschluss 39. § 63 wird wie folgt geändert: Das Disziplinarverfahren ist, wenn eine der Vorausset- zungen des § 32 Absatz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt, gege- 39.1 In Absatz 2 wird die Textstelle „gilt § 147 VwGO“ durch benenfalls auch vor der mündlichen Verhandlung, die Textstelle „gelten § 147 VwGO sowie § 48 Absatz 4“ durch Beschluss des Gerichts einzustellen.“ ersetzt. 32. § 56 wird wie folgt geändert: 39.2 Absatz 3 wird aufgehoben. 32.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Disziplinarverfahren“ 39.3 Absatz 4 wird Absatz 3. durch das Wort „Verfahren“ ersetzt. 40. Die Überschrift von Abschnitt 4 erhält folgende Fas- 32.2 Absatz 3 wird aufgehoben. sung: 32.3 Absatz 4 wird Absatz 3. „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht“. 32.4 Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung: 41. In § 65 Absatz 1 wird hinter der Textstelle „§§ 132, 133, „(4) Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und 137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung“ die die Klägerin oder der Kläger dadurch in ihren oder sei- Textstelle „sowie § 48 Absatz 4“ eingefügt. nen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Diszipli- 42 Die Überschrift von Teil 6 erhält folgende Fassung: narverfügung und den etwaigen Widerspruchsbescheid „Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens“. auf. Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Disziplinarverfügung unter Anwendung der Vor- 43. § 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: schriften über die Bemessung der Disziplinarmaßnah- „(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges men auch aufrechterhalten oder zu Gunsten der Kläge- Urteil abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn rin oder des Klägers nach Art oder Höhe ändern, wenn 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme aufrecht- mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverlet- erhalten oder in eine solche geändert worden ist, die zung beseitigt wird. Im Übrigen bleibt § 113 VwGO nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, unberührt.“ 33. § 57 erhält folgende Fassung: 2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, „§ 57 3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder ver- Grenzen der erneuten Ausübung fälschten Urkunde oder auf einem vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.