Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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bestimmt ist, nur verarbeiten offengelegten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen 1. zu dem Zweck, zu dem sie ihr gegenüber offenge- Datenschutzes. Ein die elementaren Menschenrechte legt wurden, oder wahrender Umgang mit den offengelegten Daten ist 2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr gegenüber insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu auch zu diesem Zweck offengelegt werden dürften besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung unter der Voraussetzung, dass das Landesamt für oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestra- Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem ande- fung oder Behandlung verwendet werden. Verbleiben ren Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbar- gleichgelagerter Fälle zustimmt. keit der Offenlegung mit den Anforderungen nach Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die emp- Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der fangende Stelle auf den Zweck der Offenlegung und Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusiche- die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen. Die emp- rung der empfangenden Stelle und nur mit Zustim- fangende Stelle ist verpflichtet, dem Landesamt für mung der zuständigen Behörde offengelegt werden. Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft (3) Die Offenlegung darf erst erfolgen, nachdem die über die weitere Verarbeitung zu geben. empfangende Stelle dem Landesamt für Verfassungs- (3) Hat die Offenlegung personenbezogener Daten in schutz zugesichert hat, die offengelegten personenbe- einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüber- zogenen Daten prüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, 1. nur zu dem Zweck, zu dem sie offengelegt wurden, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person und auch das Recht auf Auskunft ein, dass diese nachteili- gen Folgen durch eine Offenlegung des Landesamtes 2. unbeschadet des Absatzes 4 nicht für Folgemaß- für Verfassungsschutz veranlasst sind. nahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Las- ten der betroffenen Person (4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für hamburgische Stellen. weiterzuverarbeiten. Es hat die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich vorbehält, um Aus- § 35 kunft über die vorgenommene Verwendung der Daten Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber zu bitten. ausländischen sowie über- und zwischenstaatlichen (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer Stellen Verwendung der personenbezogenen Daten für Maß- (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- nahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten nenbezogene Daten gegenüber ausländischen öffent- der betroffenen Person zustimmen lichen Stellen sowie über- und zwischenstaatlichen 1. zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnah- Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht den in men mit unmittelbarer Außenwirkung offenlegen, § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgütern entspricht, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz der in § 26 Absatz 3 genannten 2. zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfah- Rechtsgüter oder zum Schutz der Sicherheit eines ren, die den in § 27 Absatz 1 benannten entspre- anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatli- chen, chen Einrichtung erforderlich ist. Eine Offenlegung 3. aufgrund eines durch bestimmte Tatsachen zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung begründeten Verdachts zur Verfolgung einer HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 205 besonders schweren Straftat, deren Gewicht den (2) Sind mit personenbezogenen Daten, die offenge- Straftaten nach § 28 Absatz 2 entspricht. legt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen (5) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine nenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Min- Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem derjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 Aufwand möglich ist, ist die Offenlegung auch dieser nicht offenlegen. Personenbezogene Daten einer min- Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der derjährigen Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheim- darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur unter haltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende den Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Satz 3 Num- Stelle darf diese Daten nicht nutzen. mer 1 Buchstabe a oder c offenlegen, zur Strafverfol- § 37 gung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht. Perso- Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die dem Landesamt für Verfassungsschutz das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf es nur offenlegen, wenn nach den Umständen des Ein- (1) Die Behörden der Freien und Hansestadt Ham- zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von burg und die der Aufsicht der Freien und Hansestadt der minderjährigen Person eine Gefahr ausgeht für Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen gegenüber dem Landes- 1. Leib, Leben und Gesundheit, sofern der Schutz amt für Verfassungsschutz auch ohne vorheriges Ersu- vor schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen chen alle ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, die sexu- bekannt gewordenen Informationen einschließlich elle Selbstbestimmung oder Freiheit einer Person personenbezogener Daten über Bestrebungen oder oder Tätigkeiten offenlegen, wenn tatsächliche Anhalts- 2. Einrichtungen des Bundes oder eines Landes, der punkte dafür bestehen, dass die Offenlegung für die Europäischen Union oder des Nordatlantikvertra- Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfas- ges. sungsschutz im Einzelfall erforderlich ist. Im Zweifel Bei einer Offenlegung an einen Staat, der unmittelbar haben die in Absatz 1 genannten Stellen das Landes- an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder amt für Verfassungsschutz zu kontaktieren, um das Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nord- Vorliegen der Offenlegungsvoraussetzungen zu klä- atlantikvertrages ist, ist § 33 entsprechend anzuwen- ren. Bei dieser Klärung soll die Offenlegung personen- den. bezogener Daten möglichst vermieden werden. (6) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- (2) Die Offenlegung von personenbezogenen Daten nenbezogene Daten gegenüber einer nichtöffentli- gegenüber dem Landesamt für Verfassungsschutz chen Stelle im Ausland offenlegen, wenn dies auf durch die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der Grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Abwehr einer dringenden Gefahr für in § 26 Absatz 3 Polizei setzt zudem voraus, dass die Verarbeitung die- Nummer 4 benannte Rechtsgüter unerlässlich ist und ser Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffe- dem Schutz von Rechtsgütern eines solchen Gewichts nen Person nach § 32 Satz 1 Nummer 2 nicht entge- dient, dass das Landesamt für Verfassungsschutz diese genstehen. Daten neu mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erheben könnte. Die Offenlegung personenbezogener (7) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a nenbezogene Daten auch gegenüber inländischen StPO oder einer entsprechenden Maßnahme zur Stellen offenlegen, wenn dies zur Vorbereitung einer Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, ist nur Offenlegung nach den vorstehenden Absätzen erfor- zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür derlich ist. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel (8) Vor der Offenlegung von personenbezogenen 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder Daten, die von der Ausländerbehörde der Freien und begangen hat. Die Offenlegung personenbezogener Hansestadt Hamburg gegenüber dem Landesamt für Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100b Verfassungsschutz gemäß § 18 Absatz 1a Satz 1 BVerf- oder § 100c StPO oder einer entsprechenden Maß- SchG offengelegt wurden, hat das Landesamt für Ver- nahme zur Gefahrenabwehr bekannt geworden sind, fassungsschutz das Bundesamt für Migration und ist unzulässig. Auf die nach Satz 2 offengelegten Daten Flüchtlinge zu beteiligen. ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwen- den. Kennzeichnungen der sonstigen offengelegten (9) § 5 Absatz 5 Satz 2 BVerfSchG ist zu beachten. Daten sind aufrechtzuerhalten. § 36 (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sind Weitere Verfahrensregelungen zu Offenlegungen befugt, gegenüber dem Landesamt für Verfassungs- durch das Landesamt für Verfassungsschutz schutz die Daten offenzulegen, um die es nach § 11 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz protokol- Absatz 2 ersucht hat, soweit sie diesen Stellen bereits liert bei Offenlegungen nach §§ 25 bis 31 und 35 die vorliegen. empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die ihm Zeitpunkt der Offenlegung. Die Protokolldaten müs- gegenüber offengelegten Informationen unverzüglich sen auswertbar sein. Das Landesamt für Verfassungs- darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung seiner Auf- schutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu gaben erforderlich sind. Ist dies nicht der Fall, sind ­Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert wer- die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung unter- den, nur für diesen Zweck verarbeiten. Es muss diese bleibt, wenn die Unterlagen von anderen Informatio- Protokolldaten am Ende des zweiten Kalenderjahres, nen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, das dem Jahr der Protokollierung folgt, löschen. nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt 206 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 werden können; in diesem Fall unterliegen die perso- (3) Das Hamburgische Archivgesetz (HmbArchG) nenbezogenen Daten einem Verwertungsverbot und vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geän- sind entsprechend zu kennzeichnen. dert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der (5) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die jeweils geltenden Fassung findet bei der Erfüllung der Offenlegung der Informationen aktenkundig zu gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt Anwendung: machen. Vorschriften in anderen Gesetzen über die 1. § 1 Absatz 4, § 3 Absätze 1 bis 6 und § 2 HmbArchG Offenlegung von Informationen gegenüber dem Lan- sind anzuwenden, desamt für Verfassungsschutz und über ihre Doku- 2. die Löschungsgebote nach § 7 Absatz 2 Satz 3, des mentation bleiben unberührt.“ § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 dieses Gesetzes 23. Der bisherige 4. Abschnitt wird 5. Abschnitt. sind gegenüber der Pflicht zur Anbietung und 24. Der bisherige § 23 wird § 38 und es wird folgender Übergabe gemäß § 3 Absätze 1 und 2 HmbArchG Absatz 5 angefügt: vorrangig, „(5) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf 3. §§ 10 und 25 bis 37 dieses Gesetzes finden auf die von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Ablauf des Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Aus- dem Staatsarchiv keine Anwendung.“ kunftsverfahren die letzte Auskunft erteilt wurde.“ 28. Der bisherige 5. Abschnitt mit den §§ 24 bis 27 wird 6. 25. § 23a wird § 39 und in seinem Absatz 1 Satz 1 wird die Abschnitt mit den §§ 42 bis 45. Textstelle „§ 9“ durch die Textstelle „§ 21“ ersetzt. 29. Im neuen § 44 erhält Absatz 5 Satz 1 folgende Fassung: 26. § 23b wird § 40 und in seinem Absatz 2 erhält Satz 2 „Der Senat hat dem Ausschuss insbesondere über folgende Fassung: 1. von Bestrebungen oder Tätigkeiten ausgehende „Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kont- Bedrohungen für Verfassungsschutzgüter, rolle durch die G10-Kommission nach § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des 2. die Dienstvorschrift über nachrichtendienstliche Artike 10-Gesetzes oder durch das Unabhängige Kon- Mittel nach § 14 Absatz 3 Satz 1 sowie ihre Ände- trollgremium unterliegt, unterliegt sie nicht der Kon- rungen, trolle durch die Hamburgische Beauftragte für Daten- 3. die Maßnahmen nach § 18 Absatz 1, schutz und Informationsfreiheit oder den Hamburgi- schen Beauftragten für Datenschutz und 4. die Maßnahmen nach § 11 Absatz 1a des Artikel Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommis- 10-Gesetzes, sion oder das Unabhängige Kontrollgremium ersucht 5. die Nichtlöschung personenbezogener Daten die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Informationsfreiheit oder den Hamburgischen Beauf- tragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die 6. die tatsächliche Arbeitsaufnahme mit einem auto- Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz matisierten Verfahren, für das eine Dateisysteman- bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Berei- ordnung nach § 39 vorgeschrieben ist, und seine chen zu kontrollieren und ausschließlich ihr bzw. ihm wesentlichen inhaltlichen Änderungen, darüber zu berichten.“ 7. die Offenlegung personenbezogener Daten gegen- 27. § 23c wird § 41 und erhält folgende Fassung: über ausländischen sowie über- und zwischenstaat- lichen öffentlichen Stellen nach § 35, „§ 41 8. (bleibt frei) Anwendung des allgemeinen Datenschutzrechts und des Archivrechts 9. die Offenlegung personenbezogener Daten gegen- über Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (1) Das Hamburgische Datenschutzgesetz findet bei nach § 30, ausgenommen die Offenlegungen nach der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f, sowie folgt Anwendung: über die Änderung des Verzeichnisses nach § 30 1. § 3, § 6 soweit nicht besondere Regeln in diesem Absatz 2 Satz 1, Gesetz entgegenstehen, §§ 8, 10, 11, § 22 Absatz 2, §§ 26 und 27 sind anzuwenden, 10. die Anfragen bei ausländischen öffentlichen Stel- len nach § 12 Absatz 7 Satz 6 HmbSÜGG, 2. § 9 ist außerhalb des Einsatzes nachrichtendienst- licher Mittel anzuwenden. 11. die Anzahl der Personenspeicherungen gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 2 BVerfSchG in Verbin- Im Übrigen findet das Hamburgische Datenschutzge- dung mit § 3 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 BVerf- setz keine Anwendung. SchG im gemeinsamen nachrichtendienstlichen (2) Das Bundesdatenschutzgesetz findet bei der Erfül- Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG, lung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 wie folgt 12. die Speicherungen und Offenlegungen von Infor- Anwendung: mationen über Minderjährige vor Vollendung des 1. §§ 2, 6, 7 und 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 14. Lebensjahres, 64 und 83 finden entsprechende Anwendung. 13. die Offenlegungen nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Num- 2. § 5 und § 16 Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe mer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch- entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der stabe f, oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die oder der Hambur- 14. die Auskunftsversagungen nach § 38 Absatz 4 gische Beauftragte für Datenschutz und Informati- Satz 5 onsfreiheit tritt. zu berichten.“ HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 207 30. Im neuen § 45 wird in Satz 4 die Textstelle „§ 26“ 6. § 10 Nummer 3 erhält folgende Fassung: durch die Textstelle „§ 44“ ersetzt. „3. die beim Landesamt für Verfassungsschutz oder einer 31. Der bisherige 6. Abschnitt wird 7. Abschnitt. gemäß Rechtsverordnung nach § 33 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrneh- 32. Hinter der Überschrift zum neuen 7. Abschnitt wird menden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle folgender § 46 eingefügt: der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden „§ 46 sollen,“. Einschränkungen von Grundrechten 7. § 12 wird wie folgt geändert: Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht des Brief-, 7.1 In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „zuständige Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Landeskriminalamt“ durch die Textstelle „Landeskrimi- Grundgesetzes) eingeschränkt.“ nalamt Hamburg, bei Wohnsitz außerhalb Hamburgs auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskrimi- 33. Die bisherigen §§ 28 und 29 werden §§ 47 und 48. nalamt,“ ersetzt. Artikel 2 7.2 In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort „gelten“ die Drittes Gesetz Textstelle „Satz 1 und“ eingefügt. zur Änderung des Hamburgischen Sicherheits­ 7.3 In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Repu­blik dem“ überprüfungs- und Geheimschutzgesetzes durch die Wörter „Republik bei dem“ ersetzt. Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim- 8. § 14 wird wie folgt geändert: schutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt 8.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 379), wird wie 8.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: folgt geändert: 8.2.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Ableh- 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert: nung ist schriftlich zu begründen.“ 1.1 In Nummer 3 wird die Textstelle „10. Juni 2022 8.2.2 Im neuen Satz 3 wird die Textstelle „5 und 6“ durch die (HmbGVBl. S. 376),“ durch die Textstelle „22. Januar Textstelle „4 und 5“ ersetzt. 2025 (HmbGVBl. S. 192)“ ersetzt. 9. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird hinter der Zahl „2“ die Text- 1.2 In Nummer 6 wird das Wort „oder“ gestrichen. stelle „bis 4“ eingefügt. 1.3 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort 10. In § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt: „oder“ ersetzt. „(6) Akten zu Auskunftserteilungen sind nach Ablauf 1.4 Es wird folgende Nummer 8 angefügt: von vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit Ablauf d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.