Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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es Kalenderjahres, in dem im jeweiligen Auskunftsver- „8. im Büro der Ersten Bürgermeisterin bzw. des Ersten fahren die letzte Auskunft erteilt wurde.“ Bürgermeisters, der Zweiten Bürgermeisterin bzw. des Zweiten Bürgermeisters, der Chefin bzw. des 11. In § 34 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständige Chefs der Senatskanzlei, der bzw. des Bevollmächtig- Landeskriminalamt“ durch die Textstelle „Landeskrimi- ten beim Bund, bei der Europäischen Union und für nalamt Hamburg, bei Wohnsitz außerhalb Hamburgs auch an das für den Wohnsitz zuständige Landeskrimi- Auswärtige Angelegenheiten oder bei der Behörden- nalamt,“ ersetzt. leitung der für Inneres zuständigen Behörde tätig ist oder werden soll.“ 12. § 36 wird wie folgt geändert: 2. In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird hinter dem Wort 12.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Rechtsprechung“ die Textstelle „oder der unabhängi- „(1) §§ 3, 8, 10, 11, § 22 Absatz 2, §§ 26 und 27 des Ham- gen Kontrolle nach § 9 HmbVerfSchG“ eingefügt. burgische Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 3. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fas- „(4) Die mitwirkende Behörde trägt die Verantwortung sung sind anzuwenden. Im Übrigen findet das Hambur- für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung sowie gische Datenschutzgesetz keine Anwendung.“ ihrer weiteren Aufgaben nach diesem Gesetz. Im Übrigen 12.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: trägt die zuständige Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung einschließ- „(2) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. De­ zember lich des Sicherheitsüberprüfungsauftrags.“ 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 1, 21), in der jeweils geltenden 4. In § 5 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge- Fassung findet wie folgt Anwendung: fügt: 1. §§ 2, 6, 7 und 46, § 51 Absätze 1 bis 4, §§ 52, 54, 62, 64 „Die Anhaltspunkte müssen dem Beweis zugänglich, und 83 finden entsprechende Anwendung, aber nicht im Einzelfall erwiesen sein.“ 2. § 5 und § 16 Absätze 2 und 3 sind mit der Maßgabe 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der oder 5.1 In Nummer 3 Buchstabe a wird hinter der Zahl „4“ die des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Textstelle „oder 8“ eingefügt. Informationsfreiheit die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 5.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: tritt.“ „4. beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer 12.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle nach § 10 Nummer 3 tätig werden, jedoch keine Aufgaben von 13. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert: vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrneh- 13.1 In Satz 2 wird die Textstelle „10. Juni 2022 (HmbGVBl. men sollen oder“. S. 376, 381),“ durch die Textstelle „22. Januar 2025 208 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 (HmbGVBl. S. 192, 208), in der jeweils geltenden Fas- ten nicht alle zur Wahl Vorgeschlagenen gewählt werden, sung“ ersetzt. kann sich die G10-Kommission gleichwohl konstituie- 13.2 In Satz 5 wird die Textstelle „§ 23“ durch die Textstelle ren, wenn zumindest drei Mitglieder oder Stellvertretun- „§ 38“ ersetzt. gen, darunter ein Mitglied mit Befähigung zum Richter- amt, gewählt worden sind. Die Amtszeit endet vorzeitig, Artikel 3 wenn ein Mitglied oder eine Stellvertretung zurücktritt oder aus der Bürgerschaft oder aus der vorschlagsberech- Änderung des Hamburgischen Gesetzes tigten Fraktion ausscheidet. Im Fall eines vorzeitigen zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes Endes der Amtszeit eines Mitglieds oder einer Stellver- Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Artikel tretung nach Satz 7 findet eine Nachwahl für den Rest 10-Gesetzes vom 17. Januar 1969 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt der Wahlperiode statt. Nach dem Ende der Wahlperiode geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376, 381), wird wie führen die Mitglieder und deren Stellvertretungen ihr folgt geändert: Amt bis zur Konstituierung der nachfolgenden G10-Kommission fort. § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des 1. § 1 wird wie folgt geändert: Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim- 1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle „zuletzt geändert am schutzgesetzes vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274, 2279),“ durch die Textstelle zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, „zuletzt geändert am 29. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 413 207), gilt für den Zeitraum der Fortführung des Amtes S. 1, 9),“ ersetzt. im Sinne von Satz 9 entsprechend. In Ausübung des 1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Amtes dürfen Mitglieder der G10-Kommission nur von Vertreterinnen bzw. Vertretern derselben Fraktion ver- „(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die G10-Kom- treten werden.“ mission über die von ihr angeordneten Beschränkungs- maßnahmen. Die Anordnung darf erst vollzogen werden, 2.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: wenn die G10-Kommission ihr zugestimmt hat. Unter- „(3) Die G10-Kommission ist beschlussfähig, wenn drei richtungen und Zustimmungen haben in Sitzungen zu der Mitglieder oder deren Stellvertretungen, darunter ein erfolgen. Über die Einberufung von Sitzungen entschei- Mitglied oder eine Stellvertretung mit Befähigung zum det die bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stell- Richteramt, anwesend sind. Die G10-Kommission tritt vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die zuständige in jedem Quartal mindestens einmal zusammen. Sie gibt Behörde in der Anordnung bestimmen, dass diese bereits sich eine Geschäftsordnung.“ vor der Zustimmung der G10-Kommission vollzogen werden darf (Eilbestimmung). Die bzw. der Vorsitzende Artikel 4 der G10-Kommission oder ihre bzw. seine Stellvertre- tung ist unverzüglich über die Eilbestimmung ein- Änderung des Hamburgischen schließlich der die Gefahr im Verzug begründenden Hafensicherheitsgesetzes Tatsachen zu informieren. Widerspricht die bzw. der In § 20 Satz 2 des Hamburgischen Hafensicherheitsgesetzes Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertretung der Eil- vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311), zuletzt geändert am bestimmung, ist der Vollzug auszusetzen und die Eilbe- 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 183, 190), wird die Textstelle stimmung von der zuständigen Behörde aufzuheben. Die „§ 9 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes Entscheidung über die Zulässigkeit und Notwendigkeit vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am der angeordneten Beschränkungsmaßnahme und gegebe- 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 99)“ durch die Textstelle „§ 21 nenfalls über die Eilbestimmung trifft die G10-Kommis- Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom sion unverzüglich. Hat die bzw. der Vorsitzende oder 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar ihre bzw. seine Stellvertretung der Eilbestimmung nicht 2025 (HmbGVBl. S. 192)“ ersetzt. widersprochen, stimmt die G10-Kommission ihr jedoch nicht zu, ist sie von der zuständigen Behörde aufzuheben. Artikel 5 In den Fällen der Sätze 7 und 9 sind die erhobenen Daten unter Aufsicht einer bzw. eines zum Richteramt befähig- Änderung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes ten Bediensteten unverzüglich zu löschen; § 4 Absatz 1 § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes Sätze 3 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes gilt entsprechend.“ vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 1.3 In Absatz 5 Satz 4 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 3 Satz 1 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 724), erhält folgende Fas- des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes (Hmb- sung: VerfSchG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 10. Juni 2022 (HmbGVBl. S. 376), sowie „(1) Jedes Mitglied erhält für die Teilnahme an jeder Sitzung nach § 8 Absatz 10 HmbVerfSchG“ durch die Textstelle der Bürgerschaft, des Parlamentarischen Kontrollausschusses „§ 11 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzge- nach § 42 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, des setzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geän- Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem Gesetz zur dert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192),“ ersetzt. Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes, der 2. § 2 wird wie folgt geändert: Kommission nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausfüh- rung des Artikel 10-Gesetzes und des Unabhängigen Kontroll- 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: gremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzge- „(1) Die G10-Kommission besteht aus der oder dem Vor- setzes 40 Euro als Aufwandsentschädigung.“ sitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Ein Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Artikel 6 Die Mitglieder der G10-Kommission und deren Vertre- Änderung der Datenschutzordnung terinnen und Vertreter müssen der Bürgerschaft angehö- der Hamburgischen Bürgerschaft ren. Sie sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie werden von der Bür- In § 12 Absatz 1 Satz 3 der Datenschutzordnung der Ham- gerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Soll- burgischen Bürgerschaft vom 19. Oktober 1999 (HmbGVBl. HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 209 S. 243), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 156), zes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des wird die Textstelle „§ 27 Satz 3 des Hamburgischen Verfas- Grundgesetzes) eingeschränkt. sungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)“ durch Artikel 9 die Textstelle „§ 45 Satz 3 des Hamburgischen Verfassungs- schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt Schlussbestimmungen geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)“ ersetzt. (1) In Artikel 1 Artikel 7 1. Nummer 10 tritt § 9 Absätze 1 bis 5, Änderung der Hamburgischen 2. Nummer 17 tritt § 15 Absatz 8, Meldedatenübermittlungsverordnung 3. Nummer 18 treten § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 und § 19 In § 21 der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsver- Absatz 3 ordnung vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl. S. 703), wird die drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Textstelle „§ 7 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungs- Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgi- schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt schen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293)“ durch die ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Textstelle „§ 11 Absatz 2 des Hamburgischen Verfassungs- Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verord- schutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt nungsblatt bekannt zu machen. geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192)“ ersetzt. (2) In Artikel 1 Nummer 10 treten in § 9 die Absätze 6 und 7 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Wahl der Mitglieder des Artikel 8 Unabhängigen Kontrollgremiums erstmalig in der 23. Wahl- Einschränkung von Grundrechten periode der Bürgerschaft erfolgt. Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver- Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgeset- kündung in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat 210 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Einhundertfünfundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen am Björnsonweg in Blankenese – Vom 22. Januar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom fügung gestellt. 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe- 2. Unbeachtlich werden reich südlich des Björnsonwegs im Stadtteil Blankenese (F03/21 – Bezirk Altona, Ortsteil 223) geändert. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort (2)Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. chennutzungsplans und 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- sicht niedergelegt. che Mängel des Abwägungsvorgangs, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim sind. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat Einhundertachtundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wohnen am Björnsonweg in Blankenese – Vom 22. Januar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. den Geltungsbereich südlich des Björnsonwegs im Stadtteil S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht Blankenese (L03/21- Bezirk Altona, Ortsteil 223) geändert. niedergelegt. (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 44 Absatz 2 Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie die Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständi- fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), gen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei einge- zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in sehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung gestellt. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 211 Einhundertsechsundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld – Vom 22. Januar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim ört- Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom lich zuständigen Bezirksamt vorhanden sind, werden sie 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich kostenfrei zur Verfügung gestellt. westlich der Luruper Hauptstraße und der Luruper Chaussee, 2. Unbeachtlich werden am nördlichen, südlichen und westlichen Rand des bestehen- den DESY-Geländes auf der Fläche des Lise-Meitner-Parks a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des und nördlich der Notkestraße (F01/21 – Bezirk Altona, Orts- Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort teil 217) geändert. bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- chennutzungsplans und setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein- che Mängel des Abwägungsvorgangs, sicht niedergelegt. wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei sind. Ausgefertigt Hamburg, den 22. Januar 2025. Der Senat 212 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Einhundertneunundsechzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Gemeinbedarf (Einrichtung für Forschung und Lehre) und Grün nordwestlich des DESY in Bahrenfeld – Vom 22. Januar 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. westlich der Luruper Hauptstraße/Luruper Chaussee am nörd- S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. lichen und westlichen Rand des bestehenden DESY-Geländes S. 53, 54), werden beim Staat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.