Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

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t und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im § 24 öffentlichen Interesse geboten ist, Offenlegung nicht personenbezogener Daten 4. Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor Das Landesamt für Verfassungsschutz kann die im schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen mit Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle Selbst- erlangten Daten, die nicht personenbezogen sind, bestimmung und Freiheit einer Person. gegenüber anderen Behörden und Stellen, insbeson- § 27 dere gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln offenlegen, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der erhobener personenbezogener Daten gegenüber empfangenden Stelle erforderlich sein können. inländischen öffentlichen Stellen § 25 zum administra­tiven Rechtsgüterschutz Offenlegung nicht mit nachrichtendienstlichen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit ­Mitteln erhobener personenbezogener Daten nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- Das Landesamt für Verfassungsschutz darf nicht mit bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent- nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- lichen Stelle offenlegen, soweit dies aufgrund tatsäch- bezogene Daten gegenüber inländischen Stellen offen- licher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines legen, soweit dies zur Erfüllung eigener Aufgaben der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder- oder Aufgaben der empfangenden Stelle im Einzelfall lich ist geboten ist und nicht besondere Regelungen in die- 1. zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewer- sem Gesetz entgegenstehen. berinnen und Bewerbern sowie Beschäftigten des § 26 öffentlichen Dienstes, Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln 2. zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maß- erhobener personenbezogener Daten gegenüber nahme nach dem Vereinsgesetz, inländischen öffentlichen Stellen 3. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach zur Gefahren­abwehr Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes, (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit 4. zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes, bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent- lichen Stelle offenlegen, soweit dies im Einzelfall auf- 5. zur Durchführung einer Eignungs-, Zuverlässig- grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur keits- oder Sicherheitsüberprüfung, 1. Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr a) die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere für ein besonders gewichtiges Rechtsgut, sofern nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Spreng- dieses im Einzelfall erheblich gefährdet ist, oder stoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerbe- 2. zur Verhinderung einer besonders schweren Straf- tat im Sinne von § 28 Absatz 2, sofern eine mindes- recht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörig- tens konkretisierte Gefahr für das durch den jewei- keitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungs- ligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor- gesetzen, liegt, b) für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Per- erforderlich ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz sonenschutzes, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Falle 6. zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhe- einer unmittelbaren Gefahr oder einer im Einzelfall bung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgehenden aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Num- Gefahr zur Offenlegung verpflichtet. mer 5 erlassen wurde, (2) Eine konkretisierte Gefahr im Sinne dieses Geset- 7. zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen zes liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende der empfangenden Stelle beim aufsichtlichen 202 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Ein- schwerer Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Ver- richtungen und Dienstleistungen der Unterneh- dacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist. men im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfi- § 29 nanzierung, Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln 8. zur Vorbereitung oder Durchführung der Straf- erhobener personenbezogenen Daten gegenüber vollstreckung, einschließlich der Vollzugspla- inländischen öffentlichen Stellen ohne belastende nung, gegen die unmittelbar betroffene Person Maßnahmen mit Außenwirkung oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Voll- zugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit Gefährdungen durch diese Person, nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- bezogene Daten gegenüber einer inländischen öffent- 9. zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsa- lichen Stelle offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächli- men Außen- und Sicherheitspolitik der Europä­ cher Anhaltspunkte zur Beobachtung einer Bestre- ischen Union beschlossenen wirtschaftlichen bung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung Sanktionsmaßnahmen, oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, 10. zum Schutz des Kindeswohls oder erforderlich ist. 11. zum Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bil- (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit dungsziele der Schulen und der Einrichtungen der nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- Kindertagesbetreuung. bezogene Daten gegenüber inländischen öffentlichen In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 9 oder auf Stellen offenlegen, wenn dies auf Grund tatsächlicher ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines der in eines gesetzlich besonders geregelten Antragsverfah- § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter vor Bestrebun- rens ist das Landesamt für Verfassungsschutz zu der gen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirk- Offenlegung verpflichtet. same Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- wahrnimmt. Dies gilt insbesondere für die nenbezogene Daten, die es mit nachrichtendienstli- chen Mitteln erhoben hat, gegenüber einer inländi- 1. Erforschung und Bewertung dieser Bedrohungen, schen öffentlichen Stelle zur Vorbereitung, Durchfüh- 2. Verbesserung der Fachkompetenz und Organisa- rung oder Überprüfung einer begünstigenden tion bei der Erforschung dieser Bedrohungen. Maßnahme offenlegen, wenn dies aufgrund tatsächli- Liegen die Voraussetzungen nach den §§ 26 und 27 cher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz eines nicht vor, darf die empfangende Stelle die offengeleg- der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder- ten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die lich ist. Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung das Landesamt für Verfassungsschutz zu einer Offen- belasten. legung nach Satz 1 verpflichtet. § 30 § 28 Offenlegungen personenbezogener Daten gegenüber Offenlegung mit nachrichtendienstlichen Mitteln nichtöffentlichen inländischen Stellen erhobener personenbezogener Daten zum Zwecke der Strafverfolgung (1) Eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber nichtöffentlichen inländischen Stellen ist (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf mit unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tat- nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personen- sächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz eines bezogene Daten gegenüber inländischen Strafverfol- der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter erforder- gungsbehörden zur Strafverfolgung offenlegen, wenn lich ist bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen, soweit die Daten aus 1. zur eigenen Beobachtung einer beobachtungsbe- Sicht des Landesamtes zur Verfolgung dieser Straftat dürftigen Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere erforderlich sind. zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Aus- kunftsersuchens, (2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absat- zes 1 sind Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheits- 2. zur Abwendung einer zumindest konkretisierten strafe von Gefahr für eines der in § 26 Absatz 3 genannten Rechtsgüter, 1. mehr als fünf Jahren bedroht sind, 3. zur Erreichung eines der folgenden Zwecke: 2. fünf Jahren bedroht sind, wenn sie a) dem Schutz lebens- oder verteidigungswichti- a) im Zusammenhang mit der Beteiligung an ger Einrichtungen oder kritischer Infrastruktu- einer Bestrebung oder Tätigkeit stehen, ren, b) gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 1, 2 b) dem Schutz der Sicherheit in der Informations- oder 3 genannten Rechtsgüter gerichtet sind technik gegen erhebliche Gefährdungen, oder c) gegen eines der in § 26 Absatz 3 Nummer 4 c) dem Schutz rechtlich gewährleisteter Geheim- genannten Rechtsgüter gerichtet sind und die nisse, Tat im Einzelfall besonders schwer wiegt. d) der wissenschaftlichen Erforschung und Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tat- Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten, bestands im Zeitpunkt der Offenlegung. Dasselbe gilt e) dem Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 203 oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen 1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen kooperieren, entgegenstehen oder die offenzulegenden Daten f) dem Schutz des Kindeswohls bei der Erbrin- nicht der Verfügungsberechtigung des Landesam- gung von Leistungen und Erfüllung der Aufga- tes für Verfassungsschutz unterliegen, ben der Kinder- und Jugendhilfe, 2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen g) dem Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Person das Allgemeininteresse an der Offenlegung Bildungsziele der Schulen und der Einrichtun- überwiegen, insbesondere unter Berücksichtigung gen der Kindertagesbetreuung, a) der Art der Information, h) dem Schutz von schutzbedürftigen Personen, b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung insbesondere Minderjährigen, im Zusammen- eines vergangenen Zeitraums und des Alters hang mit ihrer Beeinflussbarkeit in gemeinnüt- der betroffenen Person, insbesondere bei Min- zigen Einrichtungen und Organisationen, derjährigen, i) dem Schutz der zweckgemäßen Verwendung c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffent- des § 14 Absatz 1, licher Vorteilszuwendungen. d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Zulässig ist auch die Mitteilung, dass zu der betroffe- Anschlussmaßnahmen, nen Person keine Erkenntnisse vorliegen. Eine nicht- e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes öffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach gegen drohende Folgemaßnahmen, Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis h erhalten hat, darf 3. durch die Offenlegung der personenbezogenen die Daten für Handlungen, die für die betroffene Per- Daten eine dringende Gefahr für in § 26 Absatz 3 son eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten Nummer 4 genannte Rechtsgüter zu besorgen ist; oder diese Person in anderer Weise erheblich beein- dies gilt nicht, wenn die Offenlegung dem Schutz trächtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung eines solchen Rechtsguts dient und dieses Schut- einer zumindest konkretisierten Gefahr für in § 26 zinteresse überwiegt, oder Absatz 3 genannte Rechtsgüter erforderlich ist und das Landesamt für Verfassungsschutz vorher 4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Offenlegung entgegenstehen; dies ist nicht der Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamts Fall, wenn die Offenlegung unerlässlich ist zur für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentli- a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für in § 26 che Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz Absatz 3 genannte Rechtsgüter, unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass b) Verfolgung einer besonders schweren Straftat zu unterrichten. nach § 28 Absatz 2. (2) Die nichtöffentlichen Stellen, an die personenbe- Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheim- zogene Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch- haltungspflichten bleibt unberührt. stabe e offengelegt werden dürfen, werden durch ein von der zuständigen Behörde erstelltes Verzeichnis § 33 festgelegt. In Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Minderjährigenschutz bei Inlandsoffenlegung Buchstabe h ist die Person, deren personenbezogene (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf perso- Daten offengelegt werden sollen, in der Regel mindes- nenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Min- tens zwei Wochen vor der Offenlegung zu benachrich- derjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 tigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu und des Absatzes 2 nicht offenlegen. Es darf die perso- geben. nenbezogenen Daten nur offenlegen, wenn eine Wei- (3) Eine Offenlegung an nichtöffentliche Stellen terverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchfüh- bedarf der Zustimmung der Leitung des Landesamtes rung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer für Verfassungsschutz oder ihrer Stellvertretung. Die Außenwirkung für die betroffene minderjährige Per- Offenlegung ist der betroffenen Person nach § 10 mit- son ausgeschlossen ist; im Falle der Offenlegung nach zuteilen. § 30 Absatz 1 beschränkt auf die in § 30 Absatz 1 Satz 1 § 31 Nummer 3 Buchstaben e bis g genannten Zwecke. Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur offenle- Offenlegung personenbezogener Daten zum Schutz gen in Bezug auf eine minderjährige Person, die der betroffenen Person 1. mindestens 14 Jahre alt ist, Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personen- bezogene Daten auch offenlegen, wenn offensichtlich a) zur Abwehr einer Gefahr nach § 26 Absatz 1 ist, dass die Offenlegung im Interesse der betroffenen Satz 1, Person liegt, deren Einwilligung nicht oder nicht b) zum administrativen Rechtsgüterschutz nach rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 8 oder der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Offen- c) zur Verfolgung einer besonders schweren Straf- legung ihre Einwilligung verweigern würde. Es darf tat nach § 28 Absatz 2, personenbezogene Daten insbesondere für Zwecke der Jugendhilfe offenlegen. 2. noch nicht 14 Jahre alt ist, wenn nach den Umstän- den des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden § 32 kann, dass von der minderjährigen Person eine Verbot der Offenlegung personenbezogener Daten Gefahr ausgeht für nach §§ 25 bis 31 a) Leib, Leben, Gesundheit, sofern der Schutz vor Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 25 schwerwiegenden Gesundheitsverletzungen bis 31 offengelegt werden, wenn mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, sexuelle 204 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 Selbstbestimmung und Freiheit einer Person von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen oder Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des b) Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der Absatzes 2 nur zulässig, wenn dort die grundlegenden Europäischen Union oder des Nordatlantikver- demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien trages. sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind. (2) Eine Offenlegung personenbezogenen Daten über Personen jeden Alters ist aus Gründen des Schutzes (2) Die Offenlegung unterbleibt, wenn folgende des Kindeswohls gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer Belange entgegenstehen: 10 und § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe f 1. besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbei- zulässig. tung personenbezogener Daten oder § 34 2. wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepu­ Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch blik Deutschland oder inländische empfangende Stellen 3. überwiegende schutzwürdige Interessen einer Per- (1) Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den son. §§ 26 bis 31 offengelegten personenbezogenen Daten Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen ins- für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. besondere entgegen, wenn Leib, Leben, Gesundheit, Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sofern der Schutz vor schwerwiegenden Gesundheits- sind, hat sie diese zu löschen. Die Löschung kann verletzungen mit dauerhaften Folgen bezweckt wird, unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Infor- sexuelle Selbstbestimmung und Freiheit einer Person mationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforder- oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet lich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand würden oder Verletzungen von elementaren rechts- möglich ist. Die empfangende Stelle darf diese weite- staatlichen Grundsätzen drohen. Bei der Prüfung, ob ren Daten jedoch nicht nutzen. eine Offenlegung zu unterbleiben hat, berücksichtigt (2) Die empfangende Stelle darf die offengelegten per- das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere sonenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts ande- den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit res

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.