Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 04.02.2025, Seiten 165 – 212, Größe: 757 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-04

Quellenkennung: gazette-2025-006. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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heit ist Gelegenheit zur Stellung- lichen Nachrichtenzugänge, nahme zu geben. Die Behörden der Freien und Hanse- 3. zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und stadt Hamburg sind verpflichtet, dem Landesamt für der Eignung von Vertrauensleuten oder Verfassungsschutz Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu leisten. 4. zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nachrichten- (4) Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel ist zugänge und amtlichen Informationen des Lan- anzuordnen. Die Anordnung ist zu befristen; das gilt desamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist nicht für die nachrichtendienstlichen Mittel nach und nicht besondere Regelungen in diesem Gesetz Absatz 2 Nummern 9 und 10. Die Frist darf nicht län- entgegenstehen. ger als zwölf Monate betragen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als zwölf Monate sind zulässig, (2) Zulässige nachrichtendienstliche Mittel sind soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Der Einsatz 1. eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lan- der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu dokumen- desamtes für Verfassungsschutz unter einer ihnen tieren. verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), (5) Die Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur 2. verdeckt eingesetzte Personen, die nicht in einem Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. arbeitsvertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Dienstverhältnis zum Landesamt für Verfassungs- ist dafür Sorge zu tragen, dass die Persönlichkeit der schutz stehen, wie Privatpersonen, deren planmä- Betroffenen nicht weitergehend erfasst wird, als dies ßige, auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit zur Zweckerreichung erforderlich ist. dem Landesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), Informanten, (6) Mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Gewährspersonen, personenbezogene Daten sind allgemein zu kenn- zeichnen. Die Kennzeichnung kann unterbleiben, 3. planmäßig angelegte Beobachtungen außerhalb wenn die Daten ohne weitere Verarbeitung unverzüg- der Schutzbereiche von Artikel 10 Absatz 1 und lich gelöscht werden. Nach einer Offenlegung ist die Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes (Observati- Kennzeichnung von der empfangenden Stelle auf- onen), rechtzuerhalten. Die Leitung des Landesamtes für 4. Bildaufzeichnungen, Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung kann 5. verdeckte Ermittlungen und Befragungen, anordnen, dass bei der Offenlegung auf die Kenn- zeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, 6. verdecktes Mithören des nichtöffentlich gespro- um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu chenen Wortes ohne Inanspruchnahme techni- gefährden.“ scher Mittel, 7. verdecktes Mithören oder Aufzeichnen des nicht- 17. § 8a wird § 15 und erhält folgende Fassung: öffentlich gesprochenen Wortes oder sonstiger Sig- „§ 15 nale unter Einsatz technischer Mittel, Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 8. Beobachten und Aufzeichnen des Funkverkehrs, soweit nicht der Post- und Fernmeldeverkehr nach (1) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür- Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes betroffen ist, fen weder zur Gründung von noch zur steuernden Einflussnahme auf Bestrebungen eingesetzt werden. 9. Aufbau und Gebrauch von Legenden, Sie dürfen in oder für Bestrebungen tätig werden, um 10. Beschaffen, Erstellen und Verwenden von Tarnpa- diese zu beobachten. Im Übrigen dürfen Verdeckte pieren und Tarnkennzeichen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Einsatz bei der 11. Überwachen des Brief-, Post- und Fernmeldever- Beteiligung an Bestrebungen Handlungen vorneh- kehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes, men, die 12. die verdeckte Standortbestimmung mit techni- 1. nicht in strafbarer Weise in Individualrechte ein- schen oder telekommunikativen Mitteln außer- greifen, halb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart des Grundgesetzes, erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und 13. die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer Sicherung der Informationszugänge unumgäng- eines Mobilfunkendgerätes sowie lich sind, und HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 199 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzu- 1. Nummer 2 der Zielperson, klärenden Sachverhalts stehen. 2. Nummer 3 der Wohnungsinhaberin bzw. dem Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür Wohnungsinhaber, bestehen, dass Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mit- 3. Nummer 4 der betroffenen Person arbeiter im Einsatz oder außerhalb des Einsatzes gemäß § 10 mitzuteilen. Die Mitteilung wird über die rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Fälle des § 10 Absatz 3 Satz 1 hinaus zurückgestellt, Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unver- solange eine Gefährdung der weiteren Verwendbar- züglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde keit der eingesetzten Person zu besorgen ist. unterrichtet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 ent- scheidet die Leitung des Landesamtes für Verfas- (10) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Lan- sungsschutz oder ihre Stellvertretung. desamtes für Verfassungsschutz, die verdeckt Infor- mationen im Internet erheben, ohne Verdeckte Mitar- (2) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür- beiterinnen oder Mitarbeiter zu sein, gelten Absätze 1 fen keine Beziehung zu einer Zielperson aufbauen, die und 2 entsprechend. seitens dieser kernbereichsrelevant ist. Unzulässig ist insbesondere das Eingehen einer intimen Beziehung (11) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dür- zum Zweck der Informationsgewinnung. fen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der bzw. des Berechtigten (3) Bei der Planung der konkreten Einsatzgestaltung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kontakte zu einer über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vor- Zielperson möglichst nicht in einem kernbereichsre- täuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.“ levanten Umfeld erfolgen. Vor dem Einsatz ist zu prü- fen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der 18. Hinter dem neuen § 15 werden folgende §§ 16 bis 20 geplante Einsatz nach seinem Gesamtcharakter kern- eingefügt: bereichsrelevante Informationen erfassen wird. „§ 16 (4) § 8 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwen- Vertrauensleute dung, dass die Maßnahme schnellstmöglich abzubre- (1) Für den Einsatz von Vertrauensleuten ist § 15 chen ist, sobald dies ohne Gefährdung von Leib oder Absätze 1 bis 8 entsprechend anzuwenden. Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen mög- lich ist. Die Protokollierungspflicht des § 8 Absatz 4 (2) Der Anordnung des Einsatzes kann eine Anwer- Satz 2 erstreckt sich auf die Umstände des Fortsetzens bungs- und Erprobungszeit von neun Monaten vor- der Maßnahme. ausgehen. Ausnahmsweise ist eine einmalige Verlän- gerung um längstens weitere neun Monate zulässig, (5) Verdeckte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend haben vor der Weitergabe der von ihnen erhobenen beurteilt werden kann. Zuständig für die Entschei- Informationen zu prüfen, ob durch die Informationen dungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Leitung des oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, der Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stell- Kernbereich privater Lebensgestaltung der beobach- vertretung. teten Person berührt ist. Das Prüfungsergebnis ist (3) Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht ange- aktenkundig zu machen. worben und eingesetzt werden, die (6) Falls die Beobachtung durch Verdeckte Mitarbei- 1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjäh- terinnen und Mitarbeiter in den Kernbereich privater rig sind, Lebensgestaltung eingedrungen ist, ist dies unabhän- gig davon, ob dabei Informationen erhoben wurden, 2. von den Zuwendungen für die Tätigkeit dauerhaft zu dokumentieren. Anschließend ist die Kernbe- abhängig sein würden, oder bei denen die Anwer- reichsrelevanz des gesamten Einsatzes erneut zu prü- bung unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsver- fen und der Einsatz gegebenenfalls vollständig zu hältnisses zu einer deutschen Behörde erfolgen beenden. würde, wenn dadurch erhebliche Zweifel an ihrer Nachrichtenehrlichkeit begründet wären, (7) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 3. an einem Aussteigerprogramm teilnehmen, 1. über sechs Monate hinaus, 4. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deut- schen Bundestages, eines Landesparlaments oder 2. gezielt gegen eine bestimmte Person, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mit- 3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten glieds sind oder Räumlichkeiten oder 5. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung 4. bei dem unter Berücksichtigung seiner voraus- wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheits- sichtlichen Dauer und der Umstände seiner strafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung Durchführung zu erwarten ist, dass der persönli- ausgesetzt worden ist, eingetragen sind. che Lebensbereich einer betroffenen Person in Die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz besonderem Maße betroffen wird, kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 5 zulassen, ist nur zur Beobachtung einer erheblich beobach- wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter tungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. eines Totschlags (§§ 212 und 213 des Strafgesetzbu- ches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedroh- (8) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und ten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Beobach- Mitarbeitern gemäß Absatz 7 unterliegt der unabhän- tung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in gigen Kontrolle nach § 9. § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten (9) Der Einsatz von Verdeckten Mitarbeiterinnen und Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle Mitarbeitern ist in den Fällen des Absatzes 7 einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach 200 Dienstag, den 4. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 6 höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur (3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unab- Erforschung der in Satz 2 genannten Bestrebungen hängigen Kontrolle nach § 9. nicht hinreichend gewichtig beigetragen hat. Auch im (4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informatio- drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nen fortlaufend zu bewerten. Das Landesamt für Ver- jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, fassungsschutz darf aufgrund der Ablehnung der Auf- soweit die Voraussetzungen fortbestehen. nahme oder der Fortsetzung der Tätigkeit durch die betroffene Person keine für diese nachteilige und in § 20 keinem Sachzusammenhang mit der Tätigkeit als Ver- Ermittlung von Mobilfunkgeräte- trauensperson stehende Handlungen vornehmen. oder Kartennummern (4) Vertrauensleute und ihre Führungen haben vor Die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer eines der Weitergabe von Informationen zu prüfen, ob Mobilfunkendgerätes ist zulässig, wenn die Ermitt- durch die Informationen oder die Art und Weise, in lung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert der sie erlangt wurden, der Kernbereich privater ist.“ Lebensgestaltung der beobachteten Person berührt 19. Der bisherige § 9 wird § 21 und wie folgt geändert: ist. Das Prüfungsergebnis ist aktenkundig zu machen. Ohne diese Prüfung dürfen Informationen von Ver- 19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: trauensleuten nicht weiterverarbeitet werden. 19.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert: § 17 19.1.1.1 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Textstelle Langfristige Observationen „nach § 4 Absatz 1“ gestrichen. (1) Die Observation einer Person durchgehend länger 19.1.1.2 In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb ersetzt. einer Woche ist nur zulässig, soweit sie zur Beobach- 19.1.1.3 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 ein- tung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestre- gefügt: bung oder Tätigkeit erforderlich ist. „3. dies zum Eigenschutz der Mitarbeiterinnen und (2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unab- Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände, Nach- hängigen Kontrolle nach § 9. richtenzugänge und amtlichen Informationen des (3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchge- Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich hend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als ist oder“. 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der 19.1.1.4 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 19.1.1.5 In der neuen Nummer 4 wird die Textstelle „Absatz 2“ mitzuteilen. durch die Textstelle „Absatz 5“ ersetzt. § 18 19.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle „§ 7“ durch die Textstelle Verdecktes Mithören oder Aufzeichnen „§ 11“ ersetzt. des nichtöffentlichen Wortes unter Einsatz 19.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: technischer Mittel 19.2.1 In Satz 5 wird hinter dem Wort „Datensicherung“ die (1) Das verdeckte Mithören und Aufzeichnen des Textstelle „, der Eigensicherung“ eingefügt. nichtöffentlich gesprochenen Wortes durchgehend 19.2.2 Satz 6 erhält folgende Fassung: „Die Protokolldaten länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen.“ innerhalb einer Woche ist nur zulässig, soweit es zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürfti- 19.2a In Absatz 4 wird die Textstelle „§ 22a BVerfSchG“ gen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. durch die Textstelle „§ 22b BVerfSchG“ ersetzt. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterfallen der unab- 19.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt: hängigen Kontrolle nach § 9. „(5) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur unter (3) Dauert eine Maßnahme nach Absatz 1 durchge- bestimmten Voraussetzungen zulässig, setzt sie insbe- hend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als sondere erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit vor- 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, ist sie der aus, so dürfen die bei Gelegenheit einer solchen Maß- betroffenen Person nach ihrer Einstellung gemäß § 10 nahme erlangten personenbezogenen Daten zur Beob- mitzuteilen. achtung einer jeglichen Bestrebung oder Tätigkeit verwendet werden, soweit sich aus ihnen im Einzelfall § 19 konkrete Erkenntnisse für die Beobachtung ergeben.“ Verdeckte Standortbestimmung mit technischen 20. Der bisherige § 10 wird § 22 und wie folgt geändert: oder telekommunikativen Mitteln 20.1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Die verdeckte Standortbestimmung mit techni- schen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb 20.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle „§ 9“ durch die Text- des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des stelle „§ 21“ ersetzt und die Textstelle „nach § 4 Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Ermittlung Ab­satz 1“ gestrichen. des Standortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich 20.1.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung: erschwert ist. „2. für Minderjährige jedes Alters aus Gründen des (2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Kindeswohls zum Zwecke der Offenlegung zum Erstellung eines Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur Schutze des Kindeswohls nach § 27 Absatz 1 Satz 1 zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbe- Nummer 10 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Buchstabe f, jeweils unter den dort genannten Vor- HmbGVBl. Nr. 6 Dienstag, den 4. Februar 2025 201 aussetzungen auch soweit die Voraussetzungen des Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender § 21 nicht vorliegen.“ Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits 20.2 In Absatz 2 Satz 2 wird die Textstelle „nach § 4 Absatz bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entste- 1“ durch die Wörter „über Bestrebungen oder Tätig- hung einer konkreten Gefahr für ein besonders keiten“ ersetzt. gewichtiges Rechtsgut hinweisen. 21. Der bisherige § 11 wird § 23 und wie folgt geändert: (3) Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind 21.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung, 21.1.1 In Satz 1 Nummer 4 wird die Textstelle „nach § 4 einschließlich des Gedankens der Völkerverstän- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4“ gestrichen. digung und des friedlichen Zusammenlebens der 21.1.2 In Satz 2 wird die Textstelle „§ 7 Absatz 1a“ durch die Völker, Textstelle „§ 8“ ersetzt. 2. der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der 21.1.3 Satz 5 wird gestrichen. Länder sowie überstaatlicher und internationaler 22. Der bisherige 3. Abschnitt mit den §§ 12 bis 22 wird Organisationen, denen die Bundesrepublik durch folgenden 4. Abschnitt mit den §§ 24 bis 37 Deutschland angehört, ersetzt: 3. sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedro- „4. Abschnitt hung die Grundlagen der Existenz der Menschen Offenlegung von Daten berührt, Sachen von bedeutendem Wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.