Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124 Fsn-Nr.: 305-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2025

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vollständig abgelegt hat. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann jedoch die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar einer Arbeitsgemeinschaft zuweisen. 3In diesem Fall ist die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Teilnahme verpflichtet. (5) 1Während der Ausbildung hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar an einem Lehrgang über Arbeitsrecht teilzunehmen. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Teilnahme an weiteren Lehrgängen anordnen. (6) 1Den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sollen weitere geeignete Lehrangebote aus dem Bereich der Kommunikation gemacht werden, insbesondere zu Verhandlungsleitung, Vernehmungstechnik und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, Rhetorik und Argumentationstechnik. 2Außerdem soll ihnen während der Ausbildung die Vermittlung von Grundzügen des Steuerrechts angeboten werden. (7) Der Umfang der Lehrgänge und Arbeitsgemeinschaften ist so zu bemessen, dass genügend Zeit für die Ausbildung in der Praxis zur Verfügung steht. § 39 Gastreferendarin oder Gastreferendar (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare können in der Regel bis zum Ende der Strafstation mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts und Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar in einem anderen Bundesland ableisten. (2) 1Wer in einem anderen Bundesland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Behörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gastreferendarin oder Gastreferendar im Freistaat Sachsen ableisten, sofern die erforderlichen Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. 2Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. § 40 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte (1) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. 2Soweit die Präsidentin oder der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen. (2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sind die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle, die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- sowie Ausbildungsleiterinnen und -leiter, denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist. § 41 Urlaub, Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten auf den Vorbereitungsdienst (1) 1Für die Gewährung von Urlaub sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen auch für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend anzuwenden. 2Erholungsurlaub kann auch bereits während der ersten sechs Monate nach der Einstellung bewilligt werden. 3Die Dauer des Urlaubs in jedem Ausbildungsabschnitt darf in der Regel ein Drittel des Abschnitts nicht überschreiten. 4Während der Einführungslehrgänge und der Aufsichtsarbeiten soll kein Erholungsurlaub bewilligt werden. (2) 1Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen im Sinne des § 12 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Krankheitszeiten werden in der Regel bis zu drei Monaten je Ausbildungsjahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 3Mutterschutzzeiten und Elternzeit werden in der Regel nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (3) Erholungsurlaub und Urlaub aus verschiedenen Anlässen werden vom Dienstvorgesetzten bewilligt. (4) 1In Ausnahmefällen kann Urlaub aus sonstigen Gründen im Sinne des § 14 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ohne Ausbildungsbezüge oder Anwärterbezüge und ohne Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. 2Die Dauer des Urlaubs aus sonstigen Gründen beträgt in der Regel bis zu sechs Monate, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Jahr. 3Der Urlaub aus sonstigen Gründen soll spätestens am Ende der Strafstation angetreten werden und so bemessen sein, dass die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes im nächsten oder übernächsten Einstellungstermin erfolgt. (5) Verlängert sich der Vorbereitungsdienst wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund, wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar während der Zeit, in der eine Zuweisung an eine Ausbildungsstelle nicht erfolgt, mit Dienstgeschäften betraut. § 42 Ausbildungszeugnisse (1) 1Über die praktische Ausbildung in den Stationen erteilen die Ausbilderinnen und Ausbilder ein Zeugnis, in dem die Fähigkeiten und Leistungen der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars mit einer Note und Punktzahl entsprechend der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung bewertet werden. 2Bei mehreren Ausbilderinnen oder Ausbildern erteilt das Zeugnis für die gesamte Station die oder der letzte, wobei die früheren Ausbilderinnen oder Ausbilder hierzu Beiträge fertigen. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann die Zeugniserteilung auf sich übertragen. (2) 1Auch die Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter haben für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare jeweils ein Zeugnis zu erteilen. 2Absatz 1 gilt entsprechend. (3) 1Das Zeugnis ist der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt zu geben und auf Verlangen zu besprechen. 2Es ist spätestens einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Ausbildung dem Oberlandesgericht vorzulegen. (4) Soweit eine Ausbildung an einer Station nach § 37 Absatz 3 oder an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgte, ist an Stelle eines Zeugnisses ein Leistungsnachweis vorzulegen. Teil 4 Zweite Juristische Staatsprüfung § 43 Grundsatz (1) Schwerpunkt von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung soll das juristische Verständnis und die Fähigkeit zum methodischen Arbeiten unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung vermittelten Fertigkeiten sein. (2) 1Die Zweite Juristische Staatsprüfung wird zweimal jährlich abgenommen. 2§ 20 Satz 4 gilt entsprechend. § 44 Prüfungsgebiete (1) Die Zweite Juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu bestimmende Wahlfach, jeweils mit ihren gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Grundlagen. (2) 1Pflichtfächer sind die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung der Ersten Juristischen Prüfung unter Berücksichtigung der in der praktischen Ausbildung angestrebten Ergänzung und Vertiefung. 2Darüber hinaus sind Pflichtfächer 1. aus dem Zivilprozessrecht a) Zivilverfahrens- und Zwangsvollstreckungsrecht (Buch 1 bis 8 der Zivilprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge, b) die Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (nur Urteilsverfahren), 2. aus dem Strafrecht und dem Strafprozessrecht a) der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches, b) das Strafprozessrecht (Strafprozessordnung) einschließlich der gerichtsverfassungsrechtlichen Bezüge ohne die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens, über die Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens sowie über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, 3. aus dem Öffentlichen Recht a) die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches einschließlich des Ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung, b) der Zweite, Dritte und Fünfte Abschnitt der Baunutzungsverordnung in Grundzügen, c) Grundzüge des Gewerberechts einschließlich des Gaststättenrechts, d) Grundzüge des Straßenrechts, e) das Planfeststellungsverfahren (Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), f) Verwaltungsprozessrecht, 4. aus dem anwaltlichen Berufsrecht a) rechtsberatende Praxis in den Pflichtfächern, b) die Grundzüge der Grundpflichten und Berufsregeln nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte, c) Grundzüge des Gebührenrechts. (3) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann unter folgenden Wahlfächern auswählen: 1. Familien- und Erbrecht, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 2. Arbeitsrecht: Individual- und Kollektivarbeitsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren, 3. Sozialrecht: Grundzüge des Sozialversicherungsrechts und des Rechts der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sozialgerichtliches Verfahren, 4. Strafrecht: Jugendstrafrecht einschließlich Verfahrensrecht; Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsrecht (ohne Jugendstrafvollzugsrecht), 5. Verwaltungsrecht: Wirtschaftsverwaltungsrecht und Beamtenrecht, 6. Insolvenzrecht, 7. Steuerrecht: Einkommens- und Umsatzsteuerrecht, Körperschaftssteuer- und Gewerbesteuerrecht, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 8. Internationales Recht: Internationales Privatrecht, Einheitskaufrecht, Grundzüge des internationalen Verfahrensrechts, 9. Europa- und Völkerrecht: Recht der Europäischen Union, Grundzüge des Völkerrechts. (4) § 14 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 45 Prüfungsorte Die schriftliche Prüfung wird an den vom Landesjustizprüfungsamt bestimmten Prüfungsorten und die mündliche Prüfung wird in der Regel in Dresden abgehalten. § 46 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat an der gegen oder nach Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation beginnenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung teilzunehmen. 2Die Pflicht zur Teilnahme wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet. (2) Spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar für die Prüfung vor. (3) § 21 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. (4) 1Mit der Erklärung nach § 37 Absatz 4 Satz 2 hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu bestimmen, welches Wahlfach und welches Gebiet des Aktenvortrags sie oder er wählt; diese Erklärungen sind unwiderruflich und gelten auch bei etwaigen Wiederholungen der Prüfung. 2Unterlässt sie oder er eine solche Wahl, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes das Wahlfach unter Berücksichtigung der Wahlstation und das Gebiet des Aktenvortrags. (5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu widerrufen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst prüfungsunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass sie oder er in absehbarer Zeit wieder prüfungsfähig wird. § 47 Form der Prüfung 1Die Zweite Juristische Staatsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2§ 22 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.10 § 48 Schriftliche Prüfung (1) 1In der schriftlichen Prüfung sind an acht Tagen je eine Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss ausgewählt. 3Die Arbeitszeit beträgt fünf Stunden. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen vor allem praktische Fälle aus dem Rechtsleben zum Inhalt haben. (3) 1Zu bearbeiten sind: 1. vier Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Zivilrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6), 2. zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Strafrecht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6), 3. zwei Prüfungsaufgaben mit dem Schwerpunkt aus dem Öffentlichen Recht einschließlich des Verfahrensrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 bis 6). 2Die Prüfungsaufgaben können ergänzend Fragen des anwaltlichen Berufsrechts (§ 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4) zum Gegenstand haben. (4) § 23 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. § 49 Bewertung der Prüfungsarbeiten; Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung 1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gilt § 24 entsprechend. 2Für das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt § 25 mit der Maßgabe, dass in wenigstens vier Prüfungsarbeiten mindestens eine Einzelpunktzahl von 4,00 Punkten erreicht werden muss, entsprechend. 3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nur, wenn abzusehen ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst vollständig ableisten wird. § 50 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem frei zu haltenden Aktenvortrag einschließlich einer Vorbereitungszeit hierfür und einem Prüfungsgespräch. (2) 1Die Abnahme der mündlichen Prüfung erfolgt durch eine vom Landesjustizprüfungsamt zu bestimmende Prüfungskommission, die aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern besteht. 2Kann die Prüfung des Wahlfachs ausnahmsweise nicht von einem oder einer der nach Satz 1 bestimmten Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden, ist dafür eine vierte oder ein vierter zu bestimmen. 3Eine oder einer der Prüferinnen oder Prüfer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein. (3) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann den Aktenvortrag aus dem Gebiet des Zivilrechts, des Strafrechts oder des Öffentlichen Rechts wählen. 2Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. 3Die Dauer des Aktenvortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. (4) 1Das Prüfungsgespräch unterteilt sich in einen zivilrechtlichen, einen strafrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen Teil sowie die Prüfung des Wahlfaches. 2Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer ist hierfür eine Prüfungsdauer von 48 Minuten vorzusehen. 3Mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (5) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete gemäß § 44. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung. (6) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 26 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Absatz 5 entsprechend. 2Für das Prüfungsgespräch gilt § 26 Absatz 4 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle von Studierenden der Rechtswissenschaften Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zugelassen werden können.11 § 51 Bewertung der mündlichen Prüfung (1) 1Über die Bewertung der Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung und über die Gesamtpunktzahl entscheidet die Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) 1Für den Aktenvortrag und für die vier in § 50 Absatz 4 Satz 1 genannten Prüfungsteile ist jeweils eine Einzelpunktzahl festzusetzen. 2Die Einzelpunktzahlen sind zu addieren und anschließend durch fünf zu teilen. 3Die sich daraus ergebende Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen. § 52 Gesamtnote (1) 1Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Gesamtpunktzahl fest. 2Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl wird die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung verdoppelt und anschließend mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung addiert; das Ergebnis wird durch drei geteilt. 3Die sich daraus ergebende Gesamtdurchschnittspunktzahl ist auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung festzusetzen. 4Aufgrund dieser Gesamtdurchschnittspunktzahl setzt die Prüfungskommission unter Beachtung des § 5d Absatz 4 Satz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes die Gesamtpunktzahl fest. 5Die Gesamtnote ergibt sich aus § 2 Absatz 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. (2) 1Die oder der Vorsitzende gibt die Einzelpunktzahlen der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote am Schluss der mündlichen Prüfung bekannt. 2Damit ist die Prüfung abgelegt. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Gesamtnote schlechter ist als „ausreichend“ (4,00). (4) § 28 gilt entsprechend. § 53 Prüfungszeugnis (1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtpunktzahl und die Gesamtnote ersichtlich sind. 2Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin“ oder „Assessor“ zu führen. § 54 Festsetzung der Platznummern (1) 1Für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, ist eine Platznummer festzusetzen. 2Bei der Festsetzung der Platznummern sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu berücksichtigen, die im Laufe des Prüfungsverfahrens die Prüfung bestehen. 3Die Platznummer ergibt sich aus der Rangfolge der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend der erzielten Gesamtpunktzahlen und Gesamtnoten. 4Bei gleicher Gesamtpunktzahl und Gesamtnote erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit dem besseren Ergebnis in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platznummer, bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung wird dieselbe Platznummer festgesetzt. 5In diesem Fall erhält die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin oder der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer die Platznummer, die sich ergibt, wenn die Platznummern fortlaufend weitergezählt würden. (2) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten eine Bescheinigung über die Platznummer. (3) 1In der Bescheinigung über die erteilte Platznummer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich der Prüfung unterzogen haben und wie viele die Prüfung bestanden haben. 2Wird dieselbe Platznummer für mehrere Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer festgesetzt, ist auch deren Zahl anzugeben. § 55 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen. (2) 1Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen. (3) § 30 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. (4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich. § 56 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung (1) 1Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 600 Euro einmal wiederholen. 2Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung ganz oder teilweise während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, abgelegt oder welche ihre Ausbildung bis zur schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens zehn Monate lang während einer solchen Lage absolviert haben, fällt keine Gebühr an. (2) 1§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2.12 § 57 Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der die Zweite Juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden hat, leistet einen weiteren Vorbereitungsdienst von sechs Monaten und nimmt an der darauffolgenden Prüfung teil. (2) Die Präsidentin oder der Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes kann den Ergänzungsvorbereitungsdienst in besonderen Fällen auf Antrag verkürzen oder ganz erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Prüfung trotzdem bestehen wird. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, wo und mit welchen Auflagen der Ergänzungsvorbereitungsdienst zu leisten ist. Teil 5 Aufnahmeverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 58 Zulassungen 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt im Umfang der vorhandenen Ausbildungsplätze. 2Die Zahl der Ausbildungsplätze richtet sich nach den im Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen und Mitteln sowie nach der Ausbildungskapazität. 3Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, findet ein Auswahlverfahren nach Maßgabe des Abschnitts 2 statt. § 59 Ausbildungskapazität (1) 1Die Ausbildungskapazität bestimmt sich nach der Zahl der bei den Amts- und Landgerichten in Zivilsachen tätigen Richterinnen und Richter. 2Als Zivilsachen gelten nicht Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) 1Zur Bestimmung der Ausbildungskapazität wird die Zahl der Richterinnen und Richter im Eingangsamt mit dem Faktor 1,5 multipliziert. 2Mit dem Faktor 0,75 wird multipliziert die Zahl der 1. Direktorinnen und Direktoren von Amtsgerichten, 2. Vorsitzenden von Zivilkammern, 3. Richterinnen und Richter, deren Arbeitskraftanteil in Zivilsachen weniger als 75 Prozent, mindestens aber 50 Prozent beträgt, 4. Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags mit einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr, 5. Richterinnen und Richter mit Schwerbehinderung. (3) Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität finden keine Berücksichtigung: 1. Richterinnen und Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags mit einer richterlichen Dienstzeit von weniger als einem Jahr, 2. Richterinnen und Richter mit Arbeitskraftanteilen in Zivilsachen von weniger als 50 Prozent. (4) 1Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres für den jeweils folgenden Einstellungstermin. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts teilt dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung unmittelbar im Anschluss an die Kapazitätsermittlung, spätestens jedoch drei Monate vor jedem Einstellungstermin eines Kalenderjahres die sich nach § 58 Satz 2 ergebende Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze mit. § 60 Aufnahmeverfahren (1) Am Aufnahmeverfahren kann nur teilnehmen, wer 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllt und 2. die Bewerbungsunterlagen spätestens zum 20. Februar eines Jahres für den Einstellungstermin 1. Mai und zum 31. Juli eines Jahres für den Einstellungstermin 1. November bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgelegt od

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.