Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124 Fsn-Nr.: 305-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2025

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

einschließlich der Bewertungen Einsicht nehmen. 2Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes. § 29 Freiversuch (1) 1Legt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach ununterbrochenem Studium die staatliche Pflichtfachprüfung spätestens in dem auf den Vorlesungsschluss des neunten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals ab und besteht sie nicht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer das Studium vor dem 1. Oktober 2020 begonnen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Prüfung als nicht abgelegt gilt, wenn sie in dem auf den Vorlesungsschluss des achten Semesters unmittelbar folgenden Prüfungstermin erstmals abgelegt wird. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 oder § 12 Absatz 2 Satz 1 die Endnote „ungenügend“ (0 Punkte) erteilt oder die Prüfung gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. 4Folgende Zeiten werden nicht auf die Studienzeit nach Satz 1 angerechnet und gelten nicht als Unterbrechung: 1. Zeiten des Mutterschutzes und Elternzeiten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Zeiten des aufgrund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes und des Zivildienstes, 3. Zeiten des Studiums ausländischen oder internationalen Rechts im Ausland bis zu zwei Semestern, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer hierüber Leistungsnachweise vorlegt, 4. Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer als Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Organ der Universität oder der Studentenschaft oder als Vertreter der Studentenschaft im Verwaltungsrat des Studentenwerks mitgewirkt hat, und zwar bei einer Amtsperiode ein Semester, bei mehrjähriger Mitwirkung zwei Semester, 5. Zeiten, in denen die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war; für den erforderlichen Nachweis der Krankheit gilt § 13 Absatz 3 Satz 4 bis 6 entsprechend; der für andere zwingende Gründe erforderliche Nachweis wird im Einzelfall durch das Landesjustizprüfungsamt bestimmt, 6. Zeiten der Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation bis zu einem Semester, sofern die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit von einer inländischen oder ausländischen Hochschule betreut wurde, hierfür von der Juristenfakultät der Universität Leipzig einen Leistungsnachweis erworben hat und sich aus dem Leistungsnachweis ergibt, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers dargestellt hat, 7. Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer dieser Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen, 8. Zeiten einer an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bis zu einem Semester im Bereich Digitalisierung und Recht, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat. 5Zeiten nach Satz 4 Nummer 1, 2 und 5 gelten nur dann nicht als Unterbrechung, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer beurlaubt oder exmatrikuliert war. 6Insgesamt können bei den Zeiten nach Satz 4 Nummer 2, 4 bis 6 und 8 höchstens vier Semester nicht auf die Studienzeit angerechnet werden. (2) 1Gilt der Freiversuch im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt und meldet sich die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erneut zur Prüfung an, gilt der erneute Prüfungsversuch nicht als Freiversuch im Sinne des Absatzes 1. 2Gleiches gilt, wenn eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der den Freiversuch gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 nicht vollständig abgelegt hat, den Prüfungsversuch im nächstmöglichen Termin fortsetzt. 3In diesem Fall kann die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des bereits abgelegten Teils der Prüfung schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt erklären, dass sie oder er auf eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit den Folgen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 verzichtet. (3) 1Wer zum Freiversuch zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und eine erneute Anmeldung zum Freiversuch ist nicht möglich. 3Als Verzicht gilt es, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur schriftlichen Prüfung, zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint. 4Dies gilt nicht, wenn sie oder er binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widerspricht.5 § 30 Wiederholung der Prüfung (1) 1Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich. (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann frühestens nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden. (4) 1Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. 2Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden. (5) 1Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Bundesland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Bundeslandes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Bundeslandes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. 2Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden. § 31 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung (1) 1Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. 2Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden. 3Gilt die Prüfung infolge einer Prüfungsverhinderung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederholung im nächsten Prüfungstermin. 4Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. 5Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen. (2) 1Die Gebühr für die Wiederholung der Prüfung beträgt 500 Euro. 2Sie fällt nicht an, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat. (3) § 30 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. (5) 1Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gilt. 2Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.6 Teil 3 Vorbereitungsdienst § 32 Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, leitet den Vorbereitungsdienst und trifft die erforderlichen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. 2Sie oder er kann mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes den Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen. (2) 1Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation, der Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2) und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 37 Absatz 1 Nummer 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 2Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. 3Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung ganz oder teilweise auf die Leiterin oder den Leiter einer anderen Staatsbehörde übertragen. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. 2Diese oder dieser betreut die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. 3Für die Stationen nach Absatz 2 werden die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.7 § 33 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Rechtsreferendarin und den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtsprechung, der Verwaltung, der Rechtsberatung, der Rechtsgestaltung und der Prozessführung vertraut zu machen. 2Am Ende der Ausbildung soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar in der Lage sein, in der Rechtspraxis, soweit erforderlich nach einer Einarbeitung, eigenverantwortlich zu arbeiten. (2) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig tätig sein. 2Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der ihr oder ihm zu übertragenden Arbeiten. § 34 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (1) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt am 1. Mai und am 1. November eines jeden Jahres im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Teil 5 und nach Maßgabe der folgenden Absätze. 2Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. (2) Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, werden auf Antrag als Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare in den Vorbereitungsdienst aufgenommen. (3) 1Andere ausländische Bewerberinnen und Bewerber, welche die Erste Juristische Prüfung bestanden haben, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zulassen. 2Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 3Aufgaben der Richterinnen und Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder Amtsanwältinnen und Amtsanwälte können diesen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren nicht übertragen werden. 4Ihre Verwendung als Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ist zulässig. 5§ 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. (4) 1Der Vorbereitungsdienst wird nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet. 2Die Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts ist innerhalb der Fristen nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. 3Sie ist unwiderruflich. 4Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, leisten den Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab. 5§ 8 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes bleibt unberührt. (5) 1Für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, für seine Beendigung sowie für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 40, 63, 75, 77, 80 und 86 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 2 und 3 Absatz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts Anderes bestimmt. 2Trennungsgeld nach § 15 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird nicht gewährt. (6) Die in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Bewerberinnen oder Bewerber führen die Bezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“. § 35 Ausbildungsbezüge im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten Ausbildungsbezüge, die am letzten Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt werden. (2) 1Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2§ 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung. (3) Die Ausbildungsbezüge unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.8 § 36 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar wird bei folgenden Stationen ausgebildet: 1. bei der Justiz a) fünf Monate bei einem Zivilgericht (Zivilstation), b) drei Monate bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft (Strafstation), 2. vier Monate bei der öffentlichen Verwaltung, einem Verwaltungsgericht, einem Sozialgericht oder einem Finanzgericht (Verwaltungsstation), 3. neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsstation), 4. drei Monate nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der nach § 37 zugelassenen Ausbildungsstellen (Wahlstation). 2Die Station nach Satz 1 Nummer 3 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle abgeleistet werden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. (2) Hat die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar sämtliche Stationen absolviert, wird sie oder er bis zum Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst mit Dienstgeschäften betraut. (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Reihenfolge der Stationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ändern. (4) Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Verwaltungs- und Rechtsanwaltsstation bis zu drei Monate durch ein Studium an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ableisten. (5) 1Auf Antrag kann die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bis zu einer Dauer von drei Monaten und in der Wahlstation insgesamt bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle ableisten, sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. 2Im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann der Auslandsaufenthalt so gewählt werden, dass er bereits im letzten Monat der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beginnt. (6) 1Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizdienst oder für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 2Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. 3Mit der Anrechnung ist zu bestimmen, welche Stationen nach Absatz 1 wegfallen oder gekürzt werden. § 36a Teilzeitausbildung (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bewilligt die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nach § 36 auf Antrag ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitausbildung): 1. im Fall der tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren, 2. im Fall der tatsächlichen Pflege einer laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegattin, Lebenspartnerin oder in gerader Linie Verwandten oder eines laut ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten oder 3. wenn besondere persönliche Gründe vorliegen, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen. (2) 1Der Antrag auf Teilzeitausbildung ist zusammen mit dem Aufnahmeantrag nach § 34 Absatz 1 Satz 2 innerhalb der nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 maßgeblichen Frist zu stellen; § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Entsteht der zur Teilzeitausbildung berechtigende Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein Wechsel in die Teilzeitausbildung bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich. 3Der Antrag ist in diesem Fall spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitausbildung zu stellen. 4Die Teilzeitausbildung kann nur für die gesamte, im Fall des Satzes 2 nur für die verbleibende Dauer des Vorbereitungsdienstes bewilligt werden. (3) 1Die Stationen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 können jeweils nur vollständig in Vollzeit- oder in Teilzeitausbildung abgeleistet werden. 2Während der Teilzeitausbildung wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel verringert, indem der jeweilige Umfang der praktischen Ausbildung entsprechend verringert wird. 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann anordnen, dass Aufsichtsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt anzufertigen sind. (4) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt in den Fällen des Absatzes 1 unabhängig davon, in welchem Umfang er in Teilzeitausbildung abgeleistet wird, zweieinhalb Jahre. 2Zum Ausgleich der Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfolgt im Anschluss an den Ausbildungsabschnitt nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine zusätzliche sechsmonatige Ausbildung (Praxisstation). 3Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt hierfür, in welchem Umfang die Praxisstation bei Ausbildungsstellen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 abgeleistet werden soll. 4Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Pflichtstationen von der Verringerung des regelmäßigen Dienstes betroffen sind. 5§ 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.9 § 37 Wahlstation (1) Wahlstationen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind: 1. Justiz, 2. Verwaltung, 3. Rechtsanwaltschaft, 4. Notariat, 5. freie Wirtschaft. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts lässt die Ausbildungsstellen in der Wahlstation allgemein oder für den Einzelfall zu, wenn eine sachgerechte Ausbildung durch einen geeigneten Ausbilder gesichert und ein tauglicher Arbeitsplatz vorhanden ist. (3) 1Auf Antrag kann die Wahlstation ganz oder teilweise durch ein Studium an einer Universität oder anderen staatlich anerkannten Ausbildungsstätte der Aus- und Weiterbildung abgeleistet werden. 2Dies setzt voraus, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar einen Ausbildungsplan vorlegt, der eine Förderung der Ausbildung erwarten lässt, und dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar nicht von der Möglichkeit des § 36 Absatz 4 Gebrauch gemacht hat. (4) 1Die Zuweisung erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle. 2Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildung im letzten Ausbildungsabschnitt vor der Wahlstation gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts schriftlich zu erklären, bei welcher Ausbildungsstelle sie oder er die Wahlstation ableisten will. 3Gibt sie oder er keine Erklärung ab, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Stelle für die Wahlstation. § 38 Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften und sonstige Lehrgänge (1) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat zu Beginn des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz, bei der Verwaltung und bei dem Rechtsanwalt je an einem Einführungslehrgang teilzunehmen. 2Der Einführungslehrgang bei der Justiz kann geteilt werden. (2) Der Einführungslehrgang bei der Justiz wird anteilig auf die Ausbildung bei einem Zivilgericht und auf die Ausbildung bei einem Strafgericht oder einer Staatsanwaltschaft angerechnet. (3) 1Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat während der Ausbildung an den angeordneten Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen sowie angeordnete Aufsichts- und Übungsarbeiten anzufertigen und abzuliefern. 2Während der Wahlstation kann die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften erlassen werden. (4) 1Die Pflicht zur Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft endet nach Absolvieren sämtlicher Stationen, auch wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die schriftliche Prüfung nicht oder nicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.