Sachsen

Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19338. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1124 Fsn-Nr.: 305-1.1/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 31. Juli 2025

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er sie innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat. (2) Im Aufnahmeverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung oder den nachgereichten Unterlagen schriftlich dargelegt und nachgewiesen worden sind. (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich bekannt zu geben. (4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die den ihnen angebotenen Ausbildungsplatz nicht innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung zum Vorbereitungsdienst annehmen, bleiben unberücksichtigt. 2Begehren sie weiterhin die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben. (5) 1Bewerberinnen oder Bewerber, die eine angebotene Stelle trotz vorheriger Annahme nicht antreten oder weniger als zwei Wochen vor dem Einstellungstermin die Bewerbung zurücknehmen, werden auf eine weitere Bewerbung hin frühestens zum übernächsten Einstellungstermin zugelassen. 2In Härtefällen kann die Bewerbung bereits zum nächsten Einstellungstermin angenommen werden. Abschnitt 2 Auswahlverfahren § 61 Grundsatz (1) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, richtet sich die Aufnahme zum Vorbereitungsdienst nach der gewichteten Bewerbungsliste gemäß den §§ 62 und 63. 2Die Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 vollständig vorlagen, werden nach der Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze in der sich aus der gewichteten Bewerbungsliste ergebenden Reihenfolge zugelassen, sofern nicht ein Härtefall im Sinne des § 64 vorliegt. 3Eine Nachfrist kann hierbei abweichend von § 60 Absatz 1 Nummer 2 nicht gesetzt werden. (2) Nach § 60 Absatz 4 Satz 1 freiwerdende Ausbildungsplätze werden in der sich aus der gewichteten Bewerberliste ergebenden weiteren Reihenfolge besetzt. (3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die noch keinen Ausbildungsplatz erhalten haben, müssen jeweils bis zum 31. Dezember und bis zum 30. Juni eines Jahres schriftlich mitteilen, ob sie an der Bewerbung festhalten. 2Halten sie an ihrer Bewerbung nicht fest oder kommen sie ihrer Mitteilungsobliegenheit nicht nach, werden sie aus dem Verfahren ausgeschlossen. 3Begehren sie hiernach weiterhin oder erneut die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, müssen sie sich neu bewerben. 4Auf die Mitteilungsobliegenheit und die daran anknüpfenden Folgen werden sie mit der Mitteilung über die Ablehnung der Zulassung schriftlich hingewiesen. § 62 Gewichtete Bewerbungsliste (1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden in eine gewichtete Bewerbungsliste aufgenommen. 2Grundlage ist die von ihnen erzielte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung, sofern sie die Gesamtnote „befriedigend“ oder besser erreicht haben. 3Bei den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern wird die Punktzahl 6,49 zugrunde gelegt. 4Die Punktzahl wird bei Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 2 angehoben. 5Maßgeblich für das Vorliegen der besonderen Umstände ist das Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2. (2) Als besondere Umstände werden mit je einem Punkt berücksichtigt: 1. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, 2. eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 80 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. die Ableistung eines mindestens einjährigen freiwilligen Dienstes vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 5. eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung, einer minderjährigen oder nicht erwerbsfähigen Person Unterhalt zu leisten, 6. eine Schwerbehinderung oder eine der Schwerbehinderung gleichgestellte Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wobei der hierfür erforderliche Nachweis zu führen ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 7. je sechs Monate Wartezeit seit Ende der Bewerbungsfrist, in der die Bewerbung erfolgt ist, zum Einstellungstermin nach § 60 Absatz 1 Nummer 2. (3) 1Eine durch eine Notenverbesserung oder aus anderen Gründen erhöhte Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung und Umstände nach Absatz 2 Nummer 1 bis 6, die nicht bereits Bestandteil der ursprünglichen Bewerbung waren, werden erstmalig berücksichtigt, wenn sie spätestens bis zum Ende der für den jeweiligen Einstellungstermin geltenden Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist mit beglaubigter Abschrift nachgewiesen worden sind. 2Wartezeiten nach Absatz 2 Nummer 7 werden berücksichtigt, wenn sie zwei Monate vor dem Einstellungstermin erreicht worden sind. § 63 Ranggleichheit (1) Haben Bewerberinnen oder Bewerber denselben Rang, entscheidet für die Auswahl die Gesamtpunktzahl in der Ersten Juristischen Prüfung nach § 2 Absatz 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung. (2) 1Verbleiben hiernach gleichstehende Bewerberinnen oder Bewerber, so entscheidet unter ihnen das frühere Geburtsdatum. 2Sind sie gleich alt, entscheidet das Los. § 64 Härtefälle 1Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 62 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 2Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. 3Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 62 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend. Teil 6 Schlussvorschriften § 65 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist gestattet, soweit dies nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie erhoben wurden. (2) 1Daten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind getrennt von den übrigen Daten aufzubewahren und gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu sichern. 2Die näheren Einzelheiten und weitere technisch-organisatorische Vorkehrung zum Schutz der in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt. § 66 Übergangsbestimmungen (1) 1Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Semesterzahl bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt. 2Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2, 2021/1, 2021/2 oder 2022/1 zugelassen wurden. (2) 1§ 34 Absatz 4 und 5 sowie § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 finden ausschließlich auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden oder zu einem späteren Einstellungstermin eingestellt werden. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die früher in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, finden § 34 Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105) in der am 28. August 2020 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Anwendung. (3) 1Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbildung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu berechtigende Grund entstanden ist. 2Ein Wechsel ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich. (4) 1Teil 5 findet erstmals auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 2Für Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem früheren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, findet Teil 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der am 8. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.13 § 67 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 13. September 2021 Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier Anlage (zu § 4 Absatz 7)14 Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen 1. Begriffsbestimmung Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Lösungshinweise auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für das Landesjustizprüfungsamt oder den Prüfungsausschuss. 2. Staatliche Pflichtfachprüfung Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die a) Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 434 Euro, b) Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 87,50 Euro, c) inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a, d) Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 17,50 Euro, e) Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 27 Euro, f) Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro. 3. Zweite Juristische Staatsprüfung Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die a) Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungshinweis 524 Euro, b) Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungshinweis 126 Euro, c) Begutachtung einer Prüfungsaufgabe 175 Euro, d) inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich des Lösungshinweises bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a für eine Prüfungsaufgabe und nach Buchstabe b für einen Aktenvortrag, e) Bewertung von Prüfungsarbeiten in der Erst- oder Zweitkorrektur oder im Stichentscheid 21 Euro, f) Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmerin und -teilnehmer 36,50 Euro, g) Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 19 Euro. 4. Hilfstätigkeiten Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen a) entspricht für die Prüfungsaufsicht je Stunde Bearbeitungszeit der Höhe des jeweils geltenden Mindestlohns gemäß § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, b) beträgt für die Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 10 Euro. 5. Sonstige Bestimmungen a) Für die aufgrund der Mitwirkung an den juristischen Prüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten erstattet wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung. b) Alle sonstigen mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen werden mit der Vergütung abgegolten. 1 § 7 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 2 § 11 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 3 § 22 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 4 § 26 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 5 § 29 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 6 § 31 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 7 § 32 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) 8 § 35 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) 9 § 36a eingefügt durch Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) 10 § 47 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 11 § 50 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 12 § 56 geändert durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307) 13 § 66 geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 460) und durch Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) 14 Anlage geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) und durch Verordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.